Digitale Informationsbeschaffung in der Grauzone - Umfang und Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch Nachrichtendienste (Antwort zu Drs. 21/7709)
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Digitale Informationsbeschaffung in der Grauzone - Umfang und Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch Nachrichtendienste (Antwort zu Drs. 21/7709)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7920
21. Wahlperiode 07.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander
Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7709 –
Digitale Informationsbeschaffung in der Grauzone – Umfang und
Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch Nachrichtendienste
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die fortschreitende Digitalisierung führt zur Entstehung gewaltiger Mengen
an personenbezogenen Daten, die von kommerziellen Datenhändlern (Data
Broker) systematisch erhoben, aggregiert und zum Verkauf angeboten werden.
Diese Datensätze umfassen häufig hochsensible Informationen wie detaillierte
Bewegungsprofile, Kommunikationsmetadaten, App-Nutzungsgewohnheiten
oder Konsuminteressen von Bürgern. Während der staatliche Zugriff auf
solche Daten durch klassische Ermittlungsmaßnahmen wie die
Telekommunikationsüberwachung an strenge gesetzliche Hürden und richterliche Vorbehalte
gebunden ist, hat sich mit dem kommerziellen Ankauf von Daten durch
Sicherheitsbehörden ein neues, weitgehend unreguliertes Feld der
Informationsbeschaffung etabliert.
Anlass der vorliegenden Kleinen Anfrage sind aktuelle Berichte über eine
systematische Aufrüstung der deutschen Nachrichtendienste durch den gezielten
Ankauf kommerziell verfügbarer Datensätze (https://netzpolitik.org/2026/aufr
uestung-der-geheimdienste-innenministerium-laesst-datenkaeufe-in-der-grauz
one/). Berichten zufolge lässt das Bundesministerium des Innern (BMI) den
Nachrichtendiensten des Bundes dabei erheblichen Spielraum, diese Daten in
einer rechtlichen „Grauzone“ zu beschaffen (https://netzpolitik.org/2026/aufru
estung-der-geheimdienste-innenministerium-laesst-datenkaeufe-in-der-grauz
one/). Kritiker und Datenschutzexperten weisen in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass durch den Zukauf von Broker-Daten die strengen
verfassungsrechtlichen Schranken der klassischen Überwachungsgesetze faktisch
umgangen werden könnten (https://netzpolitik.org/2026/aufruestung-der-geheimdien
ste-innenministerium-laesst-datenkaeufe-in-der-grauzone/). Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mahnte, dass
für den Ankauf von Daten aus kommerziellen Quellen eine spezifische und
hinreichend präzise gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle (https://netzpol
itik.org/2026/aufruestung-der-geheimdienste-innenministerium-laesst-datenka
eufe-in-der-grauzone/). Wenn staatliche Stellen Informationen, die sie durch
eigene Überwachungsmaßnahmen nicht erheben dürften, einfach auf dem
freien Markt erwerben, droht eine Aushöhlung des Schutzes der informationellen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. September 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Selbstbestimmung und des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 des
Grundgesetzes.
Besonders kritisch ist zu bewerten, dass für diese Form der digitalen
Informationsgewinnung bislang keine spezifische und hinreichend transparente
Rechtsgrundlage existiert. Während die technologischen Möglichkeiten der
Datenanalyse, insbesondere durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz und
Big‑Data-Anwendungen, massiv ausgebaut werden, hinkt die rechtliche
Einhegung und parlamentarische Kontrolle dieser Praktiken hinterher. Es besteht
die Gefahr, dass eine Schattenüberwachungsinfrastruktur entsteht, die sich der
öffentlichen Debatte und der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzieht.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches parlamentarisches
Informationsbedürfnis darüber, in welchem Umfang die Nachrichtendienste des Bundes
bisher Daten von kommerziellen Anbietern erworben haben, welche
Haushaltsmittel hierfür aufgewendet wurden und auf welcher konkreten rechtlichen
Basis diese Transaktionen erfolgen. Zudem gilt es zu klären, wie die
Bundesregierung sicherstellt, dass beim Ankauf und der anschließenden Analyse
dieser Massendaten die Grundrechte der Bürger gewahrt bleiben und ein
Missbrauch dieser Informationen technisch wie organisatorisch ausgeschlossen ist.
1. In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst
(BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD) in den Jahren 2024,
2025 und im ersten Halbjahr 2026 personenbezogene oder anonymisierte
Datensätze von kommerziellen Datenhändlern (Data Broker) erworben?
2. Welche Gesamtsummen an Haushaltsmitteln wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den genannten Zeiträumen für den Ankauf solcher
Daten aufgewendet (bitte nach Geheimdienst und Haushaltstiteln
aufschlüsseln)?
3. Welche Kategorien von Daten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung konkret angekauft (z. B. Werbe-IDs, GPS-Bewegungsprofile, App-
Nutzungsdaten, Browsing-Historien, Kreditkartendaten oder Social-
Media-Interaktionen)?
4. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der kommerziellen
Anbieter, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese Daten nicht aus
unrechtmäßigen Quellen stammen?
5. Beziehen die Nachrichtendienste nach Kenntnis der Bundesregierung die
Daten direkt von den Herstellern oder über spezialisierte
Zwischenhändler (Datenaggregatoren)?
10. Welche technischen Systeme oder Softwarelösungen (z. B. KI-basierte
Big-Data-Analyseplattformen) nutzen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Nachrichtendienste, um die angekauften Massendatenbestände
zu prozessieren und auszuwerten?
11. Werden die angekauften kommerziellen Daten mit internen behördlichen
Datenbanken verknüpft, um Personen gezielt zu identifizieren, deren
Daten ursprünglich anonymisiert oder pseudonymisiert waren?
12. Inwieweit setzt die Bundesregierung bei der Analyse dieser Daten Tools
externer, insbesondere außereuropäischer, Unternehmen ein, und wie
wird in diesem Kontext ein Abfluss von Erkenntnissen an ausländische
Dienste technisch unterbunden?
Die Fragen 1 bis 5 und 10 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Gegenstand der Fragen sind Informationen, die in besonders hohem Maße das
Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet
werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das
Staatswohl begrenzt.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen u. a. nach Umfang,
Mitteleinsatz, Daten-Kategorien, technischen Systemen, Softwarelösungen oder
möglichen Kooperationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten
Methodik und Arbeitsweise, sowie zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen
Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes sowie zu IT-Infrastrukturen
bekannt würden. Neben der Preisgabe der generellen Nutzung entsprechender
Angebote können insbesondere durch Informationen zur Auswahl und den
genutzten Zeiträumen Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Nachrichtendienste
sowie den aktuellen Bearbeitungsschwerpunkten gezogen werden. Zudem könnte
eine Beantwortung staatliche und nichtstaatliche Akteure dazu verleiten,
entsprechende Unternehmen anzugreifen, um die jeweiligen Datenbestände im
eigenen Sinne zu manipulieren oder auszuforschen. Dies könnte folgenschwere
Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich
der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste – die Sammlung und
Auswertung von Informationen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung
für die Bundesrepublik Deutschland sind – nicht mehr sachgerecht erfüllt
werden könnte. Die Gewinnung von Informationen ist für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste
des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder
wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch
im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten
Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten und Arbeitsweisen so
detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso
mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem
bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
6. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage basiert der kommerzielle
Ankauf dieser Datensätze durch die Nachrichtendienste aktuell, solange
keine spezifische Ermächtigungsgrundlage im Nachrichtendienstgesetz
existiert?
Aktuell wird, soweit ein Grundrechtseingriff vorliegt, der kommerzielle Ankauf
dieser Datensätze durch die Nachrichtendienste auf § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BVerfSchG), §§ 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 Gesetz über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) und § 4 Absatz 1 Gesetz über den Militärischen
Abschirmdienst (MADG) gestützt.
7. Wie nimmt die Bundesregierung zu der Kritik der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Stellung,
wonach der Ankauf kommerziell verfügbarer Datensätze ohne hinreichend
präzise Rechtsgrundlage das Risiko einer faktischen Umgehung der
hohen Schutzstandards des G 10-Gesetzes birgt?
Da der Anwendungsbereich des G10-Gesetzes nicht eröffnet ist, liegt keine
Umgehung des Gesetzes vor.
8. Aus welchen Gründen sieht der aktuelle Entwurf zur Reform des
Nachrichtendienstrechts keine explizite und hinreichend präzise
Ermächtigungsgrundlage für den Erwerb von Daten von privaten Dritten vor?
Der aktuelle Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts enthält in § 9
BVerfSchG-E, §§ 5 und 7 BNDG-E eine hinreichend präzise Befugnis zur
Datenerhebung bei Dritten.
9. Inwieweit plant die Bundesregierung, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren noch Nachbesserungen vorzunehmen, um den Ankauf kommerzieller
Daten einer wirksamen parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle zu
unterwerfen?
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für Nachbesserungen (vgl. Antwort
zu Frage 8).
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