Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025
Text
Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6000
21. Wahlperiode 10.06.2026
Bericht
des Petitionsausschusses (2. Ausschuss)
Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag
Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Allgemeine Bemerkungen über die Ausschussarbeit im
Jahr 2025 ......................................................................................... 7
1.1 Anzahl und Schwerpunkte der Eingaben .......................................... 7
1.2 Öffentliche Petitionen ....................................................................... 9
1.3 Sitzungen des Petitionsausschusses .................................................. 10
1.4 Besondere Maßnahmen zur Sachaufklärung .................................... 10
1.5 Überweisung an die Bundesregierung zur Berücksichtigung
oder Erwägung .................................................................................. 11
1.6 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene .......... 11
1.7 Bearbeitung von Petitionen .............................................................. 11
1.8 Öffentlichkeits- und Pressearbeit ...................................................... 12
2 Einzelne Anliegen ........................................................................... 12
2.1 Deutscher Bundestag ........................................................................ 12
2.2 Bundeskanzleramt ............................................................................ 12
2.2.1 Unterbindung von Putins Propaganda in Deutschland ..................... 13
2.3 Auswärtiges Amt .............................................................................. 14
2.3.1 Verbesserung und Beschleunigung von Visaverfahren für
Fachkräfte ......................................................................................... 14
2.3.2 Familienzusammenführung afghanischer Staatsangehöriger ........... 15
2.3.3 Fortsetzung der finanziellen Unterstützung des Hilfswerks der
Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten ....... 16
2.3.4 Stärkung von Demokratie und Menschenrechten in Venezuela ....... 16
2.3.5 Forderung von Maßnahmen gegen Nordkorea ................................. 17
Seite
2.4 Bundesministerium des Innern
(vorher: Bundesministerium des Innern und für Heimat) ................. 18
2.4.1 Antisemitismusbekämpfung ............................................................. 19
2.4.2 Erleichterung des Familiennachzugs minderjähriger
Geschwister ...................................................................................... 20
2.4.3 Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse der beruflichen
Bildung im öffentlichen Dienst ........................................................ 20
2.4.4 Gebühren für elektronische Aufenthaltstitel ..................................... 21
2.4.5 Abschaffung des Familienstandes „geschieden“ .............................. 21
2.4.6 Angleichung von Versorgungsrenten im
Abrechnungsverband Ost ................................................................. 22
2.5 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(vorher: Bundesministerium der Justiz) ............................................ 22
2.5.1 Besserer Verbraucherschutz bei Waren- und Konsumkrediten ........ 23
2.5.2 Schutz von Einsatz- und Rettungskräften gegen Gewalt .................. 24
2.5.3 Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt ............................................ 25
2.5.4 Rechtsmittelfristen im Strafverfahren ............................................... 26
2.6 Bundesministerium der Finanzen ..................................................... 27
2.6.1 Gewährung einer Einmalzahlung nach den
AKG-Härterichtlinien ....................................................................... 28
2.6.2 Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für die steuerlich
geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente“) .................................... 29
2.6.3 Steuerliche Berücksichtigung von unentgeltlichen
ehrenamtlichen Tätigkeiten .............................................................. 29
2.6.4 Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für freischaffende
Musiker und Musikpädagogen ......................................................... 30
2.6.5 Anpassung der Erbschaftsteuerfreibeträge an die Inflation .............. 31
2.7 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(vorher: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) ........ 32
2.7.1 Vermehrte Zulassung von Biogasanlagen ........................................ 33
2.7.2 Forderung nach Abstandsregelungen für Wärmepumpen ................ 33
2.7.3 Angaben zur CO2-Ersparnis von Photovoltaikanlagen ..................... 34
2.7.4 Betreiberwechsel einer Solaranlage im
Marktstammdatenregister nach einem Todesfall .............................. 34
2.7.5 Unterstützung durch SOLVIT bei Auszahlung einer Rente ............. 35
2.8 Bundesministerium für Arbeit und Soziales ..................................... 35
2.8.1 Recht auf Beschäftigung und Arbeitspflicht ..................................... 36
2.8.2 Digitale Betriebsversammlungen ...................................................... 37
2.8.3 Verbesserung des Entgeltsystems für Beschäftigte von
Werkstätten für behinderte Menschen .............................................. 38
2.8.4 Recht auf Wohnplatz und strukturierte Tagesbetreuung für
Erwachsene mit Behinderungen ....................................................... 39
2.8.5 Anspruch auf Kurzarbeitergeld ......................................................... 40
2.8.6 Sonn- und Feiertagsarbeit in der Rüstungsindustrie ......................... 40
Seite
2.8.7 Kritik an der Berechnungsgrundlage der Entgeltpunkte der
gesetzlichen Rentenversicherung ...................................................... 41
2.8.8 Anrechnung von Erwerbseinkommen bei der
Hinterbliebenenrente ........................................................................ 42
2.8.9 Anerkennung einer Bedarfsgemeinschaft mit Mehrbedarf
für Alleinerziehende ......................................................................... 43
2.8.10 Kostenfreiheit von DIN-Normen für Menschen
mit Behinderung ............................................................................... 43
2.9 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat (vorher: Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft) ................................................................................. 44
2.9.1 Kostenloses Schulessen .................................................................... 45
2.9.2 Kennzeichnungspflicht für Honig..................................................... 46
2.9.3 Erlaubnis zur Pferdeeinäscherung .................................................... 46
2.9.4 Verbot von Echtpelz ......................................................................... 47
2.10 Bundesministerium der Verteidigung ............................................... 48
2.10.1 Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands ........................ 48
2.10.2 Schulische und berufliche Qualifizierungsmöglichkeiten
bei der Bundeswehr .......................................................................... 49
2.10.3 Auslandsverwendungszuschlag für die Besatzungen von
NATO-AWACS-Flugzeugen ........................................................... 50
2.10.4 Hinzuverdienstregelungen in der Privatwirtschaft für
ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ............................ 51
2.10.5 Führen von Dienstgraden a. D. auch für frühere Soldaten der
ehemaligen Nationalen Volksarmee ................................................. 51
2.10.6 Kein Verkauf von Bundesimmobilien,
die der Verteidigung dienen.............................................................. 52
2.11 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
(vorher: Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend) .......................................................................... 53
2.11.1 Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ................................................. 54
2.11.2 Schutz von Kindern und Müttern bei Entscheidungen über
eine Inobhutnahme ........................................................................... 54
2.11.3 Unterstützungsbedarf junger Menschen in Pflegefamilien und
Einrichtungen der Jugendhilfe sichern ............................................. 56
2.11.4 Besserer Schutz von Jugendlichen vor Alkohol und Cannabis ........ 57
2.12 Bundesministerium für Gesundheit .................................................. 58
2.12.1 Wohnortnahe Krankenhausversorgung im ländlichen Raum ........... 58
2.12.2 Flächendeckende medizinische Versorgung für extrem
frühoder krankgeborene Säuglinge ......................................................... 59
2.12.3 Kostenübernahme für die Anpassung von Zahnersatz...................... 60
2.12.4 Stärkung des Gewalt- und Missbrauchschutzes in der
stationären Psychiatrie ...................................................................... 61
2.12.5 Kürzung einer Kostenerstattung nach der Gebührenordnung
für Ärzte ............................................................................................ 61
2.12.6 Unterstützung bei der Gewährung von Krankengeld........................ 62
Seite
2.12.7 Rückwirkende Festsetzung von Krankenkassenbeiträgen ................ 62
2.12.8 Elektro-Scooter im Hilfsmittelkatalog der Gesetzlichen
Krankenversicherung ........................................................................ 63
2.12.9 Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl .................................... 64
2.12.10 Kostenloses Trinkwasser in der Öffentlichkeit ................................. 64
2.12.11 Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen ........... 64
2.13 Bundesministerium für Verkehr
(vorher: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) .................. 65
2.13.1 Nutzung des Fernverkehrs bei Zugausfällen und signifikanten
Verspätungen im Regionalverkehr ................................................... 66
2.13.2 Verschärfung der TÜV-Pflicht für ältere Fahrzeuge ........................ 67
2.13.3 Verbot von vermeidbarem Lärm im Straßenverkehr ........................ 67
2.13.4 Prioritärer Zugang für systemrelevante Berufsgruppen zum
Führerschein ..................................................................................... 68
2.13.5 Senkung der Führerscheinkosten ...................................................... 68
2.13.6 Förderprogramm für die Beschattung interkommunaler
Fahrradwege ..................................................................................... 69
2.13.7 Forderung nach strengeren Regeln zum Ankern auf dem
Rummelsburger See in Berlin ........................................................... 70
2.13.8 Beschleunigter Ausbau des Internets ................................................ 71
2.14 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ........... 72
2.15 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
(vorher: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) .................................... 72
2.15.1 Verbot von Mikroplastik .................................................................. 73
2.15.2 Abschaffung von Feinstaubplaketten für Elektrofahrzeuge ............. 74
2.15.3 Sichtbarkeit von Verpackungsrücknahmestellen
in Supermärkten ................................................................................ 74
2.15.4 Recht auf Reparatur .......................................................................... 75
2.15.5 Abschaffung kostenloser Werbezeitungen ....................................... 76
2.16 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen ................................................................................... 77
2.17 Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt (vorher: Bundesministerium für Bildung und
Forschung) ........................................................................................ 77
2.17.1 Bewilligung eines Bildungskredits ................................................... 78
2.17.2 Erlass des BAföG-Darlehens für politisch Verfolgte
des SED-Regimes ............................................................................. 78
2.18 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung ...................................................................................... 79
3 Abkürzungsverzeichnis .................................................................. 80
Seite
Anlagen zum Bericht des Petitionsausschusses ......................................... 84
1 Statistik über die Tätigkeit des Petitionsausschusses
des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 .................................... 84
A. Posteingänge mit Vergleichszahlen ab 1980 .................................... 84
B. Postausgänge mit Vergleichszahlen ab 1980 .................................... 86
C. Aufgliederung der Petitionen ............................................................ 88
D. Art der Erledigung der Petitionen ..................................................... 93
E. Übersicht der Neueingänge............................................................... 94
F. Abgabe der Petitionen an die zuständigen
Landesvolksvertretungen .................................................................. 96
G. Massen- und Sammelpetitionen 2025 ............................................... 97
H. Öffentliche Petitionen 2025 .............................................................. 100
2 Erledigung von Berücksichtigungs- und
Erwägungsbeschlüssen ................................................................... 102
A. Berücksichtigungsbeschlüsse und ihre Erledigung
im Jahr 2025 ..................................................................................... 102
B. Erwägungsbeschlüsse und ihre Erledigung im Jahr 2025 ................. 105
3 Verzeichnis der Mitglieder des Petitionsausschusses
des Deutschen Bundestages ............................................................ 111
4 Organisationsübersicht der Unterabteilung Petitionen und
Eingaben der Verwaltung des Deutschen Bundestages ............... 113
5 Übersicht der Petitionsausschüsse und
Bürgerbeauftragten in der Bundesrepublik Deutschland ........... 114
6 Der Petitionsausschuss im Europäischen Parlament und
die Europäische Bürgerbeauftragte .............................................. 118
7 Ombudsmann-Institute .................................................................. 118
8 Rechtsgrundlagen ........................................................................... 119
A. Regelungen zum Petitionsrecht im Grundgesetz .............................. 119
B. Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des
Grundgesetzes) ................................................................................. 120
C. Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die das Petitionswesen betreffen ................................. 121
D. Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung
von Bitten und Beschwerden ............................................................ 123
E. Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem
Petitionsausschuss und der Bundesbeauftragten für die Opfer
der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag ................................. 133
9 Netiquette ........................................................................................ 134
1 Allgemeine Bemerkungen über die Ausschussarbeit im Jahr 2025
Im Jahr 2025 konnte der Petitionsausschuss zwei Jubiläen begehen: Zum einen wurde der Petitionsausschuss vor
genau 50 Jahren als Pflichtausschuss im Grundgesetz (GG) verankert. Er muss gemäß Artikel 45c GG zwingend
in jeder Wahlperiode gebildet werden. Das bereits seit 1949 existierende Petitionsgrundrecht, das durch
Artikel 17 GG garantiert ist, wurde damit verfassungsrechtlich gestärkt. Jede und jeder, der eine Petition einreicht,
macht von dem Grundrecht Gebrauch. Das GG garantiert nicht nur, dass eine Petition entgegengenommen wird.
Petitionen beim Deutschen Bundestag werden geprüft und beschieden. Auf jede Petition gibt es eine Antwort.
Zudem geben die an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten Petitionen dem
Bundesgesetzgeber eine wichtige Rückkopplung zu seinen Gesetzen. Dies gilt nicht nur für Petitionen mit Vorschlägen zur
Gesetzgebung; auch die zahlreichen Beschwerden im Einzelfall können direkt oder indirekt auf Missstände
hinweisen. So gaben unabhängig vom Ausgang des konkreten Petitionsverfahrens in der Vergangenheit oft gerade
die Einzelfallschilderungen einen Impuls für Gesetzesinitiativen.
Zum anderen erreichte vor 20 Jahren, am 5. September 2005, die erste elektronisch eingereichte Petition den
Deutschen Bundestag. Möglich gemacht wurde dies durch die Schaffung eines Web-Formulars, das heute auf der
Website ePetitionen abrufbar ist. Seitdem können sich die Bürgerinnen und Bürger nicht nur per Brief, sondern
auch über das Internet und damit deutlich einfacher und unkomplizierter mit ihren Sorgen, Nöten und Ideen an
den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden.
Das Jahr 2025 war zudem durch den Wechsel der Wahlperiode geprägt. Die letzte Sitzung des
Petitionsausschusses der 20. Wahlperiode fand am 29. Januar 2025 statt.
Nachdem der 21. Deutsche Bundestag in seiner 4. Sitzung am 15. Mai 2025 beschlossen hat, einen
Petitionsausschuss, bestehend aus 26 ordentlichen Mitgliedern und 26 stellvertretenden Mitgliedern einzusetzen, fand die
konstituierende Sitzung des Petitionsausschusses am 21. Mai 2025 unter Leitung der Präsidentin des Deutschen
Bundestages, Julia Klöckner, statt. Seit ihrer Wahl am 25. Juni 2025 zur stellvertretenden Vorsitzenden leitet die
Abgeordnete Dr. Hülya Düber (CDU/CSU) den Ausschuss als amtierende Vorsitzende. Bisher konnte die
Vorsitzendenfunktion, die nach den Festlegungen des Ältestenrates der Fraktion der AfD zusteht, nicht mit Zustimmung
der erforderlichen Mehrheit bestimmt werden.
1.1 Anzahl und Schwerpunkte der Eingaben
Im Jahr 2025 wurden insgesamt 12.399 Petitionen beim Petitionsausschuss eingereicht (2024: 9.260 Petitionen),
das entspricht einem Anstieg von circa 34 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Bei 249 Werktagen im Jahr 2025 erreichten den Ausschuss durchschnittlich circa 50 Petitionen pro Tag.
5.807 Eingaben gingen auf elektronischem Wege unter Verwendung des Web-Formulars über das Petitionsportal
im Internet (www.epetitionen.bundestag.de) ein. Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um
49 Prozent.
Mit derzeit etwa 5,5 Millionen registrierten Nutzerinnen und Nutzern zählt das Petitionsportal weiterhin zu den
beliebtesten Internetangeboten des Deutschen Bundestages. Es kann nicht nur für die Eingabe von Petitionen
genutzt werden, sondern ermöglicht es auch, veröffentlichte Petitionen elektronisch mitzuzeichnen und
gemeinsam mit anderen zu diskutieren. Im Berichtszeitraum haben sich 297.996 Nutzerinnen und Nutzer im Portal des
Petitionsausschusses neu registriert, um eine Petition einzureichen, im Petitionsforum zu diskutieren oder durch
eine Mitzeichnung zu unterstützen. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um rund 66 Prozent.
Viele Besucherinnen und Besucher fanden ihren Weg auf das Petitionsportal des Ausschusses über den direkten
Zugang, über Suchmaschinen oder Nachrichtenportale. Ebenso wie im Vorjahr gelangten circa 14 Prozent der
Besucherinnen und Besucher über soziale Netzwerke auf die Petitionsplattform; die Petentinnen und Petenten
nutzen diese dabei auch immer öfter, um für ihre im Internet veröffentlichten Petitionen zu werben. Auch private
Petitionsplattformen gewinnen mit jedem Jahr mehr an Bedeutung. Auf privaten Plattformen gesammelte,
elektronische Mitzeichnungen können jedoch vom Deutschen Bundestag nicht anerkannt werden. Um eine Petition,
die beim Deutschen Bundestag eingereicht und veröffentlicht wurde, mit einer digitalen Mitzeichnung zu
unterstützen, muss diese im Onlineportal des Petitionsausschusses erfolgen.
Zu den im Jahr 2025 eingegangenen Petitionen wurden 511.965 Unterstützungen (sowohl schriftlich als auch
elektronisch über das Petitionsportal) verzeichnet (2024: 722.639).
Neben den Petitionen mit Vorschlägen zur Gesetzgebung, die über das Petitionsportal oder auch per Post an den
Ausschuss herangetragen wurden, widmete sich der Petitionsausschuss ebenso mit großem Engagement den
Sorgen und Nöten der Bürgerinnen und Bürger, die den Ausschuss im Einzelfall um Unterstützung baten. Die
Bearbeitung solcher persönlichen Anliegen im Rahmen von Beschwerden machte für den Ausschuss mit rund 69
Prozent auch im Jahr 2025 wieder einen wichtigen Teil seiner Arbeit aus (insgesamt 8.586 Eingaben). Zwar konnte
nicht jeder Petentin und jedem Petenten zu dem gewünschten Ergebnis verholfen werden – der Petitionsausschuss
versucht aber auch dadurch zu helfen, dass er Entscheidungen der Behörden erklärt und verständlich macht. Viele
Anfragen von Petentinnen und Petenten konnten bereits im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens
abgeschlossen werden. Denn häufig bewirkten bereits Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses bei den staatlichen
Stellen eine gründlichere Abwägung des Sachverhalts. Manchmal waren aber auch ausführliche Gespräche der
Berichterstatterinnen und Berichterstatter unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesregierung hilfreich, um Lösungswege zu finden.
Abschließend beraten hat der Petitionsausschuss 10.298 Eingaben, wobei auch im Berichtsjahr 2025 wieder
Überhänge aus dem Vorjahr miterfasst wurden, da nicht alle Petitionsverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen
werden konnten.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr 378 Petitionen einzeln beraten (2024: 607).
Die Mitglieder des Petitionsausschusses berieten acht Petitionen, die eine besonders hohe Anzahl von
Unterstützungen erhielten, im Rahmen von öffentlichen Sitzungen, in denen die Petentinnen und Petenten ihr Anliegen
persönlich vor den Ausschussmitgliedern und anwesenden Regierungsvertreterinnen und -vertretern vortragen
konnten.
Die Mehrzahl der Vorgänge wurde abschließend auf der Grundlage von Aufstellungen und Verzeichnissen
beraten, da sich die Berichterstatterinnen und Berichterstatter hinsichtlich der vorgeschlagenen Voten einig waren
oder auf eine dezidierte Beschlussempfehlung mit eingehender Begründung verzichtet werden konnte. Dabei
handelte es sich z. B. um Vorgänge, bei denen die um Stellungnahme gebetenen Behörden die Gelegenheit nutzten,
Fehler einzuräumen und umgehend Änderungen im Sinne der Petentinnen und Petenten vornahmen. In einigen
Fällen waren es aber auch die Petentinnen und Petenten selbst, die auf eine Fortführung verzichteten, wenn sie
nach eingehender Erläuterung der Sach- und Rechtslage einsahen, dass eine weitere Behandlung ihrer Petition zu
keinem Erfolg führen würde.
Bei der Verteilung der Eingaben nach den unterschiedlichen Ressorts ergab sich folgendes Bild: Den ersten Platz
belegte das Bundesministerium des Innern (vorher: Bundesministerium des Innern und für Heimat; 1.606
Zuschriften). 1.581 Zuschriften richteten sich an den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, das somit den zweiten Platz belegte. Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz (vorher: Bundesministerium der Justiz) konnten 1.571 Zuschriften verbucht werden, womit
dieses den dritten Platz belegte. Damit fanden sich im Jahr 2025 wie auch schon im vorhergehenden Jahr dieselben
drei Ressorts in der gleichen Reihenfolge an der Spitze wieder.
Die größte Steigerung in absoluten Zahlen gegenüber dem Vorjahr ist beim Auswärtigen Amt zu verzeichnen. Im
Vergleich zum Vorjahr stieg die Anzahl der Petitionen mit Bezug zu diesem Ressort um 473 Eingaben und damit
um rund 95 Prozent. Auch in fast allen anderen Ressorts ist die Anzahl der eingereichten Petitionen zum Vorjahr
gestiegen. Einen marginalen Rückgang in absoluten Zahlen zum Vorjahr gab es lediglich in den
Zuständigkeitsbereichen des Bundespräsidialamtes und des Bundesrates um jeweils 1 Petition.
Bei der Verteilung der Neueingaben auf die einzelnen Länder setzte sich der Trend der letzten Berichtsjahre fort.
Die meisten Petitionen in absoluten Zahlen entfielen auf das bevölkerungsreichste Land Nordrhein-Westfalen
(2.504). Danach folgte Bayern mit 1.620 Eingaben und Baden-Württemberg belegte mit 1.415 Eingaben den
dritten Platz. Hessen verdrängt mit 1.162 Eingaben Berlin vom vierten Platz, das in diesem Jahr den fünften Platz mit
920 Eingaben besetzt. Die letzten Plätze belegten – wie bereits im Vorjahr – das Saarland mit 107 Eingaben sowie
Bremen mit 73 Eingaben.
Bei der Umrechnung der absoluten Zahlen auf die im Durchschnitt auf eine Million Einwohnerinnen und
Einwohner entfallenden Eingaben ergibt sich folgende Reihenfolge: Berlin stand wieder mit deutlichem Abstand an
der Spitze. Hier entfielen auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner 255 Eingaben. Dahinter lagen Hessen
(185 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner) sowie Hamburg (166 Eingaben pro eine Million
Einwohnerinnen und Einwohner), knapp gefolgt von Sachsen (141 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen
und Einwohner) und Schleswig-Holstein (140 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner). Auf
den Plätzen 15 und 16 waren Bremen (104 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner) und
Thüringen (95 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner) vertreten.
Die Zahl der Posteingänge bewegte sich weiterhin auf hohem Niveau: Zusätzlich zu den 12.399 Petitionen gingen
10.636 Nachträge zu den Petitionen der Petentinnen und Petenten ein. 4.205 Stellungnahmen und Berichte der
Bundesbehörden gingen beim Petitionsausschuss ein. Darüber hinaus wurden dem Petitionsausschuss auch eine
Vielzahl von Schreiben zugesandt, die nicht den Formvorschriften entsprachen, die Artikel 17 GG hinsichtlich
der Einreichung von Petitionen statuiert (z. B. Eingaben mittels einfacher E-Mail). Auch diese wurden von den
Beschäftigten des Petitionsausschusses bearbeitet und beantwortet. Lediglich Schreiben mit beleidigendem oder
strafrechtlich relevantem Inhalt wurden nicht beantwortet.
Erneut waren auch Vorgänge zu verzeichnen, in denen der Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsmäßig
garantierten Unabhängigkeit der Justiz nicht tätig werden konnte. So ist es dem Ausschuss nicht möglich,
Beschwerden über gerichtliche Entscheidungen zu bearbeiten, Urteile zu überprüfen, abzuändern oder gar
aufzuheben. Vielen Petentinnen und Petenten musste mitgeteilt werden, dass der Deutsche Bundestag aufgrund der
Gewaltenteilung keine parlamentarische Prüfung von Gerichtsurteilen vornehmen, sondern im Einzelfall nur tätig
werden kann, wenn der Bund Prozesspartei ist.
1.2 Öffentliche Petitionen
Das Instrument der öffentlichen Petitionen ist zu einer etablierten Einrichtung des Petitionsrechts und des
Petitionsausschusses geworden. Durch die Veröffentlichung von Petitionen im Internet sollen Themen von
allgemeinem Interesse vorgestellt werden. Dabei haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Petitionen auf
der Internetplattform zu diskutieren und durch elektronische Mitzeichnungen zu unterstützen. Dadurch erhält der
Ausschuss die Möglichkeit, Informationen für die weitere Prüfung der Petition zu sammeln.
Der größte Teil der Besucherinnen und Besucher des Petitionsportals ruft dieses gezielt auf, etwa um eine
bestimmte Petition mitzuzeichnen oder im Diskussionsforum dazu eigene Beiträge zur Diskussion zu stellen. Zehn
der veröffentlichten Petitionen wurden mehr als 30.000 Mal elektronisch mitgezeichnet. Aufgrund der Vielzahl
der veröffentlichten Themen kommen so immer wieder neue interessierte Bürgerinnen und Bürger auf das
Internetportal des Petitionsausschusses.
Neben den herkömmlichen Massen- und Sammelpetitionen steht mit der öffentlichen Petition ein modernes,
internetgestütztes Instrument zur Verfügung, welches die Attraktivität des Petitionswesens weiter erhöht und das
Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger noch transparenter macht. Denn auch die abschließende Entscheidung
über eine öffentliche Petition wird einschließlich ihrer Begründung im Internet auf dem Petitionsportal
veröffentlicht.
2025 wurden mit 652 Petitionen fast 58 Prozent mehr Eingaben im Internet veröffentlicht als im Vorjahr (413).
Nicht allen Wünschen der Petentinnen und Petenten in Bezug auf eine Veröffentlichung konnte entsprochen
werden, etwa weil sie persönliche Bitten und Beschwerden zum Inhalt hatten, die schon aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht zur Veröffentlichung geeignet waren, weil zum Thema bereits eine andere sachgleiche Petition
vorlag, deren parlamentarische Beratung bereits weiter fortgeschritten oder abgeschlossen war, oder weil andere
Ablehnungsgründe im Sinne der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen vorlagen [siehe
Anlage 8, D. Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden, Anlage zu
Ziffer 7.1.(4)].
Die Ablehnung der Veröffentlichung einer Petition darf keinesfalls mit einer Ablehnung der Petition selbst
verwechselt werden. Jede Petition wird unabhängig von ihrer Veröffentlichung entgegengenommen, geprüft und
beschieden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Petitionsausschuss mit dem Instrument der öffentlichen
Petition einen wichtigen Beitrag zur Onlinepräsenz des Deutschen Bundestages leistet, das von immer mehr
Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird, um auf Anliegen aufmerksam zu machen. Aktuell ist der Petitionsausschuss mit
Überlegungen zur Neufassung der Plattform E-Petitionen befasst, um das Verfahren noch digitaler und moderner
zu gestalten. Es wurde diesbezüglich die Entscheidung zur Neuprogrammierung Petkom 2.0 getroffen.
1.3 Sitzungen des Petitionsausschusses
2025 fanden insgesamt 19 Sitzungen des Petitionsausschusses statt. Darunter waren vier öffentliche Sitzungen.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr 378 Petitionen zur Einzelberatung aufgerufen.
Petitionen, die eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit und einen großen Zuspruch erhalten, werden im
Ausschuss öffentlich beraten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Petitionen, die innerhalb von sechs Wochen
nach ihrem Eingang von 30.000 und mehr Personen unterstützt wurden. Zu diesen öffentlichen Beratungen
werden die jeweilige Petentin oder der jeweilige Petent eingeladen, um ihre Petition eingehender darzustellen und,
ebenso wie die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung, die Fragen der
Ausschussmitglieder zu beantworten.
2025 wurden in vier Sitzungen insgesamt acht Eingaben öffentlich beraten. Die Themen waren in zeitlicher
Reihenfolge:
– Rechtliche Aspekte der digitalen Welt – Verschärfung der Gesetze in Bezug auf das Posten und Vermarkten
von Kindern im Internet
– Reform der Tarifstruktur und Vertragspraxis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)/ verbesserte Kontrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt
– Stärkung der hausärztlichen Versorgung/ Vollständige Vergütung aller hausärztlichen Leistungen
– Netzdienstliche Zwischenspeicherung erneuerbarer Energien durch Kleinspeicher
– Mindestalter von 16 Jahren für die Nutzung von Social Media/ Einsetzung einer unabhängigen
wissenschaftlichen Expertenkommission
– Erhalt des freien Zugangs zur Psychotherapie
– Abschaffung von Tierversuchen mit Affen
– Vermögensteuer auf alle Vermögensarten
Bei den Petentinnen und Petenten fand dies großen Anklang, gab es ihnen doch die Möglichkeit, in unmittelbarem
Kontakt mit dem Parlament ihre Themen in das laufende Politikgeschäft einzubringen.
Alle öffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses wurden vom Parlamentsfernsehen übertragen; die
Aufzeichnungen stehen in der Mediathek auf der Internetseite des Bundestages zur Verfügung.
Die Ergebnisse seiner Beratungen legte der Petitionsausschuss dem Bundestag in Form von 160
Sammelübersichten als Beschlussempfehlungen zur Erledigung von insgesamt 3.997 Petitionen vor. Diese Sammelübersichten
sind als Bundestagsdrucksachen auch auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und können
dort eingesehen werden.
Der Bericht des Ausschusses über seine Tätigkeit im Jahr 2024 erschien – bedingt durch den
Wahlperiodenwechsel – am 15. Oktober 2025 und wurde von der amtierenden Vorsitzenden Dr. Hülya Düber, MdB (CDU/CSU)
sowie den Obleuten Andreas Mattfeldt, MdB (CDU/CSU), Manfred Schiller, MdB (AfD), Daniela Rump, MdB
(SPD), Corinna Rüffer, MdB (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sowie Sören Pellmann, MdB (Die Linke), an die
Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (CDU/CSU) übergeben. Im Anschluss wurde der Jahresbericht vom
Petitionsausschuss auf Einladung der Bundespressekonferenz in ihrem Haus vorgestellt und eingehend im Plenum
des Deutschen Bundestages beraten (siehe www.bundestag.de, Mediathek, Plenarsitzung 21/34).
1.4 Besondere Maßnahmen zur Sachaufklärung
Zur Sachaufklärung führte der Ausschuss im Rahmen des Petitionsbearbeitungsprozesses einen Ortstermin in Bad
Neuenahr-Ahrweiler durch. Anlass für diesen Besuch waren drei Petitionen, die an den Deutschen Bundestag
gerichtet wurden und forderten, geplante Straßenbaumaßnahmen zugunsten des Überschwemmungsschutzes
rückgängig zu machen bzw. Ablaufmöglichkeiten zu schaffen. Ausschussmitglieder machten sich im Herbst des
Berichtsjahres ein umfassendes Bild vor Ort. Sie informierten sich bei den ebenfalls teilnehmenden zuständigen
Fachbehörden der Bundes- und Landesebene und kamen mit den Petenten und weiteren Betroffenen ins Gespräch.
Zudem fanden im Berichtsjahr 4 Berichterstattergespräche statt. In diesen versuchen Mitglieder des Ausschusses
in einem unmittelbaren Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien und ggf. auch der
nachgeordneten Behörden, Lösungen für die Anliegen der Petentinnen und Petenten zu finden. Im Berichtsjahr
wurde in einem Gespräch beispielsweise die Forderung thematisiert, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im
Jahr 2020 beschlossene Erhöhung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen unter
1.250 Gramm Aufnahmegewicht ab dem Jahr 2024 auf jährlich 25 aufzuheben und den Ausbau der Früh- und
Reifgeborenenversorgung als Teilziel des nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“
aufzunehmen. In einem weiteren Gespräch wurde die Forderung besprochen, gesetzliche Regelungen, die im Bereich
der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren
einschlägig sind, mit Blick auf ihre Ausrichtung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit zu prüfen und anzupassen. Die Themen der weiteren Gespräche waren die
Schaffung gesetzlicher Regelungen und Maßnahmen, um die Teilhabe-Leistungen für psychisch chronisch kranke
Jugendliche (bzw. psychisch behinderte junge Menschen) zu gewährleisten und die Rückforderung von zu Unrecht
ausgezahltem Kindergeld.
1.5 Überweisung an die Bundesregierung zur Berücksichtigung oder Erwägung
Im Rahmen der Möglichkeiten, die nach den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses (vgl. Anlage 8, D.)
zur Erledigung einer Petition in Betracht kommen, sind die Berücksichtigungs- und Erwägungsbeschlüsse von
hervorgehobener Bedeutung. Der Beschluss, eine Petition der Bundesregierung „zur Berücksichtigung zu
überweisen“, ist ein Ersuchen des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung, dem Anliegen des Petenten zu
entsprechen. Lautet der Beschluss, die Petition der Bundesregierung „zur Erwägung zu überweisen“, so handelt
es sich um ein Ersuchen, das Anliegen des Petenten noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der
Abhilfe zu suchen.
2025 überwies der Deutsche Bundestag nach entsprechender Beschlussempfehlung des Ausschusses der
Bundesregierung vier Petitionen zur Berücksichtigung und 52 zur Erwägung. Die 52 Erwägungsbeschlüsse ergingen zu
sechs einzelnen Petitionen sowie zu 46 Eingaben mit sachgleichem Anliegen.
1.6 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene
Der Deutsche Bundestag ist, vertreten durch den Petitionsausschuss, Mitglied im Internationalen Ombudsmann
Institut (IOI), im Europäischen Ombudsmann-Institut (EOI) sowie im Europäischen Verbindungsnetz der
Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse (ENO). Im Rahmen dieser Institutionen werden regelmäßig
Informationen zu Themen das Ombudswesen betreffend ausgetauscht.
Mitglieder des Ausschusses empfingen im Berichtsjahr verschiedene Delegationen aus dem Ausland, die sich
über das Petitionswesen in Deutschland und die Arbeit des Ausschusses informierten. Im Juni besuchte eine
Delegation von Verwaltungsmitarbeitenden des House of Representatives (Repräsentantenhaus: Unterhaus der
thailändischen Nationalversammlung) des Königreichs Thailand eine Ausschusssitzung des
Petitionsausschusses. An weiteren Terminen erhielt der Ausschuss Besuch von Mitgliedern des mongolischen Parlaments,
von Mitgliedern des vietnamesischen Justizministeriums sowie von einer chinesischen Delegation des
Nationalamtes für Petitionsbearbeitung. Die Mitglieder des Petitionsausschusses führten anregende Gespräche mit den
Gästen und gaben spannende Einblicke in das System der parlamentarischen Demokratie und ganz besonders
in das Petitionswesen.
1.7 Bearbeitung von Petitionen
Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) besagt: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu
wenden.“
Nur bei Petitionen, die gemäß Artikel 17 GG eingereicht werden, ist eine Bearbeitung verfassungsrechtlich
garantiert. Beim Deutschen Bundestag erfolgt dies beim Petitionsausschuss, darauf folgt die abschließende
Befassung durch das Plenum des Deutschen Bundestages.
1.8 Öffentlichkeits- und Pressearbeit
Regelmäßig beteiligte sich der Petitionsausschuss an den Informationsständen des Deutschen Bundestages auf
Messen in Form von Bürgersprechstunden, um so im direkten Gespräch mit den Bürgerinnen und Bürgern über
seine Arbeit und das Petitionswesen zu informieren, ihre Sorgen bzw. Forderungen zu konkreten (bundes-)
politischen Themen zu besprechen und sie in Fragen, z. B. wie sinnvoll es wäre, zu ihrem Thema eine Petition
einzureichen, bzw. was sie dabei beachten müssen, zu beraten. Mitglieder des Ausschusses führten im Berichtsjahr
solche Bürgersprechstunden auf dem Hessentag in Bad Vilbel, der Frankfurter Buchmesse, der Consumenta in
Nürnberg und der Allgäuer Festwoche in Kempten durch.
2 Einzelne Anliegen
2.1 Deutscher Bundestag
Im Geschäftsbereich des Deutschen Bundestages wurden im Berichtsjahr 2025 mit 694 Petitionen deutlich mehr
Bitten und Beschwerden an den Petitionsausschuss herangetragen als im Jahr 2024 (326).
Eine Vielzahl von Eingaben beschäftigte sich mit der wahlrechtlichen Grundlage für das Parlament. So wurde
beispielsweise im Wege von Änderungen des Wahlrechts die bessere Einbeziehung von Wahlberechtigten im
Ausland bei der Stimmabgabe angemahnt. Mehrere Petentinnen und Petenten forderten, im Ausland lebenden
Wählerinnen und Wählern die Stimmabgabe in Botschaften oder Konsulaten zu ermöglichen. Darüber hinaus
hatte auch die im Berichtsjahr 2025 stattgefundene Bundestagswahl großen Einfluss auf die beim
Petitionsausschuss eingereichten Eingaben. Viele Petentinnen und Petenten trieb der Umstand um, dass nicht alle
Wahlkreisgewinner nach der Wahl auch tatsächlich in den Bundestag einzogen. Eine Korrektur dieser Auswirkung der
jüngsten Wahlrechtsreform wurde vielfach angemahnt. Nicht zuletzt thematisierten einige Eingaben die in den
Augen der Petentinnen und Petenten exzessive Nutzung von Smartphones und Tablets durch die Abgeordneten
während der Plenumssitzungen.
2.2 Bundeskanzleramt
Im Jahr 2025 erreichten den Petitionsausschuss insgesamt 244 Eingaben, die den Zuständigkeitsbereich des
Bundeskanzleramts betrafen, und damit deutlich mehr als im Vorjahr (199).
Zahlreiche Eingaben betrafen das Thema Sport, welches seit dem Regierungswechsel im Jahr 2025 in die
Zuständigkeit des Bundeskanzleramts fällt. Beispielsweise wurde gefordert, die Sportförderung zu verbessern,
ein Programm zur Stärkung der Sportwissenschaft und Hochschulinfrastruktur aufzulegen oder einen „Tag
des Sports“ einzuführen.
Ein Schwerpunkt der Eingaben im Berichtsjahr lag zudem erneut bei Eingaben, die den Bereich Kultur und
Medien betreffen. Bürgerinnen und Bürger wandten sich häufig mit erinnerungspolitischen Anliegen an den
Petitionsausschuss. Hervorgehoben werden kann hier beispielsweise eine auf der Internetseite des
Petitionsausschusses veröffentlichte Petition, mit der die Forderung nach der Errichtung eines Nationalen Denkmals
für jene Frauen und Männer erhoben wurde, die während der nationalsozialistischen Diktatur Jüdinnen und
Juden sowie andere Verfolgte gerettet hatten.
Petentinnen und Petenten trugen zudem zahlreiche Forderungen medienpolitischer Natur an den
Petitionsausschuss heran. So wurde mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition
gefordert, einen staatlich geförderten Fonds einzurichten, der Stipendien für freie und unabhängige
Journalistinnen und Journalisten bereitstellt. Des Weiteren wurde in einer Reihe von Eingaben eine objektive,
transparente Berichterstattung gefordert sowie Kritik an Werbung und Programmgestaltung geäußert. Aufgrund der
Zuständigkeit der Länder erfolgte hier eine Abgabe an die jeweils zuständigen Landesvolksvertretungen.
In zahlreichen Eingaben ging es – wie auch in den Vorjahren und trotz Unzuständigkeit des Bundes für diesen
Bereich – um den Rundfunkbeitrag. Die Forderungen reichten von weiteren Befreiungsmöglichkeiten über
eine Neukonzeption bis hin zur vollständigen Abschaffung des Beitrages. Einige Bürgerinnen und Bürger
beschwerten sich zudem über Bescheide des Beitragsservices im Einzelfall. Aufgrund der Zuständigkeit der
Länder für das Rundfunkwesen, die Fragen der Finanzierung einschließt, wurden diese Eingaben an die
jeweils zuständigen Landesvolksvertretungen abgegeben. Dies galt auch für Eingaben, die Reformen des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks thematisierten.
Auch die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung war im Berichtsjahr Gegenstand von Kritik. So vertraten
einige Petentinnen und Petenten die Auffassung, dass die Bundesregierung nicht mehr auf der Plattform „X“
vertreten sein sollte.
Zudem wandten sich im Berichtsjahr zahlreiche Bürgerinnen und Bürger an den Ausschuss, um verschiedene,
in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Äußerungen des Bundeskanzlers zu kritisieren. Hier wurden die
Bürgerinnen und Bürger darauf hingewiesen, dass eine Bewertung dieser Äußerungen nicht zu den Aufgaben
des Petitionsausschusses gehört.
2.2.1 Unterbindung von Putins Propaganda in Deutschland
Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition, mit der gefordert worden war, Putins Propaganda in Deutschland zu unterbinden, das
Empfangen von Fake News (absichtlich falsche oder irreführende Informationen) aus Russland zu erschweren
und menschenverachtende Desinformationspolitik sowie Manipulationsstrategien zu verbieten.
Zur Begründung war im Wesentlichen angeführt worden, dass es das Ziel der russischen Regierung sei, die
deutsche Demokratie zu zerstören. Propaganda und Desinformationskampagnen aus Russland führten zu einer
Spaltung der Gesellschaft. Gegenstand von russischen Fake News wäre nicht nur das aktuelle Kriegsgeschehen in der
Ukraine, sondern auch die Wirtschafts- und Immigrationspolitik. Die Propaganda des Kremls würde durch
zahlreiche Sender des russischen föderalen Fernsehens verbreitet, welche in Deutschland empfangen werden könnten.
Die Anbieter des russischen Fernsehens in Deutschland sollten dazu verpflichtet werden, die russischen
Nachrichten und Talkshows aus ihrem Programm zu nehmen.
Der Petitionsausschuss bestätigte im Rahmen seiner Prüfung die mit der Petition vorgetragene Einschätzung,
Russland sei bestrebt, die politische und öffentliche Meinung in Deutschland und anderen Staaten durch die
Verbreitung von Propaganda und Desinformation sowie durch weitere Versuche illegitimer Einflussnahme zu seinen
Gunsten zu beeinflussen. Der Ausschuss identifizierte die systematische Destabilisierung der Nachbarländer
Russlands sowie der Europäischen Union (EU) und deren Mitgliedstaaten als Ziel der russischen Propaganda.
Zudem erläuterte der Ausschuss, dass die russische Regierung mittels Desinformationskampagnen die
Deutungshoheit über den Angriffskrieg gegen die Ukraine zu erlangen und effektive Reaktionen der Staatengemeinschaft
auf seinen völkerrechtswidrigen Krieg sowie die von der Öffentlichkeit getragene Unterstützung der Ukraine zu
erschweren oder zu verhindern sucht.
Der Petitionsausschuss konnte zugleich feststellen, dass die EU die Sendetätigkeit und Rundfunklizenzen
mehrerer vom Kreml unterstützter Desinformationsquellen ausgesetzt hatte, da russische Fernsehsendungen bei der
Verbreitung der Propaganda und Desinformation des Kremls eine große Rolle spielen. Die EU-
Sanktionsmaßnahmen erfassen alle Übertragungs- und Verbreitungsmethoden, die in den EU-Mitgliedstaaten verwendet oder
an sie gerichtet werden, einschließlich Kabel, Satellit, IP-TV (Internet Protocol Television), Plattformen,
Webseiten und Anwendungen. Das Verbreitungsverbot – das unmittelbar, ohne nationalen Umsetzungsakt gilt –
wurde in Deutschland nach Auskunft des damaligen Beauftragten für Kultur und Medien im Wesentlichen
umgesetzt bzw. eingehalten. Auf den wesentlichen Verbreitungswegen konnten die genannten Sender nicht mehr
empfangen werden. Zudem machte der Ausschuss darauf aufmerksam, dass neben den Maßnahmen gegen die
Sendetätigkeit russischer TV-Sender auch Sanktionen gegen Medienorganisationen und Einzelpersonen verhängt
worden waren, die für Propaganda und Desinformation verantwortlich sind. Als weitere Maßnahme gegen
Desinformation konnte der Petitionsausschuss die Einrichtung der Arbeitsgruppe der Bundesregierung Hybride
Bedrohungen und der Unterarbeitsgruppe Russland/Ukraine ausmachen, die ressort- und behördenübergreifend
daran arbeitete, insbesondere Desinformation Russlands zu identifizieren und dieser entgegenzuwirken. Der
Petitionsausschuss wies zudem auf die Arbeit auf europäischer Ebene, insbesondere in der Ratsarbeitsgruppe Hybride
Bedrohungen sowie auf die Arbeit mit Partnerstaaten und in internationalen Netzwerken, wie z. B. dem „G7 Rapid
Response Mechanism“, hin. Der Ausschuss begrüßte darüber hinaus Aktivitäten der Bundesregierung zur
Stärkung der Nachrichten-, Informations- und Medienkompetenz in allen gesellschaftlichen Gruppen sowie zur
strukturellen Stärkung des Journalismus. Der Ausschuss betonte, dass eine Sensibilisierung der Gesellschaft für den
Umgang mit Desinformation essenziell für die Demokratie in Deutschland ist.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene war der Ausschuss
der Auffassung, dass dem Anliegen der Petition in weiten Teilen bereits Rechnung getragen worden war. Er
empfahl daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
2.3 Auswärtiges Amt
Im Jahr 2025 erreichten den Petitionsausschuss insgesamt 969 Eingaben, die den Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amts (AA) betrafen, und damit fast doppelt so viele Eingaben wie im Vorjahr.
Im Berichtsjahr stellte erneut der Krieg zwischen Israel und der Hamas in Gaza einen deutlichen
Themenschwerpunkt dar. Die katastrophale humanitäre Lage in Gaza und das Leid der palästinensischen
Zivilbevölkerung bewegte zahlreiche Petentinnen und Petenten zu einer Eingabe an den Petitionsausschuss. Eine auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition forderte beispielsweise die medizinische
Evakuierung von Patientinnen und Patienten, insbesondere von Kindern, aus Gaza. Auch die Forderung nach
einer humanitären Luftbrücke für Gaza wurde erhoben. Darüber hinaus wurde – wie bereits im Vorjahr –
vielfach ein Engagement der Bundesregierung mit dem Ziel der Einhaltung des Völkerrechts im
Zusammenhang mit Israels Kriegsführung verlangt.
Einen weiteren Themenschwerpunkt im Berichtsjahr bildeten erneut Eingaben im Zusammenhang mit dem
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Einerseits gab es Petentinnen und Petenten,
die sich einen verstärkten Einsatz der Bundesregierung für diplomatische Lösungen und einen Friedensvertrag
zwischen Russland und der Ukraine wünschten. Andererseits wurde auch die Forderung nach mehr
Unterstützung für die Ukraine erhoben, unter anderem mit dem Ziel, Defizite im Engagement anderer Staaten
auszugleichen.
Zahlreiche Petitionen hatten zudem die Lage in Syrien nach dem Sturz des Diktators Baschar al-Assad zum
Gegenstand. Die Wahrung der Menschenrechte in Syrien und die Situation von Frauen und Minderheiten unter
der Übergangsregierung beschäftigte viele Petentinnen und Petenten.
Viele Zuschriften beschäftigten sich auch mit den weltweit bestehenden Konflikten sowie allgemeinen außen-
und sicherheitspolitischen Themenfeldern. Als Beispiele können hier die politische Entwicklung in Serbien
und Georgien sowie die Lage der Menschenrechte in Ländern wie Iran, Afghanistan oder Kuba genannt
werden. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger brachten gegenüber dem Ausschuss ihre Sorge in Anbetracht einer
zunehmend volatilen Weltlage zum Ausdruck. Sie forderten Maßnahmen zur Friedenssicherung, wobei dieses
Ziel aus Sicht einiger durch Abrüstung und nach Auffassung anderer durch Aufrüstung erreicht werden sollte.
Im Jahr 2025 ging beim Petitionsausschuss zudem eine Vielzahl von Beschwerden über Visastellen der
deutschen Auslandsvertretungen ein. Dabei ging es häufig um Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen bei der
Durchführung von Visaverfahren in konkreten Einzelfällen. Petentinnen und Petenten wandten sich
beispielsweise gegen die Ablehnung von Visumanträgen. Ein häufiger Kritikpunkt waren auch die zum Teil
mehrjährigen Wartezeiten bei der Terminvergabe, insbesondere für Visa zur Familienzusammenführung. Ein sehr
deutlicher Schwerpunkt lag im Berichtsjahr bei Beschwerden über die deutsche Botschaft in Teheran. Eine
Reihe von Eingaben hatte auch Forderungen grundsätzlicher Art zur Verbesserung der Visaverfahren zum
Gegenstand. So wurde beispielsweise eine Wiedereinführung des zum Juli 2025 abgeschafften
Remonstrationsverfahrens gegen ablehnende Visabescheide gefordert oder es wurden konkrete Vorschläge zur
Verfahrensoptimierung gemacht.
Wie bereits in den Vorjahren ging im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan
eine zwar im Vergleich zum Vorjahr erneut gesunkene jedoch noch immer beträchtliche Anzahl an Zuschriften
mit der Bitte um Ausreise aus Afghanistan ein. Der Petitionsausschuss konnte hier zunächst nur insoweit Hilfe
leisten, als er die Schreiben an das zuständige AA weiterleitete beziehungsweise einige ergänzende Hinweise
gab. Bei Bitten zur Ermöglichung der Einreise in das Bundesgebiet ohne vorherigen Kontakt der Petentinnen
oder Petenten mit einer deutschen Auslandsvertretung musste der Petitionsausschuss insbesondere darauf
verweisen, dass ein Petitionsverfahren keine Möglichkeit darstellt, ohne Durchlaufen des vorgesehenen
Verfahrens bei der Auslandsvertretung eine Einreisegenehmigung zu erhalten.
2.3.1 Verbesserung und Beschleunigung von Visaverfahren für Fachkräfte
Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer Petition, die im Hinblick auf den Zuzug von
Fachkräften aus dem Ausland Verbesserungen der Regelungen der Visavergabe und der personellen Ausstattung der
zuständigen Stellen gefordert hatte.
Der Petent hatte sein Anliegen damit begründet, dass Deutschland den Zuzug von Fachkräften aus dem Ausland,
insbesondere im Bereich der Pflege benötige, die Visavergabepraxis und Dauer der Visaverfahren dazu jedoch im
Widerspruch stünden. Der Petent hatte von seinen Erfahrungen als Geschäftsführer einer großen Einrichtung der
Pflege und Eingliederungshilfe berichtet. Zahlreiche Bewerber aus Ländern, die keine Mitglieder der Europäischen
Union (EU) sind (Nicht-EU-Ausland), die seine Einrichtung gerne eingestellt hätte, hätten nach seiner Schilderung
aufgrund der langen Wartezeit auf ein Visum das Interesse an einer Tätigkeit in seiner Pflegeeinrichtung verloren.
Der Petent hatte vorgetragen, es sei seitens der Politik erforderlich, nicht nur in fernen Ländern um Interessenten zu
werben, sondern innerhalb der zuständigen Behörden auch die gesetzlichen, organisatorischen und personellen
Voraussetzungen zu schaffen, um die Fachkräfteeinwanderung Realität werden zu lassen.
Der Petitionsausschuss stellte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung fest, dass die Bundesregierung mit
dem „Aktionsplan Visabeschleunigung“ bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Flexibilisierung begrenzter
Ressourcen, zur Digitalisierung und zur Entbürokratisierung von Visaverfahren getroffen hatte. Dazu zählten etwa
der Ausbau des flexiblen Personalpools, die Zentralisierung der Bearbeitung von Fachkräftevisa sowie die
Ausweitung der Visumbeantragung im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA). Das Auswärtige Amt
(AA) hatte zudem mitgeteilt, dass die Digitalisierung der Visumverfahrens kontinuierlich voranschreite und hatte
angekündigt, perspektivisch die Grundlagen für verschiedene Möglichkeiten technologischer
Verfahrensunterstützung zu legen. Der Petitionsausschuss konnte darüber hinaus zur Kenntnis nehmen, dass eine Arbeitsgruppe
aus Mitgliedern des AA und des BfAA Angelegenheiten eingerichtet worden war, um Lösungsmöglichkeiten zu
Fragen der räumlichen, personellen und technischen Ausstattung an den Auslandsvertretungen mit
Konsularabteilung im Zuge der Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes abzustimmen.
Der Petitionsausschuss begrüßte die mit dem „Aktionsplan Visabeschleunigung“ bereits erzielten Erfolge, die
sowohl in Bezug auf die Reduzierung von Wartezeiten als auch auf die Steigerung der
Antragsbearbeitungsszahlen zu verzeichnen waren. Der Ausschuss betonte zugleich, dass die Einwanderung von Fachkräften auch aus dem
Nicht-EU-Ausland ein bedeutender Faktor ist, um dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenzuwirken und
Personalbedarfe gerade auch im Bereich der Pflege zu decken. Der Ausschuss vertrat daher die Auffassung, dass
die Visabeschleunigung weiterhin konsequent vorangetrieben werden sollte, um es Fachkräften zu ermöglichen,
Arbeitsangebote in Deutschland auch zeitnah wahrnehmen zu können. Der Petent hatte nach Ansicht des
Ausschusses zu Recht darauf hingewiesen, dass andernfalls Fachkräfte von einer Beschäftigung in Deutschland
Abstand nehmen würden.
Der Petitionsausschuss empfahl vor diesem Hintergrund, die Petition der Bundesregierung – dem AA – als
Material zu überweisen, soweit Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Visaverfahren zur
Fachkräfteeinwanderung gefordert werden. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem Petitionsausschuss
binnen eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition zu berichten.
2.3.2 Familienzusammenführung afghanischer Staatsangehöriger
Der Petitionsausschuss konnte im Berichtsjahr eine Petition erfolgreich abschließen, mit der ein Petent um
Unterstützung für die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung durch die Deutsche Botschaft Islamabad
für seine Ehefrau und seine vier Kinder gebeten hatte.
Der Petent, ein afghanischer Staatsangehöriger, hatte geltend gemacht, er hätte aus Sicherheitsgründen nach der
Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen müssen und seine Familie befände sich in Afghanistan
ebenfalls in Gefahr.
Der Petitionsausschuss forderte im Rahmen seiner Prüfung mehrere schriftliche Stellungnahmen des Auswärtigen
Amts (AA) an. Zudem führte der Petitionsausschuss ein erweitertes Berichterstattergespräch durch, an dem neben
den Berichterstatterinnen und Berichterstattern des Petitionsausschusses ein weiterer Abgeordneter des Deutschen
Bundestages sowie Vertreterinnen und Vertreter des AA teilnahmen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die
der Eingabe zugrunde liegenden Tatsachen erörtert und rechtliche Fragestellungen seitens des AA erläutert. Hier
ging es insbesondere um Fragen der Möglichkeit eines Familiennachzugs für die beiden Kinder des Petenten, die
bereits volljährig waren. Das AA betonte, dass für einen Anspruch auf Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) eine außergewöhnliche familienbezogene Härte vorliegen müsse.
Nach intensiver Prüfung konnte die Deutsche Botschaft Islamabad der Ehefrau des Petenten nach § 30 AufenthG
und den beiden minderjährigen Kindern des Petenten nach § 32 AufenthG Visa zum Familiennachzug ausstellen.
Demgegenüber erhielten die beiden erwachsenen Kinder des Petenten zwar keine Visa zum Familiennachzug,
ihnen konnten aber Visa im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gewährt werden. Die Familie ist
mittlerweile in Deutschland vereint.
Dem Anliegen des Petenten wurde somit entsprochen.
2.3.3 Fortsetzung der finanziellen Unterstützung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für
Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten
Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit mehreren Eingaben, mit denen gefordert worden war,
dass die finanzielle Unterstützung an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen
Osten (UNRWA, englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East)
fortgesetzt wird.
Zur Begründung war im Wesentlichen vorgetragen worden, Deutschland hätte als zweitgrößter Geldgeber von
UNRWA die Finanzierung eingestellt. Die 1,9 Millionen vertriebenen Palästinenserinnen und Palästinenser im
Gaza-Streifen wären jedoch dringend auf die Hilfe der UNRWA, dem mit Abstand größten Hilfswerk vor Ort,
angewiesen. Die Zahlungen hätte Deutschland aufgrund der Vorwürfe Israels, 12 Mitarbeitende der UNRWA
wären an den Anschlägen der Hamas im Oktober 2023 beteiligt gewesen, eingestellt. Dies würde eine kollektive
Bestrafung der 30.000 Mitarbeitenden der UNRWA sowie der 1,9 Millionen Flüchtlinge darstellen. UNRWA
hätte bereits umgehend auf die Vorwürfe reagiert, Untersuchungen eingeleitet und Konsequenzen gezogen.
Der Ausschuss stellte im Rahmen seiner Prüfung fest, dass Deutschland seine Zahlungen an UNRWA nach dem
Bekanntwerden der Vorwürfe gegen Mitarbeitende der UNRWA, in den Angriff der Hamas im Oktober 2023 auf
Israel involviert gewesen zu sein, zunächst ausgesetzt hatte.
Eine von den Vereinten Nationen (UN, englisch: United Nations) eingesetzte unabhängige Prüfungskommission
hatte daraufhin die Mechanismen und Verfahren untersucht, die die Einhaltung des Neutralitätsprinzips durch
UNRWA garantieren sollen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es Probleme bei der Wahrung der
Neutralität gab und hatte Reformvorschläge gemacht. UNRWA hatte in der Folge erklärt, die Empfehlungen des
Berichts rasch und vollumfänglich umzusetzen. Damit hatte UNRWA auch an Maßnahmen angeknüpft, die infolge
der von Israel erhobenen Vorwürfe bereits ergriffen worden waren.
Das Auswärtige Amt (AA) berichtete dem Ausschuss, dass sich die Bundesregierung mit den von Israel erhobenen
Vorwürfen gegen UNRWA intensiv auseinandergesetzt und sich hierzu eng mit der israelischen Regierung, der
UN und anderen internationalen Gebern ausgetauscht hatte. Die Bundesregierung erwarte von UNRWA eine
unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen des Berichts der Prüfungskommission.
Vor diesem Hintergrund hatten das AA und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung bereits im April 2024 angekündigt, die Zusammenarbeit mit UNRWA in Gaza fortzusetzen. Dabei war
maßgeblich, dass die Rolle von UNRWA für die Versorgung der Menschen lebenswichtig und nicht zu ersetzen
ist, da auch andere internationale Hilfsorganisationen auf die operativen Strukturen von UNRWA in Gaza
angewiesen sind. Zudem hatte die damalige Bundesaußenministerin im Juni 2024 erklärt, dass Deutschland seine
humanitäre Hilfe in Gaza um weitere 19 Millionen Euro aufstocken wird.
Der Ausschuss kam daher zu dem Ergebnis, dass damit dem Anliegen der Petition bereits Rechnung getragen
wurde. Der Ausschuss empfahl daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen
worden ist.
2.3.4 Stärkung von Demokratie und Menschenrechten in Venezuela
Der Petitionsausschuss behandelte im Berichtsjahr eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, mit der Menschenrechtsverletzungen des venezolanischen Regimes angeprangert und
Maßnahmen zur Unterstützung von Venezolanerinnen und Venezolanern gefordert worden sind.
Zur Begründung war angeführt worden, dass Venezuela von einem autoritären und gewalttätigen Regime regiert
werden würde, welches verantwortlich sei für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, für Todesfälle,
Aggressionen, Verhaftungen aus politischen Gründen und das gewaltsame Verschwindenlassen von Bürgerinnen und
Bürgern durch staatliche Sicherheitskräfte. Die migrationspolitische, wirtschaftspolitische und soziopolitische Krise
des Landes und der Region würde dadurch verschärft, was globale Auswirkungen hätte. Gegen das
venezolanische Regime wäre ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die
Menschlichkeit anhängig. Zudem wäre das Regime nach Angaben der UNO-Flüchtlingshilfe (UNO englisch: United
Nations Organization, deutsch: Organisation der Vereinten Nationen) für die Vertreibung von mehr als acht
Millionen Menschen verantwortlich. Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wären von Unregelmäßigkeiten und
mangelnder Transparenz im Wahlprozess begleitet gewesen. Unschuldige Menschen seien bei Protesten gegen
die Unrechtmäßigkeit der Wahl und das Regime getötet worden. Als Reaktion darauf sollten u. a. die
diplomatischen Beziehungen zu Venezuela abgebrochen werden und Venezolanerinnen und Venezolanern Asyl in
Deutschland gewährt werden.
Der Ausschuss begrüßte im Rahmen seiner Prüfung zunächst das grundsätzliche Anliegen der Petition, auf die
sehr kritische Menschenrechtslage in Venezuela aufmerksam zu machen. Der Ausschuss hielt fest, dass soziale
und wirtschaftliche Menschenrechte in Venezuela nicht gewährleistet werden, da Mangelernährung, ungenügende
Versorgung mit Wasser und Strom, Armut und eine unzureichende Gesundheitsversorgung weit verbreitet sind.
Darüber hinaus musste der Ausschuss feststellen, dass politische und bürgerliche Rechte durch die venezolanische
Regierung verletzt werden, insbesondere durch Überwachung, politische Haft, Menschenhandel und
außergerichtliche Hinrichtungen. Der Ausschuss nahm zudem zur Kenntnis, dass sich im Nachgang der Wahlen vom
28. Juli 2024 die Repressionen gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker und
Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung weiter verschärft hatten.
Das Auswärtige Amt (AA) hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland
diplomatische Beziehungen mit Venezuela unterhalte und den Kontakt zur Regierung in Caracas dazu nutze, um die
Einhaltung demokratischer Werte und Prinzipien, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte einzufordern.
Das AA hatte sich zudem auch öffentlich zur politischen und Menschenrechtslage in Venezuela im Nachgang der
Wahlen geäußert und unter anderem ein Ende der Unterdrückung der Opposition sowie die Veröffentlichung der
Wahlunterlagen gefordert. Der Ausschuss begrüßte die Positionierung der Bundesregierung in bilateralen
Gesprächen und öffentlichen Äußerungen und befürwortete einen konsequenten Einsatz der Bundesregierung für die
Einhaltung von Menschenrechten und demokratischen Prinzipien in Venezuela. Die Forderung nach einem
vollständigen Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu Venezuela vermochte der Ausschuss hingegen nicht zu
unterstützen, da nach Ansicht des Ausschusses ein solcher Abbruch nicht erkennbar zu einer Verbesserung der
Situation der Venezolanerinnen und Venezolaner beitragen würde.
Der Ausschuss wies im Rahmen seiner Prüfung darauf hin, dass auf Ebene der Europäischen Union
Individualsanktionen gegen Venezuela wegen Aushöhlung der Demokratie und schweren Menschenrechtsverletzungen
beschlossen worden waren. Im Übrigen hatte die Bundesregierung die Resolution zur Menschenrechtslage in
Venezuela im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen unterstützt.
Die weitere Forderung, das Aufenthalts- und Asylrecht dahingehend anzupassen, dass Venezolanerinnen und
Venezolanern in Deutschland pauschal Asyl gewährt wird, vermochte der Ausschuss hingegen nicht zu unterstützen.
Der Ausschuss betonte, dass Schutzsuchende aus Venezuela die Möglichkeit haben, beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag zu stellen und dass das BAMF in jedem Einzelfall sorgfältig das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung (Artikel 16a Absatz 1 des
Grundgesetzes), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes - AsylG), die Gewährung subsidiären
Schutzes (§ 4 Absatz 1 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes) prüft. Im Rahmen dieser Prüfung werden die Lagebeurteilungen des AA sowie Berichte,
Erhebungen und Dokumentationen, z. B. des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen, der Asylagentur der
Europäischen Union und von Nichtregierungsorganisationen und die Rechtsprechung der deutschen
Verwaltungsgerichte herangezogen, was der Ausschuss für sachgerecht hielt.
Der Petitionsausschuss unterstützte das Anliegen der Petition nach Abschluss seiner Prüfung insoweit, als dass es
darum geht, Menschenrechte und Demokratie in Venezuela zu stärken. Um zu erreichen, dass die Petition in
diesbezügliche Diskussionen und politische Entscheidungsprozesse auf nationaler und internationaler Ebene
einbezogen werden kann, empfahl der Petitionsausschuss daher, die Petition der Bundesregierung – dem AA – als
Material zu überweisen, soweit es um eine Stärkung von Demokratie und Menschenrechten in Venezuela geht.
Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraumes über die
weitere Behandlung der Petition zu berichten.
2.3.5 Forderung von Maßnahmen gegen Nordkorea
Im Berichtsjahr befasste sich der Petitionsausschuss mit einer Eingabe, die Maßnahmen gegen Nordkorea und
eine Reduzierung der diplomatischen Beziehungen Deutschlands zu Nordkorea gefordert hatte.
Der Petent hatte zur Begründung ausgeführt, dass die Botschaften Nordkoreas verpflichtet wären, Geld für die
nordkoreanische Diktatur zu erwirtschaften und somit das von den Vereinten Nationen (UN, englisch: United
Nations) verbotene Atomwaffen-Raketenprogramm zu finanzieren. Zudem würden nordkoreanische Diplomaten
unter Missbrauch ihres Status versuchen, illegal an militärische Komponenten für ihr Waffenprogramm zu
gelangen. Der Petent hatte darüber hinaus vorgetragen, dass die nordkoreanische Diktatur ihre verbotene Waffen- und
Raketenproduktion u. a. durch die Erlöse nordkoreanischer Zwangsarbeiter im Ausland finanzieren würde.
Nordkorea würde sich zudem am Angriffskrieg Putins gegen die Ukraine mit Waffen, Raketen, Drohnen und sogar
Soldaten beteiligen. Der Petent hatte schließlich gefordert, dass es unterbunden werden sollte, dass Vertreter des
nordkoreanischen Geheimdienstes bzw. der Polizei nordkoreanische Bürgerinnen und Bürger auch innerhalb der
Europäischen Union (EU) überwachen.
Der Petitionsausschuss bestätigte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung, dass die wachsende militärische
Zusammenarbeit zwischen Russland und Nordkorea, und insbesondere die Entsendung von nordkoreanischen
Truppen nach Russland und ihr Einsatz im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, Anlass zu großer Sorge
gibt. Der Petitionsausschuss verurteilte die zunehmende militärische Kooperation zwischen Nordkorea und
Russland, die gegen zahlreiche Resolutionen des UN-Sicherheitsrats verstößt, auf das Schärfste.
Das Auswärtige Amt (AA) hatte gegenüber dem Petitionsausschuss mitgeteilt, dass es gemeinsam mit den
internationalen Partnern an einer koordinierten Reaktion auf die Entwicklungen arbeite. Diese Haltung hatte die
Bundesrepublik Deutschland u. a. bereits in gemeinsamen Erklärungen mit Australien, Kanada, Frankreich, Italien,
Japan, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien und den USA am 5. November 2024 und am 16. Dezember 2024
zum Ausdruck gebracht. Der Petitionsausschuss begrüßte diese deutliche Positionierung der Bundesregierung und
befürwortete wirksame Maßnahmen gegen Nordkorea.
Der Ausschuss machte zugleich darauf aufmerksam, dass die UN Nordkorea bereits so umfassend mit Sanktionen
belegt hatten wie kein anderes Land. Die Bundesregierung hatte sich zudem gemeinsam mit gleichgesinnten
Staaten regelmäßig für eine effektive Sanktionsimplementierung auch durch Drittstaaten eingesetzt. Im
Zusammenhang mit den von dem Petenten angesprochenen nordkoreanischen Arbeiterinnen und Arbeitern in der EU war zu
beachten, dass die EU bereits im Jahr 2017 beschlossen hat, insbesondere gegen die Entsendung nordkoreanischer
Arbeiterinnen und Arbeiter in EU-Mitgliedstaaten vorzugehen. Gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des
Rates der EU in seiner aktuellen Fassung dürfen EU-Mitgliedstaaten nordkoreanischen Staatsangehörigen in
Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen (Artikel 26a Absatz 1). Des
Weiteren besagt Artikel 26a Absatz 5 des Beschlusses, dass nordkoreanische Staatsangehörige, die in einem EU-
Mitgliedstaat Einnahmen erzielen, nach Nordkorea zurückgeführt werden müssen.
Im Hinblick auf die Forderung einer Reduzierung der diplomatischen Beziehungen zu Nordkorea wies der
Ausschuss zum einen darauf hin, dass die deutsche Botschaft in Nordkorea seit März 2020 vorübergehend geschlossen
ist, und zum anderen, dass die diplomatische Präsenz Nordkoreas in Deutschland sich im niedrigen einstelligen
Bereich bewegt. Die Bundesregierung hatte gegenüber dem Ausschuss zudem versichert, dass die Aktivitäten
fremder Geheimdienste und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik sowie Aktivitäten ausländischer Diplomaten,
die sich außerhalb des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen bewegen, Gegenstand
intensiver Beobachtung und Abwehrmaßnahmen durch die zuständigen Innenbehörden seien.
Der Petitionsausschuss begrüßte die bereits ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung und der EU. Um auch
vor dem Hintergrund nordkoreanischer militärischer Unterstützung des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs
Russlands gegen die Ukraine zu erreichen, dass die Petition in diesbezügliche Diskussionen und politische
Entscheidungsprozesse auf nationaler und internationaler Ebene einbezogen wird, empfahl der Petitionsausschuss die
Petition der Bundesregierung – dem AA – als Material zu überweisen. Die Bundesregierung ist damit
aufgefordert, dem Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition zu
berichten.
2.4 Bundesministerium des Innern
(vorher: Bundesministerium des Innern und für Heimat)
Im Berichtsjahr 2025 betrug die Anzahl der Eingaben im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums 1.606
Eingaben. Im Rahmen der Regierungsbildung erfolgte ein Ressortneuzuschnitt, bei dem der Bereich Heimat
abgegeben wurde, weshalb ein rein zahlenmäßiger Vergleich mit dem Vorjahr nur bedingt möglich ist. Wie auch in
vergangenen Jahren waren die Eingaben Ausdruck der tagespolitischen Debatten, davon waren vor allem das
Aufenthalts- und Asylrecht betroffen. Thematische Schwerpunkte waren im Berichtsjahr außerdem erneut die
allgemeine innere Verwaltung, die öffentliche Sicherheit und das Personalrecht des öffentlichen Dienstes.
Nachdem im Jahr 2024 mit insgesamt 245 ein Rückgang an Petitionen zu diesem Sachgebiet zu verzeichnen war,
rückten politische Maßnahmen im Bereich Asyl, Migration und Ausländerrecht im Jahr 2025 wieder stärker in
den Fokus der Öffentlichkeit. Mit insgesamt 422 Petitionen im Jahr 2025 stieg die Gesamtzahl der Eingaben in
diesem Bereich gegenüber dem Vorjahr um mehr als zwei Drittel an. Aufkommen und Inhalt der Eingaben
korrelierten mit den Themenschwerpunkten, die die öffentlichen Diskussionen im Jahr 2025 beherrschten, sowie den
politischen Maßnahmen, die die aktuelle Bundesregierung in dieser Wahlperiode umgesetzt hat. So hat sich der
thematische Schwerpunkt vom Asylrecht einschließlich der Dublin-Verfahren (98 Eingaben) in diesem
Berichtsjahr deutlich verschoben zugunsten des aufenthaltsgesetzlichen Rechts- und Anwendungsbereichs
(184 Bitten und Beschwerden). Ein großer Teil der übrigen Eingaben bezog sich auf allgemeinere migrations-
und integrationspolitische Maßnahmen.
Petitionen zur allgemeinen inneren Verwaltung gingen auch im Jahr 2025 beim Ausschuss ein. Dabei handelte es
sich hauptsächlich um Forderungen zum Verwaltungsverfahren oder Beschwerden über Behörden, wobei mit
etwa 85 Eingaben ein Zuwachs von etwa 30 Eingaben im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen waren.
Im Bereich des Personalrechts des öffentlichen Dienstes war im Berichtsjahr ein leichter Anstieg von 135
Eingaben im Jahr 2024 auf 174 Eingaben zu verzeichnen. Erneut befassten sich diese mit unterschiedlichen
beamtenrechtlichen Fragestellungen, wie der Forderung nach einer umfassenden Reform der Beamtenversorgung.
Vertreten waren auch zahlreiche Einzelfälle von Beamtinnen und Beamten, die insbesondere Unterstützung in ihren
Beihilfeverfahren begehrten.
Die Petitionen zur öffentlichen Sicherheit stiegen ebenfalls von 125 auf 190 an. Thematisch reichte die Bandbreite
der Eingaben von Petitionen mit gefahrenabwehrrechtlicher Zielrichtung über Einzelbeschwerden bezüglich
polizeilicher Maßnahmen zu (polizei- ) dienstrechtlichen Angelegenheiten. Eine auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichte Eingabe auf diesem Gebiet forderte beispielsweise gesetzlich verpflichtende
Schutzmaßnahmen für Hersteller und Anbieter elektronischer Geräte gegen Malware, Viren und Hacking-Angriffe.
Im Berichtsjahr 2025 gingen zudem um den Jahreswechsel, wie in den Jahren zuvor, eine Vielzahl an Eingaben
zum Themengebiet des Sprengstoffrechts ein, die ebenfalls stark von dem medialen Diskurs geprägt waren.
Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger forderten in diesem Zusammenhang ein Verbot privater Feuerwerke, doch auch
Stimmen, die sich für eine Beibehaltung der bestehenden sprengstoffrechtlichen Regelungen aussprachen oder
gar einen uneingeschränkten Verkauf von Feuerwerkskörpern forderten, waren vertreten. Insgesamt war auch in
diesem Bereich ein Zuwachs an Eingaben erkennbar, die sich von 30 Eingaben im Jahr 2024 auf 64 Eingaben im
Berichtsjahr mehr als verdoppelten. Die Zahl der Petitionen aus dem Bereich des Waffenrechts blieben gegenüber
dem Vorjahr konstant bei circa 30 Eingaben.
2.4.1 Antisemitismusbekämpfung
Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer Eingabe, die unterschiedliche Maßnahmen zur
Antisemitismusbekämpfung vorgeschlagen hatte.
Der Petent hatte sein Anliegen damit begründet, dass der Antisemitismus in Deutschland auch nach dem Überfall
der Hamas vom 7. Oktober 2023 steige. Dem könne unter anderem durch ein Verbot der Hamas, der Beobachtung
seiner Mitglieder durch die Verfassungsschutzämter sowie Bildungsinitiativen an Schulen begegnet werden.
Der Ausschuss erkannte die Bedeutung der Antisemitismusbekämpfung und stellte im Zusammenhang seiner
parlamentarischen Prüfung fest, dass die Betätigung der Hamas mit Erlass der damaligen Bundesinnenministerin
am 2. November 2023 verboten worden war. Darüber hinaus wies der Petitionsausschuss darauf hin, dass die
Hamas bereits Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden ist.
Hinsichtlich der Forderung zu schulischen Bildungsinitiativen merkte der Ausschuss an, dass die Zuständigkeit
dafür aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bei den Ländern liegt.
Nichtsdestotrotz gibt es einen regen Austausch zwischen Bund und Ländern, u. a. in der „Gemeinsamen Bund-
Länder-Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus und zum Schutz jüdischen Lebens“ oder im Rahmen
der Kultusministerkonferenz, die gemeinsam mit dem Zentralrat der Juden bereits im Juni 2021 Empfehlungen
im Umgang mit Antisemitismus in Schulen beschlossen hatte.
Darüber hinaus verwies der Ausschuss auf das vielfältige Engagement des Bundes in dem Feld der
Antisemitismusbekämpfung, darunter insbesondere die präventiv-pädagogische Arbeit im Bundesprogramm „Demokratie
leben!“. Weiterhin fördert der Bund ein Kompetenznetzwerk gegen Antisemitismus, welches in mehreren
Modellprojekten zu unterschiedlichen Facetten des Antisemitismus arbeitet. Zudem werden zahlreiche
Partnerschaften zur Demokratieförderung und Antisemitismusbekämpfung gefördert. Auch die Bundeszentrale für politische
Bildung fördert zahlreiche Maßnahmen zum Kampf gegen Antisemitismus. Die Maßnahmen umfassen
Projektförderungen, Unterrichtsmaterialien, Print-Produkte und Veranstaltungen, deren Fokus u. a. auch auf Strategien
gegen Desinformation im Kontext des Nahostkonflikts gelegt wird.
Aufgrund des Betätigungsverbotes der Hamas sowie ihrer Beobachtung durch die Verfassungsschutzämter und
des facettenreichen Engagements des Bundes in der Antisemitismusbekämpfung und unter Berücksichtigung der
grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für den Bereich der Schulen empfahl der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
2.4.2 Erleichterung des Familiennachzugs minderjähriger Geschwister
Im Berichtsjahr befasste sich der Ausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Eingabe, die zum Gegenstand hatte, im Ausland lebende minderjährige Geschwister beim
Familiennachzug zu privilegieren, damit sie ohne Nachweise für ausreichenden Wohnraum und Sicherung des
Lebensunterhaltes nach Deutschland einreisen dürfen.
Zur Begründung der Eingabe war angeführt worden, die aktuelle Gesetzeslage verstoße gegen die
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und widerspreche dem Grund- und Menschenrecht auf Familie. Für den
Nachzug minderjähriger Geschwister bestünden derart hohe Hürden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in
den meisten Fällen unmöglich bzw. nur in einem getrennten Verfahren mit erheblichem Zeitaufwand möglich sei.
Konsequenz sei, dass die im Ausland lebenden Eltern von minderjährigen Flüchtlingen vor die Entscheidung
gestellt seien, entweder mit ihren in Deutschland oder mit ihren im Heimatland lebenden Kindern zusammen zu
leben. Dies bedeute weiteres seelisches Leid für in Deutschland lebende minderjährige Flüchtlinge und deren
Familien. Darüber hinaus werde dadurch die individuelle Entwicklung und Integration der Minderjährigen
erheblich beeinträchtigt.
Der Petitionsausschuss erläuterte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung, es sei auch in Fällen, bei denen
minderjährige Kinder beteiligt sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Antrag auf Familiennachzug
abgelehnt werde, weil ein Nachzugsrecht nicht bestehe. Denn das jedem zustehende Grund- und Menschenrecht
auf Familiennachzug wird nicht vorbehaltlos gewährt. Auch aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten
Nationen folgt kein Recht auf Einreise in einen bestimmten Staat.
Der privilegierte Familiennachzug zu schutzberechtigten Personen nach § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) findet auf minderjährige Geschwister keine Anwendung, weil diese rechtlich nicht zur Kernfamilie
des bereits in Deutschland lebenden Stammberechtigten gezählt werden. Der Zweck des Nachzugsrechts der
Eltern zu ihren Kindern erschöpft sich darin, den Eltern die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht zu ermöglichen
und dem minderjährigen Schutzberechtigten eine fürsorgeberechtigte Person zur Seite zu stellen. Weitere
minderjährige Kinder der Eltern sind davon nicht umfasst.
Entsprechend ist der sogenannte Geschwisternachzug nach geltendem Recht nur als Kindernachzug zu den Eltern
möglich. Für den Kindernachzug zu den Eltern gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, das heißt,
die Eltern müssen nachweisen, dass ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Ferner ist – in der Regel –
nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt bei einem Nachzug der minderjährigen Kinder gesichert ist. Dies hielt der
Petitionsausschuss für sachgerecht.
Auch sieht das am 24. Juli 2025 in Kraft getretene „Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten“ (BGBl. 2025 I Nummer 173) vor, dass ein Familiennachzug zu einer Person mit subsidiärer
Schutzberechtigung „bis zum Ablauf des 23. Juli 2027“ nicht gewährt wird (§ 104 Absatz 14 AufenthG).
Ungeachtet dessen ist bei Vorliegen dringender humanitärer Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland eine Familienzusammenführung weiterhin möglich.
Der Petitionsausschuss vermochte vor diesem Hintergrund keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und empfahl daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
2.4.3 Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse der beruflichen Bildung im öffentlichen
Dienst
Ein Petitionsverfahren, das der Petitionsausschuss mit einem hohen Votum unterstützt hatte, führte im
Berichtsjahr zu einem positiven Ergebnis.
Der Petitionsausschuss hatte sich mit einer Eingabe befasst, die die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse der
beruflichen Bildung im öffentlichen Dienst zum Inhalt hatte. Hierzu hatten dem Ausschuss fünf weitere Petitionen
mit verwandter Zielsetzung vorgelegen, die wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beraten worden waren.
Zur Begründung war vorgetragen worden, dass sich Entgeltgruppen im öffentlichen Dienst an Ausbildungen,
Weiterbildungen und Studium orientieren würden. Personen, die anhand des sogenannten Deutschen
Qualifikationsrahmens (DQR), eines Instruments zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems, einen
Abschluss erworben hätten, der beispielweise einem Bachelorabschluss gleichgestellt sei, würden im öffentlichen
Dienst nicht wie Personen, die einen Bachelorabschluss erworben hätten, eingestuft.
Der Petitionsausschuss hatte das Anliegen als bedeutsam eingeschätzt und aus diesem Grund im Rahmen des
Petitionsverfahrens ein sogenanntes Berichterstattergespräch durchgeführt. Hier hatten Ausschussmitglieder mit
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, u. a. einem Parlamentarischen Staatssekretär des zuständigen
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (nunmehr Bundesministerium des Innern, BMI) die Petition näher
erörtert. Nach umfassender parlamentarischer Prüfung der Eingabe hatte der Petitionsausschuss festgestellt, dass,
soweit für Laufbahnen Hochschul- oder gleichwertige Abschlüsse gesetzlich gefordert sind, die Vergleichbarkeit
nach dem DRQ nicht ausreicht, insbesondere da diesem keine regulierende Wirkung zukommt. Nichtdestotrotz
hatte der Ausschuss insbesondere die Pläne des BMI, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang
zu dem berufspraktisch ausgerichteten Aufstiegsverfahren abzusenken als Verbesserung der
Zugangsmöglichkeiten zum öffentlichen Dienst ausdrücklich begrüßt.
Der Ausschuss hatte die Petition als geeignet gehalten, auf die durch das BMI angestrebte Änderung der
Gesetzeslage Einfluss zu nehmen und aus diesem Grund empfohlen, die Petition der Bundesregierung – dem BMI –
zur Erwägung zu überweisen.
In seiner Antwort im Berichtsjahr erklärte das Ministerium, dass die Eingabe bei der Novellierung der
Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in der 21. Wahlperiode einbezogen werde. Dabei werde insbesondere erwägt, dass
die BLV u. a. einen Sonderzugang für Personen mit Abschlüssen der beruflichen Fortbildung wie dem Bachelor
Professional zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen
naturwissenschaftlichen Dienstes enthalten solle.
Mit diesem Bericht der Bundesregierung wurde das Petitionsverfahren im Berichtsjahr abgeschlossen.
2.4.4 Gebühren für elektronische Aufenthaltstitel
Im Berichtsjahr befasste sich der Ausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Eingabe, die gefordert hatte, die Gebührenordnung für die Ausstellung von elektronischen
Aufenthaltstiteln insbesondere für Personen aus dem Ausland, die eine soziale Tätigkeit z. B. im Rahmen eines Freiwilligen
Sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes ausüben, zu verändern und die Kostenerhebung den Kosten
des Personalausweises anzugleichen.
Zur Begründung der Eingabe war angeführt worden, Personen aus dem Ausland, die einer sozialen Tätigkeit
nachgingen, seien aufenthaltstitelpflichtig und müssten für ihren elektronisch ausgestellten Aufenthaltstitel eine
höhere Gebühr entrichten als deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger für einen Personalausweis, obwohl sie nur
ein geringes Taschengeld erhielten. Dies sei unsozial, ausländerfeindlich und diskriminierend.
Der Petitionsausschuss erläuterte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung, dass die Gebührenberechnung
bei der Ausstellung eines Personalausweises, wie auch bei der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis seit
Sommer 2017 dem Kostendeckungsprinzip folgt. Zu den Aufenthaltstiteln gehören die Blaue Karte EU, die es
hochqualifizierten Akademikerinnen und Akademikern aus Drittstaaten ermöglicht in der Europäischen Union (EU)
zu arbeiten, oder eine ICT-Karte, diese ist die Basis für den Aufenthalt unternehmensintern Beschäftigter
innerhalb der EU (ICT: Intra-Corporate Transfer = unternehmensinterner Transfer). Seither werden die jeweiligen
Gebühren so festgelegt, dass sie einerseits die für die jeweiligen Leistungen anfallenden Kosten decken, zugleich die
Gebührenschuldnerinnen und -schuldner aber nur im erforderlichen Ausmaß belasten.
Der Petitionsausschuss vermochte vor diesem Hintergrund keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und empfahl daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
2.4.5 Abschaffung des Familienstandes „geschieden“
Im Berichtsjahr befasste sich der Ausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Eingabe, die die Abschaffung des Familienstandes „geschieden“ in Dokumenten und Formularen zum
Inhalt hatte.
Die Eingabe war damit begründet worden, dass es viele Gründe gäbe, warum Personen nicht offenlegen wollten,
dass sie bereits verheiratet waren – sei es aus religiösen, beruflichen oder sonstigen persönlichen Gründen.
Der Petitionsausschuss erläuterte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung, dass die Unterscheidung des
Familienstandes „ledig“ von dem Familienstand „geschieden“ in manchen Fällen von Bedeutung ist. „Geschieden“
bedeutet, dass man bereits verheiratet war, was insbesondere zur Vermeidung von Doppelehen bei der Frage der
Ehefähigkeit von Bedeutung ist. Darüber hinaus ist der Personenstand bei Vaterschaftsanerkennungen wichtig:
die Vaterschaft eines von einer ledigen Mutter geborenen Kindes kann unmittelbar von einem Mann anerkannt
werden.
Der Ausschuss sprach sich vor dem Hintergrund der personenstandsrechtlichen Relevanz dafür aus, den
Familienstand „geschieden“ beizubehalten und empfahl daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
2.4.6 Angleichung von Versorgungsrenten im Abrechnungsverband Ost
Der Ausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer Petition in der gefordert worden war, die Versorgungsrenten
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Abrechnungsverband Ost mit denen des
Abrechnungsverbands West anzugleichen.
Zu der Eingabe lagen dem Petitionsausschuss zahlreiche Eingaben mit verwandter Zielrichtung vor, die aufgrund
des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen Prüfung unterzogen wurde.
Der Petitionsausschuss wies im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung darauf hin, dass es sich bei der VBL
um eine betriebliche Altersvorsorge handelt und diese durch einen Tarifvertrag geregelt wird. Aus diesem Grund
werden Leistungen grundsätzlich nur für Zeiten der Zugehörigkeit gezahlt. Beschäftigungszeiten in den neuen
Bundesländern vor dem 3. Oktober 1990 können somit nicht berücksichtigt werden, da die VBL dort erst zum
1. Januar 1997 eingeführt wurde. Zeiten einer Beschäftigung nach dem 1. Oktober 1990, die nicht zugleich
Pflichtversicherungszeiten in der VBL waren, werden jedoch zur Hälfte bei der Zusatzversorgung berücksichtigt.
Der Ausschuss nahm in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Bezug, der die Regelung für verfassungskonform erachtet.
Vor dem Hintergrund insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschloss der Ausschuss zu
empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
2.5 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(vorher: Bundesministerium der Justiz)
Die Anzahl der Petitionen stieg von 1.203 Eingaben im Jahr 2024 auf 1.571 Neueingaben. Dabei wurden 245
Petitionen berücksichtigt, die im Jahr 2025 noch vor der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages eingegangen
sind. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass für den Bereich des Verbraucherschutzes seit der 21. Wahlperiode
nicht mehr das vormalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz zuständig ist.
Auch in diesem Berichtsjahr trugen viele Bürgerinnen und Bürger vor dem Hintergrund einer eigenen
Betroffenheit wieder Bitten an den Petitionsausschuss heran, die das Familienrecht betrafen. Den Anlass gaben häufig
sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen eines Jugendamtes oder eines Familiengerichts. Soweit die
Petentinnen und Petenten keine Änderungen des bürgerlich-rechtlichen Familienrechts oder von Regelungen
wünschten, die das familiengerichtliche Verfahren betreffen, konnte der Petitionsausschuss aufgrund der Zuständigkeit
der Länder für die Durchführung des Kinder- und Jugendhilferechts und wegen der richterlichen Unabhängigkeit
allerdings nicht tätig werden. Im Zusammenhang mit der Betreuung der eigenen Kinder wurde in Fällen eines
elterlichen Getrenntlebens gefordert, Betreuungsleistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das
Einkommen des betreuenden Elternteils bei der Berechnung des Kindesunterhalts stärker zu berücksichtigen. Ein offenbar
allgemein stärkerer Wunsch nach einer eigenen Identität führte überdies zu einer Reihe von Eingaben, in denen
weitere Freiheiten bei der Namenswahl eingefordert wurden. Verschiedentlich wurde auch der Wunsch nach einer
Änderung bzw. Modernisierung des Ehe- bzw. Scheidungsrechts geäußert. Zudem führten konkrete
Rechtsstreitigkeiten dazu, Änderungen im Erbrecht anzuregen.
Einen deutlichen Schwerpunkt bildeten Eingaben mit einem mietrechtlichen Anliegen. In ihnen kamen angesichts
steigender Mieten bisweilen existenzielle Sorgen zum Ausdruck. Deshalb begehrten viele Bürgerinnen und
Bürger unterschiedliche Maßnahmen zur Regulierung der Mietpreise und einen höheren Kündigungsschutz für
Mieter. Demgegenüber sprachen sich Vermieterinnen und Vermieter für einen Abbau von Mietpreisregulierungen
und Erleichterungen bei der Kündigung aus. Die mitunter erbetene Rechtsberatung oder Einflussnahme auf einen
konkreten mietrechtlichen Rechtsstreit konnte der Petitionsausschuss aus rechtlichen Gründen nicht leisten. Die
im Jahr 2020 in Kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsrechts führte erneut zu etlichen Eingaben, die
die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Befugnisse des Verwalters betrafen.
Auch der Verbraucherschutz bewegte viele Bürgerinnen und Bürger. Die Anliegen bezogen sich etwa auf die
Laufzeit von Verträgen, den Schutz vor sogenannten Abofallen und die Abwicklung von im Internet
geschlossenen Verträgen. Wiederholt wurden die Bonitätsbewertungen durch Auskunfteien wie der SCHUFA (Schutz für
allgemeine Kreditsicherung) kritisiert. Aus einer persönlich empfundenen Not heraus beschwerte sich ferner eine
Reihe von Petentinnen und Petenten über die gerichtliche Anordnung oder die Art und Weise ihrer Betreuung.
In einer öffentlichen Sitzung befasste sich der Petitionsausschuss intensiv mit einer auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichen Eingabe, die überhöhte Gebühren der Verwertungsgesellschaft GEMA
(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) beklagt hatte. In der Beratung
unter Beteiligung des Hauptpetenten sowie von Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz wurde deutlich, dass die Gebührenstrukturen viele Veranstalterinnen und Veranstalter
betreffen, die öffentlich Musik abspielen, der rechtliche Rahmen allerdings nur begrenzt Änderungsmöglichkeiten
zulässt. Auch im Übrigen spielte die Digitalisierung in vielfacher Hinsicht eine Rolle, etwa im Hinblick auf eine
Kennzeichnung falscher Tatsachenbehauptungen, die Verfolgung strafbarer Inhalte auf Online-Plattformen sowie
eine Sanktionierung sogenannter Deepfakes echter Menschen im Internet. Die Digitalisierung bildete häufig den
Hintergrund von Petitionen, in denen Anliegen mit einem Bezug zum Urheber- und zum Wettbewerbsrecht
geäußert wurden. Erneut forderten einige Petentinnen und Petenten eine Eindämmung des Abmahnwesens.
Einen breiten Raum nahmen zudem Eingaben mit strafrechtlichen Anliegen ein. Die Diskussionen über
Gewalttaten, die mit einem Messer begangen werden, veranlassten viele Bürgerinnen und Bürger, härtere Strafen für
Körperverletzungsdelikte und solche mit Todesfolge zu fordern. Oftmals bekundeten Petentinnen und Petenten
auch die Notwendigkeit eines höheren strafrechtlichen Schutzes von Frauen und Kindern vor Gewalt. Das Ziel,
auch jenseits des Strafrechts Verfehlungen besser ahnden zu können, verfolgten solche Eingaben, in denen sich
für eine Ausweitung des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgesprochen wurde. Soweit sich die Petentinnen und
Petenten über sie betreffende Entscheidungen von Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und des Justizvollzugs
beschwerten, musste der Petitionsausschuss darauf hinweisen, dass es dem Deutschen Bundestag als Gesetzgeber
wegen der Dreiteilung der Staatsgewalt und der richterlichen Unabhängigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht möglich ist, bei Gerichtsverfahren tätig zu werden. Da die Staatsanwaltschaften wie auch der Strafvollzug
in aller Regel der Zuständigkeit der Länder unterliegen, kann der Deutsche Bundestag insoweit nicht tätig werden.
2.5.1 Besserer Verbraucherschutz bei Waren- und Konsumkrediten
Das verbreitete Angebot im Handel, beim Kauf von Produkten Ratenzahlungen vereinbaren zu können, führte zu
einer Petition, mit der ein besserer Verbraucherschutz gefordert worden war.
Die Forderung war damit begründet worden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Möglichkeit von
Ratenzahlungen im besonderen Maße zum Kauf angeregt werden. Für problematisch wurde gehalten, dass die
Zinssätze der in diesem Zusammenhang beworbenen „Easy-Kredite oder Wunschkredite“ wesentlich höher seien.
Dies berge für Verbraucherinnen und Verbraucher das Risiko einer höheren Verschuldung.
Aus diesem Grund war für diese Fälle eine gesetzliche Verpflichtung zu einem Warnhinweis mit dem folgenden
Wortlaut gefordert worden: „Wir weisen darauf hin, dass unsere Effektivzinssätze auf dem Niveau von
Kontokorrentkrediten oder darüber hinaus gehen, so dass der Beginn einer Verschuldung oder weiterführenden
Verschuldung nicht ausgeschlossen werden kann.“
Die auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlichte Petition wurde durch 53 Bürgerinnen und Bürger
unterstützt.
Der Petitionsausschuss machte in seiner Entscheidung zunächst auf die europäische Richtlinie vom 18.
Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge aufmerksam, mit der der Verbraucherschutz auf europäischer Ebene
verbessert wird. Diese Richtlinie sieht für alle Mitgliedstaaten einen verbindlich vorgeschriebenen Hinweis wie
folgt vor:
„Artikel 8
In die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende Standardinformationen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge einen klaren und auffallenden
Warnhinweis enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet, wobei die
Formulierung »Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld« oder eine gleichwertige Formulierung verwendet wird.“
Die Richtlinie wird mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge, dessen Entwurf die Bundesregierung im September 2025 in den Deutschen Bundestag eingebracht hat, in
das deutsche Recht umgesetzt. Aufgrund dieses Gesetzes muss Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehen und
entsprechende Finanzierungshilfen entsprechend der europäischen Richtlinie künftig den Hinweis „Achtung!
Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung enthalten.
Da in der Petition ein Warnhinweis mit dem o. g. konkreten Wortlaut eingefordert wurde, wies der
Petitionsausschuss darauf hin, dass die diesbezügliche Vorgabe der europäischen Richtlinie der sogenannten
Vollharmonisierung unterliegt. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen
aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Da somit auch für
Deutschland bei der Umsetzung dieser Vorgabe in nationales Recht kein Handlungsspielraum bestand, waren
weitere gesetzliche Anforderungen an diese Hinweise, wie sie mit der Petition gefordert wurden, nicht möglich.
Der Petitionsausschuss stellte vor diesem Hintergrund abschließend fest, dass mit der Umsetzung der Richtlinie
in das deutsche Recht das grundsätzliche Anliegen der Petition aufgegriffen worden ist.
Der Petitionsausschuss empfahl daher im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material
zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Die Bundesregierung
ist aufgrund der Überweisung verpflichtet, dem Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres über die weitere
Sachbehandlung zu berichten. Auf diese Weise kann der Ausschuss überprüfen, ob und inwiefern seine Empfehlung
umgesetzt wurde.
Am 17. April 2026 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-
Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge beschlossen. Das Gesetz sieht umfangreiche
verbraucherschützende Regelungen vor und setzt die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht
um, die europaweit einheitliche Standards im Verbraucherschutz bei Kreditgeschäften garantiert. Der Bundestag
hat beschlossen, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen.
Ferner wurde eine Vorschrift zum sogenannten Scoring (Verfahren zur Ermittlung der Bonität eines Verbrauchers
oder eines Unternehmens) im Bundesdatenschutzgesetz neu gefasst.
2.5.2 Schutz von Einsatz- und Rettungskräften gegen Gewalt
Die Medienberichterstattung über Gewalt gegen Einsatz- und Rettungskräfte hatte zu mehreren Eingaben geführt,
in denen ein besserer Schutz dieser Personengruppe gefordert worden war. Diese Petitionen wurden vom
Petitionsausschuss gemeinsam geprüft.
Die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Leitpetition erhielt die Unterstützung von
86 Bürgerinnen und Bürgern.
Die Forderung war u. a. damit begründet worden, dass Einsatz- und insbesondere Rettungskräfte ständig
Behinderungen ihrer Arbeit und auch direkten Angriffen ausgesetzt seien. Es sei nicht hinzunehmen, dass größtenteils
ehrenamtlich arbeitende Kräfte in ihrem Dienst an der Allgemeinheit derart behandelt werden. Um dies zu
verhindern, solle das Strafgesetzbuch (StGB) entsprechend erweitert werden. Es sollten empfindliche Strafen für
Angriffe auf Einsatz- und Rettungskräfte bzw. für deren Behinderung vorgesehen werden.
Der Petitionsausschuss erläuterte in seinem Beschluss zunächst den bereits geltenden Rechtsrahmen.
So kommt in Fällen, in denen bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not vorsätzlich Personen behindert
werden, die einem Dritten Hilfe leisten oder leisten wollen, ohne dass es zu Tätlichkeiten kommt, eine Strafbarkeit
wegen Behinderung von hilfeleistenden Personen in Betracht (§ 323c Absatz 2 StGB). Zudem kann gegen
denjenigen, der bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortstraße keine Rettungsgasse bildet, eine
Geldbuße festgesetzt sowie ein Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot wird in der Regel für die Dauer eines
Monats angeordnet. Der Regelsatz der Geldbuße beträgt 200 Euro und erhöht sich im Falle der Behinderung von
Polizei- oder Hilfsfahrzeugen auf 240 Euro, im Falle der Gefährdung von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen auf
280 Euro und im Falle einer Sachbeschädigung auf 320 Euro.
Soweit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, insbesondere also Polizeibeamte, oder eine Behinderung von
Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes
oder einer Notaufnahme bei einem Unglücksfall durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt verübt wird, kommt eine
Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. wegen Widerstands gegen oder tätlichen
Angriff auf Personen infrage, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113, 115 Absatz 3 Satz 1 StGB).
Ergänzend wies der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung der 20. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages im August 2023 die digitale Kampagne „Zusammen für mehr-respekt.de“ gestartet hat, mit der
bundesweit um rücksichtsvolles Verhalten, Respekt und Wertschätzung gegenüber der Polizei und den
Rettungskräften geworben wird. Er begrüßt diese Initiative ausdrücklich, da Polizistinnen und Polizisten, Rettungskräfte,
Feuerwehrleute und die Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks täglich unter hohen Belastungen Leben
retten und für Sicherheit sorgen.
Der Petitionsausschuss würdigte zudem die Planungen der Bundesregierung der 21. Wahlperiode für eine weitere
Stärkung des Schutzes von Einsatz- und Rettungskräften sowie Polizistinnen und Polizisten.
Vor diesem Hintergrund hielt der Petitionsausschuss die Petition für geeignet, in die diesbezüglichen Beratungen
und Entscheidungsprozesse miteinbezogen zu werden.
Der Ausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis
zu geben. Die Überweisung ist mit der Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss
innerhalb eines Jahres verbunden, damit der Ausschuss überprüfen kann, ob und inwiefern seine Empfehlungen
umgesetzt wurden.
2.5.3 Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt
Im Berichtsjahr unterstützte der Petitionsausschuss die Forderung nach einem stärkeren strafrechtlichen Schutz
vor häuslicher Gewalt.
Dem Petitionsausschuss lagen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
gemeinsam geprüft wurden.
Die Leitpetition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und durch über 150
Bürgerinnen und Bürger mitgezeichnet.
Das in der Petition zum Ausdruck gebrachte Anliegen war damit begründet worden, dass häusliche Gewalt nicht
nur zu psychischen und physischen Schäden, sondern auch zu langfristigen Traumata für die Opfer und ihre
Familien führen. Aus Gründen des Opferschutzes und der Abschreckung sei demnach eine härtere Bestrafung der
Täter angebracht. Zudem war angeführt worden, dass mit einer Strafschärfung ein gesellschaftliches Signal gegen
häusliche Gewalt gesetzt würde und Änderungen im Strafrecht mit einer besseren Unterstützung der Opfer und
einem Zugang zu Schutzmaßnahmen einhergehen könnten.
Der Petitionsausschuss stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass bei häuslicher Gewalt grundsätzlich eine
Reihe von Straftatbeständen erfüllt sein können. Dazu gehören Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. des
Strafgesetzbuches − StGB) und die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB), aber auch die Freiheitsberaubung
(§ 239 StGB) und die Nötigung (§ 240 StGB). Darüber hinaus hob er die Straftatbestände des Sexualstrafrechts
hervor, die auch sexuelle Übergriffe innerhalb familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen erfassen. Hier sind
vor allem die Straftatbestände des § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), der §§ 176 ff. StGB
(Sexueller Missbrauch von Kindern) und des § 177 StGB (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung;
Vergewaltigung) zu nennen.
Ausdrücklich teilte der Petitionsausschuss die in der Eingabe geäußerte Ansicht, dass solche Straftaten ganz
erhebliche Eingriffe in die Rechtsgüter der Opfer darstellen können und daher angemessen bestraft werden müssen.
Seiner Ansicht nach stellen insbesondere die oben genannten Strafvorschriften im Rahmen eines sorgsam
abgewogenen Strafrahmengefüges ihrem jeweiligen Unwertgehalt nach angemessene Strafrahmen zur Verfügung, die
den Gerichten unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls durchaus bereits eine tat- und
schuldangemessene Bestrafung ermöglichen.
Angesichts der Tatsache, dass über 70 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt Frauen sind, würdigte der
Petitionsausschuss, dass die gesetzlichen Gründe für die individuelle Strafzumessung durch die Gerichte um
„geschlechtsspezifische" Beweggründe ergänzt wurden (vgl. § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB). Diese Ergänzung dient zum einen
der Verdeutlichung und Bekräftigung der schon zuvor geltenden Rechtslage, wonach Hass gegen Frauen einen
„sonstigen menschenverachtenden“ Beweggrund darstellt und so bei der Strafzumessung grundsätzlich
strafschärfend zu berücksichtigen ist. Zum anderen soll der Begriff „geschlechtsspezifisch“ nicht nur Beweggründe
erfassen, die unmittelbar auf Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts, einschließlich einer nicht-binären
Geschlechtsidentität, beruhen, sondern auch die Fälle einbeziehen, in denen die Tat von Vorstellungen einer
angeblichen geschlechtsbezogenen Ungleichwertigkeit geprägt ist.
Auch begrüßte der Petitionsausschuss ausdrücklich, dass der Deutsche Bundestag mit dem im Februar 2025
beschlossenen Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
(Bundesgesetzblatt Teil I 2025 Nr. 57) die Grundlage dafür geschaffen hat, dass gewaltbetroffene Personen einen Zugang
zu Schutz und Beratung erhalten. So wurde mit diesem Gesetz unter anderem ein Rechtsanspruch auf Schutz und
Beratung bei Gewaltbetroffenheit geschaffen. Darüber hinaus wurden die Länder verpflichtet, ein Netz an
zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und
Beratungsangeboten sicherzustellen.
Der Petitionsausschuss hob schließlich hervor, dass die Bundesregierung ungeachtet dessen plant,
Gewaltkriminalität noch stärker zu bekämpfen und insbesondere Frauen besser zu schützen. Zu diesem Zweck soll der
strafrechtliche Schutz von Frauen und besonders verletzlichen Personen wie Kindern, gebrechlichen Menschen und
Menschen mit Behinderung unter anderem durch ein neues Qualifikationsmerkmal bei den Tatbeständen von
Mord verbessert werden. Ferner sollen der Tatbestand der Nachstellung und der Strafrahmen für
Zuwiderhandlungen nach dem Gewaltschutzgesetz verschärft und bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen im
Gewaltschutzgesetz für die gerichtliche Anordnung der elektronischen Fußfessel geschaffen werden. Dazu hat das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im November 2025 einen Entwurf eines Gesetzes zur
Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vorgelegt.
Geplant ist zudem, die Verwendung von GPS-Trackern (GPS: Global Positioning System) im Stalking-Paragrafen
aufzunehmen. Wegen der gestiegenen Gewaltkriminalität will die Bundesregierung schließlich prüfen, ob
gefährliche Körperverletzungen mittels einer Waffe oder eines Messers bzw. mittels einer das Leben gefährdenden
Behandlung künftig als Verbrechen geahndet werden können.
Vor diesem Hintergrund hielt der Petitionsausschuss die Petition für geeignet, in die diesbezüglichen Beratungen
und Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden. Deshalb empfahl er, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Demnach ist die Bundesregierung verpflichtet, dem
Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres einen Bericht darüber zu erstatten, wie mit dem Anliegen umgegangen wurde.
Am 17. Oktober 2025 hat der Bundesrat beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf zur Effektivierung des
Gewaltschutzes in Hochrisikofällen beim Bundestag einzubringen, der das Ziel verfolgt, den Schutz vor Nachstellungen
und Gewalttaten schneller, konsequenter und wirkungsvoller zu gestalten (siehe Bundestagsdrucksache 21/3068).
2.5.4 Rechtsmittelfristen im Strafverfahren
Die längeren Postlaufzeiten veranlassten einen hiervon betroffenen Petenten zu einer Eingabe, mit der er eine
Verlängerung der einwöchigen Rechtsmittelfristen im Strafverfahren gefordert hatte.
Der Petent hatte auf die besondere Situation in der Strafhaft und auf die hieraus folgenden Probleme bezüglich
einer fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln hingewiesen. Betrage die im Strafverfahren geltende
Rechtsmittelfrist eine Woche, sei man aus unterschiedlichen Gründen gehalten, die gesamte (einwöchige) Frist
auszuschöpfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Auslieferung der Post zunehmend
verzögere. Der für eine rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehende Zeitraum verknappe sich in
der Praxis dadurch, dass die Zustelldienste aufgrund einer aktuellen Novellierung des Postgesetzes mehr Zeit für
die Auslieferung bekämen.
Zu dem Problem knapper Rechtsmittelfristen erhielt der Petitionsausschuss noch eine weitere Eingabe, so dass
diese Petition als Leitpetition geprüft wurde.
Der Petitionsausschuss führte zunächst aus, dass das vom Petenten angesprochene Postgesetz im Juni 2024
geändert wurde. Dieses sieht nunmehr vor, dass Universaldienstanbieter von den an einem Werktag eingelieferten
inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den
Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausliefern
müssen. Die neuen Laufzeitvorgaben gelten seit dem 1. Januar 2025. Der Petitionsausschuss war der Auffassung,
dass nicht sicher eingeschätzt werden könne, inwieweit die Rechtsänderung zu einer tatsächlichen Verlängerung
der Postlaufzeiten führen wird. Er hielt es aber durchaus für möglich, dass sich auch die Zeiten, die bei einer
Rechtsmitteleinlegung durch Brief für die Postlaufzeit zu veranschlagen sind, dadurch verlängern werden.
In diesem Zusammenhang wies der Petitionsausschuss darauf hin, dass ein Rechtsmittel nach der
Strafprozessordnung grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist. Eine schriftliche
Rechtsmitteleinlegung setzt grundsätzlich eine Übermittlung durch Brief voraus. Zusätzlich kann die Frist durch
Übersendung per Fax eingehalten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsanstalt aufgrund des
Rechtsstaatsprinzips verpflichtet ist, der inhaftierten Person zu seiner Einlegung eines Rechtsmittels zu verhelfen.
Deshalb ist der inhaftierten Person grundsätzlich auch die Versendung eines Faxes zu ermöglichen, damit die
Frist gewahrt werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit (beziehungsweise für Verteidiger sowie
Rechtsanwälte grundsätzlich die Verpflichtung), Rechtsmittelschriften elektronisch über einen sicheren Übermittlungsweg
zu übermitteln.
Der Petitionsausschuss betonte jedoch, dass Rechtsmittelfristen aufgrund des Rechtsstaatsprinzips so bemessen
sein müssen, dass sie den von der Entscheidung Betroffenen ermöglichen, die Einlegung eines Rechtsmittels zu
prüfen und gegebenenfalls in angemessener Zeit zu fertigen und abzusenden. Dabei sind die üblichen
Postlaufzeiten einzurechnen, da nicht alle Betroffenen die Möglichkeit haben, ein Fax zu senden oder einen sicheren
elektronischen Übermittlungsweg zu wählen.
Der Petitionsausschuss hielt es für möglich, dass sich eine Verlängerung der Postlaufzeiten vor allem auf die
Rechtsmittel auswirken könnte, die innerhalb einer Woche einzulegen sind. Dies war auch der Grund, weshalb
der Petent gerade eine faktische Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einwöchigen Rechtsmittelfristen kritisierte,
die für die sofortige Beschwerde, die Berufung und die Revision gelten.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses war zu berücksichtigen, dass keines dieser Rechtsbehelfe mit seiner
Einlegung zugleich begründet werden muss. Denn für die Begründung gelten besondere Fristen. Das heißt, dass der
Betroffene zunächst nur die Entscheidung treffen muss, ein Rechtsmittel einzulegen (das im Übrigen später auch
wieder zurückgenommen werden kann). Auch wenn man von einer dreitägigen Postlaufzeit ausgeht, bleiben dem
Betroffenen zumindest drei volle Tage, um über die Einlegung des Rechtsmittels zu entscheiden und das
Schreiben – ohne Begründung – zu fertigen.
Der Petitionsausschuss hatte im Ergebnis jedoch Verständnis für das besondere Problem langer Postlaufzeiten
gerade in den Justizvollzugsanstalten. Auch war er sich der rechtlichen Folgen sehr bewusst, die mit den
Laufzeiten insbesondere für inhaftierte Personen einhergehen. Aus diesem Grund hielt er es für notwendig, auf die vom
Petenten geschilderte Problematik besonders hinzuweisen und die Petition in die politischen Beratungen und
Entscheidungsprozesse im Zusammenhang mit verlängerten Postlaufzeiten einzubeziehen. Der Petitionsausschuss
empfahl daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen. Dieses starke Votum verpflichtet die Bundesregierung, dem
Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres einen Bericht über die Behandlung des Problems zukommen zu lassen.
2.6 Bundesministerium der Finanzen
Die Zahl der Eingaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen stieg von 712 im Jahr 2024
auf 1.108 im Berichtsjahr wieder an.
Ein thematischer Schwerpunkt im Bereich des Steuerrechts war die Forderung, die Vermögensteuer auf alle
Vermögensarten wieder zu aktivieren. Eine hierzu auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlichte
Eingabe fand mehr als 70.000 Unterstützerinnen und Unterstützer, so dass die Petentin in einer öffentlichen
Sitzung des Petitionsausschusses angehört wurde.
In zahlreichen Petitionen wurde eine Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gefordert. Im
Einzelnen ging es etwa um eine Anhebung der persönlichen Freibeträge und eine faire Besteuerung großer
Erbschaften und Betriebsvermögen.
Das Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 war Anlass für viele Petentinnen und Petenten, sich
über die teilweise massiv gestiegene Grundsteuer zu beschweren. Da aber die Festsetzung und die Erhebung der
Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden auf Basis der von den Finanzämtern festgestellten
Grundsteuerwerte erfolgen, hatte der Petitionsausschuss mangels Bundeszuständigkeit keine Einwirkungsmöglichkeiten.
Gleiches galt für die regelmäßig eingehenden Beschwerden über individuelle Einkommensteuerbescheide.
Im Umsatzsteuerrecht wurden vor allem Vergünstigungen durch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen erbeten.
Beispielsweise wurde vorgeschlagen, Grundnahrungsmittel sowie Leistungen von Fahrschulen von der
Umsatzsteuer gänzlich zu befreien sowie u. a. für Speisen und Getränke in der Gastronomie und für
verschreibungspflichtige Arzneimittel der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gefordert. Mit dem am Ende des Berichtsjahres
verabschiedeten Steueränderungsgesetzes 2025 wurde für Speisen eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer
zum 1. Januar 2026 realisiert.
Ein weiteres Thema des Ausschusses war die dauerhafte Senkung der Stromsteuer für alle. Das im November
2025 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes beinhaltet eine entsprechende Steuerentlastung, allerdings beschränkt auf Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft.
Anlässlich der Einführung der sogenannten Aktivrente zum 1. Januar 2026 haben den Petitionsausschuss
zahlreiche Zuschriften erreicht, die eine Ausweitung des steuerbegünstigten Personenkreises, z. B. auf Selbstständige,
forderten.
Wie in den Vorjahren gab es unterschiedliche steuergesetzliche Reformvorschläge, insbesondere für die
Einkommensbesteuerung und zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärungen. Auch wurden erneut eine spürbare
Erhöhung der Grundfreibetrages sowie eine steuerliche Entlastung der unteren und mittleren
Einkommensgruppen verlangt. Viele Petentinnen und Petenten haben ihren Unmut über die bereits im Jahre 2005 eingeführte
nachgelagerte Besteuerung von Rentenleistungen geäußert.
Darüber hinaus thematisierten viele Petentinnen und Petenten den Bereich des Familienleistungsausgleichs bzw.
des Kindergeldes sowie die Behandlung ihres Einzelfalls. Der Petitionsausschuss veranlasste in diesen Fällen eine
Überprüfung der Einzelfälle, wodurch für einige Petentinnen und Petenten eine positive Entscheidung zu ihren
Gunsten erreicht worden ist.
Im Bereich des Bankenwesens forderten die Bürgerinnen und Bürger beispielsweise den Stopp von
Filialschließungen oder die Anpassung vertraglicher Bedingungen der jeweiligen Banken. Eine Massenpetition forderte den
Erhalt des Bargelds und die Verpflichtung zur Annahme von Bargeld im Zahlungsverkehr. Ein weiteres Thema
war die Verpflichtung zur Annahme von Kartenzahlungen. Im Bereich des Geldwäschegesetzes sprachen sich
viele Bürgerinnen und Bürger für eine Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche in
Deutschland aus.
Mit den das Haushaltswesen betreffenden Eingaben wurde insbesondere die Verschuldung durch
Sondervermögen kritisiert und die transparente Verwendung der Mittel daraus gefordert. Gleichwohl sahen viele Petentinnen
und Petenten einen hohen Investitionsbedarf bei der öffentlichen Infrastruktur und unterbreiteten dem Ausschuss
entsprechende Finanzierungsvorschläge. Hinsichtlich der in den Vereinigten Staaten von Amerika lagernden
Goldreserven der Deutschen Bundesbank forderten zahlreiche Petitionen deren Rückholung nach Deutschland.
2.6.1 Gewährung einer Einmalzahlung nach den AKG-Härterichtlinien
Der Petitionsausschuss unterstützte im Berichtsjahr einen Petenten hinsichtlich der Anerkennung erlittenen
nationalsozialistischen Unrechts.
Der Petent hatte sein Anliegen damit begründet, dass sein Vater Anfang 1944 wegen einer geringfügigen
Verfehlung als Wehrmachtssoldat in das Straflager Aschendorfer Moor gekommen und dort im März 1945 verstorben
sei.
Der Petitionsausschuss veranlasste eine Überprüfung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das
BMF kam zu dem Ergebnis, dass dem Petenten ein Anspruch nach § 7 Absatz 3 der Richtlinien der
Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) auf Gewährung einer Einmalleistung in Höhe von 2.556 Euro
zustehen könnte. In der Folge leitete das BMF den Fall an die zuständige Generalzolldirektion (GZD) mit der
Bitte weiter, den Petenten zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzuschreiben und einen entsprechenden
Entschädigungsantrag zu bescheiden.
Die GZD Köln beschied, dass dem Petenten nach den AKG-Härterichtlinien eine einmalige Härtebeihilfe in Höhe
von 2.556,46 Euro zustehe. Sie sah es als erwiesen an, dass der Vater des Petenten im Straflager Aschendorfer
Moor verstorben sei. Bei den Lagern am Aschendorfer Moor habe es sich bekanntermaßen um eine KZ-ähnliche
Haftstätte (KZ: Konzentrationslager) gehandelt. Die Inhaftierung und der damit verbundene Tod des Vaters seien
zweifelsfrei als nationalsozialistisches Unrecht anzusehen. Der Petent sei zum Zeitpunkt der schrecklichen
Ereignisse noch minderjährig gewesen.
Somit konnte dem Anliegen des Petenten entsprochen werden.
2.6.2 Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für die steuerlich geförderte Altersvorsorge
(„Riester-Rente“)
Im Berichtszeitraum unterstützte der Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, mit der gefordert worden war, den Sonderausgabenabzug nach § 10a des
Einkommensteuergesetzes für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge von 2.100 Euro auf 3.500 Euro zu erhöhen.
Zur Begründung war ausgeführt worden, dass der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug im Rahmen der
Riester-Förderung trotz erheblich veränderter Lebenshaltungskosten und Anforderungen an die Altersvorsorge
nicht mehr angepasst worden sei. Daher sei eine Erhöhung bereits für den Veranlagungszeitraum 2025 geboten.
Hierdurch könne die Eigenverantwortung der Versicherten gesteigert, bestehende Verträge im Sinne einer fairen
und gerechten Lösung für alle Altersvorsorgenden verbessert und die Altersvorsorge gestärkt werden.
Auf Grund des Wahlperiodenwechsels wurde die Eingabe erst in der 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt.
Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung hielt der Petitionsausschuss zunächst fest, dass sich mit Blick auf die
letzte Erhöhung im Jahr 2009 auch die Fokusgruppe private Altersvorsorge in ihrem Abschlussbericht vom
18. Juli 2023 dafür ausgesprochen hatte, den jährlichen Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs anzuheben. In
der 20. Wahlperiode hatte die damalige Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge am 30. September 2024 vorgelegt, der u. a. auch die vom Petenten geforderte
Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags auf 3.500 Euro für bestehende Riester-Verträge enthielt. Aufgrund der
vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode war das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen worden.
Der Petitionsausschuss wies des Weiteren darauf hin, dass die Bundesregierung in der 21. Wahlperiode
beabsichtigt, die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt zu überführen, von bürokratischen Hemmnissen
zu befreien und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie unter Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt-
und Abschlusskosten zu reformieren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte in seiner Stellungnahme
gegenüber dem Ausschuss mitgeteilt, dass es derzeit den Auftrag zu dieser Reform der privaten Altersvorsorge
prüfte.
Um zu erreichen, dass das Anliegen der Petition in diesbezügliche Diskussionen und politische
Entscheidungsprozesse einbezogen wird, empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem BMF – als
Material zu überweisen. Die Bundesregierung hat dem Ausschuss innerhalb eines gewissen Zeitraums über die
weitere Behandlung zu berichten.
Zwischenzeitlich hat der Deutsche Bundestag am 27. März 2026 die Reform der privaten Altersvorsorge
beschlossen (siehe Bundestagsdrucksachen 21/4088 und 21/4996 sowie 21/4997). Damit soll das bisherige Riester-Sparen
ersetzt werden. Im Wesentlichen soll ein Altersvorsorgedepot geschaffen werden, in dem die Bürgerinnen und
Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen sollen. Neben Angeboten von
privaten Finanzfirmen ist auch ein staatliches Angebot geplant.
2.6.3 Steuerliche Berücksichtigung von unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten
Im Berichtzeitraum befasste sich der Petitionsausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition, die einen Steuerfreibetrag auch für unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten forderte.
Die Petentin hatte ihr Anliegen mit der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements als wichtige
gesamtgesellschaftliche Aufgabe begründet. Während entgeltlich ehrenamtlich Tätige unter Umständen einen Freibetrag
geltend machen könnten, bestünde diese Möglichkeit bei ehrenamtlicher Tätigkeit ohne Entgelt nicht. Die
Ungleichbehandlung müsste beseitigt werden.
Zu diesem Thema lagen dem Petitionsausschuss zahlreiche Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen
des Sachzusammenhangs mit dieser Petition einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen wurden.
Als Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung erläuterte der Petitionsausschuss allgemein, dass das
Einkommensteuerrecht auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 des
Grundgesetzes) beruht. Ausgangspunkt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer
sind daher die vom Steuerpflichtigen in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkünfte. Eine unentgeltlich
ausgeübte Tätigkeit ist grundsätzlich steuerrechtlich irrelevant, weil gerade keine Einkünfte erzielt worden sind.
Weiter stellte der Ausschuss klar, dass nach der Systematik des Einkommensteuerrechts nur erwerbsbedingte
Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden und die damit in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden steuerpflichtigen Einnahmen mindern können. Erforderlich ist ein objektiver
Zusammenhang der Aufwendungen mit einer der Einnahmeerzielung dienenden Tätigkeit. Zudem müssen sie
subjektiv dem Zweck dienen, diese Tätigkeit zu fördern. Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich
engagieren, bezwecken aber regelmäßig nicht, mit dieser Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Ihr Engagement orientiert sich
am Gemeinwohl. Wenn einem ehrenamtlich Engagierten dabei Kosten entstehen, dann steht dieser Aufwand also
gerade nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen. Der
Petitionsausschuss machte zusammenfassend deutlich, dass das bestehende System der Einkommensbesteuerung nicht
vorsieht, dass (zeitlicher) Aufwand, der im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen und daher nicht auf eine
Einnahmeerzielung ausgerichteten Betätigung steht, in Form eines Freibetrages oder in sonstiger Weise steuerlich
berücksichtigt wird.
Ungeachtet dieser steuersystematischen Erwägungen betonte der Ausschuss jedoch abschließend, dass er die
große Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts sieht.
Ehrenamtlich Tätige tragen aktiv zur Sicherung der Daseinsfürsorge und zum Erhalt des Miteinanders bei,
weswegen der Ausschuss den Bereich des Ehrenamts auf breiter Ebene als förderungswürdig betrachtet.
Wegen der grundsätzlichen Zielrichtung der Eingabe – der Aufwertung des Ehrenamtes – hielt der Ausschuss die
Petition für geeignet, in den weiteren politischen Diskurs in der Bundesregierung über die Stärkung des Ehrenamts
einbezogen zu werden.
Daher empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Finanzen – als Material zu überweisen. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem Petitionsausschuss binnen
eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition zu berichten.
Am Ende des Berichtsjahres hat der Deutsche Bundestag mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ein umfassendes
Steuerentlastungspaket beschlossen (siehe Bundestagsdrucksachen 21/1974, 21/2470, 21/3104 sowie 21/3105).
Unter anderem wird zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
angehoben. Auf die Einnahmen ehrenamtlich Engagierter werden bis zu einem Freibetrag keine Steuern erhoben.
2.6.4 Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für freischaffende Musiker und
Musikpädagogen
Im Berichtsjahr befasste sich der Petitionsausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition zur Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für freischaffende Musikerinnen und
Musiker sowie Musikpädagoginnen und -pädagogen.
Zur Begründung hatte die Petentin ausgeführt, dass sie sich darüber sorgte, dass der von Privatlehrerinnen und
-lehrern erteilte Musikunterricht künftig umsatzsteuerpflichtig werden könnte. Die bislang geltende
Umsatzsteuerbefreiung läge darin begründet, dass Instrumentallehrerinnen und -lehrer bei weitem nicht die Honorare
verlangen könnten, die in anderen freien Berufen üblich seien. Die Folge der befürchteten Umsatzsteuerpflicht der
Leistungen freischaffender Musikerinnen und Musiker sowie Musikpädagoginnen und -pädagogen wäre, dass weit
höhere Honorare verlangt werden müssten. So würde Unterricht für weite Teile der Gesellschaft unerschwinglich
und sei für freischaffende Musikerinnen und Musiker existenzbedrohend. Zudem hatte die Petentin die Bedeutung
der musikalischen Bildung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt durch das Zusammentreffen von Menschen
unterschiedlicher Schichten zum gemeinsamen Musizieren hervorgehoben. Zudem würde eine Verschlechterung
der Berufsbedingungen den weiteren Rückgang der Studierenden für die Studiengänge der Musikpädagogik an
Musikhochschulen befördern.
Der Petitionsausschuss hatte gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zu
dieser Petition eine Stellungnahme des Finanzausschusses eingeholt, dem der Gesetzentwurf der Bundesregierung
zum Jahressteuergesetz 2024 zur Beratung vorgelegen hatte. Durch dieses Verfahren sollen die Fachausschüsse
in die Lage versetzt werden, ihre Entscheidungen und Empfehlungen in Kenntnis vorliegender Petitionen zu
treffen. Weiterhin ermöglicht dies dem Petitionsausschuss, die Kenntnisse des jeweiligen Fachausschusses in die
Behandlung der Petition einzubeziehen.
Der federführende Finanzausschuss hatte – der Bitte des Petitionsausschusses nachkommend – die Petition in
seine Beratungen zu dem genannten Gesetzentwurf einbezogen und mitgeteilt, dass die Koalitionsfraktionen im
Ausschuss einen Änderungsantrag zur „Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen“
eingebracht hätten, dessen Begründung klarstellt, dass mit dieser Gesetzesänderung die bislang umsatzsteuerfreien
Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei blieben. Die Koalitionsfraktionen hätten in der abschließenden Beratung
ausgeführt, dass mit der Neufassung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung
für Bildungsleistungen die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit den europäischen Vorgaben sichergestellt
worden wäre. Auch vor dem Hintergrund der Eingaben, die man von Seiten der Tanz- und Musikschulen und von
anderen Bildungsträgern erhalten hätte, hätte man in den Gesetzesberatungen darauf geachtet, dass die
notwendige Gesetzesänderung mit keiner steuerlichen Verschlechterung für die Betroffenen einherginge.
Am 18. Oktober 2024 hatte der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 (Bundesgesetzblatt Teil I 2024
Nr. 387) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Der Petitionsausschuss hielt als Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung fest, dass im ursprünglichen
Regierungsentwurf zu diesem Gesetz offenbar eine Formulierung gewählt worden war, die bei freischaffenden
Musikerinnen und Musikern sowie Musikpädagoginnen und -pädagogen Zweifel am Fortbestand der
Umsatzsteuerbefreiung hervorgerufen hatte, wie er auch von der Petentin geäußert worden war. Im Rahmen der dargestellten
Beratungen des Finanzausschusses wurde § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) des
Regierungsentwurfs sodann unter Einbeziehung der Petition und in ihrem Sinne abgeändert.
Der Petitionsausschuss begrüßte explizit die Klarstellung und die Beibehaltung der Umsatzsteuerfreiheit für die
freischaffenden Musiklehrerinnen und -lehrer sowie Musikpädagoginnen und -pädagogen. Nach Auffassung des
Ausschusses hatte die Petentin zu Recht auf die Bedeutung der Erschwinglichkeit von musikalischen
Bildungsleistungen hingewiesen.
Da der Fortbestand der Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nummer 21 UStG im Sinne der Petition parlamentarisch
realisiert worden war, empfahl der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.
2.6.5 Anpassung der Erbschaftsteuerfreibeträge an die Inflation
Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition, welche die Anpassung der Erbschaftsteuerfreibeträge an die jährliche
Inflationsentwicklung gefordert hatte.
Zur Begründung hatte der Petent ausgeführt, dass sich seit der letzten Anpassung der Freibeträge für die
Erbschaftsteuer 2009 die Immobilienpreise in Ballungsräumen mehr als verdoppelt hätten. Damit sei „Omas
Häuschen“ nicht mehr steuerfrei für die Kinder und Enkelkinder. Gerade einkommensschwächere Erben könnten sich
die Steuer nicht leisten, so dass Immobilien an Investoren, Bauträger oder solvente Käufer veräußert würden.
Dem Petitionsausschuss lagen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen
des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen wurden.
Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung hielt der Petitionsausschuss fest, dass die Erbschaft- und
Schenkungsteuer sinnvolle Elemente im Gefüge aufeinander abgestimmter direkter Steuern darstellen. Nach dem geltenden
Erbschaftsteuerrecht werden Vermögensübertragungen von Todes wegen zwischen Mitgliedern der Kernfamilie
steuerlich begünstigt, weil neben der durch die Erbrechtsgarantie des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers Ehe und Familie nach Artikel 6 GG
unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Dementsprechend werden für Eheleute und
Lebenspartnerinnen und -partner sowie für Kinder eines Erblassers die höchsten Freibeträge gewährt. Dies vermindert
die Bemessungsgrundlage der Steuer. Der persönliche Freibetrag für den Ehegatten/die Ehegattin oder den
Lebenspartner/die Lebenspartnerin eines Erblassers beträgt 500.000 Euro; der Freibetrag für Kinder eines Erblassers
jeweils 400.000 Euro. Zusätzlich sind in der Steuerklasse I niedrigere Prozentsätze anzuwenden als in anderen
Steuerklassen.
Der Petitionsausschuss wies weiter darauf hin, dass allgemeine Preissteigerungen, auch im Immobilienbereich,
nicht dazu führen, dass eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge zwangsläufig geboten ist. Denn einerseits ist
Gegenstand der Besteuerung gerade die Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erwerbers bzw. der
Erwerberin, die mit der unentgeltlichen Zuwendung des Vermögensgegenstands einhergeht. Andererseits würden
durch eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge auch andere Vermögensgegenstände als Grundbesitz wie
Bankguthaben, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenstände, etc. von der Besteuerung zusätzlich
freigestellt. Der Ausschuss stellt insgesamt fest, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht die verfassungsrechtlichen
Anforderungen erfüllt, wonach das innerhalb der Kernfamilie übertragene Vermögen zum deutlich überwiegenden
Teil und nur kleinere Vermögen völlig steuerfrei bleiben.
Außerdem machte der Ausschuss deutlich, dass für das nach dem Tod des Erblassers von der Familie weiterhin
genutzte Familienheim die Freibeträge nicht angepasst werden müssen. Bei Erwerben von Todes wegen bleibt
eine vom Erblasser bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem Ein-, Zwei- oder
Mehrfamilienhaus steuerfrei, wenn Erwerber bzw. Erwerberin die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte oder der
Lebenspartner/die Lebenspartnerin oder ein Kind ist oder mehrere Kinder sind und diese die Wohnung
unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Beim Erwerb durch Kinder ist die Steuerbefreiung darauf beschränkt, dass
die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Im Ergebnis sah der Petitionsausschuss mit Blick auf die dargestellte Rechtslage zwar keinen Änderungsbedarf
hinsichtlich der geforderten Anpassung an die Inflationsentwicklung. Er machte aber deutlich, dass die
Komplexität des Erbschaftsteuergesetzes und die damit einhergehenden Schwächen hinsichtlich Zielgenauigkeit und
normenklarer Ausgestaltung eine rechtsichere Umsetzung in der Praxis erschweren können. Der Ausschuss hielt die
Petition daher für geeignet, in diesbezügliche Diskussionen und politische Entscheidungsprozesse einbezogen zu
werden, und empfahl, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - als Material zu
überweisen, soweit es um eine Überarbeitung des Systems der Erbschaftsteuer und der Freibeträge geht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem
Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraums über die weitere Behandlung der Petition zu berichten.
2.7 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(vorher: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
Insgesamt 414 Eingaben gingen im Berichtszeitraum beim Petitionsausschuss ein, die in den Aufgabenbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) fallen. Bis zur Bildung der neuen Bundesregierung
im Mai 2025 gingen weitere 125 Bitten und Beschwerden ein, die dem Aufgabenbereich des damaligen
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuzurechnen sind. Ein Vergleich zum Vorjahresniveau
ist wegen der Neubildung der Bundesregierung nur bedingt möglich.
Zum allgemeinen Wirtschaftsrecht gingen im Berichtsjahr 55 Eingaben ein, womit eine leichte Steigerung
gegenüber dem Vorjahr (37 Eingaben) zu verzeichnen war. Schwerpunktmäßig war dabei insbesondere der Bereich
Wirtschaftsverwaltung, d. h. Eingaben zu unterschiedlichen Bundesförderungen, betroffen.
Einen weiteren Eingabenschwerpunkt stellte der Bereich Gewerbe, Handel, Handwerk, Technik und Mittelstand
dar, der mit 13 Eingaben mehr als im Vorjahr ebenfalls einen leichten Anstieg auf 84 Eingaben verzeichnete. Eine
Petition aus dem Bereich, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde, befasste sich
beispielsweise mit der wiederkehrenden Forderung, die sogenannte Zeitumstellung dauerhaft abzuschaffen.
Das Themenfeld Energiewirtschaft beschäftigt traditionellerweise viele Bürgerinnen und Bürger. Im
Berichtszeitraum gingen 208 Eingaben aus diesem Bereich ein (Vorjahr 135 Eingaben). Eine dieser Eingaben befasste sich
u. a. mit der Forderung nach Abbau bürokratischer Hürden bei Kleinspeichern. Die Forderung wurde auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und rege diskutiert. Sie erhielt insgesamt über 39.490
Unterstützungen. Daher fand zu diesem Thema am 13. Oktober 2025 eine öffentliche Sitzung des
Petitionsausschusses statt, in der der Petent und seine Begleitung mit den Abgeordneten des Petitionsausschusses und dem
zuständigen Parlamentarischen Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie über dieses Thema
diskutieren konnten.
Auf das Außenwirtschaftsrecht entfielen insgesamt 28 Eingaben. Hauptthemen aus diesem Bereich waren
Forderungen, bestimmte Rüstungsgüter an bestimmte Staaten nicht zu liefern. Oftmals wandten sich Petentinnen und
Petenten an den Petitionsausschuss, um die Lieferung bestimmter Waffen und Waffensysteme in bestimmte
Staaten zu ermöglichen, damit diese Staaten, wie z. B. die Ukraine oder Israel, sich effektiv selbst verteidigen können.
Im Berichtsjahr erreichten den Ausschuss zudem 38 Eingaben zu Dienstleistungen im Postbereich. Dabei ging es
den Petenten hauptsächlich um Forderungen und Beschwerden betreffend die Post- und Paketzustellung. Eine in
diesem Zusammenhang veröffentlichte Petition betraf die Forderung, die gesetzlichen Vorschriften zur
Paketzustellung zu verschärfen.
2.7.1 Vermehrte Zulassung von Biogasanlagen
Der Petitionsausschuss befasste sich mit einer Petition, mit der eine vermehrte Zulassung von Biogas-,
Biomethan- und Biomasse-Anlagen gefordert worden war.
Die Petition war auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und von 87 Unterstützerinnen
und Unterstützern mitgezeichnet worden. Zu diesem Themenbereich gingen weitere Eingaben beim
Petitionsausschuss ein, die wegen der inhaltlichen Nähe gemeinsam behandelt wurden.
Zur Begründung hatte die Petentin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie vor dem Hintergrund des Einbauverbots
neuer Gas- und Ölheizungen fordere, dass sich die Regierung und der Bundestag kurzfristig über den Einsatz von
Biomasse-Anlagen informieren und für diese in größerem Umfang Zulassungen erteilen und Förderprogramme
einrichten solle. Ihrer Ansicht nach beschränke sich die Perspektive auf regenerative Stromförderung, was neue
Abhängigkeiten begründen könne.
Ein weiterer Petent hatte die positiven Auswirkungen bei der Förderung von Bioerdgasanlagen aus Sicht des
Klimaschutzes und der Wirtschaftsförderung betont. Insbesondere sei die Vermeidung von Methan ein wichtiger
Aspekt von Biogasanlagen.
Der Petitionsausschuss erläuterte zunächst, dass Biomasse-Anlagen seit dem Jahr 2000 gefördert wurden. Daher
ist ein Bestand von knapp 14.000 Anlagen zur Stromerzeugung aufgebaut worden, die derzeit über 40
Terawattstunden Strom produzieren. Das entspricht circa 8,6 Prozent des Bruttostromverbrauchs in Deutschland bzw.
15 Prozent der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien. Darüber hinaus werden Biomasse-Anlagen,
insbesondere Pelletanlagen, über das Programm „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ gefördert. Ferner verweist der
Petitionsausschuss auf das Gesetz zur Förderung von Biogasanlagen (Bundesgesetzblatt Teil I 2025 Nr. 52), das
in der letzten Wahlperiode verabschiedet worden ist. Ziel des Gesetzes ist es, den Biogasanlagen eine
Anschlussperspektive nach dem Ablauf der Förderung zu eröffnen und eine flexiblere Fahrweise der Biomasse-Anlagen
nachhaltig anzureizen.
Der Petitionsausschuss hob hervor, dass die bessere Nutzung von Reststoffen ein wichtiges Anliegen ist und
empfahl daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als Material
zu überweisen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Bundesregierung die Petition in die Vorbereitung von
Gesetzentwürfen in diesen Bereichen einbezieht. Die Bundesregierung wird damit aufgefordert, den
Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres darüber zu informieren, wie die Petition weiter behandelt wurde.
2.7.2 Forderung nach Abstandsregelungen für Wärmepumpen
Im Berichtszeitraum setzte sich der Petitionsausschuss mit einer Eingabe auseinander, mit der gefordert worden
war, den Einbau von Öl- und Gasheizungen für Reihenhäuser, die vor 2023 gebaut wurden, auch über 2023 hinaus
wegen fehlendem Mindestabstand zwischen Wärmepumpe und den Nachbargrundstücken zu genehmigen.
Zur Begründung des Anliegens war insbesondere auf den fehlenden Mindestabstand bei schmalen Grundstücken
hingewiesen worden. Soweit zwischen Wärmepumpe und den Nachbargrundstücken kein baulicher Abstand von
mindestens drei bis vier Metern eingehalten werden könne und es keine wirtschaftlich sinnvollen Alternativen
gebe, müsse es den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern weiter gestattet sein, weiterhin Öl- oder
Gasheizungen einzubauen.
Der Petitionsausschuss wies im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der Eingabe darauf hin, dass der
Einbau von Öl- und Gasheizungsanlagen auch nach Verabschiedung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
weiterhin möglich ist, mit unterschiedlichen Anforderungen an den Anteil von Biomasse. Die
Gesetzesänderungen traten am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Geltung der Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien
nach § 71 GEG bei Installation einer Heizungsanlage gilt dabei für Neubauten in Neubaugebieten seit dem 1.
Januar 2024 und im Übrigen grundsätzlich ab dem 1. Juli 2026 in Städten ab 100.000 Einwohnern, oder ab dem
1. Juli 2028 in allen anderen Gemeinden, soweit nicht die jeweilige Gemeinde vorher eine Entscheidung über die
Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
getroffen hat. Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die zwischen dem 1. Januar 2024 und der Geltung des
§ 71 GEG eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen, müssen ab dem Jahr 2029 schrittweise erneuerbare Gase oder
Öle beimischen: ab 2029 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent.
Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer können daher zwischen einer Vielzahl von verschiedenen
Erfüllungsoptionen wählen, die vom Einbau einer Wärmepumpe über den Anschluss an ein Fernwärmenetz bis hin zu
Hybridlösungen und Heizungsanlagen reichen, die mit flüssiger, gasförmiger oder fester Biomasse betrieben wird.
Im Hinblick auf den vorgetragenen Mindestabstand für Wärmepumpen stellte der Petitionsausschuss fest, dass
Wärmepumpen als bauliche Anlagen den Vorgaben des Bauordnungsrechts unterfallen. Die Gesetzgebungs- und
Ausführungskompetenz für das Bauordnungsrecht liegt daher bei den einzelnen Ländern. Nur die dort jeweils
zuständigen Bauaufsichtsbehörden können über die Zulässigkeit des Aufstellens und Betreibens von
Wärmepumpen im Einzelfall entscheiden. Ansonsten besteht ein rechtliches Risiko, da mit Klagen der Nachbarn zu rechnen
ist. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung zur Einordnung von Wärmepumpen divergiert. Neben dem
bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht ist zudem das Immissionsschutzrecht als Baunebenrecht zu beachten.
Ob Wärmepumpen Abstandsflächen auslösen, hängt dabei von ihrer rechtlichen Einordnung ab, nämlich ob diese
als Gebäude bzw. Teil des Gebäudes, als Anlage mit gebäudegleicher Wirkung (in diesen Fällen sind
grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten) oder nicht als solche eingeordnet werden. Die abstandsflächenrechtlichen
Auslösetatbestände müssen jedoch nicht zur Folge haben, dass eine Anlage nicht zulässig ist. Je nach Maßgabe der
im Einzelfall anwendbaren bauordnungsrechtlichen Vorgaben kann eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung
oder die Zulassung einer Ausnahme von abstandsflächenrechtlichen Vorgaben in Betracht kommen. In einigen
Landesbauordnungen sind Wärmepumpen abstandsflächenrechtlich bereits privilegiert.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Zuständigkeit der Länder für Fragen des Bauordnungsrechts empfahl der
Petitionsausschuss, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
2.7.3 Angaben zur CO2-Ersparnis von Photovoltaikanlagen
Der Petitionsausschuss befasste sich mit einer Eingabe, die gefordert hatte, dass bei Photovoltaikanlagen bei der
Angabe „CO2-Ersparnis“ (CO2: Kohlenstoffdioxid) die CO2-Emissionen, die bei der Herstellung, dem Transport,
der Instandhaltung und der Entsorgung (nach Ablauf der Lebenszeit der Anlage) anfallen, berücksichtigt werden
müssen.
Zur Begründung des Anliegens war im Wesentlichen angeführt worden, dass beim Verkauf einer
Photovoltaikanlage die CO2-Bilanz nicht realitätsgerecht abgebildet werde, da die Angaben zum Emissionsverbrauch im
Hinblick auf Erstellung und Transport nicht beachtet werden würden.
Die Petition war auf der Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 64
Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen elf Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hatte zu der Eingabe
eine Stellungnahme des damaligen Ausschusses für Klimaschutz und Energie erhalten, da die Petition Fragen zu
dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes und weiterer
energiewirtschaftlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung betraf.
Der Petitionsausschuss stellte fest, dass Mindestanforderungen an den CO2-Fußabdruck für Photovoltaikanlagen
ein wirksames Mittel sein können, um mehr Transparenz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern herzustellen.
Gleichzeitig verwies der Petitionsausschuss auf Vorschläge der Europäischen Kommission für eine zukünftige
Energielabel- und Ökodesign-Verordnung für die Produktgruppe der Photovoltaikmodule. In den Entwürfen
schlug die Europäische Kommission unter anderem Mindestanforderungen an den CO2-Fußabdruck vor. Dabei
plant sie in zwei Stufen für unterschiedliche Photovoltaikmodule Mindestanforderungen an eine Deklaration.
Vorgesehen sind die Einführung von Angaben zum CO2-Fußabdruck, der gemäß festgelegter Regeln berechnet
wird sowie den nach Lebenszyklusphasen differenzierten CO2-Fußabdruck.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten gesetzgeberischen Vorbereitungen auf europäischer Ebene empfahl der
Petitionsausschuss, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
2.7.4 Betreiberwechsel einer Solaranlage im Marktstammdatenregister nach einem
Todesfall
Der Petitionsausschuss beschäftigte sich im Berichtsjahr mit dem Anliegen eines Petenten, der Unterstützung bei
der Veranlassung eines B
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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