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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (Antwort zu Drs. 21/5242)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5577 · Antwort · Original ↗

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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (Antwort zu Drs. 21/5242) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5577 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Jan Feser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5242 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Richtlinie (RL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (EU-RL 2024/2831) werden die gleichrangigen Ziele verfolgt, die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern und die personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu schützen. Die Ziele sollen erreicht werden mit Vorschriften, die darauf abzielen, die Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu unterstützen und den Daten- sowie Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management digitaler Arbeitsplattformen zu verbessern (Erwägungsgrund [ErwG] 16 EU‑RL 2024/2831). Die Richtlinie ist umzusetzen bis zum 2. Dezember 2026 (Artikel 29 EU-RL 2024/2831). Hinsichtlich der Umsetzung sehen die Fragesteller eine Reihe offener Fragen. In Ermangelung eines Referentenentwurfs aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum Datum der vorliegenden Kleinen Anfrage wird mit dieser Kleinen Anfrage ein Sachstand erbeten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. März 2026, S. 13: „Bei Lieferando geht die Angst um“). 1. Inwiefern sieht die Bundesregierung in der Plattformarbeit eine Herausforderung hinsichtlich der Abdeckung und Nachhaltigkeit der Sozialversicherung? Die Plattformökonomie weist spezifische Merkmale auf, die die korrekte Bestimmung des Erwerbsstatus erschweren können. Hierzu zählt insbesondere die Steuerung und Kontrolle der Plattformtätigen durch algorithmisches Management. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Sehen die Planungen der Bundesregierung vor, den Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bestimmen zu lassen? a) Wenn ja, mit welchem erhöhten Personalbedarf bei der DRV Bund rechnet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ggf.? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Die bestehenden institutionellen Zuständigkeiten für die Bestimmung des Erwerbsstatus bleiben durch die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit unberührt. 3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 die Anzahl der Personen entwickelt, die Plattformarbeit im Sinne der EU‑RL 2024/2831 leisten (bitte je Kalenderjahr in absoluten Zahlen darstellen)? Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs für eine EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit Zahlen zu Plattformarbeit vorrangig auf EU-Ebene erheben lassen. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission verrichten derzeit rund 40 Millionen Personen in der EU Plattformarbeit. Aktuelle belastbare Zahlen zu Deutschland liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor, da die Datenlage unsicher ist. Daher sieht die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit vor, die Datenlage zu verbessern. 4. Wie viele Personen, die Plattformarbeit leisten, würden nach Schätzung der Bundesregierung aufgrund der gesetzlichen Vermutung einer Beschäftigung im Laufe eines Jahres nach Umsetzung der EU‑RL 2024/2831 neu als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten, und von welchen mittelfristigen Ausgabenwirkungen, insbesondere bei Arbeitslosengeld und Grundsicherung, geht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus? Die widerlegliche Vermutungsregelung für ein Arbeitsverhältnis soll den Einstieg in die Statusklärung vereinfachen. Die endgültige Statusbestimmung bei Plattformtätigen erfolgt weiterhin nach den bestehenden Verfahren unter maßgeblicher Berücksichtigung der aktuellen Maßstäbe. 5. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Vor- und Nachteile einer gesetzlichen Vermutung einer Beschäftigung im Vergleich zum ebenfalls diskutierten Direktanstellungsgebot (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. März 2026, S. 13)? Artikel 5 der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit regelt eine widerlegliche Vermutungsregelung. Artikel 3 der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Plattformtätige bei Subunternehmern denselben Schutz gemäß der Richtlinie genießen wie Plattformtätige, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Beide Regelungen sind in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) prüft im Rahmen der Umsetzung von Artikel 3 der EU- Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit alle in Betracht kommenden Maßnahmen. Hierzu zählt auch ein Direktanstellungsgebot. 6. Beabsichtigt die Bundesregierung vor der Umsetzung der EU‑RL 2024/2831 eine Abstimmung mit den angrenzenden Nachbarstaaten, um übermäßig unterschiedliche nationale Regelungen zuungunsten von Personen, die Plattformarbeit leisten, und Anbietern digitaler Arbeitsplattformen zu vermeiden? a) Wenn ja, in welcher Art und Weise hat hierzu bereits eine Abstimmung stattgefunden bzw. ist konkret terminiert? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Das BMAS als federführendes Ressort für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit steht in fortlaufendem Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Zudem findet ein kontinuierlicher Austausch im Rahmen des Umsetzungsprozesses in der sogenannten Expert Group der Europäischen Kommission sowie thematischen Workshops der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit statt. Damit soll u. a. eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ermöglicht werden. 7. Hält die Bundesregierung es im Sinne gleicher Wettbewerbsbedingungen für geboten, sämtliche Unternehmen in Deutschland zu verpflichten, Personen, die sich in einem Einstellungs- oder Auswahlverfahren befinden, in einem schriftlichen Dokument über die Bewertungs- und Entscheidungsroutinen aller Führungskräfte zu informieren (vgl. ErwG 8 und Artikel 9 Absatz 5 EU‑RL 2024/2831)? a) Wenn ja, welchen konkreten gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit regelt den Bereich der Plattformarbeit, unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Plattformökonomie, insbesondere dem Einsatz von algorithmischem Management. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen, da die Regelungen die spezifischen Merkmale und Herausforderungen in der Plattformarbeit adressieren. 8. Wie gedenkt die Bundesregierung, die in Artikel 6 Absatz d EU‑RL 2024/2831 vorgeschriebenen Schulungen zur Vermittlung von Fachkenntnissen im Bereich des algorithmischen Managements zu realisieren, und welche Planungen existieren hierzu bereits? Die Planungen zur Umsetzung von Artikel 6 der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sind Teil des laufenden Umsetzungsprozesses. Aussagen zur konkreten Umsetzung der Schulungen nach Artikel 6 Buchstabe d der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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