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Schriftliche Frage 34 von Marlene Schönberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung und den ihr unterstehenden Behörden Erkenntnisse über pro-iranische Netzwerke und Verbindungen von Mohammad Baqer…

dip / schriftliche_frage 05.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 34 von Marlene Schönberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung und den ihr unterstehenden Behörden Erkenntnisse über pro-iranische Netzwerke und Verbindungen von Mohammad Baqer… Frage 34 (Marlene Schönberger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung und den ihr unterstehenden Behörden Erkenntnisse über pro-iranische Netzwerke und Verbindungen von Mohammad Baqer Saad Dawood Al-Saadi, der in den USA wegen mutmaßlicher Unterstützung der irakischen Terrororganisation Kataib Hisbollah angeklagt wird, mit Blick auf Anschläge in Deutschland vor, und wenn ja, welche? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 4. Juni 2026: Im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten hat eine bisher unbekannte pro-iranische Gruppierung mit dem Namen HARAKAT ASHAB AL-YAMIN AL-ISLAMIYA (übersetzt: „Islamische Bewegung der Angehörigen von der rechten Seite“, abgekürzt HAYI), seit Anfang März 2026 die Verantwortung für eine Reihe von Explosionen und Brandanschlägen auf jüdisch-assoziierte und USamerikanische Einrichtungen in mehreren europäischen Ländern, unter anderem einen Sachverhalt in Deutschland, übernommen. Weitergehende Auskünfte können insoweit nach sorgfältiger Abwägung nicht erteilt werden, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle einer Befassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Inhalt der Fragestellung befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob eine Befassung im Sinne der Fragestellung gegeben ist, muss daher offenbleiben. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. Bezüglich weiterer pro-iranischer Netzwerke wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 21/5005 verwiesen.

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