Schriftliche Frage 97 von Carina Schießl (AfD): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von der französischen Arzneimittelbehörde verhängten finanziellen Sanktionen geg…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 97 von Carina Schießl (AfD): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von der französischen Arzneimittelbehörde verhängten finanziellen Sanktionen geg…
Frage 97 (Carina Schießl, AfD):
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von der französischen Arzneimittelbehörde verhängten finanziellen Sanktionen gegen Novo Nordisk und Lilly France wegen an die breite Öffentlichkeit gerichteter Werbung für verschreibungspflichtige Adipositas-Arzneimittel (Quelle: Deutsches Ärzteblatt, „Abnehmspritzen: Millionenstrafe in Frankreich wegen irreführender Werbung“, 4. Mai 2026), und sieht sie vor dem Hintergrund des Publikumswerbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 des Heilmittelwerbegesetzes rechtlichen oder regulatorischen Handlungsbedarf, um als Krankheitsaufklärung ausgestaltete Werbemaßnahmen für solche Arzneimittel, insbesondere mit Blick auf Risiken einer nicht medizinisch indizierten Anwendung zur Gewichtsreduktion, wirksamer zu verhindern?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 19. Juni 2026:
Die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus dem europäischen Recht verboten (Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG). Nach § 10 Absatz 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht außerhalb der Fachkreise (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Personen, die erlaubterweise mit diesen Arzneimittel Handel treiben) geworben werden, d. h., eine allgemeine Publikumswerbung – auch über Social-Media-Plattformen – für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie die „Abnehmspritze“ ist verboten. Für den Vollzug der heilmittelwerberechtlichen Vorschriften sind die Behörden der Länder zuständig. Verstöße gegen die Vorgaben des HWG können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden; im Fall einer irreführenden Werbung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Darüber hinaus können die Vorgaben des HWG im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren durch Konkurrenten und nach Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klagebefugte Verbände geltend gemacht werden. Dieser Weg hat sich in der Praxis als sehr effektiv erwiesen. Das Bundesministerium für Gesundheit beobachtet die weitere Entwicklung auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung und prüft, soweit erforderlich, weitere Maßnahmen.
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