Schriftliche Frage 3 von Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen gegen die Aktivitäten der russischen Schattenflotte setzt die Bundesregierung im Nachgang des Beschlusses des Nat…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.
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Schriftliche Frage 3 von Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen gegen die Aktivitäten der russischen Schattenflotte setzt die Bundesregierung im Nachgang des Beschlusses des Nat…
Frage 3 (Dr. Anton Hofreiter, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche konkreten Maßnahmen gegen die Aktivitäten der russischen Schattenflotte setzt die Bundesregierung im Nachgang des Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrates vom April 2026, der ein verschärfteres Vorgehen gegen die russische Schattenflotte vorsieht, um, und mit welchem Zeitplan (www.n-tv.de/ticker/Russische-Schattenf lotte-Nationaler-Sicherheitsrat-beschliesst-schaerf eres-Vorgehen-id30737772.html)?
Antwort des Staatsministers Dr. Michael Meister vom 26. Mai 2026:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beantwortung Ihrer Frage – auch in eingestufter Form – aus Gründen des Staatswohls unterbleiben muss. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der vorliegend angeforderten Informationen birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter sicherheitspolitischen Aspekten besonders schutzbedürftig sind. So hätte eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu einem möglichen Vorgehen gegen die russische Schattenflotte und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Effektivität entsprechender Maßnahmen. Dies könnte die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland empfindlich beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund würde auch eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages in diesem Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Sicherheitslage ausreichend Rechnung zu tragen.
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