polradar

Sachstand zur Erreichung der Ziele des Weltnaturabkommens von Kunming und Montreal sowie der Nationalen Biodiversitätsstrategie (Antwort zu Drs. 21/6628)

dip / drucksache 27.07.2026 · WP 21 · 21/7366 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Sachstand zur Erreichung der Ziele des Weltnaturabkommens von Kunming und Montreal sowie der Nationalen Biodiversitätsstrategie (Antwort zu Drs. 21/6628) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7366 21. Wahlperiode 27.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Julia Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6628 – Sachstand zur Erreichung der Ziele des Weltnaturabkommens von Kunming und Montreal sowie der Nationalen Biodiversitätsstrategie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vom 19. bis zum 30. Oktober 2026 findet in Jerewan, Armenien, die 17. Vertragsstaatenkonferenz (COP) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) statt. Zentrale Themen sind der Umsetzungsstand der Staaten bei der Erreichung der Ziele aus dem Kunming-Montreal-Abkommen von 2022 sowie die Mobilisierung von Finanzmitteln. Das Kunming-Montreal-Abkommen umfasst 23 Ziele zum Schutz, zur Finanzierung und zur nachhaltigen Nutzung von Biodiversität, die bis 2030 erreicht werden sollen, sowie vier übergeordnete Langfristziele bis 2050 und wurde 2022 beschlossen. Zuvor konnte keines der Aichi-Ziele, die bei der zehnten Vertragsstaatenkonferenz der Biodiversitätskonvention im Jahr 2010 in Nagoya verabschiedet wurden und bis 2020 erreicht werden sollten, global erreicht werden. Die 23 Ziele des Kunming-Montreal-Abkommens sollen von den Vertragsstaaten in nationale Biodiversitätsstrategien übersetzt werden. Das Kunming-Montreal-Abkommen beziffert die Finanzierungslücke für den globalen Biodiversitätsschutz auf jährlich 700 Mrd. US‑Dollar, die zum einen von Staaten und aus der Wirtschaft (200 Mrd. US‑Dollar) und zum anderen durch die Umleitung von umweltschädlichen Subventionen (500 Mrd. US‑Dollar) mobilisiert werden sollen. Ein erster Zwischenbericht der Staaten war bis Ende Februar 2026 einzureichen. Die deutsche Eingabe des siebten Nationalen Berichts zur CBD zeigt, dass Deutschland seine durch die Nationale Biodiversitätsstrategie (NBS) festgelegten Ziele bis 2030 in dem bisherigen Tempo weitgehend nicht erreichen wird. So wurden die NBS-Ziele größtenteils als „Progress towards target but at an insufficient rate“ eingestuft (https://ort.cbd.int/national-reports/nr7/FA14 AF5D-36B8-D865-3372-9E326785CB3B). Gleichzeitig führt die Bundesregierung einen Großangriff auf das Naturschutz- und Umweltrecht. Sie treibt Gesetze wie das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) und eine Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) voran, die vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) als „hoch problematisch“ und als „substanzielle“ Schwächung des Umwelt- und Naturschutzes bewertet werden. Dadurch sei eine „Verschlechterung des Zustands von Natur und Landschaft“ zu befürch- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 24. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ten (vgl. www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/04_Stellungnahmen/ 2024_2028/2026_02_SN_Beschleunigung.pdf?__blob=publicationFile&v=9). Damit wird auch die erfolgreiche Umsetzung der EU- Wiederherstellungsverordnung untergraben, die eine Trendumkehr beim dramatischen Verlust an Arten und Lebensraumtypen zum Ziel hat und als Teil von EU-Recht verbindlich umgesetzt werden muss. Global prognostizieren Experten, dass im Verlauf der nächsten Jahrzehnte etwa 1 Million Arten aussterben könnten. Dies wird als der größte Artenverlust seit dem Ende der Dinosaurierzeit eingeschätzt (www.wwf.de/themen-pro jekte/artensterben). Auch in Deutschland wird ein Drittel aller Arten als gefährdet eingestuft, und rund 10 000 Arten stehen vor dem Aussterben. Der im Jahr 2024 veröffentlichte „Faktencheck Artenvielfalt“ bestätigt diesen Trend: So befinden sich von den 93 untersuchten Lebensraumtypen 60 Prozent in einem „unzureichenden oder schlechten Zustand“ (www.fona.de/de/faktenche ck-artenvielfalt). Hierbei sind besonders Äcker und Grünland, Moore, Moorwälder, Sümpfe und Quellen, die einst artenreich waren, betroffen. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass „rechtliche und förderpolitische Instrumente der Naturschutzpolitik unzureichend umgesetzt“ werden (www.ufz.de/i ndex.php?de=36336&webc_pm=35/2024). Weltweit sind 70 Prozent der von Armut betroffenen Menschen direkt von Wildarten abhängig; insgesamt ist jeder fünfte Mensch für seine Ernährung oder sein Einkommen auf Wildpflanzen, Algen und Pilze angewiesen (www.b undesumweltministerium.de/themen/naturschutz/biologische-vielfalt-internati onal/foerderbeispiele-internationales-engagement-fuer-die-biodiversitaet). Auch aus Gründen der Ernährungssicherheit ist deshalb der Schutz der biologischen Vielfalt von herausragender Bedeutung. Indigene Gemeinschaften gelten dabei als die besten Naturschützer – obwohl sie nur 5 Prozent der Weltbevölkerung ausmachen, leben auf ihren Gebieten rund 80 Prozent der weltweiten Tier- und Pflanzenarten. Deshalb ist geboten, dass Deutschland sein internationales Engagement zum Schutz der Biodiversität aufrechterhält und dabei insbesondere zur Stärkung indigener Gebiete und Rechte beiträgt. Infolge der Globalisierung sind invasive Arten zu einem wesentlichen Treiber des Artensterbens geworden und spielen laut Daten des Weltbiodiversitätsrates (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (IPBES)) bei 60 Prozent der global ausgestorbenen Arten eine Rolle. Zudem verursachen invasive Spezies wachsende volkswirtschaftliche Schäden in Höhe von aktuell mindestens 423 Mrd. US‑Dollar jährlich (siehe www.univ ie.ac.at/aktuelles/press-room/pressemeldungen/detail/invasive-arten- bedrohendie-globale-vielfalt-und-lebensgrundlage). Beispiele für solch problematische Arten in Deutschland sind die Asiatische Hornisse, die Große Drüsenameise und der Japanische Staudenknöterich. Mit dem Kunming-Montreal- Abkommen hat sich Deutschland zu Maßnahmen verpflichtet, um bis 2030 die Einbringungs- und Ansiedlungsraten invasiver Arten um mindestens 50 Prozent zu verringern (Handlungsziel 6). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragestellenden beziehen sich auf das „Kunming-Montreal-Abkommen“. Die Bundesregierung geht davon aus, dass damit der „Globale Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“ (GBF) gemeint ist und beantwortet die Fragen entsprechend mit Bezug zum GBF.  1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis des siebten Nationalen Berichts Deutschlands zur CBD zum Umsetzungsstand und den Entwicklungstrends bei seltenen Arten und Lebensraumtypen in Deutschland bezüglich der im Abkommen von Kunming- Montreal vereinbarten Ziele und Maßnahmen bis 2030 zum Schutz der Biodiversität? Der 7. Nationalbericht enthält keine Ergebnisse zum Umsetzungsstand und den Entwicklungstrends bei seltenen Arten und Lebensraumtypen in Deutschland. Zentrales Werkzeug für die Umsetzung des GBF ist die Nationale Biodiversitätsstrategie 2030 (NBS 2030). Sie umfasst im Handlungsfeld 1 verschiedene Ziele zum Artenschutz sowie in Handlungsfeld 2 Ziele zur Erhaltung und Verbesserung von Natura‑2000-Lebensräumen und hinterlegt dazu konkrete Maßnahmen in einem 1. Aktionsplan. Der 2. Aktionsplan ist zurzeit in der Entwicklung. Im Hinblick auf seltene Arten, werden zum Beispiel die nationalen Artenhilfsprogramme weiter ausgebaut.  2. Unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung die im Kunming-Montreal-Abkommen vereinbarten Ziele bis 2030 in Deutschland nach aktuellem Stand vor dem Hintergrund des Zwischenberichts, der die Ziele aus der Nationalen Biodiversitätsstrategie größtenteils als „Progress towards target but at an insufficient rate“ einstuft, noch für erreichbar, und an welchen Punkten sieht die Bundesregierung Nachsteuerungsbedarf?  3. Plant die Bundesregierung weitere Schritte und Maßnahmen, um die Zielerreichung bis 2030 aus dem Kunming-Montreal-Abkommen sicherzustellen, und wenn ja, welche? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Der 7. Nationalbericht stellt einen ersten Umsetzungsstand der NBS 2030 dar. Aufgrund der kurzen Laufzeit seit Kabinettbeschluss im Dezember 2024 konnten viele der Maßnahmen des 1. Aktionsplans, die zur Zielerreichung beitragen, noch nicht abgeschlossen werden. Die Bundesregierung ermittelt derzeit den Nachsteuerungsbedarf im Rahmen der Erarbeitung des 2. Aktionsplans der NBS 2030. Aufgrund der thematischen Breite der NBS 2030 besteht eine Vielzahl an Querverbindungen zu bereits bestehenden Strategien und Programmen (siehe hierzu Kapitel B in der NBS 2030), die ihrerseits wirksam zur Zielerreichung der NBS 2030 Ziele beitragen. Mit der anstehenden Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) werden unter anderem Synergien zum Biodiversitätsschutz adressiert. Darüber hinaus stellt die Bundesregierung mit der geplanten Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans oder des Aktionsplans Meer auch zukünftig wichtige Weichen für naturschutzpolitische Maßnahmen.  4. Bei welchen Zielen des Kunming-Montreal-Abkommens, die bis 2030 zu erreichen sind, bewertet die Bundesregierung die Zielerreichung für wahrscheinlich, und auf welche jeweilige Datengrundlage stützt sich die Einschätzung der Bundesregierungen dabei?  5. Welche Ziele des Kunming-Montreal-Abkommens, die bis 2030 zu erreichen sind, sind nach Meinung der Bundesregierung auch mit Nachsteuerung und weiteren Maßnahmen nur schwer oder nicht mehr erreichbar, und was sind die wesentlichen Ursachen bzw. Gründe dafür? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf die vorläufigen Erkenntnisse aus dem Entwurf des Globalen Berichts der CBD zu den kollektiven Fortschritten der Umsetzung des GBF (https://s3.amazonaws.com/cbddocumentspublic-imagebucke t-15w2zyxk3prl8/a61b896636c945199136ea9bef08b78b-3). Der Globale Bericht wertet die Nationalberichte der Vertragsstaaten als primäre Datengrundlage für eine erste Zwischenbilanzierung aus. Die Nationalberichte sind über das Online Reporting Tool der CBD (https://ort.cbd.int) öffentlich zugänglich.  6. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Umsetzungsstand in Deutschland bezüglich der im Abkommen von Kunming-Montreal vereinbarten Langfristziele bis 2050 zum Schutz der Biodiversität?  7. In welchen Bereichen sieht die Bundesregierung Nachsteuerungsbedarf, um die im Kunming-Montreal-Abkommen vereinbarten Langfristziele bis 2050 in Deutschland zu erreichen?  8. Plant die Bundesregierung bereits weitere Maßnahmen, um die Langfristziele bis 2050 aus dem Kunming-Montreal-Abkommen zu erreichen, und wenn ja, welche? Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet. Mit der NBS 2030 setzt die Bundesregierung den GBF um und trägt dazu bei, die Vision des GBF für 2050 zu erreichen. Die NBS 2030 enthält dabei neben einer an den GBF angelehnten Vision 2050 auch eine Zuordnung der nationalen Ziele zur Erfüllung der GBF-Status- und Handlungsziele im Anhang II. Im Rahmen des 7. Nationalberichts hat die Bundesregierung Ende Februar 2026 den Umsetzungsstand in Deutschland zur Erreichung der Langfristziele bis 2050 erfasst, der in Kapitel IV und V des 7. Nationalberichts beschrieben und über das Online Reporting Tool der CBD einsehbar ist: https://ort.cbd.int/n ational-reports/nr7/FA14AF5D-36B8-D865-3372-9E326785CB3B.  9. Hält die Bundesregierung die vereinbarten Ziele und Instrumente des Kunming-Montreal-Abkommens für geeignet und ausreichend, um den weltweiten Artenverlust zu stoppen und wieder umzukehren, und wenn nein, in welchen Bereichen sieht die Bundesregierung Nachsteuerungsbedarf? Die Bundesregierung setzt sich national und international für die Umsetzung der bestehenden internationalen Naturschutzabkommen ein. Sie hält den GBF für ein zentrales Instrument, um den weltweiten Artenverlust zu adressieren. Weitere Abkommen, wie beispielsweise das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) sowie das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS), adressieren den weltweiten Artenverlust ebenfalls angemessen. Um den weltweiten Artenverlust effektiv zu stoppen und gegebenenfalls wieder umzukehren, müssen diese Übereinkommen weltweit von allen Vertragsparteien umgesetzt werden. 10. Wie ist der deutsche Umsetzungsstand der Ziele, 30 Prozent der Land- und Meeresflächen zu schützen, 10 Prozent unter strengen Schutz zu stellen (EU-Ziel) sowie 30 Prozent der degradierten Ökosysteme wiederherzustellen, und welche Sofortmaßnahmen ergreift die Bundesregierung, diese Ziele bis 2030 zu erreichen? Für das 30-Prozent-Schutzgebietsziel wurden bisher ganze Schutzgebietskategorien und ausgewählte Einzelgebiete, die bereits die Qualitätskriterien der EU- Kommission erfüllen, von den Ländern zur Zielerreichung ausgewählt, welche rund 16,4 Prozent der deutschen Landfläche ausmachen. Davon entsprechen die Nationalparke mit einer Landfläche von 0,6 Prozent dem 10‑Prozent-Ziel. Für das 30-Prozent-Schutzgebietsziel im marinen Bereich wurden die Meeresschutzgebiete in der deutschen AWZ sowie in den Küstenmeeren ausgewählt, was für die atlantische Region (Nordsee) 43 Prozent und für die baltische Region (Ostsee) 50 Prozent ausmacht. In Bezug auf die streng geschützten Gebiete dauern die Abstimmungen zwischen den Bundesländern und -ressorts noch an. Schwerpunkt der Bundesregierung ist, gemeinsam mit den Bundesländern das Management bereits bestehender Schutzgebiete zu verbessern, damit diese die Qualitätskriterien der EU-Kommission erfüllen. Die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W‑VO) verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem dazu, auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresflächen bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Dafür wird derzeit der Nationale Wiederherstellungsplan (NWP) erarbeitet. 11. Wie setzt sich die Bundesregierung für eine gesetzliche Verankerung des 30-Prozent-Ziels auf europäischer Ebene ein, und mit welchem Zeitplan? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist eine gesetzliche Verankerung des 30 Prozent-Ziels auf europäischer Ebene nicht geplant. 12. Sind der Bundesregierung die vorliegenden Zwischenberichte der Länder der internationalen Staatengemeinschaft bekannt, und können die Ziele aus dem Kunming-Montreal-Abkommen bis 2030 auf Grundlage dieser vorliegenden Zwischenberichte der Länder der internationalen Staatengemeinschaft insgesamt (weltweit) nach Meinung der Bundesregierung erreicht werden oder nicht, und auf welcher Grundlage? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 13. Welche Schwerpunkte setzt die Bundesregierung bei der Unterstützung anderer Länder, insbesondere des Globalen Südens, bei der Zielerreichung, beispielsweise durch Kapazitätsaufbau, Technologietransfer oder Wissenschaftskooperation? Die Bundesregierung unterstützt Partnerländer im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit schwerpunktmäßig bei der Umsetzung der jeweiligen nationalen Biodiversitätsstrategie und Aktionspläne (NBSAPs). 14. Welche Maßnahmen aus dem 1. Aktionsplan für den Zeitraum von 2024 bis 2027 zur Nationalen Biodiversitätsstrategie bis 2030 sind bereits angelaufen und finden sich in der Umsetzung (bitte tabellarisch aufschlüsseln und konkrete Aktivitäten und Quellenbelege zum Umsetzungsstand nennen)? 15. Welche Maßnahmen aus dem 1. Aktionsplan für den Zeitraum von 2024 bis 2027 zur Nationalen Biodiversitätsstrategie konnten noch nicht begonnen werden, und warum nicht (bitte tabellarisch aufschlüsseln mit Gründen, warum noch nicht damit begonnen wurde und gegebenenfalls nächste Schritte bzw. den voraussichtlichen Beginn benennen)? 16. Konnten bereits Maßnahmen aus dem 1. Aktionsplan für den Zeitraum von 2024 bis 2027 zur Nationalen Biodiversitätsstrategie erfolgreich abgeschlossen werden, und wenn ja, welche (bitte tabellarisch aufschlüsseln und konkrete Aktivitäten und Quellenbelege zum erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Maßnahme nennen)? 17. Inwieweit sieht die Bundesregierung zur Zielerreichung Nachsteuerungsbedarf für den aktuellen Aktionsplan oder für den 2. Aktionsplan ab 2027 bis 2030, und wenn ja, in welchen Bereichen? Die Fragen 14 bis 17 werden zusammen beantwortet. Der Umsetzungstand der 259 Maßnahmen des 1. Aktionsplans der NBS 2030 ist auf der Webseite www.biologischevielfalt.de unter dem Reiter ‚ Handlungsfelder‘ für das jeweilige Ziel einsehbar (Kategorien: geplant, in Umsetzung, abgeschlossen; Stand April 2026). Weitere Informationen werden sukzessiv aufgenommen, soweit diese verfügbar sind. Die Bundesregierung bereitet derzeit die Erstellung des 2. Aktionsplans vor. Im Zuge dessen Erarbeitung wird auch der Nachsteuerungsbedarf ermittelt. 18. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung das im Kunming-Montreal-Abkommen enthaltene Ziel der Halbierung des Risikos von Pestiziden und anderen gefährlichen Chemikalien bis 2030 erreichen vor dem Hintergrund der Streichung des „Zukunftsprogramms Pflanzenschutz“ im Umfang von 1,66 Mio. Euro im Bundeshaushalt 2026? 19. Welche konkreten Maßnahmen und Ansätze für eine nationale Pestizidreduktionsstrategie leitet die Bundesregierung aus den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats zum Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz zur Erreichung des Ziels der Pestizidreduktion ab, welcher u. a. die Festlegung geeigneter Indikatoren zur Evaluierung der Entwicklung der Pestizidtoxizität, eine Stärkung der Diversifizierung landwirtschaftlicher Kulturen, die Züchtung krankheitsresistenter Sorten, den Ausbau von Digitalisierung und Prognosemodellen, marktwirtschaftliche Reduktionsanreize sowie der Ausbau von Beratungsangeboten und Forschungsförderung für neuartige Pflanzenschutzansätze vorgeschlagen hat (vgl. www.n ap-pflanzenschutz.de/fileadmin/SITE_MASTER/content/Bilder/Gremie n_Arbeitsgruppen/WBR_NAP/250805_ZukunftsprogrPS_Stellungnahm e_final.pdf)? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Das zentrale Instrument zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ist der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden. In die aktuelle Überarbeitung des NAP fließen die Anregungen und Empfehlungen verschiedenster Stakeholder ein, dies schließt auch Empfehlungen der Gremien des NAP ein. Darüber hinaus dient die NBS 2030 der Umsetzung des GBF und enthält ebenfalls pflanzenschutzmittelbezogene Ziele und Maßnahmen. 20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Verbrauch von Pestiziden in Deutschland von 2020 bis 2025 entwickelt, und liegen der Bundesregierung quantitativ belastbare Zahlen vor, die zeigen, dass Risiko und Menge bereits reduziert werden konnten, und wenn ja, in welchem Umfang, und welche Maßstäbe zur Überwachung der Pestizidreduktion werden genutzt? Gemäß § 64 des Pflanzenschutzgesetzes erhebt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Absatzmengen von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln in Deutschland. Details können den jährlichen Berichten des BVL entnommen werden: www.bvl.bund.de/psmstatistiken. Die Verbrauchsmengen von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln erhebt das Julius-Kühn-Institut für die wichtigsten Kulturen in kulturspezifischen Netzen von Erhebungsbetrieben. Die Ergebnisse sind verfügbar unter https://papa.juliu s-kuehn.de/index.php?menuid=33. Trendentwicklungen in Bezug auf die Risiken werden einerseits durch die EU- weit einheitlich berechneten Harmonisierten Risikoindikatoren (HRI) nachverfolgt und dienen der Umsetzung der Rahmenrichtlinie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden (Richtlinie 2009/128/EC) und andererseits durch den nationalen Indikator SNYOPS, der im Rahmen des NAP berichtet wird. Die für Deutschland berechneten HRI werden auf der Internetseite des BVL veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/HRI, der SYNOPS über die Internetseite des NAP unter www.nap-pflanzenschutz.de/indikatorenforschung/erfassung-der-realen-p flanzenschutzmittelanwendungen/risikoanalyse-synops. 21. Wie positioniert sich die Bundesregierung, und welche konkreten Ziele, Maßnahmen und Änderungen fordert sie in den EU Rats-Verhandlungen über Änderungen des Pestizidzulassungsrechts (EG 1107/2009) im Rahmen des Food-and-Feed-Omnibus X (vgl. www.consilium.europa.eu/en/ press/press-releases/2026/05/27/council-agrees-position-to-simplify- andstrengthen-food-and-feed-safety-requirements/), um die Erreichung des Ziels zur Halbierung des Risikos von Pestiziden zu gewährleisten und den nach dem Wissenschaftlichen Beirat zum Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz „höheren Risiken für Mensch und Umwelt“ „durch die geplante Vereinfachung“ entgegenzuwirken (www.nap-pflanzenschut z.de/fileadmin/SITE_MASTER/content/Bilder/Gremien_Arbeitsgruppe n/WBR_NAP/260220_BeiratNAP_StellungnahmeOmnibus_final.pdf)? Die Bundesregierung begrüßt die Zielsetzung des Food-and-Feed-Omnibus X grundsätzlich. Die Beratungen im Rat dauern derzeit an. Eine Einigung auf eine allgemeine Ausrichtung konnte bislang nicht erzielt werden. Die Bundesregierung wird sich weiterhin konstruktiv in die Verhandlungen einbringen. 22. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung die Nährstoffeinträge (insbesondere Stickstoff und Phosphor) und Nährstoffüberschüsse bis 2030 um die Hälfte reduzieren? a) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einträge und Überschüsse von Stickstoff und Phosphor von 2020 bis 2025 in Deutschland entwickelt? b) Konnten diese bereits reduziert werden, und wenn ja, in welchem Umfang? Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. Die Entwicklung des Stickstoffeintrags aus der Landwirtschaft und des Überschusses können der beigefügten Studie entnommen werden: www.umweltbun desamt.de/daten/umweltzustand-trends/land-forstwirtschaft/stickstoffeintrag-au s-der-landwirtschaft#stickstoffberschuss-der-landwirtschaft. Die Ergebnisse der Bilanzierung zeigen einen deutlich abnehmenden Trend bei den Stickstoffüberschüssen über die gesamte Zeitreihe (siehe Abb. „Saldo der landwirtschaftlichen Stickstoff-Gesamtbilanz in Bezug auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche“). Im Zeitraum 1994 bis 2023 ist der Stickstoffüberschuss im gleitenden 5‑Jahresmittel von 117 Kilogramm Stickstoff pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und Jahr (kg N/ha*a) auf 70 kg N/ha*a gesunken. Die Tendenz ist weiter abnehmend. Zu Phosphor liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. c) Welche weiteren Maßnahmen sind bis 2030 geplant, um das Ziel zu erreichen? Es wird erwartet, dass zur Reduktion von Stickstoff- und Phosphoremissionen bis zum Jahr 2030 vor allem das in den vergangenen Jahren umfassend angepasste Düngerecht, insbesondere die bereits im Jahr 2020 novellierte Düngeverordnung, beitragen werden. Zudem soll mit der im parlamentarischen Verfahren befindlichen Änderung des Düngegesetzes die Ermächtigungsgrundlage für das der Europäischen Kommission zugesagte erweiterte bundesweite Wirkungsmonitoring geschaffen werden. Dies ist erforderlich, um eine belastbare Datengrundlage zu schaffen, anhand derer die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft und gegebenenfalls Anpassungen insbesondere in nitratbelasteten Gebieten abgeleitet werden können. Mit der geplanten Erweiterung des Monitorings soll ein System zur Stärkung des Verursacherprinzips bei der Düngung in Deutschland etabliert werden. Betriebe, die in den mit Nitrat belasteten Gebieten besonders wasserschonend wirtschaften, sollen von bestimmten Auflagen entlastet werden. Weiterhin tragen das Klimaschutzprogramm 2030 sowie das nationale Luftreinhalteprogramm zur Reduktion der Nährstoffeinträge bei. 23. Wie gedenkt die Bundesregierung den Schutz der Biodiversität und Einhaltung des Kunming-Montreal-Abkommens angesichts der Stagnation bei den Ausgaben für Natur- und Artenschutz im laufenden Bundeshaushalt und absehbaren weiteren Einsparverpflichtungen des Bundes (vgl. https://rp-online.de/politik/deutschland/bundeshaushalt-2027-klingbeil-w arnt-vor-11-mrd-luecke_aid-145186925) und im Hinblick auf das Ergebnis des genannten siebten Nationalen Berichts Deutschlands zur CBD, wonach die bestehenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele fristgerecht bis 2030 zu erreichen, sicherzustellen? Der Bund stellt aus dem Bundeshaushalt Mittel bereit, die entweder unmittelbar den Schutz der Biodiversität und den Naturschutz zum Ziel haben, insbesondere aus dem Bundesnaturschutzfonds, oder Maßnahmen mit dem Ziel des natürlichen Klimaschutzes umsetzen, die eine positive Synergiewirkung für die Biodiversität mit sich bringen, insbesondere durch das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) und das Sonderprogramm Naturschutz und Klimaanpassung (beides Klima- und Transformationsfonds). Darüber hinaus beteiligt sich der Bund über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) an der agrarbezogenen Naturschutzfinanzierung der Länder, die den Vollzug des Arten- und Naturschutzes originär verantworten. Die Bundesregierung setzt sich für eine verlässliche und zukunftsfeste Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente ein. 24. Welche Konsequenzen für die Finanzierung von Aufgaben im Bereich Natur- und Artenschutz sowie für die Erreichung der Ziele aus dem Kunming-Montreal-Abkommen erwartet die Bundesregierung aus der geplanten Reform der Struktur des mittelfristigen Finanzrahmens der EU, den damit verbundenen wahrscheinlichen Änderungen in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zulasten der zweiten Säule sowie den zu erwartenden Kürzungen in der Finanzierung von Natur- und Artenschutz u. a. durch die Abschaffung des eigenständigen LIFE-Programms? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass aufgrund der noch laufenden Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 sowie zu den sektoralen EU-Förderprogrammen derzeit keine verlässlichen Angaben zu möglichen Auswirkungen auf die Finanzierung von Natur und Artenschutzaufgaben oder zur Erreichung der Ziele des GBF gemacht werden können. Im Übrigen sollen sämtliche LIFE-Aktivitäten in die Verordnungen über die Nationalen und Regionalen Partnerschaftspläne einschließlich die darin enthaltene EU-Fazilität sowie über den EU-Wettbewerbsfähigkeitsfonds überführt werden. 25. Mit welchen Maßnahmen und Strategien geht die Bundesregierung in Kooperation mit den Bundesländern und der EU aktuell gegen die Verbreitung und Ansiedlung invasiver Arten in Deutschland vor, und welche weiteren Maßnahmen wie z. B. Forschungsprogramme zugunsten von Präventionsansätzen und umweltverträglicher innovativer Bekämpfungsmethoden sind geplant? Für die Umsetzung von Beseitigungs- und Managementmaßnahmen sind in Deutschland die jeweiligen Behörden der Länder zuständig (§ 48a BNatSchG). Für die weit verbreiteten Arten der Unionsliste (Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) werden von den Bundesländern gemeinsam entsprechende Management- und Maßnahmenblätter erarbeitet, die als einheitliche Richtlinie und Grundlage für das Management dieser Arten dienen sollen. Sie sind unter www.bfn.de/art-19-management öffentlich zugänglich. Ziel der Managementmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist, in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse die negativen Auswirkungen invasiver Arten auf die heimische Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft zu minimieren. Eine wirksame Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten setzt zudem ein leistungsfähiges Monitoring, eine frühzeitige Erkennung von Ausbreitungsdynamiken sowie ein fundiertes Verständnis der zugrunde liegenden ökologischen Systemzusammenhänge voraus. Die Bundesregierung unterstützt dazu anwendungsorientierte Forschung zu digitalen und KI-gestützten Verfahren zur Analyse von Veränderungen in Ökosystemen um Präventions- und Managementansätze wissensbasiert weiterzuentwickeln. 26. Welche gesetzlichen Regelungen plant die Bundesregierung zum Beispiel im Baugesetzbuch oder im Raumordnungsgesetz im Hinblick auf das entsprechende Ziel des Kunming-Montreal-Abkommens und die Durchsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung, die Entwicklung von Städten und Gemeinden biodiversitätsfreundlich zu gestalten sowie die Blau- und Grünstrukturen in bebauten Gebieten auszubauen? Die biologische Vielfalt ist bereits nach geltendem Recht im Bauleitplanverfahren im Rahmen der Abwägung ein zu berücksichtigender Belang (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a des Baugesetzbuchs (BauGB)). Mit der am 27. Mai 2026 von der Bundesregierung beschlossenen Novellierung des Baugesetzbuchs und des Raumordnungsgesetzes (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts) soll im BauGB u. a. durch mehrere Neuregelungen die Resilienz von Städten und Gemeinden hinsichtlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels gestärkt werden, die mit positiven Auswirkungen auch auf die Biodiversität einhergehen können. Für die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 8 der EU- Wiederherstellungsverordnung soll den Gemeinden mit städtischen Ökosystemgebieten eine Satzungsermächtigung für den Erlass einer Wiederherstellungssatzung zur Verfügung gestellt werden. Für das Raumordnungsgesetz wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 27. Welche gesetzlichen Regelungen plant die Bundesregierung zum Beispiel im Raumordnungsgesetz im Hinblick auf eine biodiversitätsinklusive Landschaftsplanung und insbesondere mit Blick auf den Biotopverbund bzw. die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Infrastruktur? Das Raumordnungsgesetz enthält in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 bis 7 sowie insbesondere Nummer 6 Satz 1 bis 3 und 7 zielführende Regelungen zum Schutz der Biodiversität und zum Biotopverbund. Darüber hinaus gehende Regelungen sind im Raumordnungsgesetz zurzeit nicht geplant 28. Wenn die Bundesregierung keine gesetzlichen Änderungen bezüglich einer biodiversitätsfreundlichen Stadt- und Gemeindeentwicklung plant, auf welche Weise gedenkt die Bundesregierung dann das entsprechende Ziel des Kunming-Montreal-Abkommens bis 2030 zu erreichen? Die vorgeschlagenen Änderungen im Baugesetzbuch (siehe Antwort zu Frage 26) stärken insbesondere auch die blau-grüne Infrastruktur in der Stadtentwicklung und können sich damit auch positiv auf die Biodiversität auswirken. Die Bundesregierung unterstützt die biodiversitätsfreundliche Stadtentwicklung darüber hinaus beispielsweise mit der Umsetzung von Förderprogrammen, die die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Stadtgrün fördern und damit u. a. der Biodiversität dienen (beispielsweise modellhaft im Bundesprogramm biologische Vielfalt, dem Programm „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“, Programme der Städtebauförderung, Bundesprogramm Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel). Außerdem unterstützt die Bundesregierung seit 2024 das Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ (https://kommbio.de/das-buendnis/). Weitere Bausteine sind Strategieentwicklung, Forschung, Netzwerkarbeit, Information und Datenbereitstellung zur Stadtnatur sowie zum Grün in der Stadt, die ebenfalls Synergien zur Biodiversität aufweisen. 29. Welche Folgen für die Erreichung der ökologischen Wiederherstellungsziele hat nach Kenntnis der Bundesregierung die anhaltend hohe Flächeninanspruchnahme in Deutschland von aktuell 50 Hektar pro Tag (siehe www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtsc haft-Forstwirtschaft-Fischerei/Flaechennutzung/_inhalt.html) im Hinblick auf die Zerstörung und Zerschneidung von Lebensräumen, den Verlust von Ökosystemen sowie die Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Wiederherstellungsmaßnahmen? Der aktuelle Entwurfsstand des Nationalen Wiederherstellungsplans lässt bisher keine konkreten Flächenbezüge erkennen oder ableiten, daher kann zu den Folgen der Flächeninanspruchnahme für die Erreichung der ökologischen Wiederherstellungsziele aktuell keine Aussage getroffen werden. Das Ausmaß der Auswirkungen hängt zudem von den betroffenen Ökosystemtypen, für die Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden sollen sowie von Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme ab und kann derzeit nicht quantifiziert werden. 30. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung das in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie formulierte Ziel der Senkung des Zuwachses der Siedlungs- und Verkehrsfläche auf 30 Hektar pro Tag erreichen vor dem Hintergrund, dass durch den sogenannten Bauturbo und dem daraus resultierenden Wohnungsneubau im Außenbereich eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme und Versiegelung zu erwarten ist? Rechtliche Vorgaben, die es aber in der Praxis maßnahmenbezogen umzusetzen gilt, finden sich bereits im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz. Ausgehend vom Beschluss der Raumentwicklungsministerkonferenz zum Leitbild „Flächenbedarfe und Flächenkonkurrenzen gestalten“ läuft derzeit ein breit angelegter Diskurs mit Stakeholdern auf Bundes- und Landesebene. Mit Ergebnissen und weiteren Schritten wird sich die kommende RMK-Sitzung am 5. November 2026 befassen. Mit den durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung eingeführten Erleichterungen zugunsten des Wohnungsbaus soll aktiv dem vielerorts bestehenden Wohnraummangel begegnet werden, u. a. durch Vereinfachung von Aufstockung, Nachverdichtung und Umnutzung hin zu Wohnen. Wohnungsneubau im Außenbereich ist dagegen nur in begrenztem Umfang möglich, da § 246e BauGB gemäß seines Absatzes 3 nur auf Flächen im räumlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Siedlungsbereich anwendbar ist. Die Regelung des § 246e BauGB ist zudem bis 31. Dezember 2030 befristet. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird die Erleichterungen für den Wohnungsbau vor dem Auslaufen der Befristung evaluieren und dabei insbesondere auch untersuchen, welche (städtebaulichen und gegebenenfalls fachbezogene) Auswirkungen zu beobachten sind. 31. Teilt die Bundesregierung die Meinung der fragestellenden Fraktion, dass die Einführung eines überragenden öffentlichen Interesses für den Wohnungsneubau, so wie im aktuellen Referentenentwurf der Novelle des Baugesetzbuches vorgesehen, ein Problem für die Senkung der Flächeninanspruchnahme sowie für die ökologischen Wiederherstellungsziele darstellen kann, wenn ja, wie will die Bundesregierung der Konterkarierung der Ziele des Kunming-Montreal-Abkommens hierzu entgegenwirken, und wenn nein, warum nicht? Zielkonflikte zwischen dem Bedarf an Wohnraum und der Senkung der Flächeninanspruchnahme sind allenfalls in beschränktem Umfang zu erwarten, da auch für Bebauungspläne mit einem überragenden öffentlichen Interesse für den Wohnungsbau der Innenentwicklungsvorrang als Grundsatz der Bauleitplanung uneingeschränkt anwendbar bleibt. Das vorgeschlagene überragende öffentliche Interesse für den Wohnungsbau soll zudem nur für Planungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a BauGB eingeführt werden. Darüber hinaus ist im Regierungsentwurf vom 27. Mai 2026 – anders als noch im Referentenentwurf – vorgesehen, dass auch die Ausstattung mit städtischen Grünstrukturen am überragenden öffentlichen Interesse teilhat. Zielkonflikte zu den Wiederherstellungszielen sind nicht zu erwarten. Die Vorgaben des Artikels 8 der Wiederherstellungsverordnung gelten uneingeschränkt; sie sollen zudem im Rahmen der laufenden Novelle für den Bereich der Bauleitplanung durch einen einem neuen § 135e BauGB umgesetzt werden. 32. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang für die geplanten Regelungen zur Grüngasquote für das Heizen von Gebäuden im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz sowie für die nun beschlossene Anhebung der Anrechnungsquote für Agrokraftstoffe, die einen erheblichen Flächenbedarf für Energiepflanzen notwendig machen würden, für die Erreichung der ökologischen Wiederherstellungsziele? In den Eckpunkten zum Gebäudemodernisierungsgesetz vom 24. Februar 2026 hat sich die Koalition auf die Einführung einer moderaten Grüngas-/ Grünheizölquote verständigt, die bei den Inverkehrbringern von Gas, Öl, und Flüssiggas ansetzt, und 2028 in Höhe von bis zu 1 Prozent startet. Im Rahmen der Erarbeitung der Grüngas-/Grünheizölquote wird sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch mit Nutzungskonkurrenzen und Nachhaltigkeitsanforderungen der verschiedenen Erfüllungsoptionen auseinandersetzen. Dabei werden auch die Verfügbarkeit nachhaltig erzeugter erneuerbarer Brennstoffe, mögliche Flächenwirkungen sowie Auswirkungen u. a. biomassebasierter Erfüllungsoptionen auf Biodiversität, insbesondere die verbindlichen Ziele der EU-Wiederherstellungsverordnung berücksichtigt, deren Erreichung durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen ist. 33. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das im Kunming-Montreal-Abkommen genannte Ziel „Ausbau bzw. Entwicklung der Schutzgebiete“ zu erreichen, und wie gedenkt die Bundesregierung die Konflikte zwischen Infrastrukturprojekten im Bereich Verkehr und dem Ausbau von Schutzgebieten zu entschärfen vor dem Hintergrund, dass im genannten siebten Nationalen Bericht Deutschlands zur CBD festgestellt wurde: „Efforts to protect these areas often clash with efforts to accelerate the planning of infrastructure projects“? Im Hinblick auf Ausbau bzw. Entwicklung der Schutzgebiete ist ein gemeinsamer Schwerpunkt mit den Bundesländern die Erfüllung der Qualitätskriterien der EU-Kommission durch Maßnahmen zur Fortentwicklung des Schutzgebietsnetzes und zur Umsetzung der qualitativen und quantitativen Anforderungen an Schutzgebiete in Deutschland. Im Hinblick auf die Beschleunigung von Infrastrukturprojekten im Bereich Verkehr befindet sich das Infrastruktur-Zukunftsgesetz kurz vor der Verkündung. Im Übrigen wird auf die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr frei verfügbaren Informationen verwiesen: www.bmv.de/SharedDocs/ DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/infopapier-infrastruktur-zukunftsgesetz.html. Für das korrespondierende Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. 34. Inwieweit kann das vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Carsten Schneider, angekündigte Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur zur Erreichung der Ziele des Kunming- Montreal-Abkommens beitragen, und weshalb wird dieser Gesetzentwurf nicht parallel zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht, um eine Verschlechterung für den Naturschutz durch die nachgelagerte Befassung zu verhindern? Das Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sieht verschiedene Regelungen zum Schutz der Natur vor. Unter anderem wird es dazu beitragen, dass Eingriffe in die Kulisse der Natürlichen Infrastruktur und damit die Schwächung dieser gemindert und der Biotopverbund gestärkt werden und unterstützt damit die Erreichung der Ziele des GBF. Die Bundesregierung teilt die in der Frage suggerierte Sorge um eine Schlechterstellung des Naturschutzes durch eine nachgelagerte Befassung nicht. 35. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu vor, welche Regelungen in einem solchen Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur im Hinblick auf den Wegfall der Realkompensation unverzichtbar wären, um eine Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten? Der Vorrang der Realkompensation zur Bewältigung von Eingriffsfolgen hat Bestand. Nur bestimmten Vorhabentypen wird es im Rahmen des Infrastrukturzukunftsgesetzes (InfZuG) bzw. des Bundeswehr- Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes (BwIBG) ausdrücklich ermöglicht, Ersatzzahlungen anstelle von Realkompensation zu wählen. Diese Ersatzzahlung ist an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle zu leisten, welches sicherstellt, dass die Ersatzzahlungen zweckgebunden verwendet werden und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt. 36. Wie hoch ist laut Kenntnis der Bundesregierung aktuell der Gesamtumfang der umwelt- und biodiversitätsschädlichen Subventionen und Förderanreize in Deutschland (einschließlich der Mittel von Ländern und EU) vor dem Hintergrund, dass die zuletzt ermittelte Gesamthöhe von 65 Mrd. Euro vom Umweltbundesamt aus dem Jahr 2018 stammt (siehe www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/479/publikationen/text e_143-2021_umweltschaedliche_subventionen.pdf), und wie verteilen sich diese Ausgaben auf die verschiedenen Sektoren (bitte in absoluten Zahlen und Prozenten aufschlüsseln)? 37. Teilt die Bundesregierung die im oben genannten Bericht des Umweltbundesamtes angeführten Kritikpunkte an umweltschädlichen Subventionen (siehe S. 14), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Die Fragen 36 und 37 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat im 30. Subventionsbericht (www.bundesfinanzminist erium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/30-subventionsb ericht.pdf?__blob=publicationFile&v=8) klimaschädliche Subventionen definiert und aufgelistet. So liegt eine negative Klimawirkung vor, wenn zusätzliche THG-Emissionen generiert werden, weil die Subvention Anreize zu klimaschädlichem Verhalten setzt. 38. Existiert seitens der Bundesregierung eine konkrete Strategie und ein konkreter Zeitplan zum Abbau umweltschädlicher und damit auch biodiversitätsschädlicher Subventionen und Förderanreizen, um einen Beitrag zum Ziel 18 des Kunming-Montreal-Abkommens, zur Haushaltskonsolidierung und zur Wiederherstellungsverordnung zu leisten, und wenn nein, warum nicht? 39. Welche konkreten Schritte und Maßnahmen plant die Bundesregierung, um umwelt- und biodiversitätsschädigende Subventionen sozialverträglich zu reduzieren, und in welchem Zeitraum? Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Überprüfung der Subventionen und an der Konsolidierung der Förderpolitik. Der 30. Subventionsbericht bildet hierfür eine wesentliche Grundlage. 40. Verfügt die Bundesregierung über belastbare Zahlen darüber, wie hoch die finanziellen Bedarfe in Deutschland zur Einhaltung der Ziele des Abkommens sind, wenn ja, wie sehen diese aus, und wenn nein, warum nicht? Nach den Ergebnissen eines vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) beauftragten Forschungsvorhabens haben Bund, Länder und Gemeinden sowie der private Sektor – bezogen auf das Referenzjahr 2022 – insgesamt 4,28 Mrd. Euro für Maßnahmen zum Naturschutz bereitgestellt. Davon entfallen 2,57 Mrd. Euro auf den öffentlichen Sektor und 1,72 Mrd. Euro auf nicht-staatliche Akteure. Nach den Forschungsergebnissen ist von beträchtlichen Finanzierungsbedarfen zur Einhaltung der Ziele des Abkommens bis zum Jahr 2030 auszugehen. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen zeitnah veröffentlicht werden. 41. Mit welchen konkreten Summen und Titeln aus dem Bundeshaushalt hat Deutschland in den Jahren 2022 bis 2025 die internationale Biodiversitätsfinanzierung gefördert (bitte tabellarisch darstellen)? Epl. 23 BMZ Haushaltstitel Kapitel, Titel biodiversitätsrelevante Neuzusage/Auszahlung 2022 (in Mio. Euro) 2023 (in Mio. Euro) 2024 (in Mio. Euro) Finanzielle Zusammenarbeit (FZ) Darlehen 2301 86611 Zusagen 3,2 - 74,0 FZ mit Regionen (FZR) 2301 89601 Zusagen 23,0 42,0 15,0 Technische Zusammenarbeit 2301 89603 Zusagen 107,4 175,8 237,6 FZ Zuschüsse 2301 89611 Zusagen 159,8 284,3 245,7 Zivilgesellschaft – Förderung der Sozialstruktur 2302 68703 Zusagen 3,2 0,6 6,7 Zivilgesellschaft – Politische Stiftungen 2302 68704 Zusagen 5,1 26,1 15,5 Förderung langfristiger Vorhaben der Zivilgesellschaft 2302 68771 Zusagen 1,9 4,1 - Zivilgesellschaft – Private deutsche Träger 2302 68776 Zusagen 4,4 9,9 14,2 Zivilgesellschaft – Kirchen 2302 89604 Zusagen 26,7 53,7 30,6 Sonderinitiative „Transformation der Agrar- und Ernährungssysteme“ 2310 896 31 Zusagen 60,6 47,7 48,2 Sonderinitiative „Geflüchtete und Aufnahmeländer 2310 896 32 Zusagen 5,5 0,1 6,2 Krisenbewältigung, Wiederaufbau, Infrastruktur 2301 687 06 Zusagen 0,9 3,0 3,1 Internationaler Klima- und Umweltschutz 2310 687 01 Zusagen 7,1 29,5 33,3 VN-Organisationen u. a. 2303 687 01 Auszahlungen - 2,8 4,2 Förderung der internationalen Agrarforschung 2303 687 03 Auszahlungen - 4,0 6,0 Internationaler Fond für landwirtschaftliche Entwicklung 2303 687 04 Auszahlungen - - 0,4 Multilaterale Fondsleistungen 2303 896 09 Auszahlungen 227,3 301,6 279,9 Weltbank 2304 687 01 Auszahlungen - 38,9 37,6 Asiatische Entwicklungsbank 2304 687 02 Auszahlungen - 0,2 - Afrikanische Entwicklungsbank 2304 687 03 Auszahlungen - 1,0 0,6 Schenkungsäquivalent von KfW- Entwicklungskrediten 2301 86611 Zusagen 64,2 15,9 53,2 Gesamtsumme BMZ Summe Zusagen und Auszahlungen 700,4 1.041,2 1.112,0 Epl. 09 BMWK Haushaltstitel Kapitel, Titel biodiversitätsrelevante Neuzusage/Auszahlung 2022 (in Mio. Euro) 2023 (in Mio. Euro) 2024 (in Mio. Euro) Internationale Klimaschutzinitiative (IKI, umgesetzt gemeinsam mit BMUV und AA) 0903 896 41 Zusagen 205 312,7 338,5 Epl. 16 BMUKN Haushaltstitel Kapitel, Titel biodiversitätsrelevante Neuzusage/Auszahlung 2022 (in Mio. Euro) 2023 (in Mio. Euro) 2024 (in Mio. Euro) Internationale Zusammenarbeit 1601 532 05 Zusagen 0,21 Beiträge an internationale Organisationen 1601 687 01 Zusagen 0,28 Internationaler Umweltschutz – Export von Technologien gegen die Vermüllung der Meere 1601 687 06 Zusagen 6,55 5,32 5,03 Beratungshilfe für den Umweltschutz in den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie den Neuen Unabhängigen Staaten (NUS) sowie den weiteren an die Europäische Union angrenzenden Staaten 1601 687 87 Zusagen 0,40 1,35 0,35 Internationale Zusammenarbeit 1604 532 05 Zusagen 1,15 2,04 1,16 Beiträge an internationale Organisationen 1604 687 01 Zusagen 0,55 0,50 4,02 Gesamtsumme BMUKN 8,65 9,49 10,77 Epl. 05 AA Verschiedene Titel Zusagen 4,63 Epl. 30 BMFTR Verschiedene Titel Zusagen 0,87 Der deutsche Beitrag zur internationalen Biodiversitätsfinanzierung wird erst im Folgejahr ex-post erhoben, sodass noch keine Aussagen zum Haushaltsjahr 2025 getroffen werden können. 42. Wie verteilen sich die hierfür angerechneten Mittel nach dem Biodiversity-Tracking-System (Biodiversitäts-Tracking, Rio-Marker-Systematik) im Einzelnen auf Maßnahmen mit Biodiversität als Hauptziel (BTR (Biodiversitätsrelevant) 2, „principal objective“) sowie auf Maßnahmen mit Biodiversität als Nebenziel (BTR 1, „significant objective“), und welche Beträge entfallen jeweils auf diese Kategorien? Die oben aus gewiesenen Zusagen verteilen sich wie folgt: Epl. 23 BMZ 2022 2023 2024 Maßnahmen (Anteil in %) BTR 2: 66,8 BTR 1: 33,2 BTR 2: 72,2 BTR 1: 27,8 BTR 2: 63,5 BTR 1: 36,5 Beträge (in Mio. Euro) BTR 2: 273,3 BTR 1: 135,6 BTR 2: 488,4 BTR 1: 188,4 BTR 2: 463,3 BTR 1: 266,8 Epl. 09 BMWK 2022 2023 2024 Maßnahmen (Anteil in %) BTR 2: 81,8 BTR 1: 18,2 BTR 2: 66,9 BTR 1: 33,1 BTR 2: 50,5 BTR 1: 49,5 Beträge (in Mio. Euro) BTR 2: 167,6 BTR 1: 37,4 BTR 2: 209,1 BTR 1: 103,6 BTR 2: 171,1 BTR 1: 167,4 Epl. 16 BMUKN 2022 2023 2024 Maßnahmen (Anteil in %) BTR 2: 73 BTR 1: 27 BTR 2: 57 BTR 1: 43 BTR 2: 71 BTR 1: 29 Beträge (in Mio. Euro) BTR 2: 2,10 BTR 1: 6,55 BTR 2: 3,71 BTR 1: 5,78 BTR 2: 5,46 BTR 1: 5,31 Epl. 05 AA 2022 2023 2024 Maßnahmen (Anteil in %) BTR 2: 22 BTR 1: 78 Beträge (in Mio. Euro) BTR 2: 0,18 BTR 1: 4,45 Epl. 30 BMFTR 2022 2023 2024 Maßnahmen (Anteil in %) BTR 2: 15 BTR 1: 85 Beträge (in Mio. Euro) BTR 2: 0,04 BTR 1: 0,83 Der deutsche Beitrag zur internationalen Biodiversitätsfinanzierung wird erst im Folgejahr ex-post erhoben, sodass noch keine Aussagen zum Haushaltsjahr 2025 getroffen werden können. 43. Wie viel Prozent der Mittel für den internationalen Biodiversitätsschutz wurden auch auf die internationale Klimafinanzierung und die ODA (Official Development Assistance)-Quote angerechnet? Im Jahr 2024 waren 93 Prozent des biodiversitätsrelevanten Anrechnungsvolumens der oben ausgewiesenen Zusagen gleichzeitig auch klimarelevant, d. h. mit einer Klimakennung versehen. Für die Vorjahre wurde dies nicht für alle Ressorts erhoben. Für das BMZ waren es 2022 92,5 Prozent, 2023 83,4 Prozent und 2024 92,1 Prozent. Für die IKI (seinerzeit beim BMWK verortet) waren es in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils 100 Prozent. ODA-anrechenbar waren in den Jahren 2022 bis 2024 100 Prozent der oben ausgewiesenen Beiträge des BMZ aus dem Einzelplan 23, des BMUKN aus den Einzelplan 16, des AA aus dem Einzelplan 05 und des BMFTR aus dem Einzelplan 30 sowie nahezu alle Biodiversitätsmittel aus der Internationalen Klimaschutzinitiative. Der deutsche Beitrag zur internationalen Biodiversitätsfinanzierung wird erst im Folgejahr ex-post erhoben, sodass noch keine Aussagen zum Haushaltsjahr 2025 getroffen werden können. 44. Wie und in welchem Zeitrahmen gedenkt die Bundesregierung das deutsche Versprechen, jährlich 1,5 Mrd. Euro zur internationalen Biodiversitätsfinanzierung zur Verfügung zu stellen, einzuhalten, welche zusätzlichen Mittel sollen dafür über den Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden, und welche Konsequenzen würde das Nichteinhalten dieser Zusage für die internationale Zusammenarbeit beim Schutz der Biodiversität nach sich ziehen? Die Bundesregierung hat im 1. Aktionsplan der NBS 2030 vom Dezember 2024 bestätigt, dass Deutschland bis 2025 seine jährliche internationale Biodiversitätsfinanzierung auf 1,5 Mrd. Euro erhöht. Im Jahr 2024 konnte dieses Ziel nahezu erreicht werden (www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilu ng/internationale-klimafinanzierung-2024-deutschland-bleibt-verlaesslicher-par tner-in-der-globalen-klimapolitik). Die Zahlen für 2025 liegen noch nicht vor (Ex-post-Erhebung). Die Bundesregierung beabsichtigt, auch über das Jahr 2025 hinaus einen fairen Anteil an der internationalen Biodiversitätsfinanzierung zu leisten, auch als Beitrag zum GBF‑Ziel 19 (a). Zudem setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass multilaterale Entwicklungsbanken, nicht-traditionelle Gebende, der Privatsektor und Partnerländer selbst stärker zur Biodiversitätsfinanzierung beitragen. Deutschland wird ein engagierter Partner bei der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt bleiben und Partnerländer weiter auf hohem Niveau unterstützen. 45. Inwieweit sind die schon erfolgten Kürzungen des BMZ (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Etats in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 sowie die vorgeschlagenen weiteren Haushaltskürzungen im Jahr 2027 mit den internationalen Zielsetzungen zur Klima- und Biodiversitätsfinanzierung vereinbar? Der deutsche Beitrag zur internationalen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung wird erst im Folgejahr ex-post erhoben, sodass noch keine verbindlichen Aussagen zu den Haushaltsjahren 2025, 2026 und dem Haushaltsentwurf 2027 getroffen werden können. Gemäß Koalitionsvertrag wird Deutschland weiterhin seinen fairen Anteil an der internationalen Klimafinanzierung leisten und setzt dabei verstärkt auch auf die Mobilisierung von privaten Mitteln sowie Beiträge nicht-traditioneller Geber. 46. Wie werden sich die im BMZ-Reformplan angekündigte Vereinfachung und Vereinheitlichung der Titelstruktur des Haushalts auf die Finanzierung des globalen Biodiversitätsschutzes auswirken? Die im Einzelplan 23 geplante Vereinfachung der Titelstruktur wirkt sich nicht auf die Finanzierung des globalen Biodiversitätsschutzes aus. 47. Welche konkreten Maßnahmen schlägt die Bundesregierung innerhalb des im BMZ-Reformplan angekündigten Einsatzes für eine Reform der globalen Klima- und Umweltarchitektur vor, und inwieweit wird die internationale Biodiversitätsfinanzierung davon betroffen sein, dass der BMZ-Reformplan die Beteiligung an Fonds und Plattformen im Klima- und Umweltbereich stärker anhand strategischer Kriterien ausrichten will? Die Reform der globalen Klima- und Umweltarchitektur hat zum Ziel, die Effizienz und Wirksamkeit des Mitteleinsatzes zu erhöhen sowie mehr private Mittel und weitere Finanzierungsquellen zu mobilisieren. Die konkreten Maßnahmen befinden sich noch in der Ausarbeitung. Zur künftigen Ausgestaltung des Haushalts können keine Aussagen gemacht werden, da diese unter dem Vorbehalt der Haushaltsaufstellung steht. 48. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Stand des Ziels 19 des Kunming-Montreal-Abkommens, eine Erhöhung der Finanzmittel für Biodiversität auf mindestens 200 Mrd. US‑Dollar pro Jahr zu erreichen? Auf Grundlage der 129 eingegangenen Nationalberichte beziffert der Erstentwurf des Globalen Berichts die Gesamtmittel für das Jahr 2023 auf 32,7 Milliarden US‑Dollar. Die OECD schätzt in einem Bericht aus dem Jahr 2020 die weltweite Finanzierung für die biologische Vielfalt bereits auf 78 bis 91 Milliarden US‑Dollar pro Jahr im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2017. Die spezifisch auf die biologische Vielfalt ausgerichtete Entwicklungsfinanzierung im Jahr 2023 beziffert die OECD auf 16,8 Milliarden USD (OECD, 2025: https://s torageprdv2inwink.blob.core.windows.net/26dc05c5-0072-f011-8dca-0022488 a3cad-public/assets/documents/9118c8a7-66be-f011-8194-6045bd90aa7b/6389 83976656338368/Biodiversity-and-development-finance-2015-2023-compress ed.pdf). Diese Diskrepanz zeigt nach Einschätzung der Bundesregierung, dass der Erstentwurf des Globalen Berichts in Bezug auf das GBF-Ziel 19 nur ein eingeschränktes Bild liefert und weitere Quellen hinzugezogen werden sollten. 49. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für den Verhandlungsverlauf der COP 17, sollten die Finanzierungsziele keinen ausreichenden Fortschritt aufweisen? Aus Sicht der Bundesregierung wird wichtig sein, bei COP 17 gemeinsam verstärkte globale Umsetzungsanstrengungen auf allen Ebenen in den Bereichen in die Wege zu leiten, in denen der Fortschritt noch nicht ausreichend ist. Der GBF und seine Ziele sowie alle möglichen Umsetzungsmittel müssen dabei insgesamt betrachtet werden. 50. Welchen Beitrag will die Bundesregierung angesichts sinkender Haushaltsausgaben in den Bereichen Entwicklung und Umwelt in den kommenden Jahren zur Mobilisierung der 200 Mrd. US‑Dollar beitragen? Die Bundesregierung wird in der internationalen Zusammenarbeit die Mobilisierung von Mitteln aus heimischen, internationalen, privaten und öffentlichen Quellen und damit die Umsetzung von Ziel 19 des globalen Biodiversitätsrahmens weiterhin unterstützen. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 41, 42 und 43 verwiesen. National sind der Vollzug des Naturschutzes und damit die nationale Naturschutzfinanzierung finanzverfassungsrechtlich Aufgabe der Länder. Der Bund flankiert und ergänzt mit einer Naturschutz- und Biodiversitätsfinanzierung, die in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 51. Inwiefern ist das prognostizierte Absinken der deutschen ODA-Quote auf historische Tiefstände auch im Hinblick auf Ziel 19 (a) des Kunming- Montreal-Abkommens vertretbar, und welchen Beitrag plant Deutschland zum Ziel, die finanziellen Ressourcen von Entwicklungsländern für den Biodiversitätsschutz zu erhöhen? 52. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur Umsetzung des Ziels aus Ziel 19.a des Kunming-Montreal-Abkommens, die internationale Biodiversitätsfinanzierung bis 2030 zu verdreifachen, und welchen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag würde dies aus Sicht der Bundesregierung über die zugesagten 1,5 Mrd. Euro hinaus erfordern? Die Fragen 51 und 52 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 44 verwiesen. 53. Welche konkreten Fortschritte sind der Bundesregierung bei der Mobilisierung privaten Kapitals für den Biodiversitätsschutz bekannt? Zur Mobilisierung privaten Kapitals für den Biodiversitätsschutz hat die Bundesregierung auf nationaler, internationaler und EU-Ebene eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt. Auf nationaler Ebene werden im Rahmen der „Grünen Bundeswertpapiere“ auch Naturschutzprogramme zugeordnet. Zudem unterstützt die Bundesregierung den Dialog mit der Real- und Finanzwirtschaft zu Biodiversität im Rahmen des Projekts ‚Unternehmen Biologische Vielfalt‘. Auf EU-Ebene wurde die Integration von Naturrisiken in die Bankenregulierung im Rahmen der Capital Requirements Regulation/Capital Requirements Directive gestärkt. International unterstützt die Bundesregierung u. a. die Umsetzung der Taskforce on Nature Related Financial Disclosures (TNFD), die Tropical Forest Forever Facility (TFFF), den Legacy Landscapes Fund (LLF) und den Blue Action Fund (BAF). 54. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von SRU und Umweltverbänden am sogenannten Infrastruktur- Zukunftsgesetz und den geplanten Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, deren Folgen wie die festgestellte „Verschlechterung des Zustands von Natur und Landschaft“ und die „substanzielle“ Schwächung des Umwelt- und Naturschutzes die Erreichung der Ziele des Kunming- Montreal-Abkommens und der EU-Wiederherstellungsverordnung gefährden? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften wurde am 25. Juni 2026 vom Deutschen Bundestag angenommen; der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz am 26. Juni 2026. Beide Gesetze stellen aus Sicht der Bundesregierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Zielen eines effektiven Umweltschutzes und Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten und der notwendigen Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren dar. 55. Inwieweit ist der Verlust der Biodiversität ressortübergreifend bekannt und handlungsleitend für die Politik der Bundesregierung, und welche Maßnahmen wurden und werden von der Bundesregierung ergriffen, um wie in Ziel 14 des Kunming-Montreal-Abkommens gefordert zur Integration des Biodiversitätsschutzes in alle relevanten Regierungsbereiche und Regierungsebenen beizutragen? In Deutschland ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere seit dem Jahr 1994 bzw. 2002 als staatliches Ziel im Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Es besteht eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen mit direkt oder indirektem Bezug auf die biologische Vielfalt, u. a. auf Bundesebene das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesebene (z. B. Aufstellung von Raumordnungsplänen auf Landesebene). Der Bund und die Länder tauschen sich regelmäßig zu naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Fragestellungen aus, z. B. im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA). Die im Ressortkreis abgestimmte und am 18. Dezember 2024 von der Bundesregierung verabschiedete NBS 2030 ist das zentrale Instrument der Bundesregierung für kohärentes Handeln zur Integration von Biodiversitätsschutz. Die in den Aktionsplänen der NBS 2030 enthaltenen Maßnahmen sind nicht abschließend – alle Ressorts sind aufgerufen den Schutz der Biodiversität auch in ihren Programmen und Strategien zu berücksichtigen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Finanzmittel weitere Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen, um die Zielerreichung zu unterstützen. 56. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung implementieren, um nach Ziel 16 des Kunming-Montreal-Abkommens zur Reduzierung des globalen Fußabdrucks des Konsumverhaltens sowie zur Halbierung der globalen Lebensmittelverschwendung bis 2030 beizutragen? Die Nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung, welche 2019 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, wird derzeit weiterentwickelt. Darin sollen die verbindlichen Vorgaben der EU- Abfallrahmenrichtlinie berücksichtigt werden. Das Nationale Programm für nachhaltigen Konsum (NPNK) wurde im Jahr 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet und mit Beschluss des Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung 2021 weiterentwickelt. Das Programm und seine institutionellen Verankerungen wie das Kompetenzzentrum und das Netzwerk haben zu einer signifikanten Erweiterung und Konsistenz der Aktivitäten der Bundesregierung und der gesellschaftlichen Akteure im Bereich nachhaltiger Konsum geführt. 57. Hält die Bundesregierung die Einschätzung des Weltwirtschaftsforums (WEF) in Davos, wonach der Verlust an Biodiversität und der Zusammenbruch von Ökosystemen zusammen den zweitgrößten längerfristigen Risikofaktor für die Weltwirtschaft bilden (vgl. https://reports.weforum.o rg/docs/GRR26_Press_Release_German.pdf), für plausibel, und wenn nein, warum nicht? Die Sicherung der natürlichen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen ist für die wirtschaftliche Resilienz und Wertschöpfung von hoher Bedeutung. Der Global Risks Report des WEF stützt sich auf die Erkenntnisse aus dem Global Risks Perception Survey, der vom WEF selbst mit 1.300 Befragten durchgeführt und ausgewertet wird. Nähere Informationen zu dem Survey liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Einschätzung der Befragten, dass der Biodiversitätsverlust ein erhebliches Risiko für die Wirtschaft darstellt, deckt sich mit den Erkenntnissen des Weltbiodiversitätsrats (IPBES), dessen Mitglied Deutschland ist (The methodological assessment report on the Impact and Dependence of Business on Biodiversity and Nature’s Contributions to People – IPBES, 2026). 58. Wenn die Bundesregierung die genannte Risikoeinstufung von Biodiversitätsverlust und dem Zusammenbruch von Ökosystemen durch das WEF teilt, wie sind diese Risikofaktoren bislang in wirtschafts- und finanzpolitischen Strategien und Programmen der Bundesregierung, etwa der Nationalen Wirtschaftsschutzstrategie, implementiert? Als zentrale Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt formuliert die NBS 2030 Ziele und Handlungsempfehlungen auch für die Wirtschafts- und Finanzpolitik. Ansonsten zielen Strategien der Bundesregierung auf eine allgemeine Stärkung der Resilienz der Wirtschaft, die mittelbar auch den Umgang mit den genannten Risiken adressiert. 59. Welche Ansätze aus der Handlungsempfehlung Nummer 1 „Naturschutz in die Logik der Marktwirtschaft integrieren“ aus der Stellungnahme des Rates für Nachhaltige Entwicklung „Erfolgreiche Wirtschaft braucht resiliente Natur: warum Biodiversitätsschutz ökonomisch relevant ist“ (siehe www.nachhaltigkeitsrat.de/wp-content/uploads/2025/11/RNE-Stellun gnahme_Erfolgreiche_Wirtschaft_braucht_resiliente_Natur.pdf) will die Bundesregierung in dieser Wahlperiode mit welchen konkreten Initiativen aufgreifen? Die Stellungnahme des Rates für Nachhaltige Entwicklung „Erfolgreiche Wirtschaft braucht resiliente Natur: warum Biodiversitätsschutz ökonomisch relevant ist“, die am 10. November 2025 bei der RNE-Jahrestagung präsentiert wurde, fokussiert auf der gegenseitigen Abhängigkeit von erfolgreicher Wirtschaft und resilienter Natur und konstatiert, dass Investitionen in den Natur- und Biodiversitätsschutz zugleich Risikovorsorge und Geschäftschance sein können. Die Bundesregierung begrüßt, dass mit der RNE-Stellungnahme ein aktiver, konstruktiver Impuls aus der Wissenschaft für die Umsetzung der Biodiversitätsziele (insb. der Ziele der NBS 2030) gegeben wurde. Einige Empfehlungen wurden bereits umgesetzt, angestoßen oder sind geplant (u. a. FuE- Projekte zu „Natur auf Zeit“, ökonomische Anreizen oder öffentlicher Beschaffung oder „Unternehmen Biologische Vielfalt“). Die Bundesregierung wird die RNE-Empfehlungen bei ihren Strategien und Programmen auch weiterhin berücksichtigen. 60. Liegen der Bundesregierung Bewertungen über die Erkenntnisse der Europäischen Zentralbank (www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op33 3~1b97e436be.en.pdf) vor, wonach 75 Prozent der von Euro-Banken vergebenen Unternehmenskredite eine signifikante Abhängigkeit von Ökosystemleistungen aufweisen, als systemisches Risiko für die Finanzmarktstabilität, und wurden daraus Konsequenzen gezogen, und wenn ja, welche? Kreditinstitute sind regulatorisch und bankaufsichtlich verpflichtet, die jeweils für sie relevanten Risiken adäquat in ihrem Risikomanagement zu berücksichtigen. Der Ausschuss für Finanzstabilität beschäftigt sich regelmäßig mit der Risikolage und Widerstandsfähigkeit des deutschen Finanzsystems. Das „occasional paper“ der EZB Nr. 333 aus dem Jahr 2023 wurde von der Bundesregierung nicht gesondert ausgewertet. 61. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Biodiversitätsverlust als Risiko für die nationale Sicherheit Deutschlands, auch vor dem Hintergrund entsprechender Bewertungen des britischen Joint Intelligence Committee (https://assets.publishing.service.gov.uk/media/6 96e0eae719d837d69afc7de/National%5Fsecurity%5Fassessment%5F-% 5Fglobal%5Fbiodiversity%5Floss%5F%5Fecosystem%5Fcollapse%5Fa nd%5Fnational%5Fsecurity.pdf) sowie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung zu globalen Umweltveränderungen, und plant sie eine Untersuchung der sicherheitsrelevanten Folgen insbesondere in den Bereichen Ernährungssicherheit, Wassersicherheit, Umweltkriminalität und öffentliche Gesundheit? Die Bundesregierung nimmt die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Biodiversitätsverlust und dessen Auswirkungen auf die nationale wie globale Sicherheit ernst. In der Nationalen Sicherheitsstrategie der Bundesregierung wird die „Sicherheit unserer Lebensgrundlagen“ als dritte Säule für unsere Sicherheit definiert: „Globale Klima-, Umwelt-, Ernährungs- und Ressourcenpolitik ist Sicherheitspolitik.“ Neben der Bekämpfung der Klimakrise als zentraler Menschheitsaufgabe dieses Jahrhunderts wird eine vergleichbare Dynamik für die Bewältigung der „Biodiversitäts- und Ökosystemkrise“ als notwendig festgehalten. Die Nationale Sicherheitsstrategie soll in dieser Legislaturperiode aktualisiert werden. Auf EU-Ebene wird im Sommer 2026 eine EU-Sicherheitsstrategie durch die EU-Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erwartet, die einen integrierter Sicherheitsbegriff mit Umweltkomponente vorsieht. Die Bundesregierung unterstützt die Forderung, den Biodiversitätsverlust ebenfalls als Sicherheitsrisiko zu berücksichtigen. 62. Welche Entwicklungen sind der Bundesregierung zur Ausgestaltung des Cali-Fonds zum gerechten Vorteilsausgleich bei der Nutzung genetischer Ressourcen bekannt, und wie bringt sich die Bundesregierung im Prozess ein, damit der Fonds schnellstmöglich operativ wird? In der nachfolgenden Antwort wird auf den Cali-Fonds für den fairen und gerechten Vorteilsausgleich aus der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über genetische Ressourcen (DSI) Bezug genommen. Der Cali Fonds wurde auf der COP 16 eingerichtet und für COP17 wird ein Beschluss zu den Auszahlungsmodalitäten erwartet. Seit COP 16 haben die Ad-Hoc-Expert*innen-Gruppe für Mittelzuweisung und der Lenkungsausschuss des multilateralen Vorteilsausgleichsmechanismus für DSI ihre in Beschluss 16/2 festgelegten Aufgaben erfüllt. Die Ergebnisse werden COP 17 zur Entscheidung vorgelegt und die weitere Operationalisierung des Cali Fonds und des multilateralen Mechanismus insgesamt unterstützt. Die Bundesregierung befindet sich im Austausch mit Industrievertretungen und führt regelmäßig Runde Tisch-Gespräche mit Industrie -und Forschungsvertretungen durch. Des Weiteren finanziert sie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Stärkung des multilateralen Vorteilsausgleichsmechanismus und des Cali Fonds und ist Mitglied in der Initiative der Freunde des Cali Fonds, die sich in Zusammenarbeit mit Industrievertretenden für eine effektive und zügige Mobilisierung von Geldern für den Cali Fonds einsetzt. 63. Welche Rolle misst die Bundesregierung indigenen Gruppen und lokalen Gemeinschaften beim Schutz der Biodiversität bei, und in welchem Umfang, in welchen Partnerländern und mit welchen Ansätzen unterstützt die Bundesregierung die Anerkennung und Demarkation indigener Gebiete? Mit dem GBF hat sich Bundesregierung die zentrale Rolle indigener Völker und lokaler Gemeinschaften (IPLCs) für den Biodiversitätsschutz explizit anerkannt. Die Achtung und Förderung der Menschenrechte und menschenrechtlicher Standards, einschließlich der Rechte indigener Völker entsprechend internationaler Referenzrahmen (ILO-Konvention 169, UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker), leiten das Handeln der Bundesregierung und staatlichen Durchführungsorganisationen in Naturschutzprojekten. Geförderte Vorhaben sind verpflichtet, potentiell negative Folgen für die Rechte sowie den Zugang zu Land und Ressourcen in von indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften bewohnten bzw. genutzten Gebieten zu minimieren. Die IKI unterstützt in 38 biodiversitäts-relevanten Projekten indigene Völker und lokale Gemeinschaften (insgesamt 486,2 Mio. Euro), u. a. zur Ausweisung der von IPLCs geschützten Gebiete und zur selbstbestimmten Verwaltung ihres Landes und der Ressourcen. Das BMZ förderte zum Stichtag 31. Dezember 2023 in 17 Partnerländern mit 27 Vorhaben (KfW und GIZ) 154 Territorien, die von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften oder im Co-management mit staatlichen Institutionen verwaltet wurden. Zudem wurde unter dem „Legacy Landscapes Fund“ eine neue Finanzierungslinie eingerichtet über die indigene Völker direkte Mittel für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der von ihnen verwalteten Gebiete erhalten. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundestagsregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Gruppe die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13354 verwiesen. 64. Welche Maßnahmen und Programme unterhält die Bundesregierung weltweit zum Schutz und zur Unterstützung von Umwelt- und Menschenrechtsverteidigern? Um Menschenrechtsverletzungen entgegenzuwirken, verfolgt die Bundesregierung auch in Naturschutzprojekten einen menschenrechtsbasierten Ansatz. Zivilgesellschaftliche Organisationen und Umwelt- und Menschenrechtsverteidiger*innen spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität, sind dabei jedoch häufig erheblichen Sicherheitsrisiken und - bedrohungen ausgesetzt und benötigen besseren Schutz. Das BMUKN schützt im Rahmen des GAIA-Projekts, das mit INTERPOL und dem WWF durchgeführt wird, Umweltverteidiger (www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/ bmuv-interpol-und-wwf-gehen-gemeinsam-gegen-umweltkriminalitaet-vor). Das BMZ fördert u. a. das Pilotvorhaben „Stärkung von Schutzmechanismen für Menschenrechts- und Umweltverteidiger*innen“ in Brasilien“. Das Auswärtige Amt fördert beispielsweise die Elisabeth-Selbert-Initiative für bedrohte Menschenrechtsverteidiger*innen sowie in diesem Jahr Schutzmaßnahmen des Lighthouse Global Protection Funds. 65. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Durchsetzung des Ziels 23 des Kunming-Montreal-Abkommens für einen geschlechtergerechten Ansatz bei der Implementation des Abkommens? Die NBS 2030 adressiert Gender-Aspekte. Im Handlungsfeld 5 der NBS 2030 spielen Gerechtigkeitsfragen in den Bereichen Bildung, Teilhabe und Gender eine wichtige Rolle. Ebenfalls unterstützt Deutschland das Gender Mainstreaming nachdrücklich in der bilateralen Zusammenarbeit auf internationaler Ebene. Seit November 2021 bietet beispielsweise die Gender‑Strategie der Internationalen Klimaschutzinitiative (IKI) einen hochrangigen Rahmen zur Förderung von Geschlechtergleichstellung. In der Entwicklungszusammenarbeit des BMZ wird das Qualitätsmerkmal „Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung und Inklusion“ bei der Planung und Durchführung aller Vorhaben berücksichtigt. 66. Mit welchen Zielen und Schwerpunkten für die Erhaltung der globalen Biodiversität will die Bundesregierung sich bei der CBD COP 17 in Jerewan (Armenien) einbringen, bzw. für welche Schwerpunkte wird sich die Bundesregierung bei der politischen Koordinierung im Rahmen der EU- Teilnahme an dieser Konferenz besonders einsetzen? Auf halbem Wege zur, vom GBF vorgegeben, Zielmarke 2030 wird es wichtig sein, dass CBD COP 17 die Umsetzung ehrlich zwischenbilanziert und diese weiter vorantreibt. Die globale Überprüfung wird daher eine zentrale Rolle spielen. Weitere Schwerpunkte werden auf den Themen Synergien von Biodiversität und Klima, Finanzierung sowie die Operationalisierung des neuen Nebenorgans zu indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften liegen. 67. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um sowohl bei den internationalen Konferenzen als auch darüber hinaus zur Verzahnung der Biodiversitäts- und der Klimarahmenkonvention beizutragen, wie dies bei der Biodiversitäts-COP 16 in Cali gefordert wurde? Die Bundesregierung setzt dazu die im 1. Aktionsplan der NBS 2030 beschlossenen Maßnahmen 20.3.1 und 20.3.2 um, die die gegenseitige Abhängigkeit von Biodiversität, Klimawandel und Landdegradation adressiert und die Synergien der drei Rio-Konventionen (UNFCCC, CBD, UNCCD) sowie die Umsetzung und Weiterentwicklung weiterer internationaler Abkommen und Programme stärkt. 68. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur ersten auf dem BBNJ- Abkommen (Biodiversity Beyond Nationale Jursidiction) basierenden Ozean-COP, und inwieweit und mittels welcher Instrumente und Foren ist vorgesehen, Komplementarität zwischen den Ozean-COPs und den Biodiversitäts-COPs sowie den weiteren Prozessen im Rahmen der CBD herzustellen? Die erste Vertragsstaatenkonferenz des BBNJ-Abkommens wird vom 11. bis 22. Januar 2027 in New York stattfinden. Bei dieser ersten Meeres-COP werden unter anderem grundsätzliche Entscheidungen zur Zusammensetzung und Struktur der Nebenorgane, zur Geschäftsordnung der Vertragsstaatenkonferenz sowie zum Sitz des zukünftigen BBNJ-Sekretariats getroffen. Die Bundesregierung setzt sich für eine effektive Kooperation und Koordination zwischen dem BBNJ-Abkommen und der CBD ein. Schließlich wurden mit dem GBF wichtige Ziele zum Meeresschutz formuliert, die auch für die Hohe See relevant sind. Für die zukünftige Ausweisung von Schutzgebieten auf der Hohen See hat die CBD bereits wichtige wissenschaftliche Vorarbeiten geleistet, indem ökologisch oder biologisch bedeutsame Meeresgebiete, sog. EBSAs (engl.: ecologically or biologically significant marine areas), beschrieben wurden. 69. Sieht die Bundesregierung eine bessere und erfolgversprechendere Alternative zu den erzielten Naturschutzabkommen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit existenzielle Lebensgrundlagen für die Menschheit zu erhalten? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen