polradar

Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 21/6000 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 Deutscher Bundestag Drucksache 21/6000 21. Wahlperiode 10.06.2026 Bericht des Petitionsausschusses (2. Ausschuss) Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 Inhal tsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bemerkungen über die Ausschussarbeit im Jahr 2025 ......................................................................................... 7 1.1 Anzahl und Schwerpunkte der Eingaben .......................................... 7 1.2 Öffentliche Petitionen ....................................................................... 9 1.3 Sitzungen des Petitionsausschusses .................................................. 10 1.4 Besondere Maßnahmen zur Sachaufklärung .................................... 10 1.5 Überweisung an die Bundesregierung zur Berücksichtigung oder Erwägung .................................................................................. 11 1.6 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene .......... 11 1.7 Bearbeitung von Petitionen .............................................................. 11 1.8 Öffentlichkeits- und Pressearbeit ...................................................... 12 2 Einzelne Anliegen ........................................................................... 12 2.1 Deutscher Bundestag ........................................................................ 12 2.2 Bundeskanzleramt ............................................................................ 12 2.2.1 Unterbindung von Putins Propaganda in Deutschland ..................... 13 2.3 Auswärtiges Amt .............................................................................. 14 2.3.1 Verbesserung und Beschleunigung von Visaverfahren für Fachkräfte ......................................................................................... 14 2.3.2 Familienzusammenführung afghanischer Staatsangehöriger ........... 15 2.3.3 Fortsetzung der finanziellen Unterstützung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten ....... 16 2.3.4 Stärkung von Demokratie und Menschenrechten in Venezuela ....... 16 2.3.5 Forderung von Maßnahmen gegen Nordkorea ................................. 17 Seite 2.4 Bundesministerium des Innern (vorher: Bundesministerium des Innern und für Heimat) ................. 18 2.4.1 Antisemitismusbekämpfung ............................................................. 19 2.4.2 Erleichterung des Familiennachzugs minderjähriger Geschwister ...................................................................................... 20 2.4.3 Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse der beruflichen Bildung im öffentlichen Dienst ........................................................ 20 2.4.4 Gebühren für elektronische Aufenthaltstitel ..................................... 21 2.4.5 Abschaffung des Familienstandes „geschieden“ .............................. 21 2.4.6 Angleichung von Versorgungsrenten im Abrechnungsverband Ost ................................................................. 22 2.5 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (vorher: Bundesministerium der Justiz) ............................................ 22 2.5.1 Besserer Verbraucherschutz bei Waren- und Konsumkrediten ........ 23 2.5.2 Schutz von Einsatz- und Rettungskräften gegen Gewalt .................. 24 2.5.3 Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt ............................................ 25 2.5.4 Rechtsmittelfristen im Strafverfahren ............................................... 26 2.6 Bundesministerium der Finanzen ..................................................... 27 2.6.1 Gewährung einer Einmalzahlung nach den AKG-Härterichtlinien ....................................................................... 28 2.6.2 Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für die steuerlich geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente“) .................................... 29 2.6.3 Steuerliche Berücksichtigung von unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten .............................................................. 29 2.6.4 Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für freischaffende Musiker und Musikpädagogen ......................................................... 30 2.6.5 Anpassung der Erbschaftsteuerfreibeträge an die Inflation .............. 31 2.7 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (vorher: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) ........ 32 2.7.1 Vermehrte Zulassung von Biogasanlagen ........................................ 33 2.7.2 Forderung nach Abstandsregelungen für Wärmepumpen ................ 33 2.7.3 Angaben zur CO2-Ersparnis von Photovoltaikanlagen ..................... 34 2.7.4 Betreiberwechsel einer Solaranlage im Marktstammdatenregister nach einem Todesfall .............................. 34 2.7.5 Unterstützung durch SOLVIT bei Auszahlung einer Rente ............. 35 2.8 Bundesministerium für Arbeit und Soziales ..................................... 35 2.8.1 Recht auf Beschäftigung und Arbeitspflicht ..................................... 36 2.8.2 Digitale Betriebsversammlungen ...................................................... 37 2.8.3 Verbesserung des Entgeltsystems für Beschäftigte von Werkstätten für behinderte Menschen .............................................. 38 2.8.4 Recht auf Wohnplatz und strukturierte Tagesbetreuung für Erwachsene mit Behinderungen ....................................................... 39 2.8.5 Anspruch auf Kurzarbeitergeld ......................................................... 40 2.8.6 Sonn- und Feiertagsarbeit in der Rüstungsindustrie ......................... 40 Seite 2.8.7 Kritik an der Berechnungsgrundlage der Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung ...................................................... 41 2.8.8 Anrechnung von Erwerbseinkommen bei der Hinterbliebenenrente ........................................................................ 42 2.8.9 Anerkennung einer Bedarfsgemeinschaft mit Mehrbedarf für Alleinerziehende ......................................................................... 43 2.8.10 Kostenfreiheit von DIN-Normen für Menschen mit Behinderung ............................................................................... 43 2.9 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (vorher: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) ................................................................................. 44 2.9.1 Kostenloses Schulessen .................................................................... 45 2.9.2 Kennzeichnungspflicht für Honig..................................................... 46 2.9.3 Erlaubnis zur Pferdeeinäscherung .................................................... 46 2.9.4 Verbot von Echtpelz ......................................................................... 47 2.10 Bundesministerium der Verteidigung ............................................... 48 2.10.1 Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands ........................ 48 2.10.2 Schulische und berufliche Qualifizierungsmöglichkeiten bei der Bundeswehr .......................................................................... 49 2.10.3 Auslandsverwendungszuschlag für die Besatzungen von NATO-AWACS-Flugzeugen ........................................................... 50 2.10.4 Hinzuverdienstregelungen in der Privatwirtschaft für ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ............................ 51 2.10.5 Führen von Dienstgraden a. D. auch für frühere Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee ................................................. 51 2.10.6 Kein Verkauf von Bundesimmobilien, die der Verteidigung dienen.............................................................. 52 2.11 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vorher: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) .......................................................................... 53 2.11.1 Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ................................................. 54 2.11.2 Schutz von Kindern und Müttern bei Entscheidungen über eine Inobhutnahme ........................................................................... 54 2.11.3 Unterstützungsbedarf junger Menschen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Jugendhilfe sichern ............................................. 56 2.11.4 Besserer Schutz von Jugendlichen vor Alkohol und Cannabis ........ 57 2.12 Bundesministerium für Gesundheit .................................................. 58 2.12.1 Wohnortnahe Krankenhausversorgung im ländlichen Raum ........... 58 2.12.2 Flächendeckende medizinische Versorgung für extrem frühoder krankgeborene Säuglinge ......................................................... 59 2.12.3 Kostenübernahme für die Anpassung von Zahnersatz...................... 60 2.12.4 Stärkung des Gewalt- und Missbrauchschutzes in der stationären Psychiatrie ...................................................................... 61 2.12.5 Kürzung einer Kostenerstattung nach der Gebührenordnung für Ärzte ............................................................................................ 61 2.12.6 Unterstützung bei der Gewährung von Krankengeld........................ 62 Seite 2.12.7 Rückwirkende Festsetzung von Krankenkassenbeiträgen ................ 62 2.12.8 Elektro-Scooter im Hilfsmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ........................................................................ 63 2.12.9 Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl .................................... 64 2.12.10 Kostenloses Trinkwasser in der Öffentlichkeit ................................. 64 2.12.11 Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen ........... 64 2.13 Bundesministerium für Verkehr (vorher: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) .................. 65 2.13.1 Nutzung des Fernverkehrs bei Zugausfällen und signifikanten Verspätungen im Regionalverkehr ................................................... 66 2.13.2 Verschärfung der TÜV-Pflicht für ältere Fahrzeuge ........................ 67 2.13.3 Verbot von vermeidbarem Lärm im Straßenverkehr ........................ 67 2.13.4 Prioritärer Zugang für systemrelevante Berufsgruppen zum Führerschein ..................................................................................... 68 2.13.5 Senkung der Führerscheinkosten ...................................................... 68 2.13.6 Förderprogramm für die Beschattung interkommunaler Fahrradwege ..................................................................................... 69 2.13.7 Forderung nach strengeren Regeln zum Ankern auf dem Rummelsburger See in Berlin ........................................................... 70 2.13.8 Beschleunigter Ausbau des Internets ................................................ 71 2.14 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ........... 72 2.15 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (vorher: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) .................................... 72 2.15.1 Verbot von Mikroplastik .................................................................. 73 2.15.2 Abschaffung von Feinstaubplaketten für Elektrofahrzeuge ............. 74 2.15.3 Sichtbarkeit von Verpackungsrücknahmestellen in Supermärkten ................................................................................ 74 2.15.4 Recht auf Reparatur .......................................................................... 75 2.15.5 Abschaffung kostenloser Werbezeitungen ....................................... 76 2.16 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ................................................................................... 77 2.17 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (vorher: Bundesministerium für Bildung und Forschung) ........................................................................................ 77 2.17.1 Bewilligung eines Bildungskredits ................................................... 78 2.17.2 Erlass des BAföG-Darlehens für politisch Verfolgte des SED-Regimes ............................................................................. 78 2.18 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...................................................................................... 79 3 Abkürzungsverzeichnis .................................................................. 80 Seite Anlagen zum Bericht des Petitionsausschusses ......................................... 84 1 Statistik über die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 .................................... 84 A. Posteingänge mit Vergleichszahlen ab 1980 .................................... 84 B. Postausgänge mit Vergleichszahlen ab 1980 .................................... 86 C. Aufgliederung der Petitionen ............................................................ 88 D. Art der Erledigung der Petitionen ..................................................... 93 E. Übersicht der Neueingänge............................................................... 94 F. Abgabe der Petitionen an die zuständigen Landesvolksvertretungen .................................................................. 96 G. Massen- und Sammelpetitionen 2025 ............................................... 97 H. Öffentliche Petitionen 2025 .............................................................. 100 2 Erledigung von Berücksichtigungs- und Erwägungsbeschlüssen ................................................................... 102 A. Berücksichtigungsbeschlüsse und ihre Erledigung im Jahr 2025 ..................................................................................... 102 B. Erwägungsbeschlüsse und ihre Erledigung im Jahr 2025 ................. 105 3 Verzeichnis der Mitglieder des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages ............................................................ 111 4 Organisationsübersicht der Unterabteilung Petitionen und Eingaben der Verwaltung des Deutschen Bundestages ............... 113 5 Übersicht der Petitionsausschüsse und Bürgerbeauftragten in der Bundesrepublik Deutschland ........... 114 6 Der Petitionsausschuss im Europäischen Parlament und die Europäische Bürgerbeauftragte .............................................. 118 7 Ombudsmann-Institute .................................................................. 118 8 Rechtsgrundlagen ........................................................................... 119 A. Regelungen zum Petitionsrecht im Grundgesetz .............................. 119 B. Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes) ................................................................................. 120 C. Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die das Petitionswesen betreffen ................................. 121 D. Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden ............................................................ 123 E. Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag ................................. 133 9 Netiquette ........................................................................................ 134 1 Allgemeine Bemerkungen über die Ausschussarbeit im Jahr 2025 Im Jahr 2025 konnte der Petitionsausschuss zwei Jubiläen begehen: Zum einen wurde der Petitionsausschuss vor genau 50 Jahren als Pflichtausschuss im Grundgesetz (GG) verankert. Er muss gemäß Artikel 45c GG zwingend in jeder Wahlperiode gebildet werden. Das bereits seit 1949 existierende Petitionsgrundrecht, das durch Artikel 17 GG garantiert ist, wurde damit verfassungsrechtlich gestärkt. Jede und jeder, der eine Petition einreicht, macht von dem Grundrecht Gebrauch. Das GG garantiert nicht nur, dass eine Petition entgegengenommen wird. Petitionen beim Deutschen Bundestag werden geprüft und beschieden. Auf jede Petition gibt es eine Antwort. Zudem geben die an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten Petitionen dem Bundesgesetzgeber eine wichtige Rückkopplung zu seinen Gesetzen. Dies gilt nicht nur für Petitionen mit Vorschlägen zur Gesetzgebung; auch die zahlreichen Beschwerden im Einzelfall können direkt oder indirekt auf Missstände hinweisen. So gaben unabhängig vom Ausgang des konkreten Petitionsverfahrens in der Vergangenheit oft gerade die Einzelfallschilderungen einen Impuls für Gesetzesinitiativen. Zum anderen erreichte vor 20 Jahren, am 5. September 2005, die erste elektronisch eingereichte Petition den Deutschen Bundestag. Möglich gemacht wurde dies durch die Schaffung eines Web-Formulars, das heute auf der Website ePetitionen abrufbar ist. Seitdem können sich die Bürgerinnen und Bürger nicht nur per Brief, sondern auch über das Internet und damit deutlich einfacher und unkomplizierter mit ihren Sorgen, Nöten und Ideen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden. Das Jahr 2025 war zudem durch den Wechsel der Wahlperiode geprägt. Die letzte Sitzung des Petitionsausschusses der 20. Wahlperiode fand am 29. Januar 2025 statt. Nachdem der 21. Deutsche Bundestag in seiner 4. Sitzung am 15. Mai 2025 beschlossen hat, einen Petitionsausschuss, bestehend aus 26 ordentlichen Mitgliedern und 26 stellvertretenden Mitgliedern einzusetzen, fand die konstituierende Sitzung des Petitionsausschusses am 21. Mai 2025 unter Leitung der Präsidentin des Deutschen Bundestages, Julia Klöckner, statt. Seit ihrer Wahl am 25. Juni 2025 zur stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Abgeordnete Dr. Hülya Düber (CDU/CSU) den Ausschuss als amtierende Vorsitzende. Bisher konnte die Vorsitzendenfunktion, die nach den Festlegungen des Ältestenrates der Fraktion der AfD zusteht, nicht mit Zustimmung der erforderlichen Mehrheit bestimmt werden. 1.1 Anzahl und Schwerpunkte der Eingaben Im Jahr 2025 wurden insgesamt 12.399 Petitionen beim Petitionsausschuss eingereicht (2024: 9.260 Petitionen), das entspricht einem Anstieg von circa 34 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bei 249 Werktagen im Jahr 2025 erreichten den Ausschuss durchschnittlich circa 50 Petitionen pro Tag. 5.807 Eingaben gingen auf elektronischem Wege unter Verwendung des Web-Formulars über das Petitionsportal im Internet (www.epetitionen.bundestag.de) ein. Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 49 Prozent. Mit derzeit etwa 5,5 Millionen registrierten Nutzerinnen und Nutzern zählt das Petitionsportal weiterhin zu den beliebtesten Internetangeboten des Deutschen Bundestages. Es kann nicht nur für die Eingabe von Petitionen genutzt werden, sondern ermöglicht es auch, veröffentlichte Petitionen elektronisch mitzuzeichnen und gemeinsam mit anderen zu diskutieren. Im Berichtszeitraum haben sich 297.996 Nutzerinnen und Nutzer im Portal des Petitionsausschusses neu registriert, um eine Petition einzureichen, im Petitionsforum zu diskutieren oder durch eine Mitzeichnung zu unterstützen. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um rund 66 Prozent. Viele Besucherinnen und Besucher fanden ihren Weg auf das Petitionsportal des Ausschusses über den direkten Zugang, über Suchmaschinen oder Nachrichtenportale. Ebenso wie im Vorjahr gelangten circa 14 Prozent der Besucherinnen und Besucher über soziale Netzwerke auf die Petitionsplattform; die Petentinnen und Petenten nutzen diese dabei auch immer öfter, um für ihre im Internet veröffentlichten Petitionen zu werben. Auch private Petitionsplattformen gewinnen mit jedem Jahr mehr an Bedeutung. Auf privaten Plattformen gesammelte, elektronische Mitzeichnungen können jedoch vom Deutschen Bundestag nicht anerkannt werden. Um eine Petition, die beim Deutschen Bundestag eingereicht und veröffentlicht wurde, mit einer digitalen Mitzeichnung zu unterstützen, muss diese im Onlineportal des Petitionsausschusses erfolgen. Zu den im Jahr 2025 eingegangenen Petitionen wurden 511.965 Unterstützungen (sowohl schriftlich als auch elektronisch über das Petitionsportal) verzeichnet (2024: 722.639). Neben den Petitionen mit Vorschlägen zur Gesetzgebung, die über das Petitionsportal oder auch per Post an den Ausschuss herangetragen wurden, widmete sich der Petitionsausschuss ebenso mit großem Engagement den Sorgen und Nöten der Bürgerinnen und Bürger, die den Ausschuss im Einzelfall um Unterstützung baten. Die Bearbeitung solcher persönlichen Anliegen im Rahmen von Beschwerden machte für den Ausschuss mit rund 69 Prozent auch im Jahr 2025 wieder einen wichtigen Teil seiner Arbeit aus (insgesamt 8.586 Eingaben). Zwar konnte nicht jeder Petentin und jedem Petenten zu dem gewünschten Ergebnis verholfen werden – der Petitionsausschuss versucht aber auch dadurch zu helfen, dass er Entscheidungen der Behörden erklärt und verständlich macht. Viele Anfragen von Petentinnen und Petenten konnten bereits im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens abgeschlossen werden. Denn häufig bewirkten bereits Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses bei den staatlichen Stellen eine gründlichere Abwägung des Sachverhalts. Manchmal waren aber auch ausführliche Gespräche der Berichterstatterinnen und Berichterstatter unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung hilfreich, um Lösungswege zu finden. Abschließend beraten hat der Petitionsausschuss 10.298 Eingaben, wobei auch im Berichtsjahr 2025 wieder Überhänge aus dem Vorjahr miterfasst wurden, da nicht alle Petitionsverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden konnten. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 378 Petitionen einzeln beraten (2024: 607). Die Mitglieder des Petitionsausschusses berieten acht Petitionen, die eine besonders hohe Anzahl von Unterstützungen erhielten, im Rahmen von öffentlichen Sitzungen, in denen die Petentinnen und Petenten ihr Anliegen persönlich vor den Ausschussmitgliedern und anwesenden Regierungsvertreterinnen und -vertretern vortragen konnten. Die Mehrzahl der Vorgänge wurde abschließend auf der Grundlage von Aufstellungen und Verzeichnissen beraten, da sich die Berichterstatterinnen und Berichterstatter hinsichtlich der vorgeschlagenen Voten einig waren oder auf eine dezidierte Beschlussempfehlung mit eingehender Begründung verzichtet werden konnte. Dabei handelte es sich z. B. um Vorgänge, bei denen die um Stellungnahme gebetenen Behörden die Gelegenheit nutzten, Fehler einzuräumen und umgehend Änderungen im Sinne der Petentinnen und Petenten vornahmen. In einigen Fällen waren es aber auch die Petentinnen und Petenten selbst, die auf eine Fortführung verzichteten, wenn sie nach eingehender Erläuterung der Sach- und Rechtslage einsahen, dass eine weitere Behandlung ihrer Petition zu keinem Erfolg führen würde. Bei der Verteilung der Eingaben nach den unterschiedlichen Ressorts ergab sich folgendes Bild: Den ersten Platz belegte das Bundesministerium des Innern (vorher: Bundesministerium des Innern und für Heimat; 1.606 Zuschriften). 1.581 Zuschriften richteten sich an den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das somit den zweiten Platz belegte. Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (vorher: Bundesministerium der Justiz) konnten 1.571 Zuschriften verbucht werden, womit dieses den dritten Platz belegte. Damit fanden sich im Jahr 2025 wie auch schon im vorhergehenden Jahr dieselben drei Ressorts in der gleichen Reihenfolge an der Spitze wieder. Die größte Steigerung in absoluten Zahlen gegenüber dem Vorjahr ist beim Auswärtigen Amt zu verzeichnen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Anzahl der Petitionen mit Bezug zu diesem Ressort um 473 Eingaben und damit um rund 95 Prozent. Auch in fast allen anderen Ressorts ist die Anzahl der eingereichten Petitionen zum Vorjahr gestiegen. Einen marginalen Rückgang in absoluten Zahlen zum Vorjahr gab es lediglich in den Zuständigkeitsbereichen des Bundespräsidialamtes und des Bundesrates um jeweils 1 Petition. Bei der Verteilung der Neueingaben auf die einzelnen Länder setzte sich der Trend der letzten Berichtsjahre fort. Die meisten Petitionen in absoluten Zahlen entfielen auf das bevölkerungsreichste Land Nordrhein-Westfalen (2.504). Danach folgte Bayern mit 1.620 Eingaben und Baden-Württemberg belegte mit 1.415 Eingaben den dritten Platz. Hessen verdrängt mit 1.162 Eingaben Berlin vom vierten Platz, das in diesem Jahr den fünften Platz mit 920 Eingaben besetzt. Die letzten Plätze belegten – wie bereits im Vorjahr – das Saarland mit 107 Eingaben sowie Bremen mit 73 Eingaben. Bei der Umrechnung der absoluten Zahlen auf die im Durchschnitt auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner entfallenden Eingaben ergibt sich folgende Reihenfolge: Berlin stand wieder mit deutlichem Abstand an der Spitze. Hier entfielen auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner 255 Eingaben. Dahinter lagen Hessen (185 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner) sowie Hamburg (166 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner), knapp gefolgt von Sachsen (141 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner) und Schleswig-Holstein (140 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner). Auf den Plätzen 15 und 16 waren Bremen (104 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner) und Thüringen (95 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner) vertreten. Die Zahl der Posteingänge bewegte sich weiterhin auf hohem Niveau: Zusätzlich zu den 12.399 Petitionen gingen 10.636 Nachträge zu den Petitionen der Petentinnen und Petenten ein. 4.205 Stellungnahmen und Berichte der Bundesbehörden gingen beim Petitionsausschuss ein. Darüber hinaus wurden dem Petitionsausschuss auch eine Vielzahl von Schreiben zugesandt, die nicht den Formvorschriften entsprachen, die Artikel 17 GG hinsichtlich der Einreichung von Petitionen statuiert (z. B. Eingaben mittels einfacher E-Mail). Auch diese wurden von den Beschäftigten des Petitionsausschusses bearbeitet und beantwortet. Lediglich Schreiben mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt wurden nicht beantwortet. Erneut waren auch Vorgänge zu verzeichnen, in denen der Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit der Justiz nicht tätig werden konnte. So ist es dem Ausschuss nicht möglich, Beschwerden über gerichtliche Entscheidungen zu bearbeiten, Urteile zu überprüfen, abzuändern oder gar aufzuheben. Vielen Petentinnen und Petenten musste mitgeteilt werden, dass der Deutsche Bundestag aufgrund der Gewaltenteilung keine parlamentarische Prüfung von Gerichtsurteilen vornehmen, sondern im Einzelfall nur tätig werden kann, wenn der Bund Prozesspartei ist. 1.2 Öffentliche Petitionen Das Instrument der öffentlichen Petitionen ist zu einer etablierten Einrichtung des Petitionsrechts und des Petitionsausschusses geworden. Durch die Veröffentlichung von Petitionen im Internet sollen Themen von allgemeinem Interesse vorgestellt werden. Dabei haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Petitionen auf der Internetplattform zu diskutieren und durch elektronische Mitzeichnungen zu unterstützen. Dadurch erhält der Ausschuss die Möglichkeit, Informationen für die weitere Prüfung der Petition zu sammeln. Der größte Teil der Besucherinnen und Besucher des Petitionsportals ruft dieses gezielt auf, etwa um eine bestimmte Petition mitzuzeichnen oder im Diskussionsforum dazu eigene Beiträge zur Diskussion zu stellen. Zehn der veröffentlichten Petitionen wurden mehr als 30.000 Mal elektronisch mitgezeichnet. Aufgrund der Vielzahl der veröffentlichten Themen kommen so immer wieder neue interessierte Bürgerinnen und Bürger auf das Internetportal des Petitionsausschusses. Neben den herkömmlichen Massen- und Sammelpetitionen steht mit der öffentlichen Petition ein modernes, internetgestütztes Instrument zur Verfügung, welches die Attraktivität des Petitionswesens weiter erhöht und das Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger noch transparenter macht. Denn auch die abschließende Entscheidung über eine öffentliche Petition wird einschließlich ihrer Begründung im Internet auf dem Petitionsportal veröffentlicht. 2025 wurden mit 652 Petitionen fast 58 Prozent mehr Eingaben im Internet veröffentlicht als im Vorjahr (413). Nicht allen Wünschen der Petentinnen und Petenten in Bezug auf eine Veröffentlichung konnte entsprochen werden, etwa weil sie persönliche Bitten und Beschwerden zum Inhalt hatten, die schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Veröffentlichung geeignet waren, weil zum Thema bereits eine andere sachgleiche Petition vorlag, deren parlamentarische Beratung bereits weiter fortgeschritten oder abgeschlossen war, oder weil andere Ablehnungsgründe im Sinne der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen vorlagen [siehe Anlage 8, D. Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden, Anlage zu Ziffer 7.1.(4)]. Die Ablehnung der Veröffentlichung einer Petition darf keinesfalls mit einer Ablehnung der Petition selbst verwechselt werden. Jede Petition wird unabhängig von ihrer Veröffentlichung entgegengenommen, geprüft und beschieden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Petitionsausschuss mit dem Instrument der öffentlichen Petition einen wichtigen Beitrag zur Onlinepräsenz des Deutschen Bundestages leistet, das von immer mehr Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird, um auf Anliegen aufmerksam zu machen. Aktuell ist der Petitionsausschuss mit Überlegungen zur Neufassung der Plattform E-Petitionen befasst, um das Verfahren noch digitaler und moderner zu gestalten. Es wurde diesbezüglich die Entscheidung zur Neuprogrammierung Petkom 2.0 getroffen. 1.3 Sitzungen des Petitionsausschusses 2025 fanden insgesamt 19 Sitzungen des Petitionsausschusses statt. Darunter waren vier öffentliche Sitzungen. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 378 Petitionen zur Einzelberatung aufgerufen. Petitionen, die eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit und einen großen Zuspruch erhalten, werden im Ausschuss öffentlich beraten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Petitionen, die innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Eingang von 30.000 und mehr Personen unterstützt wurden. Zu diesen öffentlichen Beratungen werden die jeweilige Petentin oder der jeweilige Petent eingeladen, um ihre Petition eingehender darzustellen und, ebenso wie die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung, die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. 2025 wurden in vier Sitzungen insgesamt acht Eingaben öffentlich beraten. Die Themen waren in zeitlicher Reihenfolge: – Rechtliche Aspekte der digitalen Welt – Verschärfung der Gesetze in Bezug auf das Posten und Vermarkten von Kindern im Internet – Reform der Tarifstruktur und Vertragspraxis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)/ verbesserte Kontrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt – Stärkung der hausärztlichen Versorgung/ Vollständige Vergütung aller hausärztlichen Leistungen – Netzdienstliche Zwischenspeicherung erneuerbarer Energien durch Kleinspeicher – Mindestalter von 16 Jahren für die Nutzung von Social Media/ Einsetzung einer unabhängigen wissenschaftlichen Expertenkommission – Erhalt des freien Zugangs zur Psychotherapie – Abschaffung von Tierversuchen mit Affen – Vermögensteuer auf alle Vermögensarten Bei den Petentinnen und Petenten fand dies großen Anklang, gab es ihnen doch die Möglichkeit, in unmittelbarem Kontakt mit dem Parlament ihre Themen in das laufende Politikgeschäft einzubringen. Alle öffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses wurden vom Parlamentsfernsehen übertragen; die Aufzeichnungen stehen in der Mediathek auf der Internetseite des Bundestages zur Verfügung. Die Ergebnisse seiner Beratungen legte der Petitionsausschuss dem Bundestag in Form von 160 Sammelübersichten als Beschlussempfehlungen zur Erledigung von insgesamt 3.997 Petitionen vor. Diese Sammelübersichten sind als Bundestagsdrucksachen auch auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Der Bericht des Ausschusses über seine Tätigkeit im Jahr 2024 erschien – bedingt durch den Wahlperiodenwechsel – am 15. Oktober 2025 und wurde von der amtierenden Vorsitzenden Dr. Hülya Düber, MdB (CDU/CSU) sowie den Obleuten Andreas Mattfeldt, MdB (CDU/CSU), Manfred Schiller, MdB (AfD), Daniela Rump, MdB (SPD), Corinna Rüffer, MdB (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sowie Sören Pellmann, MdB (Die Linke), an die Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (CDU/CSU) übergeben. Im Anschluss wurde der Jahresbericht vom Petitionsausschuss auf Einladung der Bundespressekonferenz in ihrem Haus vorgestellt und eingehend im Plenum des Deutschen Bundestages beraten (siehe www.bundestag.de, Mediathek, Plenarsitzung 21/34). 1.4 Besondere Maßnahmen zur Sachaufklärung Zur Sachaufklärung führte der Ausschuss im Rahmen des Petitionsbearbeitungsprozesses einen Ortstermin in Bad Neuenahr-Ahrweiler durch. Anlass für diesen Besuch waren drei Petitionen, die an den Deutschen Bundestag gerichtet wurden und forderten, geplante Straßenbaumaßnahmen zugunsten des Überschwemmungsschutzes rückgängig zu machen bzw. Ablaufmöglichkeiten zu schaffen. Ausschussmitglieder machten sich im Herbst des Berichtsjahres ein umfassendes Bild vor Ort. Sie informierten sich bei den ebenfalls teilnehmenden zuständigen Fachbehörden der Bundes- und Landesebene und kamen mit den Petenten und weiteren Betroffenen ins Gespräch. Zudem fanden im Berichtsjahr 4 Berichterstattergespräche statt. In diesen versuchen Mitglieder des Ausschusses in einem unmittelbaren Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien und ggf. auch der nachgeordneten Behörden, Lösungen für die Anliegen der Petentinnen und Petenten zu finden. Im Berichtsjahr wurde in einem Gespräch beispielsweise die Forderung thematisiert, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Jahr 2020 beschlossene Erhöhung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen unter 1.250 Gramm Aufnahmegewicht ab dem Jahr 2024 auf jährlich 25 aufzuheben und den Ausbau der Früh- und Reifgeborenenversorgung als Teilziel des nationalen Gesundheitsziels „Gesundheit rund um die Geburt“ aufzunehmen. In einem weiteren Gespräch wurde die Forderung besprochen, gesetzliche Regelungen, die im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren einschlägig sind, mit Blick auf ihre Ausrichtung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit zu prüfen und anzupassen. Die Themen der weiteren Gespräche waren die Schaffung gesetzlicher Regelungen und Maßnahmen, um die Teilhabe-Leistungen für psychisch chronisch kranke Jugendliche (bzw. psychisch behinderte junge Menschen) zu gewährleisten und die Rückforderung von zu Unrecht ausgezahltem Kindergeld. 1.5 Überweisung an die Bundesregierung zur Berücksichtigung oder Erwägung Im Rahmen der Möglichkeiten, die nach den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses (vgl. Anlage 8, D.) zur Erledigung einer Petition in Betracht kommen, sind die Berücksichtigungs- und Erwägungsbeschlüsse von hervorgehobener Bedeutung. Der Beschluss, eine Petition der Bundesregierung „zur Berücksichtigung zu überweisen“, ist ein Ersuchen des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung, dem Anliegen des Petenten zu entsprechen. Lautet der Beschluss, die Petition der Bundesregierung „zur Erwägung zu überweisen“, so handelt es sich um ein Ersuchen, das Anliegen des Petenten noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen. 2025 überwies der Deutsche Bundestag nach entsprechender Beschlussempfehlung des Ausschusses der Bundesregierung vier Petitionen zur Berücksichtigung und 52 zur Erwägung. Die 52 Erwägungsbeschlüsse ergingen zu sechs einzelnen Petitionen sowie zu 46 Eingaben mit sachgleichem Anliegen. 1.6 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene Der Deutsche Bundestag ist, vertreten durch den Petitionsausschuss, Mitglied im Internationalen Ombudsmann Institut (IOI), im Europäischen Ombudsmann-Institut (EOI) sowie im Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse (ENO). Im Rahmen dieser Institutionen werden regelmäßig Informationen zu Themen das Ombudswesen betreffend ausgetauscht. Mitglieder des Ausschusses empfingen im Berichtsjahr verschiedene Delegationen aus dem Ausland, die sich über das Petitionswesen in Deutschland und die Arbeit des Ausschusses informierten. Im Juni besuchte eine Delegation von Verwaltungsmitarbeitenden des House of Representatives (Repräsentantenhaus: Unterhaus der thailändischen Nationalversammlung) des Königreichs Thailand eine Ausschusssitzung des Petitionsausschusses. An weiteren Terminen erhielt der Ausschuss Besuch von Mitgliedern des mongolischen Parlaments, von Mitgliedern des vietnamesischen Justizministeriums sowie von einer chinesischen Delegation des Nationalamtes für Petitionsbearbeitung. Die Mitglieder des Petitionsausschusses führten anregende Gespräche mit den Gästen und gaben spannende Einblicke in das System der parlamentarischen Demokratie und ganz besonders in das Petitionswesen. 1.7 Bearbeitung von Petitionen Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) besagt: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Nur bei Petitionen, die gemäß Artikel 17 GG eingereicht werden, ist eine Bearbeitung verfassungsrechtlich garantiert. Beim Deutschen Bundestag erfolgt dies beim Petitionsausschuss, darauf folgt die abschließende Befassung durch das Plenum des Deutschen Bundestages. 1.8 Öffentlichkeits- und Pressearbeit Regelmäßig beteiligte sich der Petitionsausschuss an den Informationsständen des Deutschen Bundestages auf Messen in Form von Bürgersprechstunden, um so im direkten Gespräch mit den Bürgerinnen und Bürgern über seine Arbeit und das Petitionswesen zu informieren, ihre Sorgen bzw. Forderungen zu konkreten (bundes-) politischen Themen zu besprechen und sie in Fragen, z. B. wie sinnvoll es wäre, zu ihrem Thema eine Petition einzureichen, bzw. was sie dabei beachten müssen, zu beraten. Mitglieder des Ausschusses führten im Berichtsjahr solche Bürgersprechstunden auf dem Hessentag in Bad Vilbel, der Frankfurter Buchmesse, der Consumenta in Nürnberg und der Allgäuer Festwoche in Kempten durch. 2 Einzelne Anliegen 2.1 Deutscher Bundestag Im Geschäftsbereich des Deutschen Bundestages wurden im Berichtsjahr 2025 mit 694 Petitionen deutlich mehr Bitten und Beschwerden an den Petitionsausschuss herangetragen als im Jahr 2024 (326). Eine Vielzahl von Eingaben beschäftigte sich mit der wahlrechtlichen Grundlage für das Parlament. So wurde beispielsweise im Wege von Änderungen des Wahlrechts die bessere Einbeziehung von Wahlberechtigten im Ausland bei der Stimmabgabe angemahnt. Mehrere Petentinnen und Petenten forderten, im Ausland lebenden Wählerinnen und Wählern die Stimmabgabe in Botschaften oder Konsulaten zu ermöglichen. Darüber hinaus hatte auch die im Berichtsjahr 2025 stattgefundene Bundestagswahl großen Einfluss auf die beim Petitionsausschuss eingereichten Eingaben. Viele Petentinnen und Petenten trieb der Umstand um, dass nicht alle Wahlkreisgewinner nach der Wahl auch tatsächlich in den Bundestag einzogen. Eine Korrektur dieser Auswirkung der jüngsten Wahlrechtsreform wurde vielfach angemahnt. Nicht zuletzt thematisierten einige Eingaben die in den Augen der Petentinnen und Petenten exzessive Nutzung von Smartphones und Tablets durch die Abgeordneten während der Plenumssitzungen. 2.2 Bundeskanzleramt Im Jahr 2025 erreichten den Petitionsausschuss insgesamt 244 Eingaben, die den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts betrafen, und damit deutlich mehr als im Vorjahr (199). Zahlreiche Eingaben betrafen das Thema Sport, welches seit dem Regierungswechsel im Jahr 2025 in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramts fällt. Beispielsweise wurde gefordert, die Sportförderung zu verbessern, ein Programm zur Stärkung der Sportwissenschaft und Hochschulinfrastruktur aufzulegen oder einen „Tag des Sports“ einzuführen. Ein Schwerpunkt der Eingaben im Berichtsjahr lag zudem erneut bei Eingaben, die den Bereich Kultur und Medien betreffen. Bürgerinnen und Bürger wandten sich häufig mit erinnerungspolitischen Anliegen an den Petitionsausschuss. Hervorgehoben werden kann hier beispielsweise eine auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlichte Petition, mit der die Forderung nach der Errichtung eines Nationalen Denkmals für jene Frauen und Männer erhoben wurde, die während der nationalsozialistischen Diktatur Jüdinnen und Juden sowie andere Verfolgte gerettet hatten. Petentinnen und Petenten trugen zudem zahlreiche Forderungen medienpolitischer Natur an den Petitionsausschuss heran. So wurde mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition gefordert, einen staatlich geförderten Fonds einzurichten, der Stipendien für freie und unabhängige Journalistinnen und Journalisten bereitstellt. Des Weiteren wurde in einer Reihe von Eingaben eine objektive, transparente Berichterstattung gefordert sowie Kritik an Werbung und Programmgestaltung geäußert. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder erfolgte hier eine Abgabe an die jeweils zuständigen Landesvolksvertretungen. In zahlreichen Eingaben ging es – wie auch in den Vorjahren und trotz Unzuständigkeit des Bundes für diesen Bereich – um den Rundfunkbeitrag. Die Forderungen reichten von weiteren Befreiungsmöglichkeiten über eine Neukonzeption bis hin zur vollständigen Abschaffung des Beitrages. Einige Bürgerinnen und Bürger beschwerten sich zudem über Bescheide des Beitragsservices im Einzelfall. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für das Rundfunkwesen, die Fragen der Finanzierung einschließt, wurden diese Eingaben an die jeweils zuständigen Landesvolksvertretungen abgegeben. Dies galt auch für Eingaben, die Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks thematisierten. Auch die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung war im Berichtsjahr Gegenstand von Kritik. So vertraten einige Petentinnen und Petenten die Auffassung, dass die Bundesregierung nicht mehr auf der Plattform „X“ vertreten sein sollte. Zudem wandten sich im Berichtsjahr zahlreiche Bürgerinnen und Bürger an den Ausschuss, um verschiedene, in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Äußerungen des Bundeskanzlers zu kritisieren. Hier wurden die Bürgerinnen und Bürger darauf hingewiesen, dass eine Bewertung dieser Äußerungen nicht zu den Aufgaben des Petitionsausschusses gehört. 2.2.1 Unterbindung von Putins Propaganda in Deutschland Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition, mit der gefordert worden war, Putins Propaganda in Deutschland zu unterbinden, das Empfangen von Fake News (absichtlich falsche oder irreführende Informationen) aus Russland zu erschweren und menschenverachtende Desinformationspolitik sowie Manipulationsstrategien zu verbieten. Zur Begründung war im Wesentlichen angeführt worden, dass es das Ziel der russischen Regierung sei, die deutsche Demokratie zu zerstören. Propaganda und Desinformationskampagnen aus Russland führten zu einer Spaltung der Gesellschaft. Gegenstand von russischen Fake News wäre nicht nur das aktuelle Kriegsgeschehen in der Ukraine, sondern auch die Wirtschafts- und Immigrationspolitik. Die Propaganda des Kremls würde durch zahlreiche Sender des russischen föderalen Fernsehens verbreitet, welche in Deutschland empfangen werden könnten. Die Anbieter des russischen Fernsehens in Deutschland sollten dazu verpflichtet werden, die russischen Nachrichten und Talkshows aus ihrem Programm zu nehmen. Der Petitionsausschuss bestätigte im Rahmen seiner Prüfung die mit der Petition vorgetragene Einschätzung, Russland sei bestrebt, die politische und öffentliche Meinung in Deutschland und anderen Staaten durch die Verbreitung von Propaganda und Desinformation sowie durch weitere Versuche illegitimer Einflussnahme zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Ausschuss identifizierte die systematische Destabilisierung der Nachbarländer Russlands sowie der Europäischen Union (EU) und deren Mitgliedstaaten als Ziel der russischen Propaganda. Zudem erläuterte der Ausschuss, dass die russische Regierung mittels Desinformationskampagnen die Deutungshoheit über den Angriffskrieg gegen die Ukraine zu erlangen und effektive Reaktionen der Staatengemeinschaft auf seinen völkerrechtswidrigen Krieg sowie die von der Öffentlichkeit getragene Unterstützung der Ukraine zu erschweren oder zu verhindern sucht. Der Petitionsausschuss konnte zugleich feststellen, dass die EU die Sendetätigkeit und Rundfunklizenzen mehrerer vom Kreml unterstützter Desinformationsquellen ausgesetzt hatte, da russische Fernsehsendungen bei der Verbreitung der Propaganda und Desinformation des Kremls eine große Rolle spielen. Die EU- Sanktionsmaßnahmen erfassen alle Übertragungs- und Verbreitungsmethoden, die in den EU-Mitgliedstaaten verwendet oder an sie gerichtet werden, einschließlich Kabel, Satellit, IP-TV (Internet Protocol Television), Plattformen, Webseiten und Anwendungen. Das Verbreitungsverbot – das unmittelbar, ohne nationalen Umsetzungsakt gilt – wurde in Deutschland nach Auskunft des damaligen Beauftragten für Kultur und Medien im Wesentlichen umgesetzt bzw. eingehalten. Auf den wesentlichen Verbreitungswegen konnten die genannten Sender nicht mehr empfangen werden. Zudem machte der Ausschuss darauf aufmerksam, dass neben den Maßnahmen gegen die Sendetätigkeit russischer TV-Sender auch Sanktionen gegen Medienorganisationen und Einzelpersonen verhängt worden waren, die für Propaganda und Desinformation verantwortlich sind. Als weitere Maßnahme gegen Desinformation konnte der Petitionsausschuss die Einrichtung der Arbeitsgruppe der Bundesregierung Hybride Bedrohungen und der Unterarbeitsgruppe Russland/Ukraine ausmachen, die ressort- und behördenübergreifend daran arbeitete, insbesondere Desinformation Russlands zu identifizieren und dieser entgegenzuwirken. Der Petitionsausschuss wies zudem auf die Arbeit auf europäischer Ebene, insbesondere in der Ratsarbeitsgruppe Hybride Bedrohungen sowie auf die Arbeit mit Partnerstaaten und in internationalen Netzwerken, wie z. B. dem „G7 Rapid Response Mechanism“, hin. Der Ausschuss begrüßte darüber hinaus Aktivitäten der Bundesregierung zur Stärkung der Nachrichten-, Informations- und Medienkompetenz in allen gesellschaftlichen Gruppen sowie zur strukturellen Stärkung des Journalismus. Der Ausschuss betonte, dass eine Sensibilisierung der Gesellschaft für den Umgang mit Desinformation essenziell für die Demokratie in Deutschland ist. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene war der Ausschuss der Auffassung, dass dem Anliegen der Petition in weiten Teilen bereits Rechnung getragen worden war. Er empfahl daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist. 2.3 Auswärtiges Amt Im Jahr 2025 erreichten den Petitionsausschuss insgesamt 969 Eingaben, die den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amts (AA) betrafen, und damit fast doppelt so viele Eingaben wie im Vorjahr. Im Berichtsjahr stellte erneut der Krieg zwischen Israel und der Hamas in Gaza einen deutlichen Themenschwerpunkt dar. Die katastrophale humanitäre Lage in Gaza und das Leid der palästinensischen Zivilbevölkerung bewegte zahlreiche Petentinnen und Petenten zu einer Eingabe an den Petitionsausschuss. Eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition forderte beispielsweise die medizinische Evakuierung von Patientinnen und Patienten, insbesondere von Kindern, aus Gaza. Auch die Forderung nach einer humanitären Luftbrücke für Gaza wurde erhoben. Darüber hinaus wurde – wie bereits im Vorjahr – vielfach ein Engagement der Bundesregierung mit dem Ziel der Einhaltung des Völkerrechts im Zusammenhang mit Israels Kriegsführung verlangt. Einen weiteren Themenschwerpunkt im Berichtsjahr bildeten erneut Eingaben im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Einerseits gab es Petentinnen und Petenten, die sich einen verstärkten Einsatz der Bundesregierung für diplomatische Lösungen und einen Friedensvertrag zwischen Russland und der Ukraine wünschten. Andererseits wurde auch die Forderung nach mehr Unterstützung für die Ukraine erhoben, unter anderem mit dem Ziel, Defizite im Engagement anderer Staaten auszugleichen. Zahlreiche Petitionen hatten zudem die Lage in Syrien nach dem Sturz des Diktators Baschar al-Assad zum Gegenstand. Die Wahrung der Menschenrechte in Syrien und die Situation von Frauen und Minderheiten unter der Übergangsregierung beschäftigte viele Petentinnen und Petenten. Viele Zuschriften beschäftigten sich auch mit den weltweit bestehenden Konflikten sowie allgemeinen außen- und sicherheitspolitischen Themenfeldern. Als Beispiele können hier die politische Entwicklung in Serbien und Georgien sowie die Lage der Menschenrechte in Ländern wie Iran, Afghanistan oder Kuba genannt werden. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger brachten gegenüber dem Ausschuss ihre Sorge in Anbetracht einer zunehmend volatilen Weltlage zum Ausdruck. Sie forderten Maßnahmen zur Friedenssicherung, wobei dieses Ziel aus Sicht einiger durch Abrüstung und nach Auffassung anderer durch Aufrüstung erreicht werden sollte. Im Jahr 2025 ging beim Petitionsausschuss zudem eine Vielzahl von Beschwerden über Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen ein. Dabei ging es häufig um Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen bei der Durchführung von Visaverfahren in konkreten Einzelfällen. Petentinnen und Petenten wandten sich beispielsweise gegen die Ablehnung von Visumanträgen. Ein häufiger Kritikpunkt waren auch die zum Teil mehrjährigen Wartezeiten bei der Terminvergabe, insbesondere für Visa zur Familienzusammenführung. Ein sehr deutlicher Schwerpunkt lag im Berichtsjahr bei Beschwerden über die deutsche Botschaft in Teheran. Eine Reihe von Eingaben hatte auch Forderungen grundsätzlicher Art zur Verbesserung der Visaverfahren zum Gegenstand. So wurde beispielsweise eine Wiedereinführung des zum Juli 2025 abgeschafften Remonstrationsverfahrens gegen ablehnende Visabescheide gefordert oder es wurden konkrete Vorschläge zur Verfahrensoptimierung gemacht. Wie bereits in den Vorjahren ging im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan eine zwar im Vergleich zum Vorjahr erneut gesunkene jedoch noch immer beträchtliche Anzahl an Zuschriften mit der Bitte um Ausreise aus Afghanistan ein. Der Petitionsausschuss konnte hier zunächst nur insoweit Hilfe leisten, als er die Schreiben an das zuständige AA weiterleitete beziehungsweise einige ergänzende Hinweise gab. Bei Bitten zur Ermöglichung der Einreise in das Bundesgebiet ohne vorherigen Kontakt der Petentinnen oder Petenten mit einer deutschen Auslandsvertretung musste der Petitionsausschuss insbesondere darauf verweisen, dass ein Petitionsverfahren keine Möglichkeit darstellt, ohne Durchlaufen des vorgesehenen Verfahrens bei der Auslandsvertretung eine Einreisegenehmigung zu erhalten. 2.3.1 Verbesserung und Beschleunigung von Visaverfahren für Fachkräfte Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer Petition, die im Hinblick auf den Zuzug von Fachkräften aus dem Ausland Verbesserungen der Regelungen der Visavergabe und der personellen Ausstattung der zuständigen Stellen gefordert hatte. Der Petent hatte sein Anliegen damit begründet, dass Deutschland den Zuzug von Fachkräften aus dem Ausland, insbesondere im Bereich der Pflege benötige, die Visavergabepraxis und Dauer der Visaverfahren dazu jedoch im Widerspruch stünden. Der Petent hatte von seinen Erfahrungen als Geschäftsführer einer großen Einrichtung der Pflege und Eingliederungshilfe berichtet. Zahlreiche Bewerber aus Ländern, die keine Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind (Nicht-EU-Ausland), die seine Einrichtung gerne eingestellt hätte, hätten nach seiner Schilderung aufgrund der langen Wartezeit auf ein Visum das Interesse an einer Tätigkeit in seiner Pflegeeinrichtung verloren. Der Petent hatte vorgetragen, es sei seitens der Politik erforderlich, nicht nur in fernen Ländern um Interessenten zu werben, sondern innerhalb der zuständigen Behörden auch die gesetzlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, um die Fachkräfteeinwanderung Realität werden zu lassen. Der Petitionsausschuss stellte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung fest, dass die Bundesregierung mit dem „Aktionsplan Visabeschleunigung“ bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Flexibilisierung begrenzter Ressourcen, zur Digitalisierung und zur Entbürokratisierung von Visaverfahren getroffen hatte. Dazu zählten etwa der Ausbau des flexiblen Personalpools, die Zentralisierung der Bearbeitung von Fachkräftevisa sowie die Ausweitung der Visumbeantragung im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA). Das Auswärtige Amt (AA) hatte zudem mitgeteilt, dass die Digitalisierung der Visumverfahrens kontinuierlich voranschreite und hatte angekündigt, perspektivisch die Grundlagen für verschiedene Möglichkeiten technologischer Verfahrensunterstützung zu legen. Der Petitionsausschuss konnte darüber hinaus zur Kenntnis nehmen, dass eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des AA und des BfAA Angelegenheiten eingerichtet worden war, um Lösungsmöglichkeiten zu Fragen der räumlichen, personellen und technischen Ausstattung an den Auslandsvertretungen mit Konsularabteilung im Zuge der Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes abzustimmen. Der Petitionsausschuss begrüßte die mit dem „Aktionsplan Visabeschleunigung“ bereits erzielten Erfolge, die sowohl in Bezug auf die Reduzierung von Wartezeiten als auch auf die Steigerung der Antragsbearbeitungsszahlen zu verzeichnen waren. Der Ausschuss betonte zugleich, dass die Einwanderung von Fachkräften auch aus dem Nicht-EU-Ausland ein bedeutender Faktor ist, um dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenzuwirken und Personalbedarfe gerade auch im Bereich der Pflege zu decken. Der Ausschuss vertrat daher die Auffassung, dass die Visabeschleunigung weiterhin konsequent vorangetrieben werden sollte, um es Fachkräften zu ermöglichen, Arbeitsangebote in Deutschland auch zeitnah wahrnehmen zu können. Der Petent hatte nach Ansicht des Ausschusses zu Recht darauf hingewiesen, dass andernfalls Fachkräfte von einer Beschäftigung in Deutschland Abstand nehmen würden. Der Petitionsausschuss empfahl vor diesem Hintergrund, die Petition der Bundesregierung – dem AA – als Material zu überweisen, soweit Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Visaverfahren zur Fachkräfteeinwanderung gefordert werden. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition zu berichten. 2.3.2 Familienzusammenführung afghanischer Staatsangehöriger Der Petitionsausschuss konnte im Berichtsjahr eine Petition erfolgreich abschließen, mit der ein Petent um Unterstützung für die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung durch die Deutsche Botschaft Islamabad für seine Ehefrau und seine vier Kinder gebeten hatte. Der Petent, ein afghanischer Staatsangehöriger, hatte geltend gemacht, er hätte aus Sicherheitsgründen nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen müssen und seine Familie befände sich in Afghanistan ebenfalls in Gefahr. Der Petitionsausschuss forderte im Rahmen seiner Prüfung mehrere schriftliche Stellungnahmen des Auswärtigen Amts (AA) an. Zudem führte der Petitionsausschuss ein erweitertes Berichterstattergespräch durch, an dem neben den Berichterstatterinnen und Berichterstattern des Petitionsausschusses ein weiterer Abgeordneter des Deutschen Bundestages sowie Vertreterinnen und Vertreter des AA teilnahmen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die der Eingabe zugrunde liegenden Tatsachen erörtert und rechtliche Fragestellungen seitens des AA erläutert. Hier ging es insbesondere um Fragen der Möglichkeit eines Familiennachzugs für die beiden Kinder des Petenten, die bereits volljährig waren. Das AA betonte, dass für einen Anspruch auf Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) eine außergewöhnliche familienbezogene Härte vorliegen müsse. Nach intensiver Prüfung konnte die Deutsche Botschaft Islamabad der Ehefrau des Petenten nach § 30 AufenthG und den beiden minderjährigen Kindern des Petenten nach § 32 AufenthG Visa zum Familiennachzug ausstellen. Demgegenüber erhielten die beiden erwachsenen Kinder des Petenten zwar keine Visa zum Familiennachzug, ihnen konnten aber Visa im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gewährt werden. Die Familie ist mittlerweile in Deutschland vereint. Dem Anliegen des Petenten wurde somit entsprochen. 2.3.3 Fortsetzung der finanziellen Unterstützung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit mehreren Eingaben, mit denen gefordert worden war, dass die finanzielle Unterstützung an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA, englisch: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) fortgesetzt wird. Zur Begründung war im Wesentlichen vorgetragen worden, Deutschland hätte als zweitgrößter Geldgeber von UNRWA die Finanzierung eingestellt. Die 1,9 Millionen vertriebenen Palästinenserinnen und Palästinenser im Gaza-Streifen wären jedoch dringend auf die Hilfe der UNRWA, dem mit Abstand größten Hilfswerk vor Ort, angewiesen. Die Zahlungen hätte Deutschland aufgrund der Vorwürfe Israels, 12 Mitarbeitende der UNRWA wären an den Anschlägen der Hamas im Oktober 2023 beteiligt gewesen, eingestellt. Dies würde eine kollektive Bestrafung der 30.000 Mitarbeitenden der UNRWA sowie der 1,9 Millionen Flüchtlinge darstellen. UNRWA hätte bereits umgehend auf die Vorwürfe reagiert, Untersuchungen eingeleitet und Konsequenzen gezogen. Der Ausschuss stellte im Rahmen seiner Prüfung fest, dass Deutschland seine Zahlungen an UNRWA nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen Mitarbeitende der UNRWA, in den Angriff der Hamas im Oktober 2023 auf Israel involviert gewesen zu sein, zunächst ausgesetzt hatte. Eine von den Vereinten Nationen (UN, englisch: United Nations) eingesetzte unabhängige Prüfungskommission hatte daraufhin die Mechanismen und Verfahren untersucht, die die Einhaltung des Neutralitätsprinzips durch UNRWA garantieren sollen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es Probleme bei der Wahrung der Neutralität gab und hatte Reformvorschläge gemacht. UNRWA hatte in der Folge erklärt, die Empfehlungen des Berichts rasch und vollumfänglich umzusetzen. Damit hatte UNRWA auch an Maßnahmen angeknüpft, die infolge der von Israel erhobenen Vorwürfe bereits ergriffen worden waren. Das Auswärtige Amt (AA) berichtete dem Ausschuss, dass sich die Bundesregierung mit den von Israel erhobenen Vorwürfen gegen UNRWA intensiv auseinandergesetzt und sich hierzu eng mit der israelischen Regierung, der UN und anderen internationalen Gebern ausgetauscht hatte. Die Bundesregierung erwarte von UNRWA eine unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen des Berichts der Prüfungskommission. Vor diesem Hintergrund hatten das AA und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bereits im April 2024 angekündigt, die Zusammenarbeit mit UNRWA in Gaza fortzusetzen. Dabei war maßgeblich, dass die Rolle von UNRWA für die Versorgung der Menschen lebenswichtig und nicht zu ersetzen ist, da auch andere internationale Hilfsorganisationen auf die operativen Strukturen von UNRWA in Gaza angewiesen sind. Zudem hatte die damalige Bundesaußenministerin im Juni 2024 erklärt, dass Deutschland seine humanitäre Hilfe in Gaza um weitere 19 Millionen Euro aufstocken wird. Der Ausschuss kam daher zu dem Ergebnis, dass damit dem Anliegen der Petition bereits Rechnung getragen wurde. Der Ausschuss empfahl daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. 2.3.4 Stärkung von Demokratie und Menschenrechten in Venezuela Der Petitionsausschuss behandelte im Berichtsjahr eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition, mit der Menschenrechtsverletzungen des venezolanischen Regimes angeprangert und Maßnahmen zur Unterstützung von Venezolanerinnen und Venezolanern gefordert worden sind. Zur Begründung war angeführt worden, dass Venezuela von einem autoritären und gewalttätigen Regime regiert werden würde, welches verantwortlich sei für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, für Todesfälle, Aggressionen, Verhaftungen aus politischen Gründen und das gewaltsame Verschwindenlassen von Bürgerinnen und Bürgern durch staatliche Sicherheitskräfte. Die migrationspolitische, wirtschaftspolitische und soziopolitische Krise des Landes und der Region würde dadurch verschärft, was globale Auswirkungen hätte. Gegen das venezolanische Regime wäre ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit anhängig. Zudem wäre das Regime nach Angaben der UNO-Flüchtlingshilfe (UNO englisch: United Nations Organization, deutsch: Organisation der Vereinten Nationen) für die Vertreibung von mehr als acht Millionen Menschen verantwortlich. Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wären von Unregelmäßigkeiten und mangelnder Transparenz im Wahlprozess begleitet gewesen. Unschuldige Menschen seien bei Protesten gegen die Unrechtmäßigkeit der Wahl und das Regime getötet worden. Als Reaktion darauf sollten u. a. die diplomatischen Beziehungen zu Venezuela abgebrochen werden und Venezolanerinnen und Venezolanern Asyl in Deutschland gewährt werden. Der Ausschuss begrüßte im Rahmen seiner Prüfung zunächst das grundsätzliche Anliegen der Petition, auf die sehr kritische Menschenrechtslage in Venezuela aufmerksam zu machen. Der Ausschuss hielt fest, dass soziale und wirtschaftliche Menschenrechte in Venezuela nicht gewährleistet werden, da Mangelernährung, ungenügende Versorgung mit Wasser und Strom, Armut und eine unzureichende Gesundheitsversorgung weit verbreitet sind. Darüber hinaus musste der Ausschuss feststellen, dass politische und bürgerliche Rechte durch die venezolanische Regierung verletzt werden, insbesondere durch Überwachung, politische Haft, Menschenhandel und außergerichtliche Hinrichtungen. Der Ausschuss nahm zudem zur Kenntnis, dass sich im Nachgang der Wahlen vom 28. Juli 2024 die Repressionen gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker und Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung weiter verschärft hatten. Das Auswärtige Amt (AA) hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen mit Venezuela unterhalte und den Kontakt zur Regierung in Caracas dazu nutze, um die Einhaltung demokratischer Werte und Prinzipien, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte einzufordern. Das AA hatte sich zudem auch öffentlich zur politischen und Menschenrechtslage in Venezuela im Nachgang der Wahlen geäußert und unter anderem ein Ende der Unterdrückung der Opposition sowie die Veröffentlichung der Wahlunterlagen gefordert. Der Ausschuss begrüßte die Positionierung der Bundesregierung in bilateralen Gesprächen und öffentlichen Äußerungen und befürwortete einen konsequenten Einsatz der Bundesregierung für die Einhaltung von Menschenrechten und demokratischen Prinzipien in Venezuela. Die Forderung nach einem vollständigen Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu Venezuela vermochte der Ausschuss hingegen nicht zu unterstützen, da nach Ansicht des Ausschusses ein solcher Abbruch nicht erkennbar zu einer Verbesserung der Situation der Venezolanerinnen und Venezolaner beitragen würde. Der Ausschuss wies im Rahmen seiner Prüfung darauf hin, dass auf Ebene der Europäischen Union Individualsanktionen gegen Venezuela wegen Aushöhlung der Demokratie und schweren Menschenrechtsverletzungen beschlossen worden waren. Im Übrigen hatte die Bundesregierung die Resolution zur Menschenrechtslage in Venezuela im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen unterstützt. Die weitere Forderung, das Aufenthalts- und Asylrecht dahingehend anzupassen, dass Venezolanerinnen und Venezolanern in Deutschland pauschal Asyl gewährt wird, vermochte der Ausschuss hingegen nicht zu unterstützen. Der Ausschuss betonte, dass Schutzsuchende aus Venezuela die Möglichkeit haben, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag zu stellen und dass das BAMF in jedem Einzelfall sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung (Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes - AsylG), die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Absatz 1 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes) prüft. Im Rahmen dieser Prüfung werden die Lagebeurteilungen des AA sowie Berichte, Erhebungen und Dokumentationen, z. B. des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen, der Asylagentur der Europäischen Union und von Nichtregierungsorganisationen und die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte herangezogen, was der Ausschuss für sachgerecht hielt. Der Petitionsausschuss unterstützte das Anliegen der Petition nach Abschluss seiner Prüfung insoweit, als dass es darum geht, Menschenrechte und Demokratie in Venezuela zu stärken. Um zu erreichen, dass die Petition in diesbezügliche Diskussionen und politische Entscheidungsprozesse auf nationaler und internationaler Ebene einbezogen werden kann, empfahl der Petitionsausschuss daher, die Petition der Bundesregierung – dem AA – als Material zu überweisen, soweit es um eine Stärkung von Demokratie und Menschenrechten in Venezuela geht. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition zu berichten. 2.3.5 Forderung von Maßnahmen gegen Nordkorea Im Berichtsjahr befasste sich der Petitionsausschuss mit einer Eingabe, die Maßnahmen gegen Nordkorea und eine Reduzierung der diplomatischen Beziehungen Deutschlands zu Nordkorea gefordert hatte. Der Petent hatte zur Begründung ausgeführt, dass die Botschaften Nordkoreas verpflichtet wären, Geld für die nordkoreanische Diktatur zu erwirtschaften und somit das von den Vereinten Nationen (UN, englisch: United Nations) verbotene Atomwaffen-Raketenprogramm zu finanzieren. Zudem würden nordkoreanische Diplomaten unter Missbrauch ihres Status versuchen, illegal an militärische Komponenten für ihr Waffenprogramm zu gelangen. Der Petent hatte darüber hinaus vorgetragen, dass die nordkoreanische Diktatur ihre verbotene Waffen- und Raketenproduktion u. a. durch die Erlöse nordkoreanischer Zwangsarbeiter im Ausland finanzieren würde. Nordkorea würde sich zudem am Angriffskrieg Putins gegen die Ukraine mit Waffen, Raketen, Drohnen und sogar Soldaten beteiligen. Der Petent hatte schließlich gefordert, dass es unterbunden werden sollte, dass Vertreter des nordkoreanischen Geheimdienstes bzw. der Polizei nordkoreanische Bürgerinnen und Bürger auch innerhalb der Europäischen Union (EU) überwachen. Der Petitionsausschuss bestätigte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung, dass die wachsende militärische Zusammenarbeit zwischen Russland und Nordkorea, und insbesondere die Entsendung von nordkoreanischen Truppen nach Russland und ihr Einsatz im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, Anlass zu großer Sorge gibt. Der Petitionsausschuss verurteilte die zunehmende militärische Kooperation zwischen Nordkorea und Russland, die gegen zahlreiche Resolutionen des UN-Sicherheitsrats verstößt, auf das Schärfste. Das Auswärtige Amt (AA) hatte gegenüber dem Petitionsausschuss mitgeteilt, dass es gemeinsam mit den internationalen Partnern an einer koordinierten Reaktion auf die Entwicklungen arbeite. Diese Haltung hatte die Bundesrepublik Deutschland u. a. bereits in gemeinsamen Erklärungen mit Australien, Kanada, Frankreich, Italien, Japan, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien und den USA am 5. November 2024 und am 16. Dezember 2024 zum Ausdruck gebracht. Der Petitionsausschuss begrüßte diese deutliche Positionierung der Bundesregierung und befürwortete wirksame Maßnahmen gegen Nordkorea. Der Ausschuss machte zugleich darauf aufmerksam, dass die UN Nordkorea bereits so umfassend mit Sanktionen belegt hatten wie kein anderes Land. Die Bundesregierung hatte sich zudem gemeinsam mit gleichgesinnten Staaten regelmäßig für eine effektive Sanktionsimplementierung auch durch Drittstaaten eingesetzt. Im Zusammenhang mit den von dem Petenten angesprochenen nordkoreanischen Arbeiterinnen und Arbeitern in der EU war zu beachten, dass die EU bereits im Jahr 2017 beschlossen hat, insbesondere gegen die Entsendung nordkoreanischer Arbeiterinnen und Arbeiter in EU-Mitgliedstaaten vorzugehen. Gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates der EU in seiner aktuellen Fassung dürfen EU-Mitgliedstaaten nordkoreanischen Staatsangehörigen in Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen (Artikel 26a Absatz 1). Des Weiteren besagt Artikel 26a Absatz 5 des Beschlusses, dass nordkoreanische Staatsangehörige, die in einem EU- Mitgliedstaat Einnahmen erzielen, nach Nordkorea zurückgeführt werden müssen. Im Hinblick auf die Forderung einer Reduzierung der diplomatischen Beziehungen zu Nordkorea wies der Ausschuss zum einen darauf hin, dass die deutsche Botschaft in Nordkorea seit März 2020 vorübergehend geschlossen ist, und zum anderen, dass die diplomatische Präsenz Nordkoreas in Deutschland sich im niedrigen einstelligen Bereich bewegt. Die Bundesregierung hatte gegenüber dem Ausschuss zudem versichert, dass die Aktivitäten fremder Geheimdienste und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik sowie Aktivitäten ausländischer Diplomaten, die sich außerhalb des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen bewegen, Gegenstand intensiver Beobachtung und Abwehrmaßnahmen durch die zuständigen Innenbehörden seien. Der Petitionsausschuss begrüßte die bereits ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung und der EU. Um auch vor dem Hintergrund nordkoreanischer militärischer Unterstützung des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu erreichen, dass die Petition in diesbezügliche Diskussionen und politische Entscheidungsprozesse auf nationaler und internationaler Ebene einbezogen wird, empfahl der Petitionsausschuss die Petition der Bundesregierung – dem AA – als Material zu überweisen. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition zu berichten. 2.4 Bundesministerium des Innern (vorher: Bundesministerium des Innern und für Heimat) Im Berichtsjahr 2025 betrug die Anzahl der Eingaben im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums 1.606 Eingaben. Im Rahmen der Regierungsbildung erfolgte ein Ressortneuzuschnitt, bei dem der Bereich Heimat abgegeben wurde, weshalb ein rein zahlenmäßiger Vergleich mit dem Vorjahr nur bedingt möglich ist. Wie auch in vergangenen Jahren waren die Eingaben Ausdruck der tagespolitischen Debatten, davon waren vor allem das Aufenthalts- und Asylrecht betroffen. Thematische Schwerpunkte waren im Berichtsjahr außerdem erneut die allgemeine innere Verwaltung, die öffentliche Sicherheit und das Personalrecht des öffentlichen Dienstes. Nachdem im Jahr 2024 mit insgesamt 245 ein Rückgang an Petitionen zu diesem Sachgebiet zu verzeichnen war, rückten politische Maßnahmen im Bereich Asyl, Migration und Ausländerrecht im Jahr 2025 wieder stärker in den Fokus der Öffentlichkeit. Mit insgesamt 422 Petitionen im Jahr 2025 stieg die Gesamtzahl der Eingaben in diesem Bereich gegenüber dem Vorjahr um mehr als zwei Drittel an. Aufkommen und Inhalt der Eingaben korrelierten mit den Themenschwerpunkten, die die öffentlichen Diskussionen im Jahr 2025 beherrschten, sowie den politischen Maßnahmen, die die aktuelle Bundesregierung in dieser Wahlperiode umgesetzt hat. So hat sich der thematische Schwerpunkt vom Asylrecht einschließlich der Dublin-Verfahren (98 Eingaben) in diesem Berichtsjahr deutlich verschoben zugunsten des aufenthaltsgesetzlichen Rechts- und Anwendungsbereichs (184 Bitten und Beschwerden). Ein großer Teil der übrigen Eingaben bezog sich auf allgemeinere migrations- und integrationspolitische Maßnahmen. Petitionen zur allgemeinen inneren Verwaltung gingen auch im Jahr 2025 beim Ausschuss ein. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Forderungen zum Verwaltungsverfahren oder Beschwerden über Behörden, wobei mit etwa 85 Eingaben ein Zuwachs von etwa 30 Eingaben im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen waren. Im Bereich des Personalrechts des öffentlichen Dienstes war im Berichtsjahr ein leichter Anstieg von 135 Eingaben im Jahr 2024 auf 174 Eingaben zu verzeichnen. Erneut befassten sich diese mit unterschiedlichen beamtenrechtlichen Fragestellungen, wie der Forderung nach einer umfassenden Reform der Beamtenversorgung. Vertreten waren auch zahlreiche Einzelfälle von Beamtinnen und Beamten, die insbesondere Unterstützung in ihren Beihilfeverfahren begehrten. Die Petitionen zur öffentlichen Sicherheit stiegen ebenfalls von 125 auf 190 an. Thematisch reichte die Bandbreite der Eingaben von Petitionen mit gefahrenabwehrrechtlicher Zielrichtung über Einzelbeschwerden bezüglich polizeilicher Maßnahmen zu (polizei- ) dienstrechtlichen Angelegenheiten. Eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe auf diesem Gebiet forderte beispielsweise gesetzlich verpflichtende Schutzmaßnahmen für Hersteller und Anbieter elektronischer Geräte gegen Malware, Viren und Hacking-Angriffe. Im Berichtsjahr 2025 gingen zudem um den Jahreswechsel, wie in den Jahren zuvor, eine Vielzahl an Eingaben zum Themengebiet des Sprengstoffrechts ein, die ebenfalls stark von dem medialen Diskurs geprägt waren. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger forderten in diesem Zusammenhang ein Verbot privater Feuerwerke, doch auch Stimmen, die sich für eine Beibehaltung der bestehenden sprengstoffrechtlichen Regelungen aussprachen oder gar einen uneingeschränkten Verkauf von Feuerwerkskörpern forderten, waren vertreten. Insgesamt war auch in diesem Bereich ein Zuwachs an Eingaben erkennbar, die sich von 30 Eingaben im Jahr 2024 auf 64 Eingaben im Berichtsjahr mehr als verdoppelten. Die Zahl der Petitionen aus dem Bereich des Waffenrechts blieben gegenüber dem Vorjahr konstant bei circa 30 Eingaben. 2.4.1 Antisemitismusbekämpfung Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer Eingabe, die unterschiedliche Maßnahmen zur Antisemitismusbekämpfung vorgeschlagen hatte. Der Petent hatte sein Anliegen damit begründet, dass der Antisemitismus in Deutschland auch nach dem Überfall der Hamas vom 7. Oktober 2023 steige. Dem könne unter anderem durch ein Verbot der Hamas, der Beobachtung seiner Mitglieder durch die Verfassungsschutzämter sowie Bildungsinitiativen an Schulen begegnet werden. Der Ausschuss erkannte die Bedeutung der Antisemitismusbekämpfung und stellte im Zusammenhang seiner parlamentarischen Prüfung fest, dass die Betätigung der Hamas mit Erlass der damaligen Bundesinnenministerin am 2. November 2023 verboten worden war. Darüber hinaus wies der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Hamas bereits Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden ist. Hinsichtlich der Forderung zu schulischen Bildungsinitiativen merkte der Ausschuss an, dass die Zuständigkeit dafür aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bei den Ländern liegt. Nichtsdestotrotz gibt es einen regen Austausch zwischen Bund und Ländern, u. a. in der „Gemeinsamen Bund- Länder-Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus und zum Schutz jüdischen Lebens“ oder im Rahmen der Kultusministerkonferenz, die gemeinsam mit dem Zentralrat der Juden bereits im Juni 2021 Empfehlungen im Umgang mit Antisemitismus in Schulen beschlossen hatte. Darüber hinaus verwies der Ausschuss auf das vielfältige Engagement des Bundes in dem Feld der Antisemitismusbekämpfung, darunter insbesondere die präventiv-pädagogische Arbeit im Bundesprogramm „Demokratie leben!“. Weiterhin fördert der Bund ein Kompetenznetzwerk gegen Antisemitismus, welches in mehreren Modellprojekten zu unterschiedlichen Facetten des Antisemitismus arbeitet. Zudem werden zahlreiche Partnerschaften zur Demokratieförderung und Antisemitismusbekämpfung gefördert. Auch die Bundeszentrale für politische Bildung fördert zahlreiche Maßnahmen zum Kampf gegen Antisemitismus. Die Maßnahmen umfassen Projektförderungen, Unterrichtsmaterialien, Print-Produkte und Veranstaltungen, deren Fokus u. a. auch auf Strategien gegen Desinformation im Kontext des Nahostkonflikts gelegt wird. Aufgrund des Betätigungsverbotes der Hamas sowie ihrer Beobachtung durch die Verfassungsschutzämter und des facettenreichen Engagements des Bundes in der Antisemitismusbekämpfung und unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für den Bereich der Schulen empfahl der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist. 2.4.2 Erleichterung des Familiennachzugs minderjähriger Geschwister Im Berichtsjahr befasste sich der Ausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe, die zum Gegenstand hatte, im Ausland lebende minderjährige Geschwister beim Familiennachzug zu privilegieren, damit sie ohne Nachweise für ausreichenden Wohnraum und Sicherung des Lebensunterhaltes nach Deutschland einreisen dürfen. Zur Begründung der Eingabe war angeführt worden, die aktuelle Gesetzeslage verstoße gegen die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und widerspreche dem Grund- und Menschenrecht auf Familie. Für den Nachzug minderjähriger Geschwister bestünden derart hohe Hürden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den meisten Fällen unmöglich bzw. nur in einem getrennten Verfahren mit erheblichem Zeitaufwand möglich sei. Konsequenz sei, dass die im Ausland lebenden Eltern von minderjährigen Flüchtlingen vor die Entscheidung gestellt seien, entweder mit ihren in Deutschland oder mit ihren im Heimatland lebenden Kindern zusammen zu leben. Dies bedeute weiteres seelisches Leid für in Deutschland lebende minderjährige Flüchtlinge und deren Familien. Darüber hinaus werde dadurch die individuelle Entwicklung und Integration der Minderjährigen erheblich beeinträchtigt. Der Petitionsausschuss erläuterte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung, es sei auch in Fällen, bei denen minderjährige Kinder beteiligt sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Antrag auf Familiennachzug abgelehnt werde, weil ein Nachzugsrecht nicht bestehe. Denn das jedem zustehende Grund- und Menschenrecht auf Familiennachzug wird nicht vorbehaltlos gewährt. Auch aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen folgt kein Recht auf Einreise in einen bestimmten Staat. Der privilegierte Familiennachzug zu schutzberechtigten Personen nach § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) findet auf minderjährige Geschwister keine Anwendung, weil diese rechtlich nicht zur Kernfamilie des bereits in Deutschland lebenden Stammberechtigten gezählt werden. Der Zweck des Nachzugsrechts der Eltern zu ihren Kindern erschöpft sich darin, den Eltern die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht zu ermöglichen und dem minderjährigen Schutzberechtigten eine fürsorgeberechtigte Person zur Seite zu stellen. Weitere minderjährige Kinder der Eltern sind davon nicht umfasst. Entsprechend ist der sogenannte Geschwisternachzug nach geltendem Recht nur als Kindernachzug zu den Eltern möglich. Für den Kindernachzug zu den Eltern gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, das heißt, die Eltern müssen nachweisen, dass ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Ferner ist – in der Regel – nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt bei einem Nachzug der minderjährigen Kinder gesichert ist. Dies hielt der Petitionsausschuss für sachgerecht. Auch sieht das am 24. Juli 2025 in Kraft getretene „Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ (BGBl. 2025 I Nummer 173) vor, dass ein Familiennachzug zu einer Person mit subsidiärer Schutzberechtigung „bis zum Ablauf des 23. Juli 2027“ nicht gewährt wird (§ 104 Absatz 14 AufenthG). Ungeachtet dessen ist bei Vorliegen dringender humanitärer Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Familienzusammenführung weiterhin möglich. Der Petitionsausschuss vermochte vor diesem Hintergrund keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und empfahl daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. 2.4.3 Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse der beruflichen Bildung im öffentlichen Dienst Ein Petitionsverfahren, das der Petitionsausschuss mit einem hohen Votum unterstützt hatte, führte im Berichtsjahr zu einem positiven Ergebnis. Der Petitionsausschuss hatte sich mit einer Eingabe befasst, die die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse der beruflichen Bildung im öffentlichen Dienst zum Inhalt hatte. Hierzu hatten dem Ausschuss fünf weitere Petitionen mit verwandter Zielsetzung vorgelegen, die wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beraten worden waren. Zur Begründung war vorgetragen worden, dass sich Entgeltgruppen im öffentlichen Dienst an Ausbildungen, Weiterbildungen und Studium orientieren würden. Personen, die anhand des sogenannten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), eines Instruments zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems, einen Abschluss erworben hätten, der beispielweise einem Bachelorabschluss gleichgestellt sei, würden im öffentlichen Dienst nicht wie Personen, die einen Bachelorabschluss erworben hätten, eingestuft. Der Petitionsausschuss hatte das Anliegen als bedeutsam eingeschätzt und aus diesem Grund im Rahmen des Petitionsverfahrens ein sogenanntes Berichterstattergespräch durchgeführt. Hier hatten Ausschussmitglieder mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, u. a. einem Parlamentarischen Staatssekretär des zuständigen Bundesministeriums des Innern und für Heimat (nunmehr Bundesministerium des Innern, BMI) die Petition näher erörtert. Nach umfassender parlamentarischer Prüfung der Eingabe hatte der Petitionsausschuss festgestellt, dass, soweit für Laufbahnen Hochschul- oder gleichwertige Abschlüsse gesetzlich gefordert sind, die Vergleichbarkeit nach dem DRQ nicht ausreicht, insbesondere da diesem keine regulierende Wirkung zukommt. Nichtdestotrotz hatte der Ausschuss insbesondere die Pläne des BMI, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zu dem berufspraktisch ausgerichteten Aufstiegsverfahren abzusenken als Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zum öffentlichen Dienst ausdrücklich begrüßt. Der Ausschuss hatte die Petition als geeignet gehalten, auf die durch das BMI angestrebte Änderung der Gesetzeslage Einfluss zu nehmen und aus diesem Grund empfohlen, die Petition der Bundesregierung – dem BMI – zur Erwägung zu überweisen. In seiner Antwort im Berichtsjahr erklärte das Ministerium, dass die Eingabe bei der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in der 21. Wahlperiode einbezogen werde. Dabei werde insbesondere erwägt, dass die BLV u. a. einen Sonderzugang für Personen mit Abschlüssen der beruflichen Fortbildung wie dem Bachelor Professional zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes enthalten solle. Mit diesem Bericht der Bundesregierung wurde das Petitionsverfahren im Berichtsjahr abgeschlossen. 2.4.4 Gebühren für elektronische Aufenthaltstitel Im Berichtsjahr befasste sich der Ausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe, die gefordert hatte, die Gebührenordnung für die Ausstellung von elektronischen Aufenthaltstiteln insbesondere für Personen aus dem Ausland, die eine soziale Tätigkeit z. B. im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes ausüben, zu verändern und die Kostenerhebung den Kosten des Personalausweises anzugleichen. Zur Begründung der Eingabe war angeführt worden, Personen aus dem Ausland, die einer sozialen Tätigkeit nachgingen, seien aufenthaltstitelpflichtig und müssten für ihren elektronisch ausgestellten Aufenthaltstitel eine höhere Gebühr entrichten als deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger für einen Personalausweis, obwohl sie nur ein geringes Taschengeld erhielten. Dies sei unsozial, ausländerfeindlich und diskriminierend. Der Petitionsausschuss erläuterte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung, dass die Gebührenberechnung bei der Ausstellung eines Personalausweises, wie auch bei der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis seit Sommer 2017 dem Kostendeckungsprinzip folgt. Zu den Aufenthaltstiteln gehören die Blaue Karte EU, die es hochqualifizierten Akademikerinnen und Akademikern aus Drittstaaten ermöglicht in der Europäischen Union (EU) zu arbeiten, oder eine ICT-Karte, diese ist die Basis für den Aufenthalt unternehmensintern Beschäftigter innerhalb der EU (ICT: Intra-Corporate Transfer = unternehmensinterner Transfer). Seither werden die jeweiligen Gebühren so festgelegt, dass sie einerseits die für die jeweiligen Leistungen anfallenden Kosten decken, zugleich die Gebührenschuldnerinnen und -schuldner aber nur im erforderlichen Ausmaß belasten. Der Petitionsausschuss vermochte vor diesem Hintergrund keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und empfahl daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. 2.4.5 Abschaffung des Familienstandes „geschieden“ Im Berichtsjahr befasste sich der Ausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe, die die Abschaffung des Familienstandes „geschieden“ in Dokumenten und Formularen zum Inhalt hatte. Die Eingabe war damit begründet worden, dass es viele Gründe gäbe, warum Personen nicht offenlegen wollten, dass sie bereits verheiratet waren – sei es aus religiösen, beruflichen oder sonstigen persönlichen Gründen. Der Petitionsausschuss erläuterte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung, dass die Unterscheidung des Familienstandes „ledig“ von dem Familienstand „geschieden“ in manchen Fällen von Bedeutung ist. „Geschieden“ bedeutet, dass man bereits verheiratet war, was insbesondere zur Vermeidung von Doppelehen bei der Frage der Ehefähigkeit von Bedeutung ist. Darüber hinaus ist der Personenstand bei Vaterschaftsanerkennungen wichtig: die Vaterschaft eines von einer ledigen Mutter geborenen Kindes kann unmittelbar von einem Mann anerkannt werden. Der Ausschuss sprach sich vor dem Hintergrund der personenstandsrechtlichen Relevanz dafür aus, den Familienstand „geschieden“ beizubehalten und empfahl daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. 2.4.6 Angleichung von Versorgungsrenten im Abrechnungsverband Ost Der Ausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer Petition in der gefordert worden war, die Versorgungsrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Abrechnungsverband Ost mit denen des Abrechnungsverbands West anzugleichen. Zu der Eingabe lagen dem Petitionsausschuss zahlreiche Eingaben mit verwandter Zielrichtung vor, die aufgrund des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen Prüfung unterzogen wurde. Der Petitionsausschuss wies im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung darauf hin, dass es sich bei der VBL um eine betriebliche Altersvorsorge handelt und diese durch einen Tarifvertrag geregelt wird. Aus diesem Grund werden Leistungen grundsätzlich nur für Zeiten der Zugehörigkeit gezahlt. Beschäftigungszeiten in den neuen Bundesländern vor dem 3. Oktober 1990 können somit nicht berücksichtigt werden, da die VBL dort erst zum 1. Januar 1997 eingeführt wurde. Zeiten einer Beschäftigung nach dem 1. Oktober 1990, die nicht zugleich Pflichtversicherungszeiten in der VBL waren, werden jedoch zur Hälfte bei der Zusatzversorgung berücksichtigt. Der Ausschuss nahm in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug, der die Regelung für verfassungskonform erachtet. Vor dem Hintergrund insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschloss der Ausschuss zu empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. 2.5 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (vorher: Bundesministerium der Justiz) Die Anzahl der Petitionen stieg von 1.203 Eingaben im Jahr 2024 auf 1.571 Neueingaben. Dabei wurden 245 Petitionen berücksichtigt, die im Jahr 2025 noch vor der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages eingegangen sind. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass für den Bereich des Verbraucherschutzes seit der 21. Wahlperiode nicht mehr das vormalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zuständig ist. Auch in diesem Berichtsjahr trugen viele Bürgerinnen und Bürger vor dem Hintergrund einer eigenen Betroffenheit wieder Bitten an den Petitionsausschuss heran, die das Familienrecht betrafen. Den Anlass gaben häufig sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen eines Jugendamtes oder eines Familiengerichts. Soweit die Petentinnen und Petenten keine Änderungen des bürgerlich-rechtlichen Familienrechts oder von Regelungen wünschten, die das familiengerichtliche Verfahren betreffen, konnte der Petitionsausschuss aufgrund der Zuständigkeit der Länder für die Durchführung des Kinder- und Jugendhilferechts und wegen der richterlichen Unabhängigkeit allerdings nicht tätig werden. Im Zusammenhang mit der Betreuung der eigenen Kinder wurde in Fällen eines elterlichen Getrenntlebens gefordert, Betreuungsleistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Einkommen des betreuenden Elternteils bei der Berechnung des Kindesunterhalts stärker zu berücksichtigen. Ein offenbar allgemein stärkerer Wunsch nach einer eigenen Identität führte überdies zu einer Reihe von Eingaben, in denen weitere Freiheiten bei der Namenswahl eingefordert wurden. Verschiedentlich wurde auch der Wunsch nach einer Änderung bzw. Modernisierung des Ehe- bzw. Scheidungsrechts geäußert. Zudem führten konkrete Rechtsstreitigkeiten dazu, Änderungen im Erbrecht anzuregen. Einen deutlichen Schwerpunkt bildeten Eingaben mit einem mietrechtlichen Anliegen. In ihnen kamen angesichts steigender Mieten bisweilen existenzielle Sorgen zum Ausdruck. Deshalb begehrten viele Bürgerinnen und Bürger unterschiedliche Maßnahmen zur Regulierung der Mietpreise und einen höheren Kündigungsschutz für Mieter. Demgegenüber sprachen sich Vermieterinnen und Vermieter für einen Abbau von Mietpreisregulierungen und Erleichterungen bei der Kündigung aus. Die mitunter erbetene Rechtsberatung oder Einflussnahme auf einen konkreten mietrechtlichen Rechtsstreit konnte der Petitionsausschuss aus rechtlichen Gründen nicht leisten. Die im Jahr 2020 in Kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsrechts führte erneut zu etlichen Eingaben, die die Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Befugnisse des Verwalters betrafen. Auch der Verbraucherschutz bewegte viele Bürgerinnen und Bürger. Die Anliegen bezogen sich etwa auf die Laufzeit von Verträgen, den Schutz vor sogenannten Abofallen und die Abwicklung von im Internet geschlossenen Verträgen. Wiederholt wurden die Bonitätsbewertungen durch Auskunfteien wie der SCHUFA (Schutz für allgemeine Kreditsicherung) kritisiert. Aus einer persönlich empfundenen Not heraus beschwerte sich ferner eine Reihe von Petentinnen und Petenten über die gerichtliche Anordnung oder die Art und Weise ihrer Betreuung. In einer öffentlichen Sitzung befasste sich der Petitionsausschuss intensiv mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichen Eingabe, die überhöhte Gebühren der Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) beklagt hatte. In der Beratung unter Beteiligung des Hauptpetenten sowie von Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde deutlich, dass die Gebührenstrukturen viele Veranstalterinnen und Veranstalter betreffen, die öffentlich Musik abspielen, der rechtliche Rahmen allerdings nur begrenzt Änderungsmöglichkeiten zulässt. Auch im Übrigen spielte die Digitalisierung in vielfacher Hinsicht eine Rolle, etwa im Hinblick auf eine Kennzeichnung falscher Tatsachenbehauptungen, die Verfolgung strafbarer Inhalte auf Online-Plattformen sowie eine Sanktionierung sogenannter Deepfakes echter Menschen im Internet. Die Digitalisierung bildete häufig den Hintergrund von Petitionen, in denen Anliegen mit einem Bezug zum Urheber- und zum Wettbewerbsrecht geäußert wurden. Erneut forderten einige Petentinnen und Petenten eine Eindämmung des Abmahnwesens. Einen breiten Raum nahmen zudem Eingaben mit strafrechtlichen Anliegen ein. Die Diskussionen über Gewalttaten, die mit einem Messer begangen werden, veranlassten viele Bürgerinnen und Bürger, härtere Strafen für Körperverletzungsdelikte und solche mit Todesfolge zu fordern. Oftmals bekundeten Petentinnen und Petenten auch die Notwendigkeit eines höheren strafrechtlichen Schutzes von Frauen und Kindern vor Gewalt. Das Ziel, auch jenseits des Strafrechts Verfehlungen besser ahnden zu können, verfolgten solche Eingaben, in denen sich für eine Ausweitung des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgesprochen wurde. Soweit sich die Petentinnen und Petenten über sie betreffende Entscheidungen von Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und des Justizvollzugs beschwerten, musste der Petitionsausschuss darauf hinweisen, dass es dem Deutschen Bundestag als Gesetzgeber wegen der Dreiteilung der Staatsgewalt und der richterlichen Unabhängigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, bei Gerichtsverfahren tätig zu werden. Da die Staatsanwaltschaften wie auch der Strafvollzug in aller Regel der Zuständigkeit der Länder unterliegen, kann der Deutsche Bundestag insoweit nicht tätig werden. 2.5.1 Besserer Verbraucherschutz bei Waren- und Konsumkrediten Das verbreitete Angebot im Handel, beim Kauf von Produkten Ratenzahlungen vereinbaren zu können, führte zu einer Petition, mit der ein besserer Verbraucherschutz gefordert worden war. Die Forderung war damit begründet worden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Möglichkeit von Ratenzahlungen im besonderen Maße zum Kauf angeregt werden. Für problematisch wurde gehalten, dass die Zinssätze der in diesem Zusammenhang beworbenen „Easy-Kredite oder Wunschkredite“ wesentlich höher seien. Dies berge für Verbraucherinnen und Verbraucher das Risiko einer höheren Verschuldung. Aus diesem Grund war für diese Fälle eine gesetzliche Verpflichtung zu einem Warnhinweis mit dem folgenden Wortlaut gefordert worden: „Wir weisen darauf hin, dass unsere Effektivzinssätze auf dem Niveau von Kontokorrentkrediten oder darüber hinaus gehen, so dass der Beginn einer Verschuldung oder weiterführenden Verschuldung nicht ausgeschlossen werden kann.“ Die auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlichte Petition wurde durch 53 Bürgerinnen und Bürger unterstützt. Der Petitionsausschuss machte in seiner Entscheidung zunächst auf die europäische Richtlinie vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge aufmerksam, mit der der Verbraucherschutz auf europäischer Ebene verbessert wird. Diese Richtlinie sieht für alle Mitgliedstaaten einen verbindlich vorgeschriebenen Hinweis wie folgt vor: „Artikel 8 In die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende Standardinformationen (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet, wobei die Formulierung »Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld« oder eine gleichwertige Formulierung verwendet wird.“ Die Richtlinie wird mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, dessen Entwurf die Bundesregierung im September 2025 in den Deutschen Bundestag eingebracht hat, in das deutsche Recht umgesetzt. Aufgrund dieses Gesetzes muss Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen entsprechend der europäischen Richtlinie künftig den Hinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung enthalten. Da in der Petition ein Warnhinweis mit dem o. g. konkreten Wortlaut eingefordert wurde, wies der Petitionsausschuss darauf hin, dass die diesbezügliche Vorgabe der europäischen Richtlinie der sogenannten Vollharmonisierung unterliegt. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Da somit auch für Deutschland bei der Umsetzung dieser Vorgabe in nationales Recht kein Handlungsspielraum bestand, waren weitere gesetzliche Anforderungen an diese Hinweise, wie sie mit der Petition gefordert wurden, nicht möglich. Der Petitionsausschuss stellte vor diesem Hintergrund abschließend fest, dass mit der Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht das grundsätzliche Anliegen der Petition aufgegriffen worden ist. Der Petitionsausschuss empfahl daher im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Die Bundesregierung ist aufgrund der Überweisung verpflichtet, dem Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres über die weitere Sachbehandlung zu berichten. Auf diese Weise kann der Ausschuss überprüfen, ob und inwiefern seine Empfehlung umgesetzt wurde. Am 17. April 2026 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU- Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge beschlossen. Das Gesetz sieht umfangreiche verbraucherschützende Regelungen vor und setzt die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht um, die europaweit einheitliche Standards im Verbraucherschutz bei Kreditgeschäften garantiert. Der Bundestag hat beschlossen, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Ferner wurde eine Vorschrift zum sogenannten Scoring (Verfahren zur Ermittlung der Bonität eines Verbrauchers oder eines Unternehmens) im Bundesdatenschutzgesetz neu gefasst. 2.5.2 Schutz von Einsatz- und Rettungskräften gegen Gewalt Die Medienberichterstattung über Gewalt gegen Einsatz- und Rettungskräfte hatte zu mehreren Eingaben geführt, in denen ein besserer Schutz dieser Personengruppe gefordert worden war. Diese Petitionen wurden vom Petitionsausschuss gemeinsam geprüft. Die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Leitpetition erhielt die Unterstützung von 86 Bürgerinnen und Bürgern. Die Forderung war u. a. damit begründet worden, dass Einsatz- und insbesondere Rettungskräfte ständig Behinderungen ihrer Arbeit und auch direkten Angriffen ausgesetzt seien. Es sei nicht hinzunehmen, dass größtenteils ehrenamtlich arbeitende Kräfte in ihrem Dienst an der Allgemeinheit derart behandelt werden. Um dies zu verhindern, solle das Strafgesetzbuch (StGB) entsprechend erweitert werden. Es sollten empfindliche Strafen für Angriffe auf Einsatz- und Rettungskräfte bzw. für deren Behinderung vorgesehen werden. Der Petitionsausschuss erläuterte in seinem Beschluss zunächst den bereits geltenden Rechtsrahmen. So kommt in Fällen, in denen bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not vorsätzlich Personen behindert werden, die einem Dritten Hilfe leisten oder leisten wollen, ohne dass es zu Tätlichkeiten kommt, eine Strafbarkeit wegen Behinderung von hilfeleistenden Personen in Betracht (§ 323c Absatz 2 StGB). Zudem kann gegen denjenigen, der bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortstraße keine Rettungsgasse bildet, eine Geldbuße festgesetzt sowie ein Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot wird in der Regel für die Dauer eines Monats angeordnet. Der Regelsatz der Geldbuße beträgt 200 Euro und erhöht sich im Falle der Behinderung von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen auf 240 Euro, im Falle der Gefährdung von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen auf 280 Euro und im Falle einer Sachbeschädigung auf 320 Euro. Soweit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, insbesondere also Polizeibeamte, oder eine Behinderung von Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme bei einem Unglücksfall durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt verübt wird, kommt eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. wegen Widerstands gegen oder tätlichen Angriff auf Personen infrage, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113, 115 Absatz 3 Satz 1 StGB). Ergänzend wies der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages im August 2023 die digitale Kampagne „Zusammen für mehr-respekt.de“ gestartet hat, mit der bundesweit um rücksichtsvolles Verhalten, Respekt und Wertschätzung gegenüber der Polizei und den Rettungskräften geworben wird. Er begrüßt diese Initiative ausdrücklich, da Polizistinnen und Polizisten, Rettungskräfte, Feuerwehrleute und die Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks täglich unter hohen Belastungen Leben retten und für Sicherheit sorgen. Der Petitionsausschuss würdigte zudem die Planungen der Bundesregierung der 21. Wahlperiode für eine weitere Stärkung des Schutzes von Einsatz- und Rettungskräften sowie Polizistinnen und Polizisten. Vor diesem Hintergrund hielt der Petitionsausschuss die Petition für geeignet, in die diesbezüglichen Beratungen und Entscheidungsprozesse miteinbezogen zu werden. Der Ausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Die Überweisung ist mit der Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres verbunden, damit der Ausschuss überprüfen kann, ob und inwiefern seine Empfehlungen umgesetzt wurden. 2.5.3 Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt Im Berichtsjahr unterstützte der Petitionsausschuss die Forderung nach einem stärkeren strafrechtlichen Schutz vor häuslicher Gewalt. Dem Petitionsausschuss lagen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die gemeinsam geprüft wurden. Die Leitpetition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und durch über 150 Bürgerinnen und Bürger mitgezeichnet. Das in der Petition zum Ausdruck gebrachte Anliegen war damit begründet worden, dass häusliche Gewalt nicht nur zu psychischen und physischen Schäden, sondern auch zu langfristigen Traumata für die Opfer und ihre Familien führen. Aus Gründen des Opferschutzes und der Abschreckung sei demnach eine härtere Bestrafung der Täter angebracht. Zudem war angeführt worden, dass mit einer Strafschärfung ein gesellschaftliches Signal gegen häusliche Gewalt gesetzt würde und Änderungen im Strafrecht mit einer besseren Unterstützung der Opfer und einem Zugang zu Schutzmaßnahmen einhergehen könnten. Der Petitionsausschuss stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass bei häuslicher Gewalt grundsätzlich eine Reihe von Straftatbeständen erfüllt sein können. Dazu gehören Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. des Strafgesetzbuches − StGB) und die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB), aber auch die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und die Nötigung (§ 240 StGB). Darüber hinaus hob er die Straftatbestände des Sexualstrafrechts hervor, die auch sexuelle Übergriffe innerhalb familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen erfassen. Hier sind vor allem die Straftatbestände des § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), der §§ 176 ff. StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und des § 177 StGB (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zu nennen. Ausdrücklich teilte der Petitionsausschuss die in der Eingabe geäußerte Ansicht, dass solche Straftaten ganz erhebliche Eingriffe in die Rechtsgüter der Opfer darstellen können und daher angemessen bestraft werden müssen. Seiner Ansicht nach stellen insbesondere die oben genannten Strafvorschriften im Rahmen eines sorgsam abgewogenen Strafrahmengefüges ihrem jeweiligen Unwertgehalt nach angemessene Strafrahmen zur Verfügung, die den Gerichten unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls durchaus bereits eine tat- und schuldangemessene Bestrafung ermöglichen. Angesichts der Tatsache, dass über 70 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt Frauen sind, würdigte der Petitionsausschuss, dass die gesetzlichen Gründe für die individuelle Strafzumessung durch die Gerichte um „geschlechtsspezifische" Beweggründe ergänzt wurden (vgl. § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB). Diese Ergänzung dient zum einen der Verdeutlichung und Bekräftigung der schon zuvor geltenden Rechtslage, wonach Hass gegen Frauen einen „sonstigen menschenverachtenden“ Beweggrund darstellt und so bei der Strafzumessung grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen ist. Zum anderen soll der Begriff „geschlechtsspezifisch“ nicht nur Beweggründe erfassen, die unmittelbar auf Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts, einschließlich einer nicht-binären Geschlechtsidentität, beruhen, sondern auch die Fälle einbeziehen, in denen die Tat von Vorstellungen einer angeblichen geschlechtsbezogenen Ungleichwertigkeit geprägt ist. Auch begrüßte der Petitionsausschuss ausdrücklich, dass der Deutsche Bundestag mit dem im Februar 2025 beschlossenen Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Bundesgesetzblatt Teil I 2025 Nr. 57) die Grundlage dafür geschaffen hat, dass gewaltbetroffene Personen einen Zugang zu Schutz und Beratung erhalten. So wurde mit diesem Gesetz unter anderem ein Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit geschaffen. Darüber hinaus wurden die Länder verpflichtet, ein Netz an zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Der Petitionsausschuss hob schließlich hervor, dass die Bundesregierung ungeachtet dessen plant, Gewaltkriminalität noch stärker zu bekämpfen und insbesondere Frauen besser zu schützen. Zu diesem Zweck soll der strafrechtliche Schutz von Frauen und besonders verletzlichen Personen wie Kindern, gebrechlichen Menschen und Menschen mit Behinderung unter anderem durch ein neues Qualifikationsmerkmal bei den Tatbeständen von Mord verbessert werden. Ferner sollen der Tatbestand der Nachstellung und der Strafrahmen für Zuwiderhandlungen nach dem Gewaltschutzgesetz verschärft und bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die gerichtliche Anordnung der elektronischen Fußfessel geschaffen werden. Dazu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im November 2025 einen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vorgelegt. Geplant ist zudem, die Verwendung von GPS-Trackern (GPS: Global Positioning System) im Stalking-Paragrafen aufzunehmen. Wegen der gestiegenen Gewaltkriminalität will die Bundesregierung schließlich prüfen, ob gefährliche Körperverletzungen mittels einer Waffe oder eines Messers bzw. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung künftig als Verbrechen geahndet werden können. Vor diesem Hintergrund hielt der Petitionsausschuss die Petition für geeignet, in die diesbezüglichen Beratungen und Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden. Deshalb empfahl er, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Demnach ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres einen Bericht darüber zu erstatten, wie mit dem Anliegen umgegangen wurde. Am 17. Oktober 2025 hat der Bundesrat beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen beim Bundestag einzubringen, der das Ziel verfolgt, den Schutz vor Nachstellungen und Gewalttaten schneller, konsequenter und wirkungsvoller zu gestalten (siehe Bundestagsdrucksache 21/3068). 2.5.4 Rechtsmittelfristen im Strafverfahren Die längeren Postlaufzeiten veranlassten einen hiervon betroffenen Petenten zu einer Eingabe, mit der er eine Verlängerung der einwöchigen Rechtsmittelfristen im Strafverfahren gefordert hatte. Der Petent hatte auf die besondere Situation in der Strafhaft und auf die hieraus folgenden Probleme bezüglich einer fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln hingewiesen. Betrage die im Strafverfahren geltende Rechtsmittelfrist eine Woche, sei man aus unterschiedlichen Gründen gehalten, die gesamte (einwöchige) Frist auszuschöpfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Auslieferung der Post zunehmend verzögere. Der für eine rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehende Zeitraum verknappe sich in der Praxis dadurch, dass die Zustelldienste aufgrund einer aktuellen Novellierung des Postgesetzes mehr Zeit für die Auslieferung bekämen. Zu dem Problem knapper Rechtsmittelfristen erhielt der Petitionsausschuss noch eine weitere Eingabe, so dass diese Petition als Leitpetition geprüft wurde. Der Petitionsausschuss führte zunächst aus, dass das vom Petenten angesprochene Postgesetz im Juni 2024 geändert wurde. Dieses sieht nunmehr vor, dass Universaldienstanbieter von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausliefern müssen. Die neuen Laufzeitvorgaben gelten seit dem 1. Januar 2025. Der Petitionsausschuss war der Auffassung, dass nicht sicher eingeschätzt werden könne, inwieweit die Rechtsänderung zu einer tatsächlichen Verlängerung der Postlaufzeiten führen wird. Er hielt es aber durchaus für möglich, dass sich auch die Zeiten, die bei einer Rechtsmitteleinlegung durch Brief für die Postlaufzeit zu veranschlagen sind, dadurch verlängern werden. In diesem Zusammenhang wies der Petitionsausschuss darauf hin, dass ein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist. Eine schriftliche Rechtsmitteleinlegung setzt grundsätzlich eine Übermittlung durch Brief voraus. Zusätzlich kann die Frist durch Übersendung per Fax eingehalten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsanstalt aufgrund des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet ist, der inhaftierten Person zu seiner Einlegung eines Rechtsmittels zu verhelfen. Deshalb ist der inhaftierten Person grundsätzlich auch die Versendung eines Faxes zu ermöglichen, damit die Frist gewahrt werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit (beziehungsweise für Verteidiger sowie Rechtsanwälte grundsätzlich die Verpflichtung), Rechtsmittelschriften elektronisch über einen sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln. Der Petitionsausschuss betonte jedoch, dass Rechtsmittelfristen aufgrund des Rechtsstaatsprinzips so bemessen sein müssen, dass sie den von der Entscheidung Betroffenen ermöglichen, die Einlegung eines Rechtsmittels zu prüfen und gegebenenfalls in angemessener Zeit zu fertigen und abzusenden. Dabei sind die üblichen Postlaufzeiten einzurechnen, da nicht alle Betroffenen die Möglichkeit haben, ein Fax zu senden oder einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg zu wählen. Der Petitionsausschuss hielt es für möglich, dass sich eine Verlängerung der Postlaufzeiten vor allem auf die Rechtsmittel auswirken könnte, die innerhalb einer Woche einzulegen sind. Dies war auch der Grund, weshalb der Petent gerade eine faktische Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einwöchigen Rechtsmittelfristen kritisierte, die für die sofortige Beschwerde, die Berufung und die Revision gelten. Nach Ansicht des Petitionsausschusses war zu berücksichtigen, dass keines dieser Rechtsbehelfe mit seiner Einlegung zugleich begründet werden muss. Denn für die Begründung gelten besondere Fristen. Das heißt, dass der Betroffene zunächst nur die Entscheidung treffen muss, ein Rechtsmittel einzulegen (das im Übrigen später auch wieder zurückgenommen werden kann). Auch wenn man von einer dreitägigen Postlaufzeit ausgeht, bleiben dem Betroffenen zumindest drei volle Tage, um über die Einlegung des Rechtsmittels zu entscheiden und das Schreiben – ohne Begründung – zu fertigen. Der Petitionsausschuss hatte im Ergebnis jedoch Verständnis für das besondere Problem langer Postlaufzeiten gerade in den Justizvollzugsanstalten. Auch war er sich der rechtlichen Folgen sehr bewusst, die mit den Laufzeiten insbesondere für inhaftierte Personen einhergehen. Aus diesem Grund hielt er es für notwendig, auf die vom Petenten geschilderte Problematik besonders hinzuweisen und die Petition in die politischen Beratungen und Entscheidungsprozesse im Zusammenhang mit verlängerten Postlaufzeiten einzubeziehen. Der Petitionsausschuss empfahl daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen. Dieses starke Votum verpflichtet die Bundesregierung, dem Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres einen Bericht über die Behandlung des Problems zukommen zu lassen. 2.6 Bundesministerium der Finanzen Die Zahl der Eingaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen stieg von 712 im Jahr 2024 auf 1.108 im Berichtsjahr wieder an. Ein thematischer Schwerpunkt im Bereich des Steuerrechts war die Forderung, die Vermögensteuer auf alle Vermögensarten wieder zu aktivieren. Eine hierzu auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe fand mehr als 70.000 Unterstützerinnen und Unterstützer, so dass die Petentin in einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses angehört wurde. In zahlreichen Petitionen wurde eine Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gefordert. Im Einzelnen ging es etwa um eine Anhebung der persönlichen Freibeträge und eine faire Besteuerung großer Erbschaften und Betriebsvermögen. Das Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 war Anlass für viele Petentinnen und Petenten, sich über die teilweise massiv gestiegene Grundsteuer zu beschweren. Da aber die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden auf Basis der von den Finanzämtern festgestellten Grundsteuerwerte erfolgen, hatte der Petitionsausschuss mangels Bundeszuständigkeit keine Einwirkungsmöglichkeiten. Gleiches galt für die regelmäßig eingehenden Beschwerden über individuelle Einkommensteuerbescheide. Im Umsatzsteuerrecht wurden vor allem Vergünstigungen durch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen erbeten. Beispielsweise wurde vorgeschlagen, Grundnahrungsmittel sowie Leistungen von Fahrschulen von der Umsatzsteuer gänzlich zu befreien sowie u. a. für Speisen und Getränke in der Gastronomie und für verschreibungspflichtige Arzneimittel der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gefordert. Mit dem am Ende des Berichtsjahres verabschiedeten Steueränderungsgesetzes 2025 wurde für Speisen eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2026 realisiert. Ein weiteres Thema des Ausschusses war die dauerhafte Senkung der Stromsteuer für alle. Das im November 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beinhaltet eine entsprechende Steuerentlastung, allerdings beschränkt auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Anlässlich der Einführung der sogenannten Aktivrente zum 1. Januar 2026 haben den Petitionsausschuss zahlreiche Zuschriften erreicht, die eine Ausweitung des steuerbegünstigten Personenkreises, z. B. auf Selbstständige, forderten. Wie in den Vorjahren gab es unterschiedliche steuergesetzliche Reformvorschläge, insbesondere für die Einkommensbesteuerung und zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärungen. Auch wurden erneut eine spürbare Erhöhung der Grundfreibetrages sowie eine steuerliche Entlastung der unteren und mittleren Einkommensgruppen verlangt. Viele Petentinnen und Petenten haben ihren Unmut über die bereits im Jahre 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Rentenleistungen geäußert. Darüber hinaus thematisierten viele Petentinnen und Petenten den Bereich des Familienleistungsausgleichs bzw. des Kindergeldes sowie die Behandlung ihres Einzelfalls. Der Petitionsausschuss veranlasste in diesen Fällen eine Überprüfung der Einzelfälle, wodurch für einige Petentinnen und Petenten eine positive Entscheidung zu ihren Gunsten erreicht worden ist. Im Bereich des Bankenwesens forderten die Bürgerinnen und Bürger beispielsweise den Stopp von Filialschließungen oder die Anpassung vertraglicher Bedingungen der jeweiligen Banken. Eine Massenpetition forderte den Erhalt des Bargelds und die Verpflichtung zur Annahme von Bargeld im Zahlungsverkehr. Ein weiteres Thema war die Verpflichtung zur Annahme von Kartenzahlungen. Im Bereich des Geldwäschegesetzes sprachen sich viele Bürgerinnen und Bürger für eine Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland aus. Mit den das Haushaltswesen betreffenden Eingaben wurde insbesondere die Verschuldung durch Sondervermögen kritisiert und die transparente Verwendung der Mittel daraus gefordert. Gleichwohl sahen viele Petentinnen und Petenten einen hohen Investitionsbedarf bei der öffentlichen Infrastruktur und unterbreiteten dem Ausschuss entsprechende Finanzierungsvorschläge. Hinsichtlich der in den Vereinigten Staaten von Amerika lagernden Goldreserven der Deutschen Bundesbank forderten zahlreiche Petitionen deren Rückholung nach Deutschland. 2.6.1 Gewährung einer Einmalzahlung nach den AKG-Härterichtlinien Der Petitionsausschuss unterstützte im Berichtsjahr einen Petenten hinsichtlich der Anerkennung erlittenen nationalsozialistischen Unrechts. Der Petent hatte sein Anliegen damit begründet, dass sein Vater Anfang 1944 wegen einer geringfügigen Verfehlung als Wehrmachtssoldat in das Straflager Aschendorfer Moor gekommen und dort im März 1945 verstorben sei. Der Petitionsausschuss veranlasste eine Überprüfung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF kam zu dem Ergebnis, dass dem Petenten ein Anspruch nach § 7 Absatz 3 der Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) auf Gewährung einer Einmalleistung in Höhe von 2.556 Euro zustehen könnte. In der Folge leitete das BMF den Fall an die zuständige Generalzolldirektion (GZD) mit der Bitte weiter, den Petenten zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzuschreiben und einen entsprechenden Entschädigungsantrag zu bescheiden. Die GZD Köln beschied, dass dem Petenten nach den AKG-Härterichtlinien eine einmalige Härtebeihilfe in Höhe von 2.556,46 Euro zustehe. Sie sah es als erwiesen an, dass der Vater des Petenten im Straflager Aschendorfer Moor verstorben sei. Bei den Lagern am Aschendorfer Moor habe es sich bekanntermaßen um eine KZ-ähnliche Haftstätte (KZ: Konzentrationslager) gehandelt. Die Inhaftierung und der damit verbundene Tod des Vaters seien zweifelsfrei als nationalsozialistisches Unrecht anzusehen. Der Petent sei zum Zeitpunkt der schrecklichen Ereignisse noch minderjährig gewesen. Somit konnte dem Anliegen des Petenten entsprochen werden. 2.6.2 Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für die steuerlich geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente“) Im Berichtszeitraum unterstützte der Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition, mit der gefordert worden war, den Sonderausgabenabzug nach § 10a des Einkommensteuergesetzes für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge von 2.100 Euro auf 3.500 Euro zu erhöhen. Zur Begründung war ausgeführt worden, dass der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Riester-Förderung trotz erheblich veränderter Lebenshaltungskosten und Anforderungen an die Altersvorsorge nicht mehr angepasst worden sei. Daher sei eine Erhöhung bereits für den Veranlagungszeitraum 2025 geboten. Hierdurch könne die Eigenverantwortung der Versicherten gesteigert, bestehende Verträge im Sinne einer fairen und gerechten Lösung für alle Altersvorsorgenden verbessert und die Altersvorsorge gestärkt werden. Auf Grund des Wahlperiodenwechsels wurde die Eingabe erst in der 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung hielt der Petitionsausschuss zunächst fest, dass sich mit Blick auf die letzte Erhöhung im Jahr 2009 auch die Fokusgruppe private Altersvorsorge in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juli 2023 dafür ausgesprochen hatte, den jährlichen Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs anzuheben. In der 20. Wahlperiode hatte die damalige Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge am 30. September 2024 vorgelegt, der u. a. auch die vom Petenten geforderte Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags auf 3.500 Euro für bestehende Riester-Verträge enthielt. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode war das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen worden. Der Petitionsausschuss wies des Weiteren darauf hin, dass die Bundesregierung in der 21. Wahlperiode beabsichtigt, die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt zu überführen, von bürokratischen Hemmnissen zu befreien und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie unter Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten zu reformieren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte in seiner Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss mitgeteilt, dass es derzeit den Auftrag zu dieser Reform der privaten Altersvorsorge prüfte. Um zu erreichen, dass das Anliegen der Petition in diesbezügliche Diskussionen und politische Entscheidungsprozesse einbezogen wird, empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem BMF – als Material zu überweisen. Die Bundesregierung hat dem Ausschuss innerhalb eines gewissen Zeitraums über die weitere Behandlung zu berichten. Zwischenzeitlich hat der Deutsche Bundestag am 27. März 2026 die Reform der privaten Altersvorsorge beschlossen (siehe Bundestagsdrucksachen 21/4088 und 21/4996 sowie 21/4997). Damit soll das bisherige Riester-Sparen ersetzt werden. Im Wesentlichen soll ein Altersvorsorgedepot geschaffen werden, in dem die Bürgerinnen und Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen sollen. Neben Angeboten von privaten Finanzfirmen ist auch ein staatliches Angebot geplant. 2.6.3 Steuerliche Berücksichtigung von unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten Im Berichtzeitraum befasste sich der Petitionsausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition, die einen Steuerfreibetrag auch für unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten forderte. Die Petentin hatte ihr Anliegen mit der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements als wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe begründet. Während entgeltlich ehrenamtlich Tätige unter Umständen einen Freibetrag geltend machen könnten, bestünde diese Möglichkeit bei ehrenamtlicher Tätigkeit ohne Entgelt nicht. Die Ungleichbehandlung müsste beseitigt werden. Zu diesem Thema lagen dem Petitionsausschuss zahlreiche Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen wurden. Als Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung erläuterte der Petitionsausschuss allgemein, dass das Einkommensteuerrecht auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 des Grundgesetzes) beruht. Ausgangspunkt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sind daher die vom Steuerpflichtigen in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkünfte. Eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit ist grundsätzlich steuerrechtlich irrelevant, weil gerade keine Einkünfte erzielt worden sind. Weiter stellte der Ausschuss klar, dass nach der Systematik des Einkommensteuerrechts nur erwerbsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden und die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden steuerpflichtigen Einnahmen mindern können. Erforderlich ist ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einer der Einnahmeerzielung dienenden Tätigkeit. Zudem müssen sie subjektiv dem Zweck dienen, diese Tätigkeit zu fördern. Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, bezwecken aber regelmäßig nicht, mit dieser Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Ihr Engagement orientiert sich am Gemeinwohl. Wenn einem ehrenamtlich Engagierten dabei Kosten entstehen, dann steht dieser Aufwand also gerade nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen. Der Petitionsausschuss machte zusammenfassend deutlich, dass das bestehende System der Einkommensbesteuerung nicht vorsieht, dass (zeitlicher) Aufwand, der im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen und daher nicht auf eine Einnahmeerzielung ausgerichteten Betätigung steht, in Form eines Freibetrages oder in sonstiger Weise steuerlich berücksichtigt wird. Ungeachtet dieser steuersystematischen Erwägungen betonte der Ausschuss jedoch abschließend, dass er die große Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts sieht. Ehrenamtlich Tätige tragen aktiv zur Sicherung der Daseinsfürsorge und zum Erhalt des Miteinanders bei, weswegen der Ausschuss den Bereich des Ehrenamts auf breiter Ebene als förderungswürdig betrachtet. Wegen der grundsätzlichen Zielrichtung der Eingabe – der Aufwertung des Ehrenamtes – hielt der Ausschuss die Petition für geeignet, in den weiteren politischen Diskurs in der Bundesregierung über die Stärkung des Ehrenamts einbezogen zu werden. Daher empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition zu berichten. Am Ende des Berichtsjahres hat der Deutsche Bundestag mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ein umfassendes Steuerentlastungspaket beschlossen (siehe Bundestagsdrucksachen 21/1974, 21/2470, 21/3104 sowie 21/3105). Unter anderem wird zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angehoben. Auf die Einnahmen ehrenamtlich Engagierter werden bis zu einem Freibetrag keine Steuern erhoben. 2.6.4 Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für freischaffende Musiker und Musikpädagogen Im Berichtsjahr befasste sich der Petitionsausschuss mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition zur Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für freischaffende Musikerinnen und Musiker sowie Musikpädagoginnen und -pädagogen. Zur Begründung hatte die Petentin ausgeführt, dass sie sich darüber sorgte, dass der von Privatlehrerinnen und -lehrern erteilte Musikunterricht künftig umsatzsteuerpflichtig werden könnte. Die bislang geltende Umsatzsteuerbefreiung läge darin begründet, dass Instrumentallehrerinnen und -lehrer bei weitem nicht die Honorare verlangen könnten, die in anderen freien Berufen üblich seien. Die Folge der befürchteten Umsatzsteuerpflicht der Leistungen freischaffender Musikerinnen und Musiker sowie Musikpädagoginnen und -pädagogen wäre, dass weit höhere Honorare verlangt werden müssten. So würde Unterricht für weite Teile der Gesellschaft unerschwinglich und sei für freischaffende Musikerinnen und Musiker existenzbedrohend. Zudem hatte die Petentin die Bedeutung der musikalischen Bildung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt durch das Zusammentreffen von Menschen unterschiedlicher Schichten zum gemeinsamen Musizieren hervorgehoben. Zudem würde eine Verschlechterung der Berufsbedingungen den weiteren Rückgang der Studierenden für die Studiengänge der Musikpädagogik an Musikhochschulen befördern. Der Petitionsausschuss hatte gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zu dieser Petition eine Stellungnahme des Finanzausschusses eingeholt, dem der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 zur Beratung vorgelegen hatte. Durch dieses Verfahren sollen die Fachausschüsse in die Lage versetzt werden, ihre Entscheidungen und Empfehlungen in Kenntnis vorliegender Petitionen zu treffen. Weiterhin ermöglicht dies dem Petitionsausschuss, die Kenntnisse des jeweiligen Fachausschusses in die Behandlung der Petition einzubeziehen. Der federführende Finanzausschuss hatte – der Bitte des Petitionsausschusses nachkommend – die Petition in seine Beratungen zu dem genannten Gesetzentwurf einbezogen und mitgeteilt, dass die Koalitionsfraktionen im Ausschuss einen Änderungsantrag zur „Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen“ eingebracht hätten, dessen Begründung klarstellt, dass mit dieser Gesetzesänderung die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei blieben. Die Koalitionsfraktionen hätten in der abschließenden Beratung ausgeführt, dass mit der Neufassung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit den europäischen Vorgaben sichergestellt worden wäre. Auch vor dem Hintergrund der Eingaben, die man von Seiten der Tanz- und Musikschulen und von anderen Bildungsträgern erhalten hätte, hätte man in den Gesetzesberatungen darauf geachtet, dass die notwendige Gesetzesänderung mit keiner steuerlichen Verschlechterung für die Betroffenen einherginge. Am 18. Oktober 2024 hatte der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 (Bundesgesetzblatt Teil I 2024 Nr. 387) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Der Petitionsausschuss hielt als Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung fest, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf zu diesem Gesetz offenbar eine Formulierung gewählt worden war, die bei freischaffenden Musikerinnen und Musikern sowie Musikpädagoginnen und -pädagogen Zweifel am Fortbestand der Umsatzsteuerbefreiung hervorgerufen hatte, wie er auch von der Petentin geäußert worden war. Im Rahmen der dargestellten Beratungen des Finanzausschusses wurde § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) des Regierungsentwurfs sodann unter Einbeziehung der Petition und in ihrem Sinne abgeändert. Der Petitionsausschuss begrüßte explizit die Klarstellung und die Beibehaltung der Umsatzsteuerfreiheit für die freischaffenden Musiklehrerinnen und -lehrer sowie Musikpädagoginnen und -pädagogen. Nach Auffassung des Ausschusses hatte die Petentin zu Recht auf die Bedeutung der Erschwinglichkeit von musikalischen Bildungsleistungen hingewiesen. Da der Fortbestand der Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nummer 21 UStG im Sinne der Petition parlamentarisch realisiert worden war, empfahl der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. 2.6.5 Anpassung der Erbschaftsteuerfreibeträge an die Inflation Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition, welche die Anpassung der Erbschaftsteuerfreibeträge an die jährliche Inflationsentwicklung gefordert hatte. Zur Begründung hatte der Petent ausgeführt, dass sich seit der letzten Anpassung der Freibeträge für die Erbschaftsteuer 2009 die Immobilienpreise in Ballungsräumen mehr als verdoppelt hätten. Damit sei „Omas Häuschen“ nicht mehr steuerfrei für die Kinder und Enkelkinder. Gerade einkommensschwächere Erben könnten sich die Steuer nicht leisten, so dass Immobilien an Investoren, Bauträger oder solvente Käufer veräußert würden. Dem Petitionsausschuss lagen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen wurden. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung hielt der Petitionsausschuss fest, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer sinnvolle Elemente im Gefüge aufeinander abgestimmter direkter Steuern darstellen. Nach dem geltenden Erbschaftsteuerrecht werden Vermögensübertragungen von Todes wegen zwischen Mitgliedern der Kernfamilie steuerlich begünstigt, weil neben der durch die Erbrechtsgarantie des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers Ehe und Familie nach Artikel 6 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Dementsprechend werden für Eheleute und Lebenspartnerinnen und -partner sowie für Kinder eines Erblassers die höchsten Freibeträge gewährt. Dies vermindert die Bemessungsgrundlage der Steuer. Der persönliche Freibetrag für den Ehegatten/die Ehegattin oder den Lebenspartner/die Lebenspartnerin eines Erblassers beträgt 500.000 Euro; der Freibetrag für Kinder eines Erblassers jeweils 400.000 Euro. Zusätzlich sind in der Steuerklasse I niedrigere Prozentsätze anzuwenden als in anderen Steuerklassen. Der Petitionsausschuss wies weiter darauf hin, dass allgemeine Preissteigerungen, auch im Immobilienbereich, nicht dazu führen, dass eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge zwangsläufig geboten ist. Denn einerseits ist Gegenstand der Besteuerung gerade die Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erwerbers bzw. der Erwerberin, die mit der unentgeltlichen Zuwendung des Vermögensgegenstands einhergeht. Andererseits würden durch eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge auch andere Vermögensgegenstände als Grundbesitz wie Bankguthaben, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenstände, etc. von der Besteuerung zusätzlich freigestellt. Der Ausschuss stellt insgesamt fest, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt, wonach das innerhalb der Kernfamilie übertragene Vermögen zum deutlich überwiegenden Teil und nur kleinere Vermögen völlig steuerfrei bleiben. Außerdem machte der Ausschuss deutlich, dass für das nach dem Tod des Erblassers von der Familie weiterhin genutzte Familienheim die Freibeträge nicht angepasst werden müssen. Bei Erwerben von Todes wegen bleibt eine vom Erblasser bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus steuerfrei, wenn Erwerber bzw. Erwerberin die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin oder ein Kind ist oder mehrere Kinder sind und diese die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Beim Erwerb durch Kinder ist die Steuerbefreiung darauf beschränkt, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Im Ergebnis sah der Petitionsausschuss mit Blick auf die dargestellte Rechtslage zwar keinen Änderungsbedarf hinsichtlich der geforderten Anpassung an die Inflationsentwicklung. Er machte aber deutlich, dass die Komplexität des Erbschaftsteuergesetzes und die damit einhergehenden Schwächen hinsichtlich Zielgenauigkeit und normenklarer Ausgestaltung eine rechtsichere Umsetzung in der Praxis erschweren können. Der Ausschuss hielt die Petition daher für geeignet, in diesbezügliche Diskussionen und politische Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden, und empfahl, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Finanzen - als Material zu überweisen, soweit es um eine Überarbeitung des Systems der Erbschaftsteuer und der Freibeträge geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Die Bundesregierung ist damit aufgefordert, dem Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraums über die weitere Behandlung der Petition zu berichten. 2.7 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (vorher: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) Insgesamt 414 Eingaben gingen im Berichtszeitraum beim Petitionsausschuss ein, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) fallen. Bis zur Bildung der neuen Bundesregierung im Mai 2025 gingen weitere 125 Bitten und Beschwerden ein, die dem Aufgabenbereich des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuzurechnen sind. Ein Vergleich zum Vorjahresniveau ist wegen der Neubildung der Bundesregierung nur bedingt möglich. Zum allgemeinen Wirtschaftsrecht gingen im Berichtsjahr 55 Eingaben ein, womit eine leichte Steigerung gegenüber dem Vorjahr (37 Eingaben) zu verzeichnen war. Schwerpunktmäßig war dabei insbesondere der Bereich Wirtschaftsverwaltung, d. h. Eingaben zu unterschiedlichen Bundesförderungen, betroffen. Einen weiteren Eingabenschwerpunkt stellte der Bereich Gewerbe, Handel, Handwerk, Technik und Mittelstand dar, der mit 13 Eingaben mehr als im Vorjahr ebenfalls einen leichten Anstieg auf 84 Eingaben verzeichnete. Eine Petition aus dem Bereich, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde, befasste sich beispielsweise mit der wiederkehrenden Forderung, die sogenannte Zeitumstellung dauerhaft abzuschaffen. Das Themenfeld Energiewirtschaft beschäftigt traditionellerweise viele Bürgerinnen und Bürger. Im Berichtszeitraum gingen 208 Eingaben aus diesem Bereich ein (Vorjahr 135 Eingaben). Eine dieser Eingaben befasste sich u. a. mit der Forderung nach Abbau bürokratischer Hürden bei Kleinspeichern. Die Forderung wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und rege diskutiert. Sie erhielt insgesamt über 39.490 Unterstützungen. Daher fand zu diesem Thema am 13. Oktober 2025 eine öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses statt, in der der Petent und seine Begleitung mit den Abgeordneten des Petitionsausschusses und dem zuständigen Parlamentarischen Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie über dieses Thema diskutieren konnten. Auf das Außenwirtschaftsrecht entfielen insgesamt 28 Eingaben. Hauptthemen aus diesem Bereich waren Forderungen, bestimmte Rüstungsgüter an bestimmte Staaten nicht zu liefern. Oftmals wandten sich Petentinnen und Petenten an den Petitionsausschuss, um die Lieferung bestimmter Waffen und Waffensysteme in bestimmte Staaten zu ermöglichen, damit diese Staaten, wie z. B. die Ukraine oder Israel, sich effektiv selbst verteidigen können. Im Berichtsjahr erreichten den Ausschuss zudem 38 Eingaben zu Dienstleistungen im Postbereich. Dabei ging es den Petenten hauptsächlich um Forderungen und Beschwerden betreffend die Post- und Paketzustellung. Eine in diesem Zusammenhang veröffentlichte Petition betraf die Forderung, die gesetzlichen Vorschriften zur Paketzustellung zu verschärfen. 2.7.1 Vermehrte Zulassung von Biogasanlagen Der Petitionsausschuss befasste sich mit einer Petition, mit der eine vermehrte Zulassung von Biogas-, Biomethan- und Biomasse-Anlagen gefordert worden war. Die Petition war auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und von 87 Unterstützerinnen und Unterstützern mitgezeichnet worden. Zu diesem Themenbereich gingen weitere Eingaben beim Petitionsausschuss ein, die wegen der inhaltlichen Nähe gemeinsam behandelt wurden. Zur Begründung hatte die Petentin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie vor dem Hintergrund des Einbauverbots neuer Gas- und Ölheizungen fordere, dass sich die Regierung und der Bundestag kurzfristig über den Einsatz von Biomasse-Anlagen informieren und für diese in größerem Umfang Zulassungen erteilen und Förderprogramme einrichten solle. Ihrer Ansicht nach beschränke sich die Perspektive auf regenerative Stromförderung, was neue Abhängigkeiten begründen könne. Ein weiterer Petent hatte die positiven Auswirkungen bei der Förderung von Bioerdgasanlagen aus Sicht des Klimaschutzes und der Wirtschaftsförderung betont. Insbesondere sei die Vermeidung von Methan ein wichtiger Aspekt von Biogasanlagen. Der Petitionsausschuss erläuterte zunächst, dass Biomasse-Anlagen seit dem Jahr 2000 gefördert wurden. Daher ist ein Bestand von knapp 14.000 Anlagen zur Stromerzeugung aufgebaut worden, die derzeit über 40 Terawattstunden Strom produzieren. Das entspricht circa 8,6 Prozent des Bruttostromverbrauchs in Deutschland bzw. 15 Prozent der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien. Darüber hinaus werden Biomasse-Anlagen, insbesondere Pelletanlagen, über das Programm „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ gefördert. Ferner verweist der Petitionsausschuss auf das Gesetz zur Förderung von Biogasanlagen (Bundesgesetzblatt Teil I 2025 Nr. 52), das in der letzten Wahlperiode verabschiedet worden ist. Ziel des Gesetzes ist es, den Biogasanlagen eine Anschlussperspektive nach dem Ablauf der Förderung zu eröffnen und eine flexiblere Fahrweise der Biomasse-Anlagen nachhaltig anzureizen. Der Petitionsausschuss hob hervor, dass die bessere Nutzung von Reststoffen ein wichtiges Anliegen ist und empfahl daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als Material zu überweisen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Bundesregierung die Petition in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen in diesen Bereichen einbezieht. Die Bundesregierung wird damit aufgefordert, den Petitionsausschuss innerhalb eines Jahres darüber zu informieren, wie die Petition weiter behandelt wurde. 2.7.2 Forderung nach Abstandsregelungen für Wärmepumpen Im Berichtszeitraum setzte sich der Petitionsausschuss mit einer Eingabe auseinander, mit der gefordert worden war, den Einbau von Öl- und Gasheizungen für Reihenhäuser, die vor 2023 gebaut wurden, auch über 2023 hinaus wegen fehlendem Mindestabstand zwischen Wärmepumpe und den Nachbargrundstücken zu genehmigen. Zur Begründung des Anliegens war insbesondere auf den fehlenden Mindestabstand bei schmalen Grundstücken hingewiesen worden. Soweit zwischen Wärmepumpe und den Nachbargrundstücken kein baulicher Abstand von mindestens drei bis vier Metern eingehalten werden könne und es keine wirtschaftlich sinnvollen Alternativen gebe, müsse es den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern weiter gestattet sein, weiterhin Öl- oder Gasheizungen einzubauen. Der Petitionsausschuss wies im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der Eingabe darauf hin, dass der Einbau von Öl- und Gasheizungsanlagen auch nach Verabschiedung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) weiterhin möglich ist, mit unterschiedlichen Anforderungen an den Anteil von Biomasse. Die Gesetzesänderungen traten am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Geltung der Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien nach § 71 GEG bei Installation einer Heizungsanlage gilt dabei für Neubauten in Neubaugebieten seit dem 1. Januar 2024 und im Übrigen grundsätzlich ab dem 1. Juli 2026 in Städten ab 100.000 Einwohnern, oder ab dem 1. Juli 2028 in allen anderen Gemeinden, soweit nicht die jeweilige Gemeinde vorher eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat. Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die zwischen dem 1. Januar 2024 und der Geltung des § 71 GEG eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen, müssen ab dem Jahr 2029 schrittweise erneuerbare Gase oder Öle beimischen: ab 2029 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer können daher zwischen einer Vielzahl von verschiedenen Erfüllungsoptionen wählen, die vom Einbau einer Wärmepumpe über den Anschluss an ein Fernwärmenetz bis hin zu Hybridlösungen und Heizungsanlagen reichen, die mit flüssiger, gasförmiger oder fester Biomasse betrieben wird. Im Hinblick auf den vorgetragenen Mindestabstand für Wärmepumpen stellte der Petitionsausschuss fest, dass Wärmepumpen als bauliche Anlagen den Vorgaben des Bauordnungsrechts unterfallen. Die Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenz für das Bauordnungsrecht liegt daher bei den einzelnen Ländern. Nur die dort jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörden können über die Zulässigkeit des Aufstellens und Betreibens von Wärmepumpen im Einzelfall entscheiden. Ansonsten besteht ein rechtliches Risiko, da mit Klagen der Nachbarn zu rechnen ist. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung zur Einordnung von Wärmepumpen divergiert. Neben dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht ist zudem das Immissionsschutzrecht als Baunebenrecht zu beachten. Ob Wärmepumpen Abstandsflächen auslösen, hängt dabei von ihrer rechtlichen Einordnung ab, nämlich ob diese als Gebäude bzw. Teil des Gebäudes, als Anlage mit gebäudegleicher Wirkung (in diesen Fällen sind grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten) oder nicht als solche eingeordnet werden. Die abstandsflächenrechtlichen Auslösetatbestände müssen jedoch nicht zur Folge haben, dass eine Anlage nicht zulässig ist. Je nach Maßgabe der im Einzelfall anwendbaren bauordnungsrechtlichen Vorgaben kann eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung oder die Zulassung einer Ausnahme von abstandsflächenrechtlichen Vorgaben in Betracht kommen. In einigen Landesbauordnungen sind Wärmepumpen abstandsflächenrechtlich bereits privilegiert. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Zuständigkeit der Länder für Fragen des Bauordnungsrechts empfahl der Petitionsausschuss, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten. 2.7.3 Angaben zur CO2-Ersparnis von Photovoltaikanlagen Der Petitionsausschuss befasste sich mit einer Eingabe, die gefordert hatte, dass bei Photovoltaikanlagen bei der Angabe „CO2-Ersparnis“ (CO2: Kohlenstoffdioxid) die CO2-Emissionen, die bei der Herstellung, dem Transport, der Instandhaltung und der Entsorgung (nach Ablauf der Lebenszeit der Anlage) anfallen, berücksichtigt werden müssen. Zur Begründung des Anliegens war im Wesentlichen angeführt worden, dass beim Verkauf einer Photovoltaikanlage die CO2-Bilanz nicht realitätsgerecht abgebildet werde, da die Angaben zum Emissionsverbrauch im Hinblick auf Erstellung und Transport nicht beachtet werden würden. Die Petition war auf der Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 64 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen elf Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hatte zu der Eingabe eine Stellungnahme des damaligen Ausschusses für Klimaschutz und Energie erhalten, da die Petition Fragen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung betraf. Der Petitionsausschuss stellte fest, dass Mindestanforderungen an den CO2-Fußabdruck für Photovoltaikanlagen ein wirksames Mittel sein können, um mehr Transparenz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern herzustellen. Gleichzeitig verwies der Petitionsausschuss auf Vorschläge der Europäischen Kommission für eine zukünftige Energielabel- und Ökodesign-Verordnung für die Produktgruppe der Photovoltaikmodule. In den Entwürfen schlug die Europäische Kommission unter anderem Mindestanforderungen an den CO2-Fußabdruck vor. Dabei plant sie in zwei Stufen für unterschiedliche Photovoltaikmodule Mindestanforderungen an eine Deklaration. Vorgesehen sind die Einführung von Angaben zum CO2-Fußabdruck, der gemäß festgelegter Regeln berechnet wird sowie den nach Lebenszyklusphasen differenzierten CO2-Fußabdruck. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten gesetzgeberischen Vorbereitungen auf europäischer Ebene empfahl der Petitionsausschuss, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten. 2.7.4 Betreiberwechsel einer Solaranlage im Marktstammdatenregister nach einem Todesfall Der Petitionsausschuss beschäftigte sich im Berichtsjahr mit dem Anliegen eines Petenten, der Unterstützung bei der Veranlassung eines B

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen