Sachstand zur Erreichung der Ziele des Weltnaturabkommens von Kunming und Montreal sowie der Nationalen Biodiversitätsstrategie (Antwort zu Drs. 21/6628)
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Sachstand zur Erreichung der Ziele des Weltnaturabkommens von Kunming und Montreal sowie der Nationalen Biodiversitätsstrategie (Antwort zu Drs. 21/6628)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7366
21. Wahlperiode 27.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Dr. Jan-Niclas
Gesenhues, Julia Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6628 –
Sachstand zur Erreichung der Ziele des Weltnaturabkommens von Kunming und
Montreal sowie der Nationalen Biodiversitätsstrategie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vom 19. bis zum 30. Oktober 2026 findet in Jerewan, Armenien, die 17.
Vertragsstaatenkonferenz (COP) des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt (CBD) statt. Zentrale Themen sind der Umsetzungsstand der Staaten bei
der Erreichung der Ziele aus dem Kunming-Montreal-Abkommen von 2022
sowie die Mobilisierung von Finanzmitteln.
Das Kunming-Montreal-Abkommen umfasst 23 Ziele zum Schutz, zur
Finanzierung und zur nachhaltigen Nutzung von Biodiversität, die bis 2030 erreicht
werden sollen, sowie vier übergeordnete Langfristziele bis 2050 und wurde
2022 beschlossen. Zuvor konnte keines der Aichi-Ziele, die bei der zehnten
Vertragsstaatenkonferenz der Biodiversitätskonvention im Jahr 2010 in
Nagoya verabschiedet wurden und bis 2020 erreicht werden sollten, global erreicht
werden. Die 23 Ziele des Kunming-Montreal-Abkommens sollen von den
Vertragsstaaten in nationale Biodiversitätsstrategien übersetzt werden. Das
Kunming-Montreal-Abkommen beziffert die Finanzierungslücke für den globalen
Biodiversitätsschutz auf jährlich 700 Mrd. US‑Dollar, die zum einen von
Staaten und aus der Wirtschaft (200 Mrd. US‑Dollar) und zum anderen durch die
Umleitung von umweltschädlichen Subventionen (500 Mrd. US‑Dollar)
mobilisiert werden sollen.
Ein erster Zwischenbericht der Staaten war bis Ende Februar 2026
einzureichen. Die deutsche Eingabe des siebten Nationalen Berichts zur CBD zeigt,
dass Deutschland seine durch die Nationale Biodiversitätsstrategie (NBS)
festgelegten Ziele bis 2030 in dem bisherigen Tempo weitgehend nicht erreichen
wird. So wurden die NBS-Ziele größtenteils als „Progress towards target but
at an insufficient rate“ eingestuft (https://ort.cbd.int/national-reports/nr7/FA14
AF5D-36B8-D865-3372-9E326785CB3B). Gleichzeitig führt die
Bundesregierung einen Großangriff auf das Naturschutz- und Umweltrecht. Sie treibt
Gesetze wie das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) und eine Novelle des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) voran, die vom Sachverständigenrat
für Umweltfragen (SRU) als „hoch problematisch“ und als „substanzielle“
Schwächung des Umwelt- und Naturschutzes bewertet werden. Dadurch sei
eine „Verschlechterung des Zustands von Natur und Landschaft“ zu befürch-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 24. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten (vgl. www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/04_Stellungnahmen/
2024_2028/2026_02_SN_Beschleunigung.pdf?__blob=publicationFile&v=9).
Damit wird auch die erfolgreiche Umsetzung der EU-
Wiederherstellungsverordnung untergraben, die eine Trendumkehr beim dramatischen Verlust an
Arten und Lebensraumtypen zum Ziel hat und als Teil von EU-Recht verbindlich
umgesetzt werden muss.
Global prognostizieren Experten, dass im Verlauf der nächsten Jahrzehnte
etwa 1 Million Arten aussterben könnten. Dies wird als der größte
Artenverlust seit dem Ende der Dinosaurierzeit eingeschätzt (www.wwf.de/themen-pro
jekte/artensterben). Auch in Deutschland wird ein Drittel aller Arten als
gefährdet eingestuft, und rund 10 000 Arten stehen vor dem Aussterben. Der im
Jahr 2024 veröffentlichte „Faktencheck Artenvielfalt“ bestätigt diesen Trend:
So befinden sich von den 93 untersuchten Lebensraumtypen 60 Prozent in
einem „unzureichenden oder schlechten Zustand“ (www.fona.de/de/faktenche
ck-artenvielfalt). Hierbei sind besonders Äcker und Grünland, Moore,
Moorwälder, Sümpfe und Quellen, die einst artenreich waren, betroffen. Der
Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass „rechtliche und förderpolitische
Instrumente der Naturschutzpolitik unzureichend umgesetzt“ werden (www.ufz.de/i
ndex.php?de=36336&webc_pm=35/2024).
Weltweit sind 70 Prozent der von Armut betroffenen Menschen direkt von
Wildarten abhängig; insgesamt ist jeder fünfte Mensch für seine Ernährung
oder sein Einkommen auf Wildpflanzen, Algen und Pilze angewiesen (www.b
undesumweltministerium.de/themen/naturschutz/biologische-vielfalt-internati
onal/foerderbeispiele-internationales-engagement-fuer-die-biodiversitaet).
Auch aus Gründen der Ernährungssicherheit ist deshalb der Schutz der
biologischen Vielfalt von herausragender Bedeutung. Indigene Gemeinschaften
gelten dabei als die besten Naturschützer – obwohl sie nur 5 Prozent der
Weltbevölkerung ausmachen, leben auf ihren Gebieten rund 80 Prozent der
weltweiten Tier- und Pflanzenarten. Deshalb ist geboten, dass Deutschland sein
internationales Engagement zum Schutz der Biodiversität aufrechterhält und
dabei insbesondere zur Stärkung indigener Gebiete und Rechte beiträgt.
Infolge der Globalisierung sind invasive Arten zu einem wesentlichen Treiber
des Artensterbens geworden und spielen laut Daten des Weltbiodiversitätsrates
(Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem
Services (IPBES)) bei 60 Prozent der global ausgestorbenen Arten eine Rolle.
Zudem verursachen invasive Spezies wachsende volkswirtschaftliche Schäden
in Höhe von aktuell mindestens 423 Mrd. US‑Dollar jährlich (siehe www.univ
ie.ac.at/aktuelles/press-room/pressemeldungen/detail/invasive-arten-
bedrohendie-globale-vielfalt-und-lebensgrundlage). Beispiele für solch problematische
Arten in Deutschland sind die Asiatische Hornisse, die Große Drüsenameise
und der Japanische Staudenknöterich. Mit dem Kunming-Montreal-
Abkommen hat sich Deutschland zu Maßnahmen verpflichtet, um bis 2030 die
Einbringungs- und Ansiedlungsraten invasiver Arten um mindestens 50 Prozent
zu verringern (Handlungsziel 6).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragestellenden beziehen sich auf das „Kunming-Montreal-Abkommen“.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass damit der „Globale
Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“ (GBF) gemeint ist und beantwortet die Fragen
entsprechend mit Bezug zum GBF.
1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis des
siebten Nationalen Berichts Deutschlands zur CBD zum
Umsetzungsstand und den Entwicklungstrends bei seltenen Arten und
Lebensraumtypen in Deutschland bezüglich der im Abkommen von Kunming-
Montreal vereinbarten Ziele und Maßnahmen bis 2030 zum Schutz der
Biodiversität?
Der 7. Nationalbericht enthält keine Ergebnisse zum Umsetzungsstand und den
Entwicklungstrends bei seltenen Arten und Lebensraumtypen in Deutschland.
Zentrales Werkzeug für die Umsetzung des GBF ist die Nationale
Biodiversitätsstrategie 2030 (NBS 2030). Sie umfasst im Handlungsfeld 1 verschiedene
Ziele zum Artenschutz sowie in Handlungsfeld 2 Ziele zur Erhaltung und
Verbesserung von Natura‑2000-Lebensräumen und hinterlegt dazu konkrete
Maßnahmen in einem 1. Aktionsplan.
Der 2. Aktionsplan ist zurzeit in der Entwicklung. Im Hinblick auf seltene
Arten, werden zum Beispiel die nationalen Artenhilfsprogramme weiter
ausgebaut.
2. Unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung die im
Kunming-Montreal-Abkommen vereinbarten Ziele bis 2030 in Deutschland
nach aktuellem Stand vor dem Hintergrund des Zwischenberichts, der die
Ziele aus der Nationalen Biodiversitätsstrategie größtenteils als
„Progress towards target but at an insufficient rate“ einstuft, noch für
erreichbar, und an welchen Punkten sieht die Bundesregierung
Nachsteuerungsbedarf?
3. Plant die Bundesregierung weitere Schritte und Maßnahmen, um die
Zielerreichung bis 2030 aus dem Kunming-Montreal-Abkommen
sicherzustellen, und wenn ja, welche?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der 7. Nationalbericht stellt einen ersten Umsetzungsstand der NBS 2030 dar.
Aufgrund der kurzen Laufzeit seit Kabinettbeschluss im Dezember 2024
konnten viele der Maßnahmen des 1. Aktionsplans, die zur Zielerreichung beitragen,
noch nicht abgeschlossen werden. Die Bundesregierung ermittelt derzeit den
Nachsteuerungsbedarf im Rahmen der Erarbeitung des 2. Aktionsplans der
NBS 2030. Aufgrund der thematischen Breite der NBS 2030 besteht eine
Vielzahl an Querverbindungen zu bereits bestehenden Strategien und Programmen
(siehe hierzu Kapitel B in der NBS 2030), die ihrerseits wirksam zur
Zielerreichung der NBS 2030 Ziele beitragen. Mit der anstehenden Weiterentwicklung
des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) werden unter anderem
Synergien zum Biodiversitätsschutz adressiert. Darüber hinaus stellt die
Bundesregierung mit der geplanten Erstellung des Nationalen
Wiederherstellungsplans oder des Aktionsplans Meer auch zukünftig wichtige Weichen für
naturschutzpolitische Maßnahmen.
4. Bei welchen Zielen des Kunming-Montreal-Abkommens, die bis 2030 zu
erreichen sind, bewertet die Bundesregierung die Zielerreichung für
wahrscheinlich, und auf welche jeweilige Datengrundlage stützt sich die
Einschätzung der Bundesregierungen dabei?
5. Welche Ziele des Kunming-Montreal-Abkommens, die bis 2030 zu
erreichen sind, sind nach Meinung der Bundesregierung auch mit
Nachsteuerung und weiteren Maßnahmen nur schwer oder nicht mehr erreichbar,
und was sind die wesentlichen Ursachen bzw. Gründe dafür?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf die vorläufigen Erkenntnisse aus dem
Entwurf des Globalen Berichts der CBD zu den kollektiven Fortschritten der
Umsetzung des GBF (https://s3.amazonaws.com/cbddocumentspublic-imagebucke
t-15w2zyxk3prl8/a61b896636c945199136ea9bef08b78b-3). Der Globale
Bericht wertet die Nationalberichte der Vertragsstaaten als primäre
Datengrundlage für eine erste Zwischenbilanzierung aus. Die Nationalberichte sind über
das Online Reporting Tool der CBD (https://ort.cbd.int) öffentlich zugänglich.
6. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Umsetzungsstand in
Deutschland bezüglich der im Abkommen von Kunming-Montreal
vereinbarten Langfristziele bis 2050 zum Schutz der Biodiversität?
7. In welchen Bereichen sieht die Bundesregierung Nachsteuerungsbedarf,
um die im Kunming-Montreal-Abkommen vereinbarten Langfristziele
bis 2050 in Deutschland zu erreichen?
8. Plant die Bundesregierung bereits weitere Maßnahmen, um die
Langfristziele bis 2050 aus dem Kunming-Montreal-Abkommen zu erreichen,
und wenn ja, welche?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Mit der NBS 2030 setzt die Bundesregierung den GBF um und trägt dazu bei,
die Vision des GBF für 2050 zu erreichen. Die NBS 2030 enthält dabei neben
einer an den GBF angelehnten Vision 2050 auch eine Zuordnung der nationalen
Ziele zur Erfüllung der GBF-Status- und Handlungsziele im Anhang II.
Im Rahmen des 7. Nationalberichts hat die Bundesregierung Ende Februar
2026 den Umsetzungsstand in Deutschland zur Erreichung der Langfristziele
bis 2050 erfasst, der in Kapitel IV und V des 7. Nationalberichts beschrieben
und über das Online Reporting Tool der CBD einsehbar ist: https://ort.cbd.int/n
ational-reports/nr7/FA14AF5D-36B8-D865-3372-9E326785CB3B.
9. Hält die Bundesregierung die vereinbarten Ziele und Instrumente des
Kunming-Montreal-Abkommens für geeignet und ausreichend, um den
weltweiten Artenverlust zu stoppen und wieder umzukehren, und wenn
nein, in welchen Bereichen sieht die Bundesregierung
Nachsteuerungsbedarf?
Die Bundesregierung setzt sich national und international für die Umsetzung
der bestehenden internationalen Naturschutzabkommen ein.
Sie hält den GBF für ein zentrales Instrument, um den weltweiten Artenverlust
zu adressieren. Weitere Abkommen, wie beispielsweise das Übereinkommen
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen (CITES) sowie das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten (CMS), adressieren den weltweiten Artenverlust
ebenfalls angemessen. Um den weltweiten Artenverlust effektiv zu stoppen und
gegebenenfalls wieder umzukehren, müssen diese Übereinkommen weltweit von
allen Vertragsparteien umgesetzt werden.
10. Wie ist der deutsche Umsetzungsstand der Ziele, 30 Prozent der Land-
und Meeresflächen zu schützen, 10 Prozent unter strengen Schutz zu
stellen (EU-Ziel) sowie 30 Prozent der degradierten Ökosysteme
wiederherzustellen, und welche Sofortmaßnahmen ergreift die
Bundesregierung, diese Ziele bis 2030 zu erreichen?
Für das 30-Prozent-Schutzgebietsziel wurden bisher ganze
Schutzgebietskategorien und ausgewählte Einzelgebiete, die bereits die Qualitätskriterien der EU-
Kommission erfüllen, von den Ländern zur Zielerreichung ausgewählt, welche
rund 16,4 Prozent der deutschen Landfläche ausmachen. Davon entsprechen
die Nationalparke mit einer Landfläche von 0,6 Prozent dem 10‑Prozent-Ziel.
Für das 30-Prozent-Schutzgebietsziel im marinen Bereich wurden die
Meeresschutzgebiete in der deutschen AWZ sowie in den Küstenmeeren ausgewählt,
was für die atlantische Region (Nordsee) 43 Prozent und für die baltische
Region (Ostsee) 50 Prozent ausmacht. In Bezug auf die streng geschützten
Gebiete dauern die Abstimmungen zwischen den Bundesländern und -ressorts noch
an.
Schwerpunkt der Bundesregierung ist, gemeinsam mit den Bundesländern das
Management bereits bestehender Schutzgebiete zu verbessern, damit diese die
Qualitätskriterien der EU-Kommission erfüllen.
Die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W‑VO) verpflichtet die
Mitgliedstaaten unter anderem dazu, auf mindestens 20 Prozent der Land- und
Meeresflächen bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Dafür
wird derzeit der Nationale Wiederherstellungsplan (NWP) erarbeitet.
11. Wie setzt sich die Bundesregierung für eine gesetzliche Verankerung des
30-Prozent-Ziels auf europäischer Ebene ein, und mit welchem Zeitplan?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist eine gesetzliche Verankerung des
30 Prozent-Ziels auf europäischer Ebene nicht geplant.
12. Sind der Bundesregierung die vorliegenden Zwischenberichte der Länder
der internationalen Staatengemeinschaft bekannt, und können die Ziele
aus dem Kunming-Montreal-Abkommen bis 2030 auf Grundlage dieser
vorliegenden Zwischenberichte der Länder der internationalen
Staatengemeinschaft insgesamt (weltweit) nach Meinung der Bundesregierung
erreicht werden oder nicht, und auf welcher Grundlage?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
13. Welche Schwerpunkte setzt die Bundesregierung bei der Unterstützung
anderer Länder, insbesondere des Globalen Südens, bei der
Zielerreichung, beispielsweise durch Kapazitätsaufbau, Technologietransfer oder
Wissenschaftskooperation?
Die Bundesregierung unterstützt Partnerländer im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit schwerpunktmäßig bei der Umsetzung der jeweiligen
nationalen Biodiversitätsstrategie und Aktionspläne (NBSAPs).
14. Welche Maßnahmen aus dem 1. Aktionsplan für den Zeitraum von 2024
bis 2027 zur Nationalen Biodiversitätsstrategie bis 2030 sind bereits
angelaufen und finden sich in der Umsetzung (bitte tabellarisch
aufschlüsseln und konkrete Aktivitäten und Quellenbelege zum Umsetzungsstand
nennen)?
15. Welche Maßnahmen aus dem 1. Aktionsplan für den Zeitraum von 2024
bis 2027 zur Nationalen Biodiversitätsstrategie konnten noch nicht
begonnen werden, und warum nicht (bitte tabellarisch aufschlüsseln mit
Gründen, warum noch nicht damit begonnen wurde und gegebenenfalls
nächste Schritte bzw. den voraussichtlichen Beginn benennen)?
16. Konnten bereits Maßnahmen aus dem 1. Aktionsplan für den Zeitraum
von 2024 bis 2027 zur Nationalen Biodiversitätsstrategie erfolgreich
abgeschlossen werden, und wenn ja, welche (bitte tabellarisch
aufschlüsseln und konkrete Aktivitäten und Quellenbelege zum erfolgreichen
Abschluss der jeweiligen Maßnahme nennen)?
17. Inwieweit sieht die Bundesregierung zur Zielerreichung
Nachsteuerungsbedarf für den aktuellen Aktionsplan oder für den 2. Aktionsplan ab
2027 bis 2030, und wenn ja, in welchen Bereichen?
Die Fragen 14 bis 17 werden zusammen beantwortet.
Der Umsetzungstand der 259 Maßnahmen des 1. Aktionsplans der NBS 2030
ist auf der Webseite www.biologischevielfalt.de unter dem Reiter ‚
Handlungsfelder‘ für das jeweilige Ziel einsehbar (Kategorien: geplant, in Umsetzung,
abgeschlossen; Stand April 2026). Weitere Informationen werden sukzessiv
aufgenommen, soweit diese verfügbar sind.
Die Bundesregierung bereitet derzeit die Erstellung des 2. Aktionsplans vor. Im
Zuge dessen Erarbeitung wird auch der Nachsteuerungsbedarf ermittelt.
18. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung das im
Kunming-Montreal-Abkommen enthaltene Ziel der Halbierung des
Risikos von Pestiziden und anderen gefährlichen Chemikalien bis 2030
erreichen vor dem Hintergrund der Streichung des „Zukunftsprogramms
Pflanzenschutz“ im Umfang von 1,66 Mio. Euro im Bundeshaushalt
2026?
19. Welche konkreten Maßnahmen und Ansätze für eine nationale
Pestizidreduktionsstrategie leitet die Bundesregierung aus den Empfehlungen des
Wissenschaftlichen Beirats zum Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz
zur Erreichung des Ziels der Pestizidreduktion ab, welcher u. a. die
Festlegung geeigneter Indikatoren zur Evaluierung der Entwicklung der
Pestizidtoxizität, eine Stärkung der Diversifizierung landwirtschaftlicher
Kulturen, die Züchtung krankheitsresistenter Sorten, den Ausbau von
Digitalisierung und Prognosemodellen, marktwirtschaftliche
Reduktionsanreize sowie der Ausbau von Beratungsangeboten und
Forschungsförderung für neuartige Pflanzenschutzansätze vorgeschlagen hat (vgl. www.n
ap-pflanzenschutz.de/fileadmin/SITE_MASTER/content/Bilder/Gremie
n_Arbeitsgruppen/WBR_NAP/250805_ZukunftsprogrPS_Stellungnahm
e_final.pdf)?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Das zentrale Instrument zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen
der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit
und die Umwelt ist der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln (NAP) als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie
zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden. In die aktuelle Überarbeitung des
NAP fließen die Anregungen und Empfehlungen verschiedenster Stakeholder
ein, dies schließt auch Empfehlungen der Gremien des NAP ein.
Darüber hinaus dient die NBS 2030 der Umsetzung des GBF und enthält
ebenfalls pflanzenschutzmittelbezogene Ziele und Maßnahmen.
20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Verbrauch von
Pestiziden in Deutschland von 2020 bis 2025 entwickelt, und liegen der
Bundesregierung quantitativ belastbare Zahlen vor, die zeigen, dass
Risiko und Menge bereits reduziert werden konnten, und wenn ja, in
welchem Umfang, und welche Maßstäbe zur Überwachung der
Pestizidreduktion werden genutzt?
Gemäß § 64 des Pflanzenschutzgesetzes erhebt das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Absatzmengen von
Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln in Deutschland. Details können den jährlichen
Berichten des BVL entnommen werden: www.bvl.bund.de/psmstatistiken.
Die Verbrauchsmengen von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln erhebt das
Julius-Kühn-Institut für die wichtigsten Kulturen in kulturspezifischen Netzen
von Erhebungsbetrieben. Die Ergebnisse sind verfügbar unter https://papa.juliu
s-kuehn.de/index.php?menuid=33.
Trendentwicklungen in Bezug auf die Risiken werden einerseits durch die EU-
weit einheitlich berechneten Harmonisierten Risikoindikatoren (HRI)
nachverfolgt und dienen der Umsetzung der Rahmenrichtlinie zur nachhaltigen
Verwendung von Pestiziden (Richtlinie 2009/128/EC) und andererseits durch den
nationalen Indikator SNYOPS, der im Rahmen des NAP berichtet wird. Die für
Deutschland berechneten HRI werden auf der Internetseite des BVL
veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/HRI, der SYNOPS über die Internetseite des NAP
unter www.nap-pflanzenschutz.de/indikatorenforschung/erfassung-der-realen-p
flanzenschutzmittelanwendungen/risikoanalyse-synops.
21. Wie positioniert sich die Bundesregierung, und welche konkreten Ziele,
Maßnahmen und Änderungen fordert sie in den EU Rats-Verhandlungen
über Änderungen des Pestizidzulassungsrechts (EG 1107/2009) im
Rahmen des Food-and-Feed-Omnibus X (vgl. www.consilium.europa.eu/en/
press/press-releases/2026/05/27/council-agrees-position-to-simplify-
andstrengthen-food-and-feed-safety-requirements/), um die Erreichung des
Ziels zur Halbierung des Risikos von Pestiziden zu gewährleisten und
den nach dem Wissenschaftlichen Beirat zum Nationalen Aktionsplan
Pflanzenschutz „höheren Risiken für Mensch und Umwelt“ „durch die
geplante Vereinfachung“ entgegenzuwirken (www.nap-pflanzenschut
z.de/fileadmin/SITE_MASTER/content/Bilder/Gremien_Arbeitsgruppe
n/WBR_NAP/260220_BeiratNAP_StellungnahmeOmnibus_final.pdf)?
Die Bundesregierung begrüßt die Zielsetzung des Food-and-Feed-Omnibus X
grundsätzlich. Die Beratungen im Rat dauern derzeit an. Eine Einigung auf eine
allgemeine Ausrichtung konnte bislang nicht erzielt werden. Die
Bundesregierung wird sich weiterhin konstruktiv in die Verhandlungen einbringen.
22. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung die
Nährstoffeinträge (insbesondere Stickstoff und Phosphor) und
Nährstoffüberschüsse bis 2030 um die Hälfte reduzieren?
a) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einträge und
Überschüsse von Stickstoff und Phosphor von 2020 bis 2025 in
Deutschland entwickelt?
b) Konnten diese bereits reduziert werden, und wenn ja, in welchem
Umfang?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Die Entwicklung des Stickstoffeintrags aus der Landwirtschaft und des
Überschusses können der beigefügten Studie entnommen werden: www.umweltbun
desamt.de/daten/umweltzustand-trends/land-forstwirtschaft/stickstoffeintrag-au
s-der-landwirtschaft#stickstoffberschuss-der-landwirtschaft.
Die Ergebnisse der Bilanzierung zeigen einen deutlich abnehmenden Trend bei
den Stickstoffüberschüssen über die gesamte Zeitreihe (siehe Abb. „Saldo der
landwirtschaftlichen Stickstoff-Gesamtbilanz in Bezug auf die
landwirtschaftlich genutzte Fläche“). Im Zeitraum 1994 bis 2023 ist der Stickstoffüberschuss
im gleitenden 5‑Jahresmittel von 117 Kilogramm Stickstoff pro Hektar
landwirtschaftlich genutzter Fläche und Jahr (kg N/ha*a) auf 70 kg N/ha*a
gesunken. Die Tendenz ist weiter abnehmend.
Zu Phosphor liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
c) Welche weiteren Maßnahmen sind bis 2030 geplant, um das Ziel zu
erreichen?
Es wird erwartet, dass zur Reduktion von Stickstoff- und Phosphoremissionen
bis zum Jahr 2030 vor allem das in den vergangenen Jahren umfassend
angepasste Düngerecht, insbesondere die bereits im Jahr 2020 novellierte
Düngeverordnung, beitragen werden. Zudem soll mit der im parlamentarischen Verfahren
befindlichen Änderung des Düngegesetzes die Ermächtigungsgrundlage für das
der Europäischen Kommission zugesagte erweiterte bundesweite
Wirkungsmonitoring geschaffen werden. Dies ist erforderlich, um eine belastbare
Datengrundlage zu schaffen, anhand derer die Wirksamkeit der Düngeverordnung
überprüft und gegebenenfalls Anpassungen insbesondere in nitratbelasteten
Gebieten abgeleitet werden können. Mit der geplanten Erweiterung des
Monitorings soll ein System zur Stärkung des Verursacherprinzips bei der Düngung in
Deutschland etabliert werden. Betriebe, die in den mit Nitrat belasteten
Gebieten besonders wasserschonend wirtschaften, sollen von bestimmten Auflagen
entlastet werden.
Weiterhin tragen das Klimaschutzprogramm 2030 sowie das nationale
Luftreinhalteprogramm zur Reduktion der Nährstoffeinträge bei.
23. Wie gedenkt die Bundesregierung den Schutz der Biodiversität und
Einhaltung des Kunming-Montreal-Abkommens angesichts der Stagnation
bei den Ausgaben für Natur- und Artenschutz im laufenden
Bundeshaushalt und absehbaren weiteren Einsparverpflichtungen des Bundes (vgl.
https://rp-online.de/politik/deutschland/bundeshaushalt-2027-klingbeil-w
arnt-vor-11-mrd-luecke_aid-145186925) und im Hinblick auf das
Ergebnis des genannten siebten Nationalen Berichts Deutschlands zur CBD,
wonach die bestehenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele
fristgerecht bis 2030 zu erreichen, sicherzustellen?
Der Bund stellt aus dem Bundeshaushalt Mittel bereit, die entweder unmittelbar
den Schutz der Biodiversität und den Naturschutz zum Ziel haben,
insbesondere aus dem Bundesnaturschutzfonds, oder Maßnahmen mit dem Ziel des
natürlichen Klimaschutzes umsetzen, die eine positive Synergiewirkung für die
Biodiversität mit sich bringen, insbesondere durch das Aktionsprogramm
Natürlicher Klimaschutz (ANK) und das Sonderprogramm Naturschutz und
Klimaanpassung (beides Klima- und Transformationsfonds). Darüber hinaus beteiligt
sich der Bund über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes“ (GAK) an der agrarbezogenen
Naturschutzfinanzierung der Länder, die den Vollzug des Arten- und Naturschutzes originär
verantworten. Die Bundesregierung setzt sich für eine verlässliche und zukunftsfeste
Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente ein.
24. Welche Konsequenzen für die Finanzierung von Aufgaben im Bereich
Natur- und Artenschutz sowie für die Erreichung der Ziele aus dem
Kunming-Montreal-Abkommen erwartet die Bundesregierung aus der
geplanten Reform der Struktur des mittelfristigen Finanzrahmens der EU,
den damit verbundenen wahrscheinlichen Änderungen in der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zulasten der zweiten Säule sowie den zu
erwartenden Kürzungen in der Finanzierung von Natur- und Artenschutz
u. a. durch die Abschaffung des eigenständigen LIFE-Programms?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass aufgrund der noch laufenden
Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 sowie zu den
sektoralen EU-Förderprogrammen derzeit keine verlässlichen Angaben zu
möglichen Auswirkungen auf die Finanzierung von Natur und Artenschutzaufgaben
oder zur Erreichung der Ziele des GBF gemacht werden können. Im Übrigen
sollen sämtliche LIFE-Aktivitäten in die Verordnungen über die Nationalen und
Regionalen Partnerschaftspläne einschließlich die darin enthaltene EU-Fazilität
sowie über den EU-Wettbewerbsfähigkeitsfonds überführt werden.
25. Mit welchen Maßnahmen und Strategien geht die Bundesregierung in
Kooperation mit den Bundesländern und der EU aktuell gegen die
Verbreitung und Ansiedlung invasiver Arten in Deutschland vor, und welche
weiteren Maßnahmen wie z. B. Forschungsprogramme zugunsten von
Präventionsansätzen und umweltverträglicher innovativer
Bekämpfungsmethoden sind geplant?
Für die Umsetzung von Beseitigungs- und Managementmaßnahmen sind in
Deutschland die jeweiligen Behörden der Länder zuständig (§ 48a BNatSchG).
Für die weit verbreiteten Arten der Unionsliste (Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1143/2014) werden von den Bundesländern gemeinsam entsprechende
Management- und Maßnahmenblätter erarbeitet, die als einheitliche Richtlinie
und Grundlage für das Management dieser Arten dienen sollen. Sie sind unter
www.bfn.de/art-19-management öffentlich zugänglich. Ziel der
Managementmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist, in
einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt und auf
einer Kosten-Nutzen-Analyse die negativen Auswirkungen invasiver Arten auf
die heimische Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen
sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft zu
minimieren.
Eine wirksame Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten setzt zudem ein
leistungsfähiges Monitoring, eine frühzeitige Erkennung von
Ausbreitungsdynamiken sowie ein fundiertes Verständnis der zugrunde liegenden ökologischen
Systemzusammenhänge voraus. Die Bundesregierung unterstützt dazu
anwendungsorientierte Forschung zu digitalen und KI-gestützten Verfahren zur
Analyse von Veränderungen in Ökosystemen um Präventions- und
Managementansätze wissensbasiert weiterzuentwickeln.
26. Welche gesetzlichen Regelungen plant die Bundesregierung zum
Beispiel im Baugesetzbuch oder im Raumordnungsgesetz im Hinblick auf
das entsprechende Ziel des Kunming-Montreal-Abkommens und die
Durchsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung, die Entwicklung
von Städten und Gemeinden biodiversitätsfreundlich zu gestalten sowie
die Blau- und Grünstrukturen in bebauten Gebieten auszubauen?
Die biologische Vielfalt ist bereits nach geltendem Recht im
Bauleitplanverfahren im Rahmen der Abwägung ein zu berücksichtigender Belang (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 Buchstabe a des Baugesetzbuchs (BauGB)).
Mit der am 27. Mai 2026 von der Bundesregierung beschlossenen Novellierung
des Baugesetzbuchs und des Raumordnungsgesetzes (Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts) soll im BauGB
u. a. durch mehrere Neuregelungen die Resilienz von Städten und Gemeinden
hinsichtlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels gestärkt werden,
die mit positiven Auswirkungen auch auf die Biodiversität einhergehen können.
Für die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 8 der EU-
Wiederherstellungsverordnung soll den Gemeinden mit städtischen Ökosystemgebieten eine
Satzungsermächtigung für den Erlass einer Wiederherstellungssatzung zur
Verfügung gestellt werden.
Für das Raumordnungsgesetz wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
27. Welche gesetzlichen Regelungen plant die Bundesregierung zum
Beispiel im Raumordnungsgesetz im Hinblick auf eine
biodiversitätsinklusive Landschaftsplanung und insbesondere mit Blick auf den
Biotopverbund bzw. die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Infrastruktur?
Das Raumordnungsgesetz enthält in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 bis 7 sowie
insbesondere Nummer 6 Satz 1 bis 3 und 7 zielführende Regelungen zum
Schutz der Biodiversität und zum Biotopverbund. Darüber hinaus gehende
Regelungen sind im Raumordnungsgesetz zurzeit nicht geplant
28. Wenn die Bundesregierung keine gesetzlichen Änderungen bezüglich
einer biodiversitätsfreundlichen Stadt- und Gemeindeentwicklung plant,
auf welche Weise gedenkt die Bundesregierung dann das entsprechende
Ziel des Kunming-Montreal-Abkommens bis 2030 zu erreichen?
Die vorgeschlagenen Änderungen im Baugesetzbuch (siehe Antwort zu
Frage 26) stärken insbesondere auch die blau-grüne Infrastruktur in der
Stadtentwicklung und können sich damit auch positiv auf die Biodiversität
auswirken. Die Bundesregierung unterstützt die biodiversitätsfreundliche
Stadtentwicklung darüber hinaus beispielsweise mit der Umsetzung von
Förderprogrammen, die die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Stadtgrün fördern
und damit u. a. der Biodiversität dienen (beispielsweise modellhaft im
Bundesprogramm biologische Vielfalt, dem Programm „Natürlicher Klimaschutz in
Kommunen“, Programme der Städtebauförderung, Bundesprogramm
Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel). Außerdem
unterstützt die Bundesregierung seit 2024 das Bündnis „Kommunen für biologische
Vielfalt“ (https://kommbio.de/das-buendnis/). Weitere Bausteine sind
Strategieentwicklung, Forschung, Netzwerkarbeit, Information und Datenbereitstellung
zur Stadtnatur sowie zum Grün in der Stadt, die ebenfalls Synergien zur
Biodiversität aufweisen.
29. Welche Folgen für die Erreichung der ökologischen
Wiederherstellungsziele hat nach Kenntnis der Bundesregierung die anhaltend hohe
Flächeninanspruchnahme in Deutschland von aktuell 50 Hektar pro Tag
(siehe www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtsc
haft-Forstwirtschaft-Fischerei/Flaechennutzung/_inhalt.html) im
Hinblick auf die Zerstörung und Zerschneidung von Lebensräumen, den
Verlust von Ökosystemen sowie die Verfügbarkeit von geeigneten Flächen
für Wiederherstellungsmaßnahmen?
Der aktuelle Entwurfsstand des Nationalen Wiederherstellungsplans lässt bisher
keine konkreten Flächenbezüge erkennen oder ableiten, daher kann zu den
Folgen der Flächeninanspruchnahme für die Erreichung der ökologischen
Wiederherstellungsziele aktuell keine Aussage getroffen werden. Das Ausmaß der
Auswirkungen hängt zudem von den betroffenen Ökosystemtypen, für die
Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden sollen sowie von Art und Umfang
der Flächeninanspruchnahme ab und kann derzeit nicht quantifiziert werden.
30. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung das in der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie formulierte Ziel der Senkung des
Zuwachses der Siedlungs- und Verkehrsfläche auf 30 Hektar pro Tag
erreichen vor dem Hintergrund, dass durch den sogenannten Bauturbo und
dem daraus resultierenden Wohnungsneubau im Außenbereich eine
zusätzliche Flächeninanspruchnahme und Versiegelung zu erwarten ist?
Rechtliche Vorgaben, die es aber in der Praxis maßnahmenbezogen umzusetzen
gilt, finden sich bereits im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz.
Ausgehend vom Beschluss der Raumentwicklungsministerkonferenz zum
Leitbild „Flächenbedarfe und Flächenkonkurrenzen gestalten“ läuft derzeit ein breit
angelegter Diskurs mit Stakeholdern auf Bundes- und Landesebene. Mit
Ergebnissen und weiteren Schritten wird sich die kommende RMK-Sitzung am
5. November 2026 befassen.
Mit den durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung eingeführten Erleichterungen zugunsten des
Wohnungsbaus soll aktiv dem vielerorts bestehenden Wohnraummangel begegnet werden,
u. a. durch Vereinfachung von Aufstockung, Nachverdichtung und Umnutzung
hin zu Wohnen. Wohnungsneubau im Außenbereich ist dagegen nur in
begrenztem Umfang möglich, da § 246e BauGB gemäß seines Absatzes 3 nur auf
Flächen im räumlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Siedlungsbereich
anwendbar ist. Die Regelung des § 246e BauGB ist zudem bis 31. Dezember
2030 befristet.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird die
Erleichterungen für den Wohnungsbau vor dem Auslaufen der Befristung
evaluieren und dabei insbesondere auch untersuchen, welche (städtebaulichen und
gegebenenfalls fachbezogene) Auswirkungen zu beobachten sind.
31. Teilt die Bundesregierung die Meinung der fragestellenden Fraktion,
dass die Einführung eines überragenden öffentlichen Interesses für den
Wohnungsneubau, so wie im aktuellen Referentenentwurf der Novelle
des Baugesetzbuches vorgesehen, ein Problem für die Senkung der
Flächeninanspruchnahme sowie für die ökologischen
Wiederherstellungsziele darstellen kann, wenn ja, wie will die Bundesregierung der
Konterkarierung der Ziele des Kunming-Montreal-Abkommens hierzu
entgegenwirken, und wenn nein, warum nicht?
Zielkonflikte zwischen dem Bedarf an Wohnraum und der Senkung der
Flächeninanspruchnahme sind allenfalls in beschränktem Umfang zu erwarten, da
auch für Bebauungspläne mit einem überragenden öffentlichen Interesse für
den Wohnungsbau der Innenentwicklungsvorrang als Grundsatz der
Bauleitplanung uneingeschränkt anwendbar bleibt. Das vorgeschlagene überragende
öffentliche Interesse für den Wohnungsbau soll zudem nur für Planungen in
Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a BauGB
eingeführt werden. Darüber hinaus ist im Regierungsentwurf vom 27. Mai 2026 –
anders als noch im Referentenentwurf – vorgesehen, dass auch die Ausstattung
mit städtischen Grünstrukturen am überragenden öffentlichen Interesse teilhat.
Zielkonflikte zu den Wiederherstellungszielen sind nicht zu erwarten. Die
Vorgaben des Artikels 8 der Wiederherstellungsverordnung gelten
uneingeschränkt; sie sollen zudem im Rahmen der laufenden Novelle für den Bereich
der Bauleitplanung durch einen einem neuen § 135e BauGB umgesetzt werden.
32. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang für die geplanten Regelungen zur Grüngasquote für das Heizen von
Gebäuden im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz sowie für die
nun beschlossene Anhebung der Anrechnungsquote für Agrokraftstoffe,
die einen erheblichen Flächenbedarf für Energiepflanzen notwendig
machen würden, für die Erreichung der ökologischen
Wiederherstellungsziele?
In den Eckpunkten zum Gebäudemodernisierungsgesetz vom 24. Februar 2026
hat sich die Koalition auf die Einführung einer moderaten Grüngas-/
Grünheizölquote verständigt, die bei den Inverkehrbringern von Gas, Öl, und Flüssiggas
ansetzt, und 2028 in Höhe von bis zu 1 Prozent startet. Im Rahmen der
Erarbeitung der Grüngas-/Grünheizölquote wird sich das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie auch mit Nutzungskonkurrenzen und
Nachhaltigkeitsanforderungen der verschiedenen Erfüllungsoptionen auseinandersetzen. Dabei
werden auch die Verfügbarkeit nachhaltig erzeugter erneuerbarer Brennstoffe,
mögliche Flächenwirkungen sowie Auswirkungen u. a. biomassebasierter
Erfüllungsoptionen auf Biodiversität, insbesondere die verbindlichen Ziele der
EU-Wiederherstellungsverordnung berücksichtigt, deren Erreichung durch die
Mitgliedstaaten sicherzustellen ist.
33. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das im
Kunming-Montreal-Abkommen genannte Ziel „Ausbau bzw.
Entwicklung der Schutzgebiete“ zu erreichen, und wie gedenkt die
Bundesregierung die Konflikte zwischen Infrastrukturprojekten im Bereich Verkehr
und dem Ausbau von Schutzgebieten zu entschärfen vor dem
Hintergrund, dass im genannten siebten Nationalen Bericht Deutschlands zur
CBD festgestellt wurde: „Efforts to protect these areas often clash with
efforts to accelerate the planning of infrastructure projects“?
Im Hinblick auf Ausbau bzw. Entwicklung der Schutzgebiete ist ein
gemeinsamer Schwerpunkt mit den Bundesländern die Erfüllung der Qualitätskriterien
der EU-Kommission durch Maßnahmen zur Fortentwicklung des
Schutzgebietsnetzes und zur Umsetzung der qualitativen und quantitativen
Anforderungen an Schutzgebiete in Deutschland.
Im Hinblick auf die Beschleunigung von Infrastrukturprojekten im Bereich
Verkehr befindet sich das Infrastruktur-Zukunftsgesetz kurz vor der
Verkündung. Im Übrigen wird auf die auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Verkehr frei verfügbaren Informationen verwiesen: www.bmv.de/SharedDocs/
DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/infopapier-infrastruktur-zukunftsgesetz.html.
Für das korrespondierende Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur
wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
34. Inwieweit kann das vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Carsten Schneider, angekündigte Gesetz zur Stärkung
der natürlichen Infrastruktur zur Erreichung der Ziele des Kunming-
Montreal-Abkommens beitragen, und weshalb wird dieser Gesetzentwurf
nicht parallel zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz in den Deutschen
Bundestag eingebracht, um eine Verschlechterung für den Naturschutz durch
die nachgelagerte Befassung zu verhindern?
Das Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sieht verschiedene Regelungen
zum Schutz der Natur vor. Unter anderem wird es dazu beitragen, dass
Eingriffe in die Kulisse der Natürlichen Infrastruktur und damit die Schwächung
dieser gemindert und der Biotopverbund gestärkt werden und unterstützt damit die
Erreichung der Ziele des GBF. Die Bundesregierung teilt die in der Frage
suggerierte Sorge um eine Schlechterstellung des Naturschutzes durch eine
nachgelagerte Befassung nicht.
35. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu
vor, welche Regelungen in einem solchen Gesetz zur Stärkung der
natürlichen Infrastruktur im Hinblick auf den Wegfall der Realkompensation
unverzichtbar wären, um eine Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
dauerhaft zu erhalten?
Der Vorrang der Realkompensation zur Bewältigung von Eingriffsfolgen hat
Bestand. Nur bestimmten Vorhabentypen wird es im Rahmen des
Infrastrukturzukunftsgesetzes (InfZuG) bzw. des Bundeswehr-
Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes (BwIBG) ausdrücklich ermöglicht, Ersatzzahlungen anstelle von
Realkompensation zu wählen. Diese Ersatzzahlung ist an das Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine
durch dieses zu bestimmende Stelle zu leisten, welches sicherstellt, dass die
Ersatzzahlungen zweckgebunden verwendet werden und ihre Verwendung
nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem
betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt.
36. Wie hoch ist laut Kenntnis der Bundesregierung aktuell der
Gesamtumfang der umwelt- und biodiversitätsschädlichen Subventionen und
Förderanreize in Deutschland (einschließlich der Mittel von Ländern und
EU) vor dem Hintergrund, dass die zuletzt ermittelte Gesamthöhe von
65 Mrd. Euro vom Umweltbundesamt aus dem Jahr 2018 stammt (siehe
www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/publikationen/text
e_143-2021_umweltschaedliche_subventionen.pdf), und wie verteilen
sich diese Ausgaben auf die verschiedenen Sektoren (bitte in absoluten
Zahlen und Prozenten aufschlüsseln)?
37. Teilt die Bundesregierung die im oben genannten Bericht des
Umweltbundesamtes angeführten Kritikpunkte an umweltschädlichen
Subventionen (siehe S. 14), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 36 und 37 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat im 30. Subventionsbericht (www.bundesfinanzminist
erium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/30-subventionsb
ericht.pdf?__blob=publicationFile&v=8) klimaschädliche Subventionen
definiert und aufgelistet. So liegt eine negative Klimawirkung vor, wenn
zusätzliche THG-Emissionen generiert werden, weil die Subvention Anreize zu
klimaschädlichem Verhalten setzt.
38. Existiert seitens der Bundesregierung eine konkrete Strategie und ein
konkreter Zeitplan zum Abbau umweltschädlicher und damit auch
biodiversitätsschädlicher Subventionen und Förderanreizen, um einen Beitrag
zum Ziel 18 des Kunming-Montreal-Abkommens, zur
Haushaltskonsolidierung und zur Wiederherstellungsverordnung zu leisten, und wenn
nein, warum nicht?
39. Welche konkreten Schritte und Maßnahmen plant die Bundesregierung,
um umwelt- und biodiversitätsschädigende Subventionen
sozialverträglich zu reduzieren, und in welchem Zeitraum?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Überprüfung der Subventionen und
an der Konsolidierung der Förderpolitik. Der 30. Subventionsbericht bildet
hierfür eine wesentliche Grundlage.
40. Verfügt die Bundesregierung über belastbare Zahlen darüber, wie hoch
die finanziellen Bedarfe in Deutschland zur Einhaltung der Ziele des
Abkommens sind, wenn ja, wie sehen diese aus, und wenn nein, warum
nicht?
Nach den Ergebnissen eines vom Bundesamt für Naturschutz (BfN)
beauftragten Forschungsvorhabens haben Bund, Länder und Gemeinden sowie der
private Sektor – bezogen auf das Referenzjahr 2022 – insgesamt 4,28 Mrd. Euro für
Maßnahmen zum Naturschutz bereitgestellt. Davon entfallen 2,57 Mrd. Euro
auf den öffentlichen Sektor und 1,72 Mrd. Euro auf nicht-staatliche Akteure.
Nach den Forschungsergebnissen ist von beträchtlichen Finanzierungsbedarfen
zur Einhaltung der Ziele des Abkommens bis zum Jahr 2030 auszugehen. Die
Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen zeitnah veröffentlicht werden.
41. Mit welchen konkreten Summen und Titeln aus dem Bundeshaushalt hat
Deutschland in den Jahren 2022 bis 2025 die internationale
Biodiversitätsfinanzierung gefördert (bitte tabellarisch darstellen)?
Epl. 23 BMZ
Haushaltstitel Kapitel, Titel biodiversitätsrelevante
Neuzusage/Auszahlung
2022
(in Mio.
Euro)
2023
(in Mio.
Euro)
2024
(in Mio.
Euro)
Finanzielle
Zusammenarbeit (FZ) Darlehen
2301 86611 Zusagen 3,2 - 74,0
FZ mit Regionen (FZR) 2301 89601 Zusagen 23,0 42,0 15,0
Technische
Zusammenarbeit
2301 89603 Zusagen 107,4 175,8 237,6
FZ Zuschüsse 2301 89611 Zusagen 159,8 284,3 245,7
Zivilgesellschaft –
Förderung der Sozialstruktur
2302 68703 Zusagen 3,2 0,6 6,7
Zivilgesellschaft –
Politische Stiftungen
2302 68704 Zusagen 5,1 26,1 15,5
Förderung langfristiger
Vorhaben der
Zivilgesellschaft
2302 68771 Zusagen 1,9 4,1 -
Zivilgesellschaft –
Private deutsche Träger
2302 68776 Zusagen 4,4 9,9 14,2
Zivilgesellschaft –
Kirchen
2302 89604 Zusagen 26,7 53,7 30,6
Sonderinitiative
„Transformation der Agrar- und
Ernährungssysteme“
2310 896 31 Zusagen 60,6 47,7 48,2
Sonderinitiative
„Geflüchtete und
Aufnahmeländer
2310 896 32 Zusagen 5,5 0,1 6,2
Krisenbewältigung,
Wiederaufbau, Infrastruktur
2301 687 06 Zusagen 0,9 3,0 3,1
Internationaler Klima-
und Umweltschutz
2310 687 01 Zusagen 7,1 29,5 33,3
VN-Organisationen u. a. 2303 687 01 Auszahlungen - 2,8 4,2
Förderung der
internationalen Agrarforschung
2303 687 03 Auszahlungen - 4,0 6,0
Internationaler Fond für
landwirtschaftliche
Entwicklung
2303 687 04 Auszahlungen - - 0,4
Multilaterale
Fondsleistungen
2303 896 09 Auszahlungen 227,3 301,6 279,9
Weltbank 2304 687 01 Auszahlungen - 38,9 37,6
Asiatische
Entwicklungsbank
2304 687 02 Auszahlungen - 0,2 -
Afrikanische
Entwicklungsbank
2304 687 03 Auszahlungen - 1,0 0,6
Schenkungsäquivalent
von KfW-
Entwicklungskrediten
2301 86611 Zusagen 64,2 15,9 53,2
Gesamtsumme BMZ Summe Zusagen und
Auszahlungen
700,4 1.041,2 1.112,0
Epl. 09 BMWK
Haushaltstitel Kapitel, Titel biodiversitätsrelevante
Neuzusage/Auszahlung
2022
(in Mio.
Euro)
2023
(in Mio.
Euro)
2024
(in Mio.
Euro)
Internationale
Klimaschutzinitiative (IKI,
umgesetzt gemeinsam mit
BMUV und AA)
0903 896 41 Zusagen 205 312,7 338,5
Epl. 16 BMUKN
Haushaltstitel Kapitel, Titel biodiversitätsrelevante
Neuzusage/Auszahlung
2022
(in Mio.
Euro)
2023
(in Mio.
Euro)
2024
(in Mio.
Euro)
Internationale
Zusammenarbeit
1601 532 05 Zusagen 0,21
Beiträge an internationale
Organisationen
1601 687 01 Zusagen 0,28
Internationaler
Umweltschutz – Export von
Technologien gegen die
Vermüllung der Meere
1601 687 06 Zusagen 6,55 5,32 5,03
Beratungshilfe für den
Umweltschutz in den
Staaten Mittel- und
Osteuropas sowie den Neuen
Unabhängigen Staaten
(NUS) sowie den
weiteren an die
Europäische Union
angrenzenden Staaten
1601 687 87 Zusagen 0,40 1,35 0,35
Internationale
Zusammenarbeit
1604 532 05 Zusagen 1,15 2,04 1,16
Beiträge an internationale
Organisationen
1604 687 01 Zusagen 0,55 0,50 4,02
Gesamtsumme
BMUKN
8,65 9,49 10,77
Epl. 05 AA
Verschiedene Titel Zusagen 4,63
Epl. 30 BMFTR
Verschiedene Titel Zusagen 0,87
Der deutsche Beitrag zur internationalen Biodiversitätsfinanzierung wird erst
im Folgejahr ex-post erhoben, sodass noch keine Aussagen zum Haushaltsjahr
2025 getroffen werden können.
42. Wie verteilen sich die hierfür angerechneten Mittel nach dem
Biodiversity-Tracking-System (Biodiversitäts-Tracking, Rio-Marker-Systematik)
im Einzelnen auf Maßnahmen mit Biodiversität als Hauptziel (BTR
(Biodiversitätsrelevant) 2, „principal objective“) sowie auf Maßnahmen mit
Biodiversität als Nebenziel (BTR 1, „significant objective“), und welche
Beträge entfallen jeweils auf diese Kategorien?
Die oben aus gewiesenen Zusagen verteilen sich wie folgt:
Epl. 23 BMZ 2022 2023 2024
Maßnahmen
(Anteil in %)
BTR 2: 66,8
BTR 1: 33,2
BTR 2: 72,2
BTR 1: 27,8
BTR 2: 63,5
BTR 1: 36,5
Beträge
(in Mio. Euro)
BTR 2: 273,3
BTR 1: 135,6
BTR 2: 488,4
BTR 1: 188,4
BTR 2: 463,3
BTR 1: 266,8
Epl. 09 BMWK 2022 2023 2024
Maßnahmen
(Anteil in %)
BTR 2: 81,8
BTR 1: 18,2
BTR 2: 66,9
BTR 1: 33,1
BTR 2: 50,5
BTR 1: 49,5
Beträge
(in Mio. Euro)
BTR 2: 167,6
BTR 1: 37,4
BTR 2: 209,1
BTR 1: 103,6
BTR 2: 171,1
BTR 1: 167,4
Epl. 16 BMUKN 2022 2023 2024
Maßnahmen
(Anteil in %)
BTR 2: 73
BTR 1: 27
BTR 2: 57
BTR 1: 43
BTR 2: 71
BTR 1: 29
Beträge
(in Mio. Euro)
BTR 2: 2,10
BTR 1: 6,55
BTR 2: 3,71
BTR 1: 5,78
BTR 2: 5,46
BTR 1: 5,31
Epl. 05 AA 2022 2023 2024
Maßnahmen
(Anteil in %)
BTR 2: 22
BTR 1: 78
Beträge
(in Mio. Euro)
BTR 2: 0,18
BTR 1: 4,45
Epl. 30 BMFTR 2022 2023 2024
Maßnahmen
(Anteil in %)
BTR 2: 15
BTR 1: 85
Beträge
(in Mio. Euro)
BTR 2: 0,04
BTR 1: 0,83
Der deutsche Beitrag zur internationalen Biodiversitätsfinanzierung wird erst
im Folgejahr ex-post erhoben, sodass noch keine Aussagen zum Haushaltsjahr
2025 getroffen werden können.
43. Wie viel Prozent der Mittel für den internationalen Biodiversitätsschutz
wurden auch auf die internationale Klimafinanzierung und die ODA
(Official Development Assistance)-Quote angerechnet?
Im Jahr 2024 waren 93 Prozent des biodiversitätsrelevanten
Anrechnungsvolumens der oben ausgewiesenen Zusagen gleichzeitig auch klimarelevant, d. h.
mit einer Klimakennung versehen. Für die Vorjahre wurde dies nicht für alle
Ressorts erhoben. Für das BMZ waren es 2022 92,5 Prozent, 2023 83,4 Prozent
und 2024 92,1 Prozent. Für die IKI (seinerzeit beim BMWK verortet) waren es
in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils 100 Prozent.
ODA-anrechenbar waren in den Jahren 2022 bis 2024 100 Prozent der oben
ausgewiesenen Beiträge des BMZ aus dem Einzelplan 23, des BMUKN aus
den Einzelplan 16, des AA aus dem Einzelplan 05 und des BMFTR aus dem
Einzelplan 30 sowie nahezu alle Biodiversitätsmittel aus der Internationalen
Klimaschutzinitiative.
Der deutsche Beitrag zur internationalen Biodiversitätsfinanzierung wird erst
im Folgejahr ex-post erhoben, sodass noch keine Aussagen zum Haushaltsjahr
2025 getroffen werden können.
44. Wie und in welchem Zeitrahmen gedenkt die Bundesregierung das
deutsche Versprechen, jährlich 1,5 Mrd. Euro zur internationalen
Biodiversitätsfinanzierung zur Verfügung zu stellen, einzuhalten, welche
zusätzlichen Mittel sollen dafür über den Bundeshaushalt zur Verfügung
gestellt werden, und welche Konsequenzen würde das Nichteinhalten
dieser Zusage für die internationale Zusammenarbeit beim Schutz der
Biodiversität nach sich ziehen?
Die Bundesregierung hat im 1. Aktionsplan der NBS 2030 vom Dezember
2024 bestätigt, dass Deutschland bis 2025 seine jährliche internationale
Biodiversitätsfinanzierung auf 1,5 Mrd. Euro erhöht. Im Jahr 2024 konnte dieses
Ziel nahezu erreicht werden (www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilu
ng/internationale-klimafinanzierung-2024-deutschland-bleibt-verlaesslicher-par
tner-in-der-globalen-klimapolitik). Die Zahlen für 2025 liegen noch nicht vor
(Ex-post-Erhebung).
Die Bundesregierung beabsichtigt, auch über das Jahr 2025 hinaus einen fairen
Anteil an der internationalen Biodiversitätsfinanzierung zu leisten, auch als
Beitrag zum GBF‑Ziel 19 (a). Zudem setzt sich die Bundesregierung dafür ein,
dass multilaterale Entwicklungsbanken, nicht-traditionelle Gebende, der
Privatsektor und Partnerländer selbst stärker zur Biodiversitätsfinanzierung beitragen.
Deutschland wird ein engagierter Partner bei der internationalen
Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt bleiben und Partnerländer weiter
auf hohem Niveau unterstützen.
45. Inwieweit sind die schon erfolgten Kürzungen des BMZ
(Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Etats in den
Haushaltsjahren 2025 und 2026 sowie die vorgeschlagenen weiteren
Haushaltskürzungen im Jahr 2027 mit den internationalen Zielsetzungen
zur Klima- und Biodiversitätsfinanzierung vereinbar?
Der deutsche Beitrag zur internationalen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung
wird erst im Folgejahr ex-post erhoben, sodass noch keine verbindlichen
Aussagen zu den Haushaltsjahren 2025, 2026 und dem Haushaltsentwurf 2027
getroffen werden können. Gemäß Koalitionsvertrag wird Deutschland weiterhin
seinen fairen Anteil an der internationalen Klimafinanzierung leisten und setzt
dabei verstärkt auch auf die Mobilisierung von privaten Mitteln sowie Beiträge
nicht-traditioneller Geber.
46. Wie werden sich die im BMZ-Reformplan angekündigte Vereinfachung
und Vereinheitlichung der Titelstruktur des Haushalts auf die
Finanzierung des globalen Biodiversitätsschutzes auswirken?
Die im Einzelplan 23 geplante Vereinfachung der Titelstruktur wirkt sich nicht
auf die Finanzierung des globalen Biodiversitätsschutzes aus.
47. Welche konkreten Maßnahmen schlägt die Bundesregierung innerhalb
des im BMZ-Reformplan angekündigten Einsatzes für eine Reform der
globalen Klima- und Umweltarchitektur vor, und inwieweit wird die
internationale Biodiversitätsfinanzierung davon betroffen sein, dass der
BMZ-Reformplan die Beteiligung an Fonds und Plattformen im Klima-
und Umweltbereich stärker anhand strategischer Kriterien ausrichten
will?
Die Reform der globalen Klima- und Umweltarchitektur hat zum Ziel, die
Effizienz und Wirksamkeit des Mitteleinsatzes zu erhöhen sowie mehr private
Mittel und weitere Finanzierungsquellen zu mobilisieren. Die konkreten
Maßnahmen befinden sich noch in der Ausarbeitung. Zur künftigen Ausgestaltung des
Haushalts können keine Aussagen gemacht werden, da diese unter dem
Vorbehalt der Haushaltsaufstellung steht.
48. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Stand
des Ziels 19 des Kunming-Montreal-Abkommens, eine Erhöhung der
Finanzmittel für Biodiversität auf mindestens 200 Mrd. US‑Dollar pro Jahr
zu erreichen?
Auf Grundlage der 129 eingegangenen Nationalberichte beziffert der
Erstentwurf des Globalen Berichts die Gesamtmittel für das Jahr 2023 auf 32,7
Milliarden US‑Dollar. Die OECD schätzt in einem Bericht aus dem Jahr 2020 die
weltweite Finanzierung für die biologische Vielfalt bereits auf 78 bis 91
Milliarden US‑Dollar pro Jahr im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2017. Die
spezifisch auf die biologische Vielfalt ausgerichtete Entwicklungsfinanzierung im
Jahr 2023 beziffert die OECD auf 16,8 Milliarden USD (OECD, 2025: https://s
torageprdv2inwink.blob.core.windows.net/26dc05c5-0072-f011-8dca-0022488
a3cad-public/assets/documents/9118c8a7-66be-f011-8194-6045bd90aa7b/6389
83976656338368/Biodiversity-and-development-finance-2015-2023-compress
ed.pdf). Diese Diskrepanz zeigt nach Einschätzung der Bundesregierung, dass
der Erstentwurf des Globalen Berichts in Bezug auf das GBF-Ziel 19 nur ein
eingeschränktes Bild liefert und weitere Quellen hinzugezogen werden sollten.
49. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für den
Verhandlungsverlauf der COP 17, sollten die Finanzierungsziele keinen ausreichenden
Fortschritt aufweisen?
Aus Sicht der Bundesregierung wird wichtig sein, bei COP 17 gemeinsam
verstärkte globale Umsetzungsanstrengungen auf allen Ebenen in den Bereichen in
die Wege zu leiten, in denen der Fortschritt noch nicht ausreichend ist. Der
GBF und seine Ziele sowie alle möglichen Umsetzungsmittel müssen dabei
insgesamt betrachtet werden.
50. Welchen Beitrag will die Bundesregierung angesichts sinkender
Haushaltsausgaben in den Bereichen Entwicklung und Umwelt in den
kommenden Jahren zur Mobilisierung der 200 Mrd. US‑Dollar beitragen?
Die Bundesregierung wird in der internationalen Zusammenarbeit die
Mobilisierung von Mitteln aus heimischen, internationalen, privaten und öffentlichen
Quellen und damit die Umsetzung von Ziel 19 des globalen
Biodiversitätsrahmens weiterhin unterstützen.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 41, 42 und 43 verwiesen.
National sind der Vollzug des Naturschutzes und damit die nationale
Naturschutzfinanzierung finanzverfassungsrechtlich Aufgabe der Länder. Der Bund
flankiert und ergänzt mit einer Naturschutz- und Biodiversitätsfinanzierung, die
in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen ist. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 23 verwiesen.
51. Inwiefern ist das prognostizierte Absinken der deutschen ODA-Quote
auf historische Tiefstände auch im Hinblick auf Ziel 19 (a) des Kunming-
Montreal-Abkommens vertretbar, und welchen Beitrag plant
Deutschland zum Ziel, die finanziellen Ressourcen von Entwicklungsländern für
den Biodiversitätsschutz zu erhöhen?
52. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur Umsetzung des
Ziels aus Ziel 19.a des Kunming-Montreal-Abkommens, die
internationale Biodiversitätsfinanzierung bis 2030 zu verdreifachen, und welchen
zusätzlichen Finanzierungsbeitrag würde dies aus Sicht der
Bundesregierung über die zugesagten 1,5 Mrd. Euro hinaus erfordern?
Die Fragen 51 und 52 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 44 verwiesen.
53. Welche konkreten Fortschritte sind der Bundesregierung bei der
Mobilisierung privaten Kapitals für den Biodiversitätsschutz bekannt?
Zur Mobilisierung privaten Kapitals für den Biodiversitätsschutz hat die
Bundesregierung auf nationaler, internationaler und EU-Ebene eine Reihe von
Maßnahmen umgesetzt. Auf nationaler Ebene werden im Rahmen der „Grünen
Bundeswertpapiere“ auch Naturschutzprogramme zugeordnet. Zudem
unterstützt die Bundesregierung den Dialog mit der Real- und Finanzwirtschaft zu
Biodiversität im Rahmen des Projekts ‚Unternehmen Biologische Vielfalt‘. Auf
EU-Ebene wurde die Integration von Naturrisiken in die Bankenregulierung im
Rahmen der Capital Requirements Regulation/Capital Requirements Directive
gestärkt. International unterstützt die Bundesregierung u. a. die Umsetzung der
Taskforce on Nature Related Financial Disclosures (TNFD), die Tropical Forest
Forever Facility (TFFF), den Legacy Landscapes Fund (LLF) und den Blue
Action Fund (BAF).
54. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von
SRU und Umweltverbänden am sogenannten Infrastruktur-
Zukunftsgesetz und den geplanten Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes,
deren Folgen wie die festgestellte „Verschlechterung des Zustands von
Natur und Landschaft“ und die „substanzielle“ Schwächung des
Umwelt- und Naturschutzes die Erreichung der Ziele des Kunming-
Montreal-Abkommens und der EU-Wiederherstellungsverordnung gefährden?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften wurde am 25. Juni
2026 vom Deutschen Bundestag angenommen; der Gesetzentwurf der
Bundesregierung für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz am 26. Juni 2026. Beide Gesetze
stellen aus Sicht der Bundesregierung einen angemessenen Ausgleich zwischen
den Zielen eines effektiven Umweltschutzes und Rechtsschutzes in
Umweltangelegenheiten und der notwendigen Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren dar.
55. Inwieweit ist der Verlust der Biodiversität ressortübergreifend bekannt
und handlungsleitend für die Politik der Bundesregierung, und welche
Maßnahmen wurden und werden von der Bundesregierung ergriffen, um
wie in Ziel 14 des Kunming-Montreal-Abkommens gefordert zur
Integration des Biodiversitätsschutzes in alle relevanten Regierungsbereiche
und Regierungsebenen beizutragen?
In Deutschland ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere
seit dem Jahr 1994 bzw. 2002 als staatliches Ziel im Artikel 20a des
Grundgesetzes verankert. Es besteht eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen mit
direkt oder indirektem Bezug auf die biologische Vielfalt, u. a. auf Bundesebene
das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesebene (z. B. Aufstellung
von Raumordnungsplänen auf Landesebene). Der Bund und die Länder
tauschen sich regelmäßig zu naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen
Fragestellungen aus, z. B. im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA).
Die im Ressortkreis abgestimmte und am 18. Dezember 2024 von der
Bundesregierung verabschiedete NBS 2030 ist das zentrale Instrument der
Bundesregierung für kohärentes Handeln zur Integration von Biodiversitätsschutz. Die
in den Aktionsplänen der NBS 2030 enthaltenen Maßnahmen sind nicht
abschließend – alle Ressorts sind aufgerufen den Schutz der Biodiversität auch in
ihren Programmen und Strategien zu berücksichtigen und im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten und Finanzmittel weitere Maßnahmen zu prüfen und
gegebenenfalls zu ergreifen, um die Zielerreichung zu unterstützen.
56. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung implementieren, um nach
Ziel 16 des Kunming-Montreal-Abkommens zur Reduzierung des
globalen Fußabdrucks des Konsumverhaltens sowie zur Halbierung der
globalen Lebensmittelverschwendung bis 2030 beizutragen?
Die Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung,
welche 2019 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, wird derzeit
weiterentwickelt. Darin sollen die verbindlichen Vorgaben der EU-
Abfallrahmenrichtlinie berücksichtigt werden.
Das Nationale Programm für nachhaltigen Konsum (NPNK) wurde im Jahr
2016 vom Bundeskabinett verabschiedet und mit Beschluss des
Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung 2021 weiterentwickelt. Das
Programm und seine institutionellen Verankerungen wie das Kompetenzzentrum
und das Netzwerk haben zu einer signifikanten Erweiterung und Konsistenz der
Aktivitäten der Bundesregierung und der gesellschaftlichen Akteure im Bereich
nachhaltiger Konsum geführt.
57. Hält die Bundesregierung die Einschätzung des Weltwirtschaftsforums
(WEF) in Davos, wonach der Verlust an Biodiversität und der
Zusammenbruch von Ökosystemen zusammen den zweitgrößten längerfristigen
Risikofaktor für die Weltwirtschaft bilden (vgl. https://reports.weforum.o
rg/docs/GRR26_Press_Release_German.pdf), für plausibel, und wenn
nein, warum nicht?
Die Sicherung der natürlichen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen ist für die
wirtschaftliche Resilienz und Wertschöpfung von hoher Bedeutung. Der Global
Risks Report des WEF stützt sich auf die Erkenntnisse aus dem Global Risks
Perception Survey, der vom WEF selbst mit 1.300 Befragten durchgeführt und
ausgewertet wird. Nähere Informationen zu dem Survey liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Einschätzung der Befragten, dass der
Biodiversitätsverlust ein erhebliches Risiko für die Wirtschaft darstellt, deckt sich mit den
Erkenntnissen des Weltbiodiversitätsrats (IPBES), dessen Mitglied Deutschland
ist (The methodological assessment report on the Impact and Dependence of
Business on Biodiversity and Nature’s Contributions to People – IPBES, 2026).
58. Wenn die Bundesregierung die genannte Risikoeinstufung von
Biodiversitätsverlust und dem Zusammenbruch von Ökosystemen durch das WEF
teilt, wie sind diese Risikofaktoren bislang in wirtschafts- und
finanzpolitischen Strategien und Programmen der Bundesregierung, etwa der
Nationalen Wirtschaftsschutzstrategie, implementiert?
Als zentrale Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt formuliert die NBS
2030 Ziele und Handlungsempfehlungen auch für die Wirtschafts- und
Finanzpolitik. Ansonsten zielen Strategien der Bundesregierung auf eine allgemeine
Stärkung der Resilienz der Wirtschaft, die mittelbar auch den Umgang mit den
genannten Risiken adressiert.
59. Welche Ansätze aus der Handlungsempfehlung Nummer 1 „Naturschutz
in die Logik der Marktwirtschaft integrieren“ aus der Stellungnahme des
Rates für Nachhaltige Entwicklung „Erfolgreiche Wirtschaft braucht
resiliente Natur: warum Biodiversitätsschutz ökonomisch relevant ist“
(siehe www.nachhaltigkeitsrat.de/wp-content/uploads/2025/11/RNE-Stellun
gnahme_Erfolgreiche_Wirtschaft_braucht_resiliente_Natur.pdf) will die
Bundesregierung in dieser Wahlperiode mit welchen konkreten
Initiativen aufgreifen?
Die Stellungnahme des Rates für Nachhaltige Entwicklung „Erfolgreiche
Wirtschaft braucht resiliente Natur: warum Biodiversitätsschutz ökonomisch
relevant ist“, die am 10. November 2025 bei der RNE-Jahrestagung präsentiert
wurde, fokussiert auf der gegenseitigen Abhängigkeit von erfolgreicher
Wirtschaft und resilienter Natur und konstatiert, dass Investitionen in den Natur-
und Biodiversitätsschutz zugleich Risikovorsorge und Geschäftschance sein
können. Die Bundesregierung begrüßt, dass mit der RNE-Stellungnahme ein
aktiver, konstruktiver Impuls aus der Wissenschaft für die Umsetzung der
Biodiversitätsziele (insb. der Ziele der NBS 2030) gegeben wurde. Einige
Empfehlungen wurden bereits umgesetzt, angestoßen oder sind geplant (u. a. FuE-
Projekte zu „Natur auf Zeit“, ökonomische Anreizen oder öffentlicher Beschaffung
oder „Unternehmen Biologische Vielfalt“). Die Bundesregierung wird die
RNE-Empfehlungen bei ihren Strategien und Programmen auch weiterhin
berücksichtigen.
60. Liegen der Bundesregierung Bewertungen über die Erkenntnisse der
Europäischen Zentralbank (www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op33
3~1b97e436be.en.pdf) vor, wonach 75 Prozent der von Euro-Banken
vergebenen Unternehmenskredite eine signifikante Abhängigkeit von
Ökosystemleistungen aufweisen, als systemisches Risiko für die
Finanzmarktstabilität, und wurden daraus Konsequenzen gezogen, und wenn ja,
welche?
Kreditinstitute sind regulatorisch und bankaufsichtlich verpflichtet, die jeweils
für sie relevanten Risiken adäquat in ihrem Risikomanagement zu
berücksichtigen. Der Ausschuss für Finanzstabilität beschäftigt sich regelmäßig mit der
Risikolage und Widerstandsfähigkeit des deutschen Finanzsystems. Das
„occasional paper“ der EZB Nr. 333 aus dem Jahr 2023 wurde von der Bundesregierung
nicht gesondert ausgewertet.
61. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Biodiversitätsverlust als Risiko für die nationale Sicherheit Deutschlands, auch
vor dem Hintergrund entsprechender Bewertungen des britischen Joint
Intelligence Committee (https://assets.publishing.service.gov.uk/media/6
96e0eae719d837d69afc7de/National%5Fsecurity%5Fassessment%5F-%
5Fglobal%5Fbiodiversity%5Floss%5F%5Fecosystem%5Fcollapse%5Fa
nd%5Fnational%5Fsecurity.pdf) sowie des Wissenschaftlichen Beirats
der Bundesregierung zu globalen Umweltveränderungen, und plant sie
eine Untersuchung der sicherheitsrelevanten Folgen insbesondere in den
Bereichen Ernährungssicherheit, Wassersicherheit, Umweltkriminalität
und öffentliche Gesundheit?
Die Bundesregierung nimmt die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum
Biodiversitätsverlust und dessen Auswirkungen auf die nationale wie globale
Sicherheit ernst. In der Nationalen Sicherheitsstrategie der Bundesregierung wird die
„Sicherheit unserer Lebensgrundlagen“ als dritte Säule für unsere Sicherheit
definiert: „Globale Klima-, Umwelt-, Ernährungs- und Ressourcenpolitik ist
Sicherheitspolitik.“ Neben der Bekämpfung der Klimakrise als zentraler
Menschheitsaufgabe dieses Jahrhunderts wird eine vergleichbare Dynamik für
die Bewältigung der „Biodiversitäts- und Ökosystemkrise“ als notwendig
festgehalten.
Die Nationale Sicherheitsstrategie soll in dieser Legislaturperiode aktualisiert
werden. Auf EU-Ebene wird im Sommer 2026 eine EU-Sicherheitsstrategie
durch die EU-Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD)
erwartet, die einen integrierter Sicherheitsbegriff mit Umweltkomponente
vorsieht. Die Bundesregierung unterstützt die Forderung, den Biodiversitätsverlust
ebenfalls als Sicherheitsrisiko zu berücksichtigen.
62. Welche Entwicklungen sind der Bundesregierung zur Ausgestaltung des
Cali-Fonds zum gerechten Vorteilsausgleich bei der Nutzung genetischer
Ressourcen bekannt, und wie bringt sich die Bundesregierung im Prozess
ein, damit der Fonds schnellstmöglich operativ wird?
In der nachfolgenden Antwort wird auf den Cali-Fonds für den fairen und
gerechten Vorteilsausgleich aus der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über
genetische Ressourcen (DSI) Bezug genommen.
Der Cali Fonds wurde auf der COP 16 eingerichtet und für COP17 wird ein
Beschluss zu den Auszahlungsmodalitäten erwartet.
Seit COP 16 haben die Ad-Hoc-Expert*innen-Gruppe für Mittelzuweisung und
der Lenkungsausschuss des multilateralen Vorteilsausgleichsmechanismus für
DSI ihre in Beschluss 16/2 festgelegten Aufgaben erfüllt. Die Ergebnisse
werden COP 17 zur Entscheidung vorgelegt und die weitere Operationalisierung
des Cali Fonds und des multilateralen Mechanismus insgesamt unterstützt.
Die Bundesregierung befindet sich im Austausch mit Industrievertretungen und
führt regelmäßig Runde Tisch-Gespräche mit Industrie -und
Forschungsvertretungen durch. Des Weiteren finanziert sie Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben zur Stärkung des multilateralen Vorteilsausgleichsmechanismus und des
Cali Fonds und ist Mitglied in der Initiative der Freunde des Cali Fonds, die
sich in Zusammenarbeit mit Industrievertretenden für eine effektive und zügige
Mobilisierung von Geldern für den Cali Fonds einsetzt.
63. Welche Rolle misst die Bundesregierung indigenen Gruppen und lokalen
Gemeinschaften beim Schutz der Biodiversität bei, und in welchem
Umfang, in welchen Partnerländern und mit welchen Ansätzen unterstützt
die Bundesregierung die Anerkennung und Demarkation indigener
Gebiete?
Mit dem GBF hat sich Bundesregierung die zentrale Rolle indigener Völker
und lokaler Gemeinschaften (IPLCs) für den Biodiversitätsschutz explizit
anerkannt. Die Achtung und Förderung der Menschenrechte und
menschenrechtlicher Standards, einschließlich der Rechte indigener Völker entsprechend
internationaler Referenzrahmen (ILO-Konvention 169, UN-Erklärung über die
Rechte indigener Völker), leiten das Handeln der Bundesregierung und
staatlichen Durchführungsorganisationen in Naturschutzprojekten. Geförderte
Vorhaben sind verpflichtet, potentiell negative Folgen für die Rechte sowie den
Zugang zu Land und Ressourcen in von indigenen Völkern und lokalen
Gemeinschaften bewohnten bzw. genutzten Gebieten zu minimieren. Die IKI
unterstützt in 38 biodiversitäts-relevanten Projekten indigene Völker und lokale
Gemeinschaften (insgesamt 486,2 Mio. Euro), u. a. zur Ausweisung der von
IPLCs geschützten Gebiete und zur selbstbestimmten Verwaltung ihres Landes
und der Ressourcen. Das BMZ förderte zum Stichtag 31. Dezember 2023 in
17 Partnerländern mit 27 Vorhaben (KfW und GIZ) 154 Territorien, die von
indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften oder im Co-management mit
staatlichen Institutionen verwaltet wurden. Zudem wurde unter dem „Legacy
Landscapes Fund“ eine neue Finanzierungslinie eingerichtet über die indigene
Völker direkte Mittel für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der von
ihnen verwalteten Gebiete erhalten.
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundestagsregierung zu Frage 29 der
Kleinen Anfrage der Gruppe die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13354
verwiesen.
64. Welche Maßnahmen und Programme unterhält die Bundesregierung
weltweit zum Schutz und zur Unterstützung von Umwelt- und
Menschenrechtsverteidigern?
Um Menschenrechtsverletzungen entgegenzuwirken, verfolgt die
Bundesregierung auch in Naturschutzprojekten einen menschenrechtsbasierten Ansatz.
Zivilgesellschaftliche Organisationen und Umwelt- und
Menschenrechtsverteidiger*innen spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von
Umweltkriminalität, sind dabei jedoch häufig erheblichen Sicherheitsrisiken und -
bedrohungen ausgesetzt und benötigen besseren Schutz. Das BMUKN schützt im
Rahmen des GAIA-Projekts, das mit INTERPOL und dem WWF durchgeführt
wird, Umweltverteidiger (www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/
bmuv-interpol-und-wwf-gehen-gemeinsam-gegen-umweltkriminalitaet-vor).
Das BMZ fördert u. a. das Pilotvorhaben „Stärkung von Schutzmechanismen
für Menschenrechts- und Umweltverteidiger*innen“ in Brasilien“. Das
Auswärtige Amt fördert beispielsweise die Elisabeth-Selbert-Initiative für bedrohte
Menschenrechtsverteidiger*innen sowie in diesem Jahr Schutzmaßnahmen des
Lighthouse Global Protection Funds.
65. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Durchsetzung des Ziels 23
des Kunming-Montreal-Abkommens für einen geschlechtergerechten
Ansatz bei der Implementation des Abkommens?
Die NBS 2030 adressiert Gender-Aspekte. Im Handlungsfeld 5 der NBS 2030
spielen Gerechtigkeitsfragen in den Bereichen Bildung, Teilhabe und Gender
eine wichtige Rolle.
Ebenfalls unterstützt Deutschland das Gender Mainstreaming nachdrücklich in
der bilateralen Zusammenarbeit auf internationaler Ebene. Seit November 2021
bietet beispielsweise die Gender‑Strategie der Internationalen
Klimaschutzinitiative (IKI) einen hochrangigen Rahmen zur Förderung von
Geschlechtergleichstellung.
In der Entwicklungszusammenarbeit des BMZ wird das Qualitätsmerkmal
„Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung und Inklusion“ bei der Planung
und Durchführung aller Vorhaben berücksichtigt.
66. Mit welchen Zielen und Schwerpunkten für die Erhaltung der globalen
Biodiversität will die Bundesregierung sich bei der CBD COP 17 in
Jerewan (Armenien) einbringen, bzw. für welche Schwerpunkte wird sich die
Bundesregierung bei der politischen Koordinierung im Rahmen der EU-
Teilnahme an dieser Konferenz besonders einsetzen?
Auf halbem Wege zur, vom GBF vorgegeben, Zielmarke 2030 wird es wichtig
sein, dass CBD COP 17 die Umsetzung ehrlich zwischenbilanziert und diese
weiter vorantreibt. Die globale Überprüfung wird daher eine zentrale Rolle
spielen. Weitere Schwerpunkte werden auf den Themen Synergien von
Biodiversität und Klima, Finanzierung sowie die Operationalisierung des neuen
Nebenorgans zu indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften liegen.
67. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um sowohl bei
den internationalen Konferenzen als auch darüber hinaus zur Verzahnung
der Biodiversitäts- und der Klimarahmenkonvention beizutragen, wie
dies bei der Biodiversitäts-COP 16 in Cali gefordert wurde?
Die Bundesregierung setzt dazu die im 1. Aktionsplan der NBS 2030
beschlossenen Maßnahmen 20.3.1 und 20.3.2 um, die die gegenseitige Abhängigkeit
von Biodiversität, Klimawandel und Landdegradation adressiert und die
Synergien der drei Rio-Konventionen (UNFCCC, CBD, UNCCD) sowie die
Umsetzung und Weiterentwicklung weiterer internationaler Abkommen und
Programme stärkt.
68. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur ersten auf dem BBNJ-
Abkommen (Biodiversity Beyond Nationale Jursidiction) basierenden
Ozean-COP, und inwieweit und mittels welcher Instrumente und Foren
ist vorgesehen, Komplementarität zwischen den Ozean-COPs und den
Biodiversitäts-COPs sowie den weiteren Prozessen im Rahmen der CBD
herzustellen?
Die erste Vertragsstaatenkonferenz des BBNJ-Abkommens wird vom 11. bis
22. Januar 2027 in New York stattfinden. Bei dieser ersten Meeres-COP
werden unter anderem grundsätzliche Entscheidungen zur Zusammensetzung und
Struktur der Nebenorgane, zur Geschäftsordnung der Vertragsstaatenkonferenz
sowie zum Sitz des zukünftigen BBNJ-Sekretariats getroffen.
Die Bundesregierung setzt sich für eine effektive Kooperation und
Koordination zwischen dem BBNJ-Abkommen und der CBD ein. Schließlich wurden mit
dem GBF wichtige Ziele zum Meeresschutz formuliert, die auch für die Hohe
See relevant sind. Für die zukünftige Ausweisung von Schutzgebieten auf der
Hohen See hat die CBD bereits wichtige wissenschaftliche Vorarbeiten
geleistet, indem ökologisch oder biologisch bedeutsame Meeresgebiete, sog. EBSAs
(engl.: ecologically or biologically significant marine areas), beschrieben
wurden.
69. Sieht die Bundesregierung eine bessere und erfolgversprechendere
Alternative zu den erzielten Naturschutzabkommen, um die
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit existenzielle Lebensgrundlagen für
die Menschheit zu erhalten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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