Schriftliche Frage 41 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für welche Sicherheitsbehörden des Bundes erwägt die Bundesregierung die Beschaffung der Software des öffentlich in der Kritik stehenden US-…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 41 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für welche Sicherheitsbehörden des Bundes erwägt die Bundesregierung die Beschaffung der Software des öffentlich in der Kritik stehenden US-…
Frage 41 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Für welche Sicherheitsbehörden des Bundes erwägt die Bundesregierung die Beschaffung der Software des öffentlich in der Kritik stehenden US-Unternehmens Palantir um Peter Thiel, vor dem Hintergrund, dass sich neben der Mehrheit der Landesinnenministerinnen und -minister auch die Spitzen der Nachrichtendienste des Bundes und des Bundeskriminalamts (BKA) gegen den Rückgriff auf die Palantir-Software und für europäische Alternativen ausgesprochen haben, und wie wäre der Einsatz der entsprechenden Programme aus Sicht der Bundesregierung mit allen Bekräftigungen, die Souveränität Deutschlands und Europas nachhaltig stärken zu wollen, vereinbar?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 28. April 2026:
Entscheidungen über etwaige Beschaffungen werden von den jeweils zuständigen Ressorts im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen Bedarfe sowie der digitalen Souveränität getroffen. Bezüglich der der Fragestellung zu entnehmenden Annahme einer möglichen Beschaffung der genannten Software für den polizeilichen Bereich wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4923 verwiesen. Der modulare Ansatz zum Aufbau der Fähigkeiten zur Auswertung und Analyse reduziert die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern und erhöht die digitale Souveränität. Generell kann und wird die Nutzung von Software durch Bundesbehörden, darunter auch solcher zum Zweck der Auswertung und Analyse von rechtmäßig erhobenen Daten, nur im rechtlich zulässigen Rahmen erfolgen. Die Nachrichtendienste des Bundes sind von dieser Antwort grundlegend ausgenommen. Eine Beantwortung Ihrer Frage in Bezug auf die Nachrichtendienste des Bundes beträfe solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung Ihrer Frage nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes – die Sammlung und Auswertung von Informationen – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS‑Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr für die Frage der Beschaffung nachrichtendienstlich relevanter Techniken oder Fähigkeiten. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
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