Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (Antwort zu Drs. 21/5242)
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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (Antwort zu Drs. 21/5242)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5577
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Jan
Feser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5242 –
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Richtlinie (RL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2024 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der
Plattformarbeit (EU-RL 2024/2831) werden die gleichrangigen Ziele verfolgt, die
Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern und die
personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu schützen. Die
Ziele sollen erreicht werden mit Vorschriften, die darauf abzielen, die
Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit
leisten, zu unterstützen und den Daten- sowie Arbeitnehmerschutz im
Zusammenhang mit dem algorithmischen Management digitaler Arbeitsplattformen
zu verbessern (Erwägungsgrund [ErwG] 16 EU‑RL 2024/2831). Die
Richtlinie ist umzusetzen bis zum 2. Dezember 2026 (Artikel 29 EU-RL
2024/2831).
Hinsichtlich der Umsetzung sehen die Fragesteller eine Reihe offener Fragen.
In Ermangelung eines Referentenentwurfs aus dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum Datum der vorliegenden Kleinen
Anfrage wird mit dieser Kleinen Anfrage ein Sachstand erbeten (vgl.
Süddeutsche Zeitung vom 13. März 2026, S. 13: „Bei Lieferando geht die Angst um“).
1. Inwiefern sieht die Bundesregierung in der Plattformarbeit eine
Herausforderung hinsichtlich der Abdeckung und Nachhaltigkeit der
Sozialversicherung?
Die Plattformökonomie weist spezifische Merkmale auf, die die korrekte
Bestimmung des Erwerbsstatus erschweren können. Hierzu zählt insbesondere die
Steuerung und Kontrolle der Plattformtätigen durch algorithmisches
Management.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Sehen die Planungen der Bundesregierung vor, den Beschäftigungsstatus
von Personen, die Plattformarbeit leisten, durch die Deutsche
Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bestimmen zu lassen?
a) Wenn ja, mit welchem erhöhten Personalbedarf bei der DRV Bund
rechnet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ggf.?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die bestehenden institutionellen Zuständigkeiten für die Bestimmung des
Erwerbsstatus bleiben durch die EU-Richtlinie zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit unberührt.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 die Anzahl der
Personen entwickelt, die Plattformarbeit im Sinne der EU‑RL 2024/2831
leisten (bitte je Kalenderjahr in absoluten Zahlen darstellen)?
Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs für
eine EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der
Plattformarbeit Zahlen zu Plattformarbeit vorrangig auf EU-Ebene erheben lassen. Nach
Schätzungen der Europäischen Kommission verrichten derzeit rund 40
Millionen Personen in der EU Plattformarbeit. Aktuelle belastbare Zahlen zu
Deutschland liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor, da die Datenlage
unsicher ist.
Daher sieht die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der
Plattformarbeit vor, die Datenlage zu verbessern.
4. Wie viele Personen, die Plattformarbeit leisten, würden nach Schätzung
der Bundesregierung aufgrund der gesetzlichen Vermutung einer
Beschäftigung im Laufe eines Jahres nach Umsetzung der EU‑RL 2024/2831 neu
als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten, und von welchen
mittelfristigen Ausgabenwirkungen, insbesondere bei Arbeitslosengeld und
Grundsicherung, geht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
aus?
Die widerlegliche Vermutungsregelung für ein Arbeitsverhältnis soll den
Einstieg in die Statusklärung vereinfachen. Die endgültige Statusbestimmung bei
Plattformtätigen erfolgt weiterhin nach den bestehenden Verfahren unter
maßgeblicher Berücksichtigung der aktuellen Maßstäbe.
5. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Vor- und Nachteile
einer gesetzlichen Vermutung einer Beschäftigung im Vergleich zum
ebenfalls diskutierten Direktanstellungsgebot (vgl. Süddeutsche Zeitung vom
13. März 2026, S. 13)?
Artikel 5 der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der
Plattformarbeit regelt eine widerlegliche Vermutungsregelung. Artikel 3 der
EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass Plattformtätige bei Subunternehmern denselben Schutz gemäß
der Richtlinie genießen wie Plattformtätige, die in einem unmittelbaren
Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Beide Regelungen
sind in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) prüft im Rahmen der Umsetzung von Artikel 3 der EU-
Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit alle
in Betracht kommenden Maßnahmen. Hierzu zählt auch ein
Direktanstellungsgebot.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung vor der Umsetzung der EU‑RL
2024/2831 eine Abstimmung mit den angrenzenden Nachbarstaaten, um
übermäßig unterschiedliche nationale Regelungen zuungunsten von
Personen, die Plattformarbeit leisten, und Anbietern digitaler
Arbeitsplattformen zu vermeiden?
a) Wenn ja, in welcher Art und Weise hat hierzu bereits eine
Abstimmung stattgefunden bzw. ist konkret terminiert?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Das BMAS als federführendes Ressort für die Umsetzung der EU-Richtlinie
zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit steht in
fortlaufendem Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Zudem findet ein
kontinuierlicher Austausch im Rahmen des Umsetzungsprozesses in der
sogenannten Expert Group der Europäischen Kommission sowie thematischen
Workshops der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit statt. Damit soll
u. a. eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der EU-Richtlinie zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ermöglicht werden.
7. Hält die Bundesregierung es im Sinne gleicher Wettbewerbsbedingungen
für geboten, sämtliche Unternehmen in Deutschland zu verpflichten,
Personen, die sich in einem Einstellungs- oder Auswahlverfahren befinden, in
einem schriftlichen Dokument über die Bewertungs- und
Entscheidungsroutinen aller Führungskräfte zu informieren (vgl. ErwG 8 und Artikel 9
Absatz 5 EU‑RL 2024/2831)?
a) Wenn ja, welchen konkreten gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der
Plattformarbeit regelt den Bereich der Plattformarbeit, unter Berücksichtigung der
spezifischen Merkmale der Plattformökonomie, insbesondere dem Einsatz von
algorithmischem Management. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs im
Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen, da die
Regelungen die spezifischen Merkmale und Herausforderungen in der
Plattformarbeit adressieren.
8. Wie gedenkt die Bundesregierung, die in Artikel 6 Absatz d EU‑RL
2024/2831 vorgeschriebenen Schulungen zur Vermittlung von
Fachkenntnissen im Bereich des algorithmischen Managements zu realisieren, und
welche Planungen existieren hierzu bereits?
Die Planungen zur Umsetzung von Artikel 6 der EU-Richtlinie zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sind Teil des laufenden
Umsetzungsprozesses. Aussagen zur konkreten Umsetzung der Schulungen
nach Artikel 6 Buchstabe d der EU-Richtlinie zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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