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Schriftliche Frage 33 von Markus Matzerath (AfD): Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beobachtet, die das Gr…

dip / schriftliche_frage 11.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 33 von Markus Matzerath (AfD): Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beobachtet, die das Gr… Frage 33 (Markus Matzerath, AfD): Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beobachtet, die das Grundrecht auf Eigentum durch entschädigungslose Enteignung außer Geltung setzen wollen, wie dies beispielhaft für bestimmte Fälle von Funktionären der Partei „Die Linke“ vorgeschlagen wird (https://x.com/_lea_li/status/208581628799787 8353, https://x.com/UlrichSchneider/status/20861 85815919432130), und ab welcher Schwelle beginnt nach Ansicht des BfV eine Bestrebung, Eigentums- und Erbrecht außer Geltung zu setzen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 10. September 2026: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG definiert derartige Bestrebungen als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete „Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“. Als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind daher solche anzusehen, die über die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung (so BVerfGE 113, 63 [81 f.]; BVerwGE 137, 275 Rn. 61) oder zu einer Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfalten (so BVerwGE 137, 275 Rn. 40). Das BfV hat Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mithin immer dann beobachtet, wenn die Forderung nach entschädigungsloser Enteignung in das Ziel eingebettet ist, die bestehende Staats-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung als Ganzes zu stürzen. Hierzu zählen etwa linksextremistische Bestrebungen, deren politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen zum Ziel haben, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen und an ihre Stelle ein kommunistisches System oder eine „herrschaftsfreie“ anarchistische Gesellschaft zu setzen. Mit diesen. Bestrebungen geht regelmäßig die Zielsetzung einer revolutionären Umwälzung der Eigentumsverhältnisse im Sinne der Überwindung des „kapitalistischen Systems“ einher. Diese ideologische Ausrichtung findet Ausdruck in unterschiedlichen Aktionsformen, wie beispielsweise Hausbesetzungen, aber auch in gezielten Angriffen auf Wirtschaftsunternehmen sowie das Privateigentum von Unternehmensverantwortlichen.

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