Rede von Dr. Christoph Birghan (AfD) – Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
Teil von Protokoll der 96. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP 20: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts.
Das Protokoll 21/96 liegt bei DIP nur als Vorabfassung vor: Der Text endet vor dem Schluss der Sitzung, zu Protokoll gegebene Reden fehlen in polradar (der endgültige Bericht war für den 29.09.2026 angekündigt). Vollständig im Plenarprotokoll (PDF) ↗.
Text
Rede von Dr. Christoph Birghan (AfD) – Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts
Hohes Präsidium! Meine Damen und Herren! Herr Lindh, wir sind uns heute teilweise sogar mal einig. Das ist ja auch mal etwas, was gar nicht so schlecht ist und nicht so häufig in diesem Hohen Haus auftritt.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das deutsche Designrecht modernisiert und die europäische Design-Richtlinie umgesetzt werden. EU-Regelungen können – können! – im gewerblichen Rechtsschutz sinnvoll sein. Wer grenzüberschreitend wirtschaftet, braucht verlässliche Schutzstandards für einen funktionierenden Binnenmarkt; das ist natürlich eine Binsenweisheit.
Aber problematisch wird es, wenn EU-Vorgaben dem nationalen Gesetzgeber kaum noch Gestaltungsspielraum lassen. Wir müssen uns immer daran erinnern: Die EU beruht auf dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und dem Subsidiaritätsprinzip. Auf dem Papier ist es immer eindeutig, und auch heute wurde wieder das Hohelied davon gesungen. In der Praxis sieht es aber leider immer mehr anders aus.
Über den Binnenmarkt und die Implied-Powers-Doktrin werden europäische Zuständigkeiten immer weiter gefasst. Was bleibt da noch von Subsidiarität? Richtlinien geben längst nicht nur Ziele vor, sondern eben zunehmend Details. National, also im deutschen Parlament, bleibt dann oft nur das Abschreiben. Und dann klopft man sich gegenseitig auf die Schultern und sagt, wie toll das alles gelaufen ist. Ja, wenn man wenig Spielraum hat, kann man auch wenig falsch machen. Der geplante neue § 38a des Designgesetzes ist dafür ein sehr gutes Beispiel.
Die Richtlinie will auf die neuen Möglichkeiten des 3D-Drucks reagieren – so weit, so gut. Künftig soll auch das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren, das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen ein geschütztes Erzeugnis hergestellt werden kann, vom Designschutz erfasst werden. Das Wort „kann“ ist da sehr, sehr wichtig.
Das Anliegen ist natürlich nachvollziehbar. Und auch wir als AfD wollen natürlich einen funktionierenden Designschutz. Aber das Wort „kann“ ist in diesem Kontext auch problematisch. Denn es könnte für eine Verletzung bereits genügen, dass eine Software zur Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses allein verwendet werden kann, also dass sie lediglich dafür geeignet ist. Damit bleibt unklar, wie weit der Kreis möglicher Verletzer reicht. Das ist die Anwenderfreundlichkeit, die hier fehlt: vom Designer, der eine CAD-Datei erstellt, über denjenigen, der sie wiedergibt, bis hin zum Plattformbetreiber oder gar dem Softwarehersteller.
Natürlich kann man die Klärung derartiger Fragen den Gerichten überlassen, aber der Weg bis zum Bundesgerichtshof – wer das schon einmal gemacht hat, weiß das – ist lang und teuer. Ein Softwareentwickler, ein Designer oder ein mittelständisches Unternehmen sollte nicht mehrere Instanzen durchlaufen müssen, um zu erfahren, ob eine Handlung überhaupt unter diese Vorschrift fällt. Rechtssicherheit sollte der Gesetzgeber schaffen und nicht erst der BGH.
Deshalb schlagen wir in unserem Änderungsantrag vor, die Verantwortlichkeit eines Dritten explizit daran zu knüpfen, ob er weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die betreffenden Medien oder Software dazu geeignet und bestimmt sind, für eine Verletzung des eingetragenen Designs verwendet zu werden. Diese Regelung gibt es analog im Patentgesetz, ist da in der Vergangenheit sehr erfolgreich angewandt worden und schafft Rechtssicherheit. Somit würden wir dann einen klaren Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Dritten und der eigentlichen Designverletzung schaffen.
Unser zweiter Änderungsvorschlag betrifft die geplante Abschaffung des Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren im Designrecht und – man hat das gleich wieder huckepack genommen – im Markenrecht. Begründet wird dies damit, dass diese Beitrittsmöglichkeiten nur selten genutzt werden und die Verfahren mit der Abschaffung angeblich entschlackt werden sollen. Das überzeugt aber nicht. Ein Verfahrensrecht wird nicht dadurch überflüssig, dass es selten benötigt wird. Und, meine Herren von den Regierungsparteien, eine Entschlackung wäre in unserem Staat sicherlich in vielen Bereichen angebracht; aber hier brauchen wir das wirklich nicht.
Denn: Jeder, der wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, hat ein Interesse daran, einem bereits laufenden Verfahren beizutreten und eine Klärung herbeizuführen. In anderen Rechtsbereichen, bei der Zivilprozessordnung – wie eben schon genannt – und im Patentrecht, haben wir diese Möglichkeit. Man hätte sie auch deshalb im Sinne der Anwenderfreundlichkeit weiter bestehen lassen können.
Meine Herren und Damen, was wir brauchen, ist nationaler Gestaltungsspielraum, und wir sollten ihn dort, wo er besteht, auch nutzen. Hier haben wir das leider versäumt.
Vielen Dank.
Relationen
- part_of → Protokoll der 96. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- spoke_in ← Christoph Birghan (Rede)