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Schriftliche Frage 60 von Clara Bünger (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung ihre Prüfung, was mit Blick auf die deutsche Rechtslage aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. J…

dip / schriftliche_frage 28.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. August eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 60 von Clara Bünger (DIE LINKE): Hat die Bundesregierung ihre Prüfung, was mit Blick auf die deutsche Rechtslage aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. J… Frage 60 (Clara Bünger, Die Linke): Hat die Bundesregierung ihre Prüfung, was mit Blick auf die deutsche Rechtslage aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2026 (C-621/24) folgt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 57, Plenarprotokoll 21/85, S. 10.413), inzwischen abgeschlossen, und wenn ja, welcher Handlungsbedarf ergibt sich hieraus gegebenenfalls (z. B. Gesetzesänderungen, Rundschreiben an die Bundesländer usw., bitte ausführen), und wenn nein, wie ist eine solch lang andauernde Prüfung zu begründen angesichts der meines Erachtens klaren Linie der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch in sogenannten Dublin-Fällen und angesichts der drastischen Folgen totaler Leistungseinstellungen für die Betroffenen (bitte ausführen), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (EU 6 – 30000 – 007 – 0001 vom 13. August 2026), die zu dem klaren Ergebnis kommt, dass auch nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und der Änderung der EU-Aufnahme- Richtlinie 2024/1346 ein grundrechtlich vorgegebenes Mindestniveau von Sozialleistungen in Dublin- Fällen unter keinen Umständen unterschritten werden darf und eine Kürzung aller Leistungen auf Null unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ausgeschlossen sein dürfte, und aus der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 30. Juli 2026 (L 7 AY 3689/25 ER-B), dass § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes unangewendet bleiben muss (bitte begründet ausführen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 25. August 2026: Die Prüfung der Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (C-621/24.) dauert noch an.

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