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Schriftliche Frage 24/25 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Bundesbehörden nutzten den Kartendienst von HERE, und welche jährlichen Lizenzkosten sind damit verbunden (bitte die 13 Bundesbehö…

dip / schriftliche_frage 04.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 24/25 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Bundesbehörden nutzten den Kartendienst von HERE, und welche jährlichen Lizenzkosten sind damit verbunden (bitte die 13 Bundesbehö… Frage 24 (Swantje Henrike Michaelsen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Bundesbehörden nutzten den Kartendienst von HERE, und welche jährlichen Lizenzkosten sind damit verbunden (bitte die 13 Bundesbehörden mit dem höchsten Anteil und die jeweiligen Lizenzkosten einzeln angeben)? Frage 25 (Swantje Henrike Michaelsen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für welche Zwecke wird der Kartendienst HERE in den nutzenden Bundesbehörden jeweils benötigt (z. B. Verkehrsplanung, Verkehrssteuerung)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 1. September 2026: Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Fragen 24 und 25 hinsichtlich der Nutzung sowie der damit verbundenen Kosten und Zwecke des Kartendienstes von HERE als dienstliches Arbeitsmittel betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Die konkrete Nennung der genutzten Dienste von HERE könnte weitgehende Rückschlüsse auf die Fähigkeiten, Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen insbesondere der deutschen Sicherheitsbehörden ermöglichen. Diese sind im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Durch die Preisgabe einer möglichen Nutzung bestünde zudem die Gefahr, den Anbieter als Angriffsfläche gezielten Ausforschungsversuchen auszusetzen. Des Weiteren könnten so eventuell auch Informationen erlangt werden, die eine Identifizierung von Mitarbeitenden ermöglichen. Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes, der von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.

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