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Schriftliche Frage 136 von Pierre Lamely (AfD): In welcher Höhe ist das Aufkommen der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in den Jahren 2021 bis 2024 j…

dip / schriftliche_frage 11.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 136 von Pierre Lamely (AfD): In welcher Höhe ist das Aufkommen der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in den Jahren 2021 bis 2024 j… Frage 136 (Pierre Lamely, AfD): In welcher Höhe ist das Aufkommen der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils durch Anrechnungen von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen nach § 223 SGB IX gemindert worden, nachdem in einer Recherche von rund 45 angefragten Werkstätten die meisten für dieselbe Verpackungsleistung 30 bis 40 Cent je Stück und einzelne 70 Cent je Stück verlangten, eine Werkstatt diese Leistung jedoch zu 9 Cent je Stück anbot und Beschäftigte in Werkstätten nach den in derselben Recherche wiedergegebenen Angaben im Durchschnitt rund 230 Euro monatlich erhalten, im dort geschilderten Einzelfall zwischen 209 und 211 Euro (Quelle: Marvin Wildhage, YouTube-Video vom August 2026: www.youtube.com/watch? v=mPwGY jP4iIw), und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, auch im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission am 6. Mai 2026 vorgelegte Fortschreibung der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2021 bis 2030, darüber, welcher Anteil der von Werkstätten aus Fremdaufträgen erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt an die dort beschäftigten Menschen ausgezahlt wird? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 9. September 2026: Die Anrechnung von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach § 223 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nehmen die Integrations- und Inklusionsämter der Länder im Rahmen der Erhebung der Ausgleichsabgabe in eigener Zuständigkeit vor. Belastbare Angaben darüber, in welcher Höhe das Aufkommen der Ausgleichsabgabe in den Jahren 2021 bis 2024 durch Anrechnungen nach § 223 SGB IX gemindert worden ist, liegen der Bundesregierung nicht vor. Bezugsgröße für die Zahlung eines ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelts im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 2 und § 221 SGB IX an die im Arbeitsbereich der WfbM beschäftigten Menschen mit Behinderungen ist nach § 12 Absatz 4 und 5 der Werkstättenverordnung (WVO) nicht der Erlös, sondern das Arbeitsergebnis als Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs. Die Werkstätten weisen das Arbeitsergebnis und seine Verwendung gemäß § 12 Absatz 1 WVO aus. Erkenntnisse darüber, welcher Anteil der von WfbM aus Fremdaufträgen erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, liegen der Bundesregierung nicht vor.

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