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Schriftliche Frage 73 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass möglicherweise ausländische Akteure bei den mutmaßlich linksextremen Anschlägen au…

dip / schriftliche_frage 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 73 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass möglicherweise ausländische Akteure bei den mutmaßlich linksextremen Anschlägen au… Frage 73 (Dr. Irene Mihalic, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass möglicherweise ausländische Akteure bei den mutmaßlich linksextremen Anschlägen auf die Bahninfrastruktur direkt oder indirekt involviert gewesen sein könnten (vgl. www.tagessc hau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/duisbu rg-bahnverkehr-sabotageverdacht-100.html), und wie bewertet die Bundesregierung das Risiko für weitere Anschläge auf die Verkehrsinfrastruktur durch mutmaßlich linksextreme oder durch ausländische Akteure? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Lange vom 15. August 2025: Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Einschätzung gekommen, dass eine Beantwortung Ihrer Frage trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, auch in eingestufter Form unterbleiben muss. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt werden. Weiterhin kann die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes zu möglichen strafrechtlichen Ermittlungen in der Zuständigkeit der Länder keine Auskunft erteilen.

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