Schriftliche Frage 42 von Markus Matzerath (AfD): Sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz Vorgänge bekannt, in welchen Personen fordern, dass alle „Täter an ihren großen Zehen auf den Markt…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 42 von Markus Matzerath (AfD): Sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz Vorgänge bekannt, in welchen Personen fordern, dass alle „Täter an ihren großen Zehen auf den Markt…
Frage 42 (Markus Matzerath, AfD):
Sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz Vorgänge bekannt, in welchen Personen fordern, dass alle „Täter an ihren großen Zehen auf den Marktplätzen dieser Nation aufgehangen und öffentlich kastriert werden“ sollen, und wenn ja, wie ordnet sie diese ein (z. B. nach einem bestimmten politischen Spektrum), und hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob es sich hierbei um einen „tatsächlichen Anhaltspunkt“ für „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ im Sinne des § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes für den Personenzusammenschluss handelt, wenn ein Spitzenfunktionär eines Verbandes eine solche Aussage ausweislich der Markierung mit einem „Gefällt mir“ befürwortet, vor dem Hintergrund, dass etwa die „Landessprecher*in“ der Grünen Jugend Hamburg, Carolin (Carro) Göbel, diese Forderung nach der öffentlichen Zurschaustellung, Folterung und Kastration unterstützte (www.instagram.com/frauloewenherz.de/p/DWI1 f53jDEN/), und wenn ja, wie lautet diese?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 8. April 2026:
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, einen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Bestrebungen sind gekennzeichnet durch ein aktives Vorgehen zur Realisierung ihrer Ziele. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht hier nicht aus, wenn sie nicht darüber hinaus mit Aktivitäten zu deren Beseitigung verbunden ist (so BVerfGE 162, 1 – Rn. 185). Das bloße Goutieren einer Äußerung stellt daher keine Bestrebung i. S. d. §§ 3 und 4 BVerfSchG dar.
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