Schriftliche Frage 51 von Edgar Naujok (AfD): Welche Methodik wird derzeit von Bundesbehörden angewandt, um bei Cyber- bzw. Hackerangriffen auf staatliche Stellen Rückschlüsse auf das He…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 51 von Edgar Naujok (AfD): Welche Methodik wird derzeit von Bundesbehörden angewandt, um bei Cyber- bzw. Hackerangriffen auf staatliche Stellen Rückschlüsse auf das He…
Frage 51 (Edgar Naujok, AfD):
Welche Methodik wird derzeit von Bundesbehörden angewandt, um bei Cyber- bzw. Hackerangriffen auf staatliche Stellen Rückschlüsse auf das Herkunftsland und ggf. die Tätergruppe zu finden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 6. März 2026:
Ihre Frage berührt hinsichtlich der Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die in Zusammenhang mit der Methodik und Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes stehen. Hierzu zählen auch Informationen über die Methodik, um bei Cyber- bzw. Hackerangriffen auf staatliche Stellen Rückschlüsse auf das Herkunftsland und die Tätergruppe zu finden. So könnten Tätergruppen durch die Kenntnis Rückschlüsse auf die Methodik und Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes ziehen. Dadurch könnten bereits ergriffene oder geplante Aufklärungsmaßnahmen der Nachrichtendienste des Bundes erschwert oder gar vereitelt werden. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu den – aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen – spezifischen technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen.
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