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Schriftliche Frage 107 von Dr. Christoph Birghan (AfD): Welche konkreten Rechtsfolgen und Haftungsrisiken ergeben sich aus der unbedingten Ausgestaltung der vorbereitenden Rechtsverletzung gemäß §…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 107 von Dr. Christoph Birghan (AfD): Welche konkreten Rechtsfolgen und Haftungsrisiken ergeben sich aus der unbedingten Ausgestaltung der vorbereitenden Rechtsverletzung gemäß §… Frage 107 (Dr. Christoph Birghan, AfD): Welche konkreten Rechtsfolgen und Haftungsrisiken ergeben sich aus der unbedingten Ausgestaltung der vorbereitenden Rechtsverletzung gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 des Designgesetz-Entwurfs (DesignG-E) nach Einschätzung der Bundesregierung für Softwareentwickler, Plattformbetreiber und sonstige Anbieter digitaler Inhalte, und wie begründet sie die Erforderlichkeit dieser Belastungen für die betroffenen Branchen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 11. Juni 2026: Die in Nummer 25 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts vorgesehene Änderung führt dazu, dass auch vorbereitende Handlungen wie das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen das Design für den Zweck aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer den Schutz des Designs verletzenden Weise nachzubilden, eine Verwendung des Designs darstellen, die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes der Genehmigung durch den Rechtsinhaber unterliegt und durch diesen verboten werden kann. Nach § 42 Absatz 1 des Designgesetzes (DesignG) kann, wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 DesignG ein eingetragenes Design benutzt, vom Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 42 Absatz 2 DesignG kann zudem ein Schadensersatzanspruch bestehen. Des Weiteren kann eine Zuwiderhandlung gegen ein solches Verbot nach § 51 des Designgesetzes strafrechtlich verfolgt werden. Zur Erforderlichkeit der Regelungen wird auf die Antwort zu Frage 108 verwiesen.

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