Ärztliche Personalbemessung in Krankenhäusern
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Ärztliche Personalbemessung in Krankenhäusern
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5982
21. Wahlperiode 19.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer,
Linda Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ärztliche Personalbemessung in Krankenhäusern
Wissenschaftliche Hinweise belegen einen Zusammenhang zwischen der
ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern und der Mortalität und anderen
Ergebnisparametern während und nach stationären Aufenthalten (https://pmc.n
cbi.nlm.nih.gov/articles/PMC7910697/). Vor diesem Hintergrund wurden die
Krankenhäuser mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
(KHVVG) verpflichtet, „eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung für
die ärztliche Behandlung im Krankenhaus sicherzustellen“ und Daten zur
ärztlichen Besetzung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (INEK)
zu übermitteln (§ 137m Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V)).
Ferner wurde das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch das
KHVVG verpflichtet, „spätestens bis zum 31. März 2025 einen Auftragnehmer
im Sinne von § 137k Absatz 2 Satz 1 mit der Erprobung eines in Abstimmung
mit der Bundesärztekammer durch das Bundesministerium für Gesundheit
festzulegenden Konzeptes zur Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen
Personalausstattung in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen
und Kindern“ zu beauftragen. Im Rahmen der Erprobung sollten insbesondere
die folgenden Aspekte untersucht werden:
1. Tauglichkeit des Konzeptes für eine bundesweite Einführung in
verschiedenen Typen von Krankenhäusern und in deren unterschiedlichen
Abteilungen,
2. Qualität der anhand des Konzeptes erhobenen Daten und ihre bundesweite
Vergleichbarkeit,
3. Eignung der anhand des Konzeptes erhobenen Daten zur Einbeziehung als
Qualitätskriterium, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vergabe
von Leistungsgruppen an Krankenhäuser,
4. Einführungs- und Nutzungsaufwand des Konzeptes für die Krankenhäuser,
5. Möglichkeiten einer digitalisierten und automatisierten Datenerhebung, um
den Nutzungsaufwand für die Krankenhäuser zu reduzieren.“
Für die Durchführung der Erprobung sollte der Auftragnehmer eine
repräsentative Auswahl an zugelassenen Krankenhäusern bestimmen, und die
ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, sich an der Erprobung aktiv zu beteiligen
und dem Auftragnehmer eine Reihe von Daten zu übermitteln (§ 137m
Absatz 2 SGB V).
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Firma KPMG beauftragt, die
oben genannte Erprobung durchzuführen. KPMG hat am 26. November 2025
einen Bericht zu dieser Erprobung vorgelegt (www.bundesgesundheitsministeri
um.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Absc
hlussbericht_AEPS-BAEK_20251126_barrierefrei.pdf)
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Teilt das Bundesministerium für Gesundheit die Ansicht der Fragenden,
dass die Personalbemessung bei Ärztinnen und Ärzten in Krankenhäusern
ein wichtiges Instrument darstellt, um das Ziel, eine gute
Behandlungsqualität für die Patientinnen und Patienten und gute Arbeitsbedingungen
für das ärztliche Personal zu erreichen, und ist daher die Einführung eines
Instruments zur ärztlichen Personalbemessung in den Augen der
Bundesregierung eine wichtige gesundheitspolitische Aufgabe?
2. Hat vor der Vergabe des Auftrags zur modellhaften Erprobung eines
Verfahrens zur Ermittlung einer angemessenen ärztlichen Personalausstattung
eine Ausschreibung stattgefunden, wenn ja, wann erfolgte die
Ausschreibung, wie viele Interessenten bewarben sich, und aufgrund welcher
Vergabekriterien fiel die Auswahl auf die Firma KPMG, und wenn nein, aus
welchen Gründen wurde auf eine Ausschreibung verzichtet, und nach
welchen Kriterien erfolgte die Auswahl zugunsten der Firma KPMG?
3. Welche Leistungsgegenstände wurden vertraglich vereinbart, und welche
Wünsche hat die Auftraggeberin dem Auftragnehmer noch
nebenvertraglich mit auf den Weg gegeben?
4. Wie hoch waren die veranschlagten Kosten für die Auftragsvergabe laut
Vertrag, und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten, die vom
Bundesministerium für Gesundheit beglichen wurden, und falls eine Differenz
zwischen beiden Beträgen besteht, woraus ergibt sich diese Differenz?
5. Warum haben aus der repräsentativen Stichprobe von 72 ausgewählten
Krankenhäusern in der zweiten Welle der Untersuchung nur 46 Häuser
einen Initialfragebogen und nur 43 einen „ÄPS‑BÄK (Ärztliches
Personalbemessungssystem)-Bogen“ ausgefüllt haben, obwohl sie laut
Gesetz zu einer aktiven Beteiligung verpflichtet waren (§ 137m Absatz 2
SGB V)?
6. War nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit die Zahl
von 72 Krankenhäusern in der zweiten Welle groß genug, um angesichts
der Vielfalt bezüglich Größe, Trägerschaft und Regionalität in der
deutschen Krankenhauslandschaft eine ausreichend große Stichprobe zu
erhalten?
7. Wie beurteilt das Bundesministerium für Gesundheit die Tatsache, dass
nur 37 der 72 aufgeforderten Krankenhäuser verwertbare Daten geliefert
haben, und wie schätzt das Bundesministerium diesbezüglich die
Repräsentativität der finalen Stichprobe bezüglich Größe, Trägerschaft und
Regionalität sowie der teilnehmenden Fachabteilungen ein?
8. Wie schätzt das Bundesministerium für Gesundheit die Aussage im
Bericht ein, dass sich „im Laufe der Erprobung zeigte […], dass die Qualität
der erhobenen Daten nur als bedingt valide einzuschätzen ist“ (S. 8 des
Berichts, Vorbemerkung der Fragesteller), und hätten nicht bereits die
Erfahrungen aus der Erhebung in der ersten Welle und laufende Validitäts-
und Plausibilitätsprüfungen sowie Nachfragen bei den Krankenhäusern in
Kombination mit Unterstützungsangeboten während der zweiten Welle
der Erhebung zu besseren Ergebnissen bezüglich der Datenvalidität führen
müssen?
9. Welche Schlussfolgerung zieht das Bundesministerium für Gesundheit aus
den Feststellungen des Berichts, dass „nach Rückmeldung der
Teilnehmenden […] eine Vielzahl von Zeitangaben innerhalb der ÄPS‑BÄK-
Systematik auf subjektiven Häufigkeits- oder Zeitaufwandsschätzungen“
beruhen und dass „einheitliche Methodiken zur Zählweise oder
Messzeitpunkte […] seitens des Instruments nicht vorgegeben“ seien, und hält das
Bundesministerium für Gesundheit hier standardisierte und bessere
Erhebungsmethoden zukünftig für erforderlich und wenn ja, welche
standardisierten Erhebungsmethoden kämen dafür infrage?
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass nach der Ausreißer-
und Fehlerbereinigung von ursprünglich insgesamt 137 ÄPS‑BÄK-
Datensätzen bezogen auf jeweils eine Fachabteilung in einem
Krankenhaus nur 78 auswertbare Datensätze übrigblieben, und wie beurteilt die
Bundesregierung dieses Verhältnis insbesondere im Hinblick auf die
Qualität der Studienbetreuung, und warum hat keine qualitative
Plausibilisierung der eingegebenen Daten stattgefunden?
11. Wie bewertet das BMG den durchschnittlichen Erfüllungsgrad von über
100 Prozent vor dem Hintergrund bekannter Personalengpässe im
ärztlichen Bereich, und teilt das BMG die Einschätzung, dass der hohe
Erfüllungsgrad ein Hinweis auf das Fehlen einer ausreichenden
Plausibilisierung der eingegebenen Daten ist?
12. Warum war eine „manuelle Korrektur von technischen System- oder
Datenexportfehlern“ (S. 10) nicht Gegenstand des Auftrags von KPMG, und
hätten solche Korrekturen nicht zu besseren Ergebnissen geführt?
13. Wie beurteilt das Bundesministerium für Gesundheit die hohe Streuung
der Ergebnisse bezüglich der Erfüllungsgrade der Personalbemessung
(S. 26/27) und die starken Ausreißer nach oben im Hinblick auf
Datenplausibilität und Datenvalidität?
14. Wann werden die Erhebungsdaten der Bundesärztekammer in
anonymisierter Form zugeleitet, um aus den Daten Erkenntnisse ziehen zu können
und das ÄPS‑BÄK-System zu verbessern, und falls dies nicht geschieht,
warum nicht?
15. Zu welcher Gesamtbeurteilung kommt das Bundesministerium für
Gesundheit bezüglich des Berichts von KPMG und der Studiendurchführung
durch KPMG?
16. Wie beurteilt das Bundesministerium für Gesundheit das Instrument ÄPS-
BÄK zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich der in § 137m Absatz 2 SGB V
genannten Kriterien, und lässt der Bericht von KPMG in diesem
Zusammenhang eine sinnvolle Beurteilung des Instruments nach Ansicht des
Bundesministeriums für Gesundheit überhaupt zu, oder kommt das
Bundesministerium zu dem Schluss, dass Mängel in der Studiendurchführung
eine Beurteilung verunmöglichen?
17. Hält das Bundesministerium für Gesundheit gegebenenfalls eine
Wiederholung der Erhebung für erforderlich, und welche Änderungen bei der
Vertrags- und Auftragsgestaltung wären dabei zu berücksichtigen?
18. Welche weiteren Maßnahmen plant das Bundesministerium für
Gesundheit, um das gesetzliche Ziel zu erreichen, „eine bedarfsgerechte ärztliche
Personalausstattung für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus
sicherzustellen“ (§ 137m SGB V)?
19. Unterstützt das Bundesministerium für Gesundheit Maßnahmen zur
Verbesserung des Systems ÄPS‑BÄK, wenn ja, welche konkreten
Maßnahmen beabsichtigt es zu ergreifen, in welchen Bereichen sieht es dabei
vorrangigen Weiterentwicklungsbedarf, und wie soll die Bundesärztekammer
einbezogen werden, und wenn nein, welche alternativen Wege verfolgt
das Bundesministerium für Gesundheit zur Erreichung einer
bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung?
20. Sind dem Bundesministerium für Gesundheit ärztliche
Personalbemessungsinstrumente aus anderen Ländern bekannt und wenn ja, welche
wurden ggf. zum Vergleich herangezogen, und was lässt sich aus diesen
Instrumenten lernen?
21. Welche Rolle soll ein Instrument zur ärztlichen Personalbemessung im
Rahmen der Krankenhausreform und der Vergabe von Leistungsgruppen
spielen?
22. Hat die Bundesregierung die nach § 137n SGB V geforderte Kommission
fristgerecht eingerichtet, und wie setzt sie sich zusammen, an welchen der
in § 137n Absatz 3 genannten Aufgaben hat die Kommission bereits
gearbeitet oder arbeitet sie noch?
23. Falls die nach § 137n SGB V geforderte Kommission nicht fristgerecht
eingerichtet wurde, wann wird die genannte Kommission eingerichtet, und
welche Aufgaben soll die Kommission nach den Vorstellungen der
Bundesregierung prioritär adressieren?
24. Welche Bedeutung misst das Bundesministerium für Gesundheit dieser
Kommission im Hinblick auf die Versorgungsqualität in den deutschen
Krankenhäusern bei?
Berlin, den 4. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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