Schriftliche Frage 41 von Ferat Koçak (DIE LINKE): Welche Maßnahmen zur Umsetzung der spätestens ab dem 22. Mai 2026 geltenden EU- Richtlinie 2024/1233 vom 24. April 2024 hat die Bundesregier…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 41 von Ferat Koçak (DIE LINKE): Welche Maßnahmen zur Umsetzung der spätestens ab dem 22. Mai 2026 geltenden EU- Richtlinie 2024/1233 vom 24. April 2024 hat die Bundesregier…
Frage 41 (Ferat Koçak, Die Linke):
Welche Maßnahmen zur Umsetzung der spätestens ab dem 22. Mai 2026 geltenden EU- Richtlinie 2024/1233 vom 24. April 2024 hat die Bundesregierung ergriffen oder noch geplant (bitte im Einzelnen auflisten), und stimmt die Bundesregierung insbesondere der Einschätzung zu, dass infolge der Richtlinie gesetzgeberischer und anderer Anpassungsbedarf mit Blick auf die deutsche Rechtslage besteht, insbesondere mit Blick auf Fristen einer Aufenthaltssicherung nach einem Arbeitsplatzverlust und die Frage der Lebensunterhaltssicherung in diesem Zeitraum bzw. entsprechender Sozialleistungsausschlüsse und die Abschaffung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens bei Arbeitgeberwechseln (keine abschließende Auflistung, vgl. Claudius Voigt: „Arbeitnehmer*innen ohne Schutz?“, in: Asylmagazin 12/2024, S. 424–431), und wenn ja, wie ist der Stand etwaiger Gesetzgebungsverfahren, und wenn nein, warum nicht (bitte nachvollziehbar begründen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 8. Juni 2026:
Soweit die Richtlinie (EU) 2024/1233 gegenüber der durch sie aufgehobenen Richtlinie neue bzw. geänderte Aspekte hat, die aus Sicht der Bundesregierung Umsetzungsbedarf auslösen, sollen diese mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung umgesetzt werden. Dieser befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Die Bundesregierung hat entsprechende Vorschläge eingebracht. Umsetzungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung in Bezug auf die in Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie enthaltenen Regelungen zur Mindest-Restgültigkeitsdauer einer kombinierten Erlaubnis beim Eintritt von Arbeitslosigkeit.
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