Schriftliche Frage 37 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Tauscht sich das Bundesamt für Verfassungsschutz regelmäßig oder punktuell zu Koordinationszwecken mit ausländischen Behörden oder anderen s…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
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Schriftliche Frage 37 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Tauscht sich das Bundesamt für Verfassungsschutz regelmäßig oder punktuell zu Koordinationszwecken mit ausländischen Behörden oder anderen s…
Frage 37 (Tobias Matthias Peterka, AfD):
Tauscht sich das Bundesamt für Verfassungsschutz regelmäßig oder punktuell zu Koordinationszwecken mit ausländischen Behörden oder anderen staatlichen Stellen aus, welche sich explizit auf die Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen konzentrieren, ohne dabei polizeiliche Befugnisse zu haben, und wenn ja, mit welchen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 2. April 2025:
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) arbeitet gemäß § 22 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) mit dem Bundesnachrichtendienst und gemäß § 3 Absatz 1 und 3 des MAD-Gesetzes mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) zusammen. Die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit ausländischen öffentlichen Stellen erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der §§ 3, 5 Absatz 5 Satz 1 und § 25a BVerfSchG. Im Übrigen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine darüber hinausgehende Beantwortung von Fragen zur Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, welche die Art, den Umfang und die Qualität der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene betreffen, aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile des BfV im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung und insbesondere die Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit besonders schutzbedürftig sind. Die insoweit erbetenen Informationen zielen auf nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen, welche Rückschlüsse auf die inhaltliche Ausrichtung der betroffenen Behörden ermöglichen. Mit der Beantwortung würden bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des BfV sowie der betroffenen Behörden offengelegt oder Rückschlüsse darauf ermöglicht. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Auskünfte über diesbezügliche Details würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge (Third-Party-Rule). Hierdurch könnten die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV erheblich gefährdet werden. Darüber hinaus könnten hierdurch Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Die Funktionsfähigkeit des BfV wäre infolgedessen nachhaltig beeinträchtigt. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass ausnahmsweise das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt und damit auch eine Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet.
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