Schriftliche Frage 37 von Markus Matzerath (AfD): Liegen der Bundesregierung oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse zu Linksextremisten in Sicherheitsbehörden oder Bundesbehör…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 37 von Markus Matzerath (AfD): Liegen der Bundesregierung oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse zu Linksextremisten in Sicherheitsbehörden oder Bundesbehör…
Frage 37 (Markus Matzerath, AfD):
Liegen der Bundesregierung oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse zu Linksextremisten in Sicherheitsbehörden oder Bundesbehörden vor, und wenn ja, um welche Zahl von Personen handelt es sich?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 7. Juli 2026:
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. In Ausführung dieses gesetzlichen Auftrags beobachtet das BfV Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung i. S. v. § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Linksextremisten wollen die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen. An deren Stelle soll ein kommunistisches System beziehungsweise eine „herrschaftsfreie“, anarchistische Gesellschaft treten. Insoweit handelt es sich regelmäßig um Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Buchstabe c BVerfSchG. Die Bestrebung von linksextremistischen Akteuren richtet sich damit also grundsätzlich gegen die innere Verfassung und Ordnung. Folglich agitieren linksextremistische Akteure primär gegen den Rechtsstaat. Zu einer oben genannten Bestrebung können auch Einzelpersonen zählen die in Sicherheitsbehörden oder Bundesbehörden tätig sind. Nach aktuellem Erkenntnisstand ist eine niedrige einstellige Personenanzahl bekannt. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine darüberhinausgehende Beantwortung der Fragestellung trotz der grundsätzlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben muss. Die geringe Fallzahl könnte zu abschließend bestimmten Einzelpersonen führen und könnte Rückschlüsse auf ebendiese zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen, führen. Eine entsprechende Auskunft wäre dadurch mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung Ihrer Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vergehen muss. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass hier Personen von öffentlichem Interesse betroffen sind. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Personen kommt auch eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Auch, wenn die angefragten Informationen hierdurch nur einem kleineren Personenkreis bekannt würden, wäre der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dennoch nicht minder gewichtig, weil Bewertungen zu persönlichen Lebenssachverhalten dann unter Ausschluss sogar der Kenntnisnahme des Betroffenen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wären. Hierdurch wäre das Recht des Betroffenen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu entscheiden, so empfindlich berührt, dass ausnahmsweise das parlamentarische Fragerecht insgesamt zurückstehen muss. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
Relationen
- asked ← Markus Matzerath (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung