Preisbindung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, regulatorische Herausforderungen und möglicher Einfluss internationaler Plattformen auf die nationale und europäische Gesundheitspolitik (Antwort zu Drs. 21/938)
Text
Preisbindung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, regulatorische Herausforderungen und möglicher Einfluss internationaler Plattformen auf die nationale und europäische Gesundheitspolitik (Antwort zu Drs. 21/938)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1141
21. Wahlperiode 04.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/938 –
Preisbindung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, regulatorische
Herausforderungen und möglicher Einfluss internationaler Plattformen auf die
nationale und europäische Gesundheitspolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der deutsche Apothekenmarkt ist massiv durch die fortschreitende
Digitalisierung, die Expansion internationaler Versandapotheken wie DocMorris
(ehemals Zur Rose Group) und grundlegende Veränderungen auf europäischer und
nationaler Ebene herausgefordert. Die Preisbindung verschreibungspflichtiger
Arzneimittel ist zentral für eine diskriminierungsfreie, flächendeckende
Versorgung und ein Schutzmechanismus für deutsche Vor-Ort-Apotheken. Dies
ist Bundessache und ausdrücklich im Kompetenzbereich der Bundesregierung
gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 1
der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und § 1 des Apothekengesetzes
(ApoG) geregelt.
Gleichzeitig verfolgen internationale Plattformen, namentlich DocMorris, laut
Recherchen und Selbstauskünften eine intensive Digitalstrategie. Sie nehmen
gezielt regulatorische Vorgaben ins Visier, z. B. über die Nutzung eines
Franchisevertrages zur Erfüllung des Fremdbesitzverbots (§ 7 ApoG), die Nutzung
von Daten und die Einflussnahme auf digitalpolitische EU-Initiativen
(Europäischer Raum für Gesundheitsdaten [EHDS], Datenschutz-Grundverordnung
[DS-GVO]). DocMorris investiert laut EU-Transparenzregister jährlich bis zu
250 000 Euro in Lobbytätigkeiten auf EU-Ebene (www.lobbyfacts.eu/datacar
d/doc-morris-nv?rid=900719114988-22). Am 6. Juli 2023 erhob DocMorris
formelle Beschwerde gegen das deutsche Rx-Bonusverbot und das E-Rezept-
Verfahren bei der EU-Kommission (www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/deta
il/e-rezept/docmorris-eu-beschwerde-gegen-boniverbot-und-e-rezept-diskrimi
nierung).
Justiziell steht die Frage der Preisbindung seit dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 (C-148/15), das die deutsche
Preisbindung beim EU-Versand als unionsrechtswidrig wertet, im
Rampenlicht (curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184671&pa
geIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2324053).
Neue Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH; insbesondere I ZR 91/23 und
I ZR 46/24) beeinflussen direkt die Plattformstrategien und das
Apothekensystem (I ZR 91/23 [Skontiverbot] und I ZR 46/24 [Plattformgebühren]).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 4. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Für die Fragesteller bleibt weiterhin die Rolle von Lobbyakteuren und
ehemaligen Politikern offen, die gezielt politische Netzwerke nutzen und als Public-
Affairs-Berater fungieren.
All dies untermauert nach Auffassung der Fragesteller die
verfassungsrechtliche, politische und regulatorische Pflicht der Bundesregierung, diesen Markt
aktiv zu überwachen, transparent zu berichten und der fortschreitenden
Machtkonzentration internationaler Plattformen entgegenzuwirken.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG), das am
15. Dezember 2020 in Kraft trat, wurde ein sozialrechtliches Boni- und
Rabattverbot bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in § 129
Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Nach
§ 129 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V dürfen Apotheken zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnete Arzneimittel an Versicherte als
Sachleistungen nur abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen, wenn der
Rahmenvertrag nach Absatz 2 für sie Rechtswirkung hat. Nach Satz 3 sind
Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, bei der Abgabe
von zu Lasten der GKV verordneter Arzneimittel an Versicherte zur Einhaltung
der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) erlassenen
Rechtsverordnung (der Arzneimittelpreisverordnung – AMpreisV –) festgesetzten
Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen
gewähren. Die Neuregelung ist aufgrund des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache C-148/15 und der
Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG erforderlich gewesen. Die durch die
Regelungen erzielte verpflichtende kollektivvertragliche Einheitlichkeit der
Apothekenabgabepreise bei der Abgabe verordneter Arzneimittel von
Apotheken an Versicherte in der GKV als Sachleistungen ist aus Sicht des
Bundesministeriums für Gesundheit sozial- und gesundheitspolitisch geboten, um das
Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen
im Rahmen des Sachleistungsprinzips durchzuführen und das finanzielle
Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu
gewährleisten. § 129 Absatz 4 Satz 4 SGB V regelt Vertragsstrafen bei einem
gröblichen oder wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 Satz 3.
Zudem stellt das Anbieten von Rabatten auf den Arzneimittelpreis entgegen
Preisvorschriften, die aufgrund des AMG oder des SGB V gelten, einen
Verstoß gegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Heilmittelwerbegesetzes
(HWG) dar. Ein solcher Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Für den Vollzug des HWG sind die Überwachungsbehörden der Länder
zuständig.
Bei § 7 HWG handelt es sich zudem um eine Marktverhaltensregelung im
Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die in
wettbewerbsrechtlichen Verfahren durchgesetzt werden kann.
1. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer
Kompetenz gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG die
kontinuierliche Überwachung der Preisbindung für verschreibungspflichtige
Arzneimittel und eine umfassende Information der Öffentlichkeit gewährleistet?
Das Anbieten von Rabatten für Arzneimittel durch Vor-Ort-Apotheken und
Versandapotheken entgegen Preisvorschriften, die aufgrund des AMG oder des
SGB V gelten, stellt einen Verstoß gegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
HWG dar. Für den Vollzug und die Überwachung des HWG sind die Behörden
der Länder zuständig (Artikel 83 des Grundgesetzes). Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche aktuellen Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur
strategischen Positionierung, Lobbytätigkeit (vgl. www.lobbyfacts.eu/datacar
d/doc-morris-nv?rid=900719114988-22), zu juristischen Initiativen und
zur möglichen Einflussnahme von DocMorris bzw. der Zur Rose Group
vor, insbesondere im Hinblick auf deren Aktivitäten zur Veränderung des
deutschen Rechtsrahmens und auf Bezugsquellen aus Drittländern?
Der Deutsche Bundestag führt ein Lobbyregister für die Interessenvertretung
gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung. Der
Bundesregierung sind die dort öffentlich zugänglichen Informationen der Doc Morris
Holding GmbH, der DocMorris AG sowie der DocMorris Services B. V., Doc-
Morris N. V. u. w. bekannt.
3. Hat sich die Bundesregierung zu den Folgen des EuGH-Urteils C-148/15
vom 19. Oktober 2016 (curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?do
cid=184546) und der BGH-Urteile (z. B. I ZR 91/23) für die
Arzneimittelpreisbindung und die wohnortnahe Versorgung eine juristische
Einschätzung eingeholt, und wenn ja, wie lautet diese?
Die zuständige Fachabteilung im Bundesministerium für Gesundheit hat die in
der Fragestellung genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
fachlich und juristisch ausgewertet. Der Gesetzgeber hat in der Folge dieser
Entscheidung die in der Vorbemerkung der Bundesregierung skizzierte Regelung
in § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V umgesetzt.
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Januar 2023 zur
Information von Fachöffentlichkeit und Bevölkerung hinsichtlich des
regulatorischen Rahmens für die Preisbindung und Arzneimittelsicherheit ggf.
ergriffen?
Der regulatorische Rahmen ergibt sich aus dem AMG, der
Arzneimittelpreisverordnung und dem SGB V. Die Regelungen sind über die Internetseite www.
gesetze-im-internet.de abrufbar.
5. Liegen der Bundesregierung Daten zu Gesprächen zwischen
Bundesbehörden und DocMorris bzw. der Zur Rose Group oder deren
Lobbyvertretungen seit Anfang 2023 vor (wenn ja, bitte einzeln nach Datum,
Teilnehmern, Anlass aufschlüsseln)?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse besteht nicht und eine solche
umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Zudem werden
Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Nach Abfrage einschlägiger Bundesbehörden
wurden für den angefragten Zeitraum keine Daten gemeldet.
6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu Beteiligungen von
DocMorris an EU-Konsultationen vor (EHDS, Verpackungsverordnung
[VerpackVO], Arzneimittelrecht, DS-GVO, grenzüberschreitende
Versorgung etc.)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass unter dem Begriff „EU-
Konsultation“ die Abgabe von Stellungnahmen an öffentlichen Konsultationen zu EU-
Strategien und geltenden Rechtsvorschriften über die Plattform der
Europäischen Kommission (abrufbar unter ec.europa.eu/info/law/better-regulation/hav
e-your-say_de) zu verstehen ist. Zu entsprechenden Stellungnahmen von Doc-
Morris liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
7. Hat sich die Bundesregierung zu den Risiken einer fortschreitenden
Plattformökonomie für die demokratische Steuerung der
Gesundheitspolitik (Stichwort Drehtüreffekt), insbesondere hinsichtlich
Machtkonzentration und politischer Einflussnahme auf Gesetzgebungsprozesse eine
eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung erkennt sowohl die Potenziale als auch die Risiken einer
fortschreitenden Plattformökonomie im Gesundheitswesen, insbesondere im
Hinblick auf Machtkonzentration und politische Einflussnahme. Sie setzt sich
für Transparenz, faire Wettbewerbsbedingungen und eine wirksame
Regulierung ein. Der sogenannte Drehtüreffekt wird durch bestehende Regelungen wie
Karenzzeiten und Transparenzpflichten adressiert.
Die Einbindung von Verbänden und anderen Interessenvertretern in Form von
Anhörungen und Stellungnahmen ist ein zentraler Bestandteil demokratischer
Gesetzgebungsprozesse und gewährleistet, dass unterschiedliche Perspektiven
in den politischen Entscheidungsprozess einfließen.
Eine ressortübergreifende Positionierung zur Plattformökonomie im
Gesundheitswesen befindet sich in kontinuierlicher Abstimmung, insbesondere im
Kontext der weiteren Ausgestaltung der Digitalgesetze und der
Gesundheitsdatennutzung. Die Bundesregierung strebt hierbei einen Ausgleich zwischen
Innovationsförderung, Datenschutz, Gemeinwohlorientierung und
demokratischer Kontrolle an.
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Stärkung der
Arzneimittelsicherheit und Transparenz, speziell zur Rückverfolgbarkeit und
Qualitätskontrolle bei Versandapotheken?
9. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung aktuell an
Rückverfolgbarkeit und Qualitätskontrolle von Arzneimitteln im Online- und
Versandhandel?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die maßgeblichen Anforderungen werden nicht durch die Bundesregierung
gestellt, sondern sie sind gesetzlich vorgegeben. § 11a Satz 1 des
Apothekengesetzes und § 17 Absatz 2a der Apothekenbetriebsordnung geben vor, dass eine
Apotheke, die Arzneimittel versendet, diese so verpackt, transportiert und
ausliefert, dass ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt. Hierzu ist ein
Qualitätssicherungssystem vorzuhalten, das unter anderem eine Sendungsverfolgung
beinhalten muss. Zudem muss eine ordnungsgemäße pharmazeutische
Beratung gewährleistet sein und die Aushändigung des Arzneimittels darf nur an
den konkreten Adressaten erfolgen. Die Überwachung des Apothekenversandes
obliegt den zuständigen Landesbehörden.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, bei der
Einhaltung von Kühlketten und Nachweispflichten im Versand weitere Vorgaben zu
treffen. Entsprechende Regelungsvorschläge bleiben abzuwarten.
Zudem sind seit Februar 2019 in der Europäischen Union zur Verhinderung des
Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette der
überwiegende Teil verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit
Sicherheitsmerkmalen gekennzeichnet, die die Überprüfung der Echtheit und die Identifizierung
einer Einzelpackung eines Arzneimittels ermöglichen. Diese „Seriennummern“
werden bei der Abgabe an die Patientin oder den Patienten in der Apotheke mit
der Datenbank abgeglichen, in der die notwendigen Informationen vom
Hersteller hinterlegt wurden.
10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die
Marktmacht privater Plattformen wie DocMorris eine langfristige
Gefährdung für die wohnortnahe Arzneimittelversorgung darstellen kann,
und plant sie gesetzgeberische Maßnahmen, um diesem Trend
entgegenzuwirken?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die
bestehenden Befugnisse der zuständigen Stellen zur Überwachung der
Preisbindung (§ 1 AMPreisV, § 1 ApoG) effektiv in die Gesamtstrategie der
Bundespolitik eingebunden sind und eine einheitliche Anwendung
gewährleistet wird?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Ausführungen der Bundesregierung
in der Vorbemerkung verwiesen. Die Bundesregierung ist nicht befugt, Gesetze
und Verordnungen verbindlich auszulegen. Diese Aufgabe obliegt den
zuständigen Verwaltungen; im Streitfall haben die unabhängigen Gerichte endgültig
zu entscheiden.
12. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Einfluss
internationaler Investoren und Beteiligungsgesellschaften auf DocMorris bzw. der
Zur Rose Group im deutschen und EU-Apothekenmarkt vor (wenn ja,
welche; vgl. Angaben im Investor-Relations-Bereich von DocMorris auf
www.docmorris.com/investor-relations)?
Der Bundesregierung ist die von DocMorris auf seiner Internetseite
veröffentlichte Aktionärsstruktur bekannt. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse über unternehmensinterne Abläufe vor. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 2 verwiesen.
13. Trifft die Bundesregierung Maßnahmen im Falle dokumentierter
Verstöße gegen die Preisbindung, insbesondere im grenzüberschreitenden
Onlinehandel, wenn ja, welche, und wie werden die Vorgaben des EuGH-
Urteils vom 19. Oktober 2016 (C-148/15, curia.europa.eu/juris/documen
t/document.jsf?docid=184546) umgesetzt?
Die Überwachung der Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung obliegt den
zuständigen Landesbehörden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Liegen der Bundesregierung Studien oder Daten vor, die die
Auswirkungen der Digitalisierung und Marktkonzentration auf die
Versorgungssicherheit in ländlichen Regionen belegen, und wenn ja, welche?
Aus der Fragestellung wird nicht deutlich, in welchem Bereich die Fragesteller
konkret eine Marktkonzentration annehmen. Für den Anteil der ausländischen
Versandapotheken an der Versorgung mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln, der zum 31. Dezember 2024 1,2 Prozent betrug (endgültiges
Rechnungsergebnis der gesetzlichen Krankenversicherung 2024, KV 45), ist aktuell von
keiner relevanten Marktkonzentration auszugehen. Mit dem Gesetz zur Stärkung
der Vor-Ort-Apotheken aus dem Jahr 2020 wurde den Apotheken dauerhaft die
Möglichkeit eingeräumt, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln an Versicherte der GKV im Wege des Botendienstes einen zusätzlichen
Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Lieferort und Tag zu erheben. Die
Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln durch Apotheken ist aus Sicht der
Bundesregierung aktuell auch in ländlichen Regionen sichergestellt.
15. Hat sich die Bundesregierung zu den Auswirkungen etwaiger
automatisierter Bestellsysteme und KI-basierter (KI = Künstliche Intelligenz)
Angebote internationaler Plattformen in Bezug auf Datenschutz,
Patientensouveränität und Arzneimittelsicherheit gemäß DS-GVO sowie laufende
EU-Digitalvorhaben (vgl. health.ec.europa.eu) eine Positionierung
erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
KI-basierte Angebote internationaler Plattformen unterliegen der EU KI-
Verordnung (2024/1689). Sofern es sich hierbei um Chatbots handelt, die
Patientinnen und Patienten beraten, gelten Transparenzpflichten nach Artikel 50 der
EU KI-Verordnung (2024/1689). Abhängig von der Zweckbestimmung der KI-
Angebote könnten auch die Pflichten für Hoch-Risiko-KI-Systeme zu beachten
sein. Die KI-Verordnung verbietet ferner den Einsatz von manipulativen
Techniken, welche bspw. die Patientensouveränität untergraben würden.
Mangels weiterer Angaben der Fragestellenden ist nicht ersichtlich, warum die
Einwilligung der Patientinnen und Patienten nicht eine ausreichende rechtliche
Grundlage zur DSGVO-konformen Datenverarbeitung darstellen könnte.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie
Verbraucher über Unterschiede in der Preisbindung und zu abweichenden
Preisen bei ausländischen Versandapotheken gemäß EuGH-Urteil
C-148/15 informiert werden, und welche Informationsmaßnahmen
wurden seitens der Bundesregierung möglicherweise hierzu ergriffen?
Es ist nicht die Aufgabe der Bundesregierung, Verbraucherinnen und
Verbraucher über Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu informieren.
Urteile des EuGH sowie Pressemitteilungen des EuGH sind über dessen
Internetseite und sonstige öffentlich zugängliche Quellen abrufbar.
17. Hat sich die Bundesregierung zu der Gefahr einer möglichen
Kommerzialisierung von Versorgungsdaten durch Plattformen wie DocMorris vor
dem Hintergrund von DS-GVO- und EHDS-Diskussionen (vgl. health.e
c.europa.eu) eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung ist sich der aktuellen Entwicklungen im Bereich der
Digitalisierung des Gesundheitswesens bewusst, einschließlich des zunehmenden
Interesses privatwirtschaftlicher Akteure an Versorgungsdaten. Vor diesem
Hintergrund beteiligt sich die Bundesregierung aktiv an den europäischen
Diskussionen zur Einführung des Europäischen Raums für Gesundheitsdaten
(European Health Data Space – EHDS) und hat sich bereits in den Verhandlungen
zur Verordnung (EU) 2025/327 (EHDS-VO) für den Erhalt der Anforderungen
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingesetzt.
Die Bundesregierung steht für eine gemeinwohlorientierte Nutzung von
Gesundheitsdaten. Eine Kommerzialisierung personenbezogener
Versorgungsdaten durch private Plattformanbieter ist mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben
der DSGVO nicht vereinbar. Auch vor dem Hintergrund des EHDS begrüßt die
Bundesregierung, dass eine klare Bindung an Zwecke im öffentlichen Interesse
und die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen zentrale Elemente der
EHDS-VO bilden. Die Nutzung von Versorgungsdaten wird unter Beachtung
strenger Datenschutzvorgaben erfolgen.
Die Bundesregierung setzt sich daher auf nationaler wie europäischer Ebene für
ein rechtssicheres und vertrauenswürdiges Daten-Ökosystem im
Gesundheitswesen ein, das insbesondere Transparenz, Einwilligungs- und
Widerspruchsrechte sowie eine unabhängige Kontrolle der Datennutzung gewährleistet. Eine
Positionierung zu einzelnen Marktakteuren erfolgt grundsätzlich nicht.
18. Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse zu Kooperationsmodellen
zwischen deutschen Apotheken und internationalen Plattformen – etwa Doc-
Morris – insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und wirtschaftliche
Auswirkungen, und wenn ja, welche (vgl. www.docmorris.com/
investorrelations)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor.
19. Sind der Bundesregierung unter Berücksichtigung des EU-
Lobbyregisters (lobbyfacts.eu) Fälle bekannt, in denen Lobbyvertreter von
Plattformunternehmen wie DocMorris seit 2023 an Arbeitsgruppen,
Anhörungen oder Fachbeiratssitzungen des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) teilgenommen haben (wenn ja, bitte tabellarisch nach
Datum, Teilnehmern, Thema aufführen)?
Das Bundesministerium für Gesundheit organisiert und führt regelmäßig
Arbeitsgruppen und Fachsitzungen durch. So besteht im Rahmen von
Gesetzgebungsprozessen die Möglichkeit, dass einschlägige Verbände, Organisationen
und Institutionen eine schriftliche Stellungahme abgeben und in diesem
Zusammenhang an den entsprechenden Anhörungen teilnehmen können. Eine
Auflistung sämtlicher Arbeitsgruppen, Anhörungen oder Fachbeiratssitzungen liegt
nicht vor. Der Deutsche Bundestag führt das in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 genannte Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber
dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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