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Schriftliche Frage 223 von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Regelung des § 34 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), dass Arzneimittel zur…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 223 von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Regelung des § 34 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), dass Arzneimittel zur… Frage 223 (Johannes Wagner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Regelung des § 34 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), dass Arzneimittel zur Abmagerung, zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden dürfen, vor dem Hintergrund, dass Adipositas in Deutschland eine anerkannte Krankheit ist, die mithilfe der sogenannten Abnehmspritzen behandelt werden kann, und plant die Bundesregierung folglich eine Überarbeitung des § 34 Absatz 1 SGB V, und wenn nein, warum nicht? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 8. April 2026: Nach § 34 Absatz 1 Satz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, darunter ausdrücklich auch Arzneimittel zur Abmagerung, Zügelung des Appetits oder Regulierung des Körpergewichts. Der Gesetzgeber hat diese sogenannten „Lifestyle“-Arzneimittel von der Versorgung grundsätzlich ausgeschlossen, weil diese Arzneimittel nicht oder nicht ausschließlich der Behandlung von Krankheiten, sondern beispielsweise der individuellen Bedürfnisbefriedigung oder der Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen. Die Konkretisierung dieses gesetzlichen Verordnungsausschlusses erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel- Richtlinie. Das Bundesministerium für Gesundheit verfolgt die Entwicklung, Zulassung und Studiensituation neuer medikamentöser Behandlungsoptionen zur Gesundheitsprävention wie die GLP-1-Agonisten aufmerksam. Dabei sind für das Bundesministerium für Gesundheit aussagekräftige Studiendaten für relevante Patientengruppen, zu langfristigen Auswirkungen auf insbesondere kardiovaskuläre Endpunkte und zur Langzeit- Sicherheit der Wirkstoffe von besonderem Interesse. Vor dem Hintergrund der aktuellen finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind dabei auch entstehende Mehrbelastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu berücksichtigen. Berücksichtigt man die Jahrestherapiekosten einschlägiger GLP-1-Agonisten und die potenziell anspruchsberechtigte Patientengruppe laut Zulassung, ergäben sich Mehrausgaben der GKV in Höhe eines mittleren zweistelligen Milliardenbetrages. Die gesamten Ausgaben der GKV für Arzneimittel betrugen im Jahr 2025 ca. 58,5 Mrd. Euro.

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