Schriftliche Frage 40 von Jan Ralf Nolte (AfD): Um welche acht Verträge zur Vorhaltung von Logistik- und Dienstleistungskapazitäten handelt es sich konkret, die die Bundesregierung in ihre…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 40 von Jan Ralf Nolte (AfD): Um welche acht Verträge zur Vorhaltung von Logistik- und Dienstleistungskapazitäten handelt es sich konkret, die die Bundesregierung in ihre…
Frage 40 (Jan Ralf Nolte, AfD):
Um welche acht Verträge zur Vorhaltung von Logistik- und Dienstleistungskapazitäten handelt es sich konkret, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 74 auf Bundestagsdrucksache 21/7052 genannt hat, und wie schlüsseln sich diese jeweils nach Vertragsgegenstand, Laufzeit und Vertragsvolumen auf?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 22. Juli 2026:
Die Beantwortung Ihrer Frage kann hinsichtlich des Vertragsgegenstands und der jeweiligen Laufzeit nicht in offener Form erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.3 Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage wäre nachteilig für die Bundesrepublik Deutschland. Sie würde Informationen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, auf welche strategischen Szenarien die Bundeswehr sich für den Fall der Landes- und Bündnisverteidigung einstellt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen zu den Vertragsvolumina kann nicht erfolgen. Gegenstand Ihrer Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt in diesem konkreten Fall die Gefahr, dass Einzelheiten über schutzwürdige Interessen unseres Staates sowie die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bekannt würden. Mittels dieser Informationen würden die Verlegefähigkeiten der Bundeswehr im Fall der Landes- und Bündnisverteidigung offengelegt werden. Aus den Volumina lässt sich das Kräftedispositiv für eine Verlegung deutscher Kräfte ableiten, was wiederum eine Ableitung der Lage der Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Bundeswehr aktuell und künftig zuließe. Da- 3 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. her hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Es wird auf die als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Anlage verwiesen.
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