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Digitale Informationsbeschaffung in der Grauzone - Umfang und Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch Nachrichtendienste (Antwort zu Drs. 21/7709)

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7920 · Antwort · Original ↗

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Digitale Informationsbeschaffung in der Grauzone - Umfang und Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch Nachrichtendienste (Antwort zu Drs. 21/7709) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7920 21. Wahlperiode 07.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7709 – Digitale Informationsbeschaffung in der Grauzone – Umfang und Rechtsgrundlagen des Datenkaufs durch Nachrichtendienste V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die fortschreitende Digitalisierung führt zur Entstehung gewaltiger Mengen an personenbezogenen Daten, die von kommerziellen Datenhändlern (Data Broker) systematisch erhoben, aggregiert und zum Verkauf angeboten werden. Diese Datensätze umfassen häufig hochsensible Informationen wie detaillierte Bewegungsprofile, Kommunikationsmetadaten, App-Nutzungsgewohnheiten oder Konsuminteressen von Bürgern. Während der staatliche Zugriff auf solche Daten durch klassische Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung an strenge gesetzliche Hürden und richterliche Vorbehalte gebunden ist, hat sich mit dem kommerziellen Ankauf von Daten durch Sicherheitsbehörden ein neues, weitgehend unreguliertes Feld der Informationsbeschaffung etabliert. Anlass der vorliegenden Kleinen Anfrage sind aktuelle Berichte über eine systematische Aufrüstung der deutschen Nachrichtendienste durch den gezielten Ankauf kommerziell verfügbarer Datensätze (https://netzpolitik.org/2026/aufr uestung-der-geheimdienste-innenministerium-laesst-datenkaeufe-in-der-grauz one/). Berichten zufolge lässt das Bundesministerium des Innern (BMI) den Nachrichtendiensten des Bundes dabei erheblichen Spielraum, diese Daten in einer rechtlichen „Grauzone“ zu beschaffen (https://netzpolitik.org/2026/aufru estung-der-geheimdienste-innenministerium-laesst-datenkaeufe-in-der-grauz one/). Kritiker und Datenschutzexperten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch den Zukauf von Broker-Daten die strengen verfassungsrechtlichen Schranken der klassischen Überwachungsgesetze faktisch umgangen werden könnten (https://netzpolitik.org/2026/aufruestung-der-geheimdien ste-innenministerium-laesst-datenkaeufe-in-der-grauzone/). Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mahnte, dass für den Ankauf von Daten aus kommerziellen Quellen eine spezifische und hinreichend präzise gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle (https://netzpol itik.org/2026/aufruestung-der-geheimdienste-innenministerium-laesst-datenka eufe-in-der-grauzone/). Wenn staatliche Stellen Informationen, die sie durch eigene Überwachungsmaßnahmen nicht erheben dürften, einfach auf dem freien Markt erwerben, droht eine Aushöhlung des Schutzes der informationellen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Selbstbestimmung und des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes. Besonders kritisch ist zu bewerten, dass für diese Form der digitalen Informationsgewinnung bislang keine spezifische und hinreichend transparente Rechtsgrundlage existiert. Während die technologischen Möglichkeiten der Datenanalyse, insbesondere durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz und Big‑Data-Anwendungen, massiv ausgebaut werden, hinkt die rechtliche Einhegung und parlamentarische Kontrolle dieser Praktiken hinterher. Es besteht die Gefahr, dass eine Schattenüberwachungsinfrastruktur entsteht, die sich der öffentlichen Debatte und der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzieht. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches parlamentarisches Informationsbedürfnis darüber, in welchem Umfang die Nachrichtendienste des Bundes bisher Daten von kommerziellen Anbietern erworben haben, welche Haushaltsmittel hierfür aufgewendet wurden und auf welcher konkreten rechtlichen Basis diese Transaktionen erfolgen. Zudem gilt es zu klären, wie die Bundesregierung sicherstellt, dass beim Ankauf und der anschließenden Analyse dieser Massendaten die Grundrechte der Bürger gewahrt bleiben und ein Missbrauch dieser Informationen technisch wie organisatorisch ausgeschlossen ist.  1. In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD) in den Jahren 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026 personenbezogene oder anonymisierte Datensätze von kommerziellen Datenhändlern (Data Broker) erworben?  2. Welche Gesamtsummen an Haushaltsmitteln wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den genannten Zeiträumen für den Ankauf solcher Daten aufgewendet (bitte nach Geheimdienst und Haushaltstiteln aufschlüsseln)?  3. Welche Kategorien von Daten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung konkret angekauft (z. B. Werbe-IDs, GPS-Bewegungsprofile, App- Nutzungsdaten, Browsing-Historien, Kreditkartendaten oder Social- Media-Interaktionen)?  4. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der kommerziellen Anbieter, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese Daten nicht aus unrechtmäßigen Quellen stammen?  5. Beziehen die Nachrichtendienste nach Kenntnis der Bundesregierung die Daten direkt von den Herstellern oder über spezialisierte Zwischenhändler (Datenaggregatoren)? 10. Welche technischen Systeme oder Softwarelösungen (z. B. KI-basierte Big-Data-Analyseplattformen) nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Nachrichtendienste, um die angekauften Massendatenbestände zu prozessieren und auszuwerten? 11. Werden die angekauften kommerziellen Daten mit internen behördlichen Datenbanken verknüpft, um Personen gezielt zu identifizieren, deren Daten ursprünglich anonymisiert oder pseudonymisiert waren? 12. Inwieweit setzt die Bundesregierung bei der Analyse dieser Daten Tools externer, insbesondere außereuropäischer, Unternehmen ein, und wie wird in diesem Kontext ein Abfluss von Erkenntnissen an ausländische Dienste technisch unterbunden? Die Fragen 1 bis 5 und 10 bis 11 werden zusammen beantwortet. Gegenstand der Fragen sind Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen u. a. nach Umfang, Mitteleinsatz, Daten-Kategorien, technischen Systemen, Softwarelösungen oder möglichen Kooperationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und Arbeitsweise, sowie zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes sowie zu IT-Infrastrukturen bekannt würden. Neben der Preisgabe der generellen Nutzung entsprechender Angebote können insbesondere durch Informationen zur Auswahl und den genutzten Zeiträumen Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Nachrichtendienste sowie den aktuellen Bearbeitungsschwerpunkten gezogen werden. Zudem könnte eine Beantwortung staatliche und nichtstaatliche Akteure dazu verleiten, entsprechende Unternehmen anzugreifen, um die jeweiligen Datenbestände im eigenen Sinne zu manipulieren oder auszuforschen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste – die Sammlung und Auswertung von Informationen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten und Arbeitsweisen so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.  6. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage basiert der kommerzielle Ankauf dieser Datensätze durch die Nachrichtendienste aktuell, solange keine spezifische Ermächtigungsgrundlage im Nachrichtendienstgesetz existiert? Aktuell wird, soweit ein Grundrechtseingriff vorliegt, der kommerzielle Ankauf dieser Datensätze durch die Nachrichtendienste auf § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG), §§ 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) und § 4 Absatz 1 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) gestützt.  7. Wie nimmt die Bundesregierung zu der Kritik der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Stellung, wonach der Ankauf kommerziell verfügbarer Datensätze ohne hinreichend präzise Rechtsgrundlage das Risiko einer faktischen Umgehung der hohen Schutzstandards des G 10-Gesetzes birgt? Da der Anwendungsbereich des G10-Gesetzes nicht eröffnet ist, liegt keine Umgehung des Gesetzes vor.  8. Aus welchen Gründen sieht der aktuelle Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts keine explizite und hinreichend präzise Ermächtigungsgrundlage für den Erwerb von Daten von privaten Dritten vor? Der aktuelle Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts enthält in § 9 BVerfSchG-E, §§ 5 und 7 BNDG-E eine hinreichend präzise Befugnis zur Datenerhebung bei Dritten.  9. Inwieweit plant die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Nachbesserungen vorzunehmen, um den Ankauf kommerzieller Daten einer wirksamen parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen? Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für Nachbesserungen (vgl. Antwort zu Frage 8). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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