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Frage von Rainer Galla (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)

dip / rede 08.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Rainer Galla (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835) Gab es seit der Einführung des selbstlernenden KI-Tools „KIVI“ zum Zweck des multilingualen automatischen Massenscans von Internetseiten (über 10 000 Seiten/Tag) durch automatische Bild- und Textanalyse Kontakte (persönlich, virtuell, schriftlich oder über digitale Medien), Abstimmungen oder Vereinbarungen auf formeller oder informeller Ebene zwischen Vertretern des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) einerseits und den Landesmedienanstalten oder der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten „die medienanstalten – ALM GbR“ als Dachorganisation andererseits im Hinblick auf die Funktionsweise oder die Nutzungsmöglichkeiten von „KIVI“ (wenn ja, bitte ausführen zu Art, Häufigkeit und Inhalten), und fand seit der Einführung von „KIVI“ eine unmittelbare oder mittelbare Übermittlung von durch „KIVI“ erhobenen Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz statt (zum Beispiel über die Landesämter für Verfassungsschutz oder das Bundeskriminalamt) (www.apollo-news.net/landesmedienanstalten-durchsuchen-internet-mit-ki-tool-und-leiten-ergebnisse-an-den-verfassungsschutz-weiter/); wenn ja, bitte ausführen zu Umfang und Rechtsgrundlage der Datenübermittlung)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Die Beantwortung der Fragen betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren. Daher können sie selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BfV ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BfV nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Arbeitsweise des BfV so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr für die Frage der Beschaffung nachrichtendienstlich relevanter Techniken oder Fähigkeiten. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.

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