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Schriftliche Frage 28 von Manfred Schiller (AfD): Welche Gründe rechtfertigen die geplante Einrichtung einer sog. Stabsstelle „Kommando zivile Verteidigung“ (www.welt.de/article6a0a60e6d157…

dip / schriftliche_frage 29.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 28 von Manfred Schiller (AfD): Welche Gründe rechtfertigen die geplante Einrichtung einer sog. Stabsstelle „Kommando zivile Verteidigung“ (www.welt.de/article6a0a60e6d157… Frage 28 (Manfred Schiller, AfD): Welche Gründe rechtfertigen die geplante Einrichtung einer sog. Stabsstelle „Kommando zivile Verteidigung“ (www.welt.de/article6a0a60e6d157 0d73067a3313?utm_source=chatgpt .com), welche eine Zusammenarbeit zwischen Innerer Sicherheit (Polizei, Katastrophenschutz) und Militär/Verteidigung begründet, denn basierend auf Artikel 87a Absatz 2 des Grundgesetzes, wurde meines Erachtens von den Gründungsvätern eine strikte Trennung in diesen Bereichen angestrebt, und sollte nach den Erfahrungen aus dem Kaiserreich, der Weimarer Republik und der NS- Herrschaft gemeinsame Führungsstruktur, Lagezentren, Krisenplanung, Kommunikationssysteme oder Infrastruktur verhindert werden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 26. Mai 2026: Die geplante Struktur begründet keine Vermischung polizeilicher und militärischer Befugnisse und schafft insbesondere keine gemeinsame Eingriffs- und Weisungsstrukturen zwischen Bundeswehr und Polizeibehörden. Ebenso erfolgt keine Aufhebung der Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit. Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder bleiben unverändert bestehen. Die föderale Kompetenzordnung sowie die parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte bleiben zentrale Grundprinzipien staatlichen Handelns. Bereits heute bestehen gesetzlich geregelte Formen der Zusammenarbeit zwischen zivilen Behörden und der Bundeswehr z. B. im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 des Grundgesetzes. Die geplante Stabsstelle dient ausschließlich der Koordinierung und Kommunikationssicherung im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Zuständigkeiten.

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