Schriftliche Frage 23 von Boris Gamanov (AfD): Welche Voraussetzungen führen dazu, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht angeordnet oder nicht vollzogen wird?
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 23 von Boris Gamanov (AfD): Welche Voraussetzungen führen dazu, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht angeordnet oder nicht vollzogen wird?
Frage 23 (Boris Gamanov, AfD):
Welche Voraussetzungen führen dazu, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht angeordnet oder nicht vollzogen wird?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 5. Juni 2026:
Eine Abschiebungsanordnung ergeht nur in den Fällen des § 58a AufenthG. Im Übrigen wird die Abschiebung grundsätzlich angedroht (§ 59 AufenthG). Für den Vollzug der Abschiebung muss eine Reihe von Voraussetzungen vorliegen, die nicht allein staatlicherseits zu erfüllen sind. Hierunter fallen u. a. die Klärung der Identität des Rückzuführenden, die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die syrischen Behörden und die Verfügbarkeit von Flugverbindungen. Mit der Arabischen Republik Syrien befindet sich die Bundesregierung in Gesprächen, um weitere Rückführungen nach Syrien zu ermöglichen.
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