Schriftliche Frage 86 von Dr. Christina Baum (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen durch Jugendämter wegen Kindeswohlg…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 86 von Dr. Christina Baum (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen durch Jugendämter wegen Kindeswohlg…
Frage 86 (Dr. Christina Baum, AfD):
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen durch Jugendämter wegen Kindeswohlgefährdung jeweils in den Jahren 2015 bis 2025 vor, und erhalten Jugendämter oder deren Träger nach Kenntnis der Bundesregierung für Maßnahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen wegen Kindeswohlgefährdung finanzielle Erstattungen, Zuweisungen oder sonstige Leistungen aus Mitteln des Bundes (wenn ja, bitte die Rechtsgrundlage und die entsprechende Höhe angeben)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 26. Mai 2026:
Die Anzahl der jährlich beendeten Inobhutnahmen gemäß § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), bereinigt um Fälle, die aufgrund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland oder aufgrund einer Selbstmeldung des jungen Menschen durchgeführt wurden, betrug im Jahr 2025 27.512 Fälle, im Jahr 2016 31.063 Fälle, im Jahr 2017 31.069 Fälle und im Jahr 2018 32.264 Fälle. Für die Jahre ab 2019 verweist die Bundesregierung auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/db9c9a6e). Die Daten des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2025 liegen noch nicht vor. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes obliegt die Ausführung des SGB VIII den Jugendbehörden in den in den Ländern. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie – aufgrund landesrechtlicher Regelung – auch kreisangehörige Gemeinden führen die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung aus.
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