Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/7884)
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Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/7884)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8153
21. Wahlperiode 23.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau,
Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7884 –
Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und
staatliche Interventionsmaßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) obliegt dem Bund
gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht. Von dieser
Gesetzbefugnis hat der Bundesgesetzgeber durch die Normierung der absoluten
Strafunmündigkeit von Kindern unter 14 Jahren in § 19 des Strafgesetzbuches
(StGB) abschließend Gebrauch gemacht (Sperrwirkung des Bundesrechts
gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG). Zwar verbleibt die administrative Ausführung
des Kinder- und Jugendhilferechts (Achtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VIII)) im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten
Verwaltungshoheit (Artikel 30, 83 GG) im Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese rein
sozialpädagogischen und fürsorgerechtlichen Interventionsmöglichkeiten der
kommunalen Jugendhilfeträger sind jedoch systemisch und dogmatisch strikt
von repressiven strafrechtlichen Sanktionierungs- und
Ermittlungsmechanismen getrennt. Aus dieser klaren vertikalen Gewaltenteilung folgt, dass den
Ländern mangels eigener Gesetzgebungskompetenz im Straf- und
Strafprozessrecht jede originäre, tat- und schuldangemessene strafrechtliche Reaktion
auf deliktisches Verhalten von strafunmündigen Kindern entzogen ist. Die
länderspezifischen jugendhilferechtlichen Maßnahmen greifen naturgemäß erst
ex post und weisen im Vergleich zum materiellen Jugendstrafrecht erhebliche
strukturelle und repressive Unterschiede auf.
Die administrative Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des SGB VIII
berührt mithin nicht die primäre legislative Zuständigkeit des Bundes für die
strafrechtliche Regelung von Delikten unter 14‑Jähriger. Die primäre
verfassungsrechtliche Verantwortung für die kriminalpolitische Bewertung,
Steuerung und Bewältigung der Kriminalität von Personen unter 14 Jahren liegt
somit unmissverständlich beim Bundesgesetzgeber. Aus dieser ausschließlichen
Regelungsverantwortung erwächst für den Bund eine fortlaufende
verfassungsrechtliche Evaluierungspflicht dahingehend, ob die starre Altersgrenze
des § 19 StGB der staatlichen Schutzpflicht für Rechtsgüter von überragender
Bedeutung noch gerecht wird. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist die
Bundesregierung gehalten, eine systematische, bundesweite Erfassung der Delin-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 23. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
quenzstrukturen sicherzustellen und in einen kontinuierlichen, datengestützten
Erkenntnistransfer mit den Ländern einzutreten.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2025 weist insgesamt einen leichten
Rückgang der Zahl tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren aus – konkret einen
Rückgang um ca. 6,4 Prozent auf 95 410 Tatverdächtige (www.bka.de/Shared
Docs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2025/Fachli
cheBroschueren/IMK-Bericht.html). Gleichzeitig zeigt sich jedoch im Bereich
der Gewaltkriminalität ein weiterer Anstieg: Die Zahl der tatverdächtigen
Kinder stieg hier um 3,3 Prozent auf 14 235 Fälle (www.bka.de/DE/AktuelleInfor
mationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizei
liche_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html).
Damit setzt sich der bereits in früheren Jahren beobachtete Trend bei
Gewaltdelikten auch im Berichtsjahr 2025 fort. Das Bundeskriminalamt hatte bereits
in der PKS 2023 festgestellt, dass die Anzahl nicht strafmündiger
Tatverdächtiger so hoch gewesen sei wie seit Jahrzehnten nicht mehr (www.bka.de/DE/A
ktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS
2023/pks2023_node.html; www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Statistiken
Lagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatis
tik_2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html). Auch in der
aktuellen Statistik 2025 bleibt die Gewaltkriminalität der Bereich mit einem
deutlichen Anstieg bei Kindern unter 14 Jahren (www.bka.de/DE/AktuelleInforma
tionen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizeilic
he_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html;
www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2026/Presse2026/260
420_PM_PKS_SKiD.html?nn=267068).
Da Kinder unter 14 Jahren gemäß § 19 StGB strafunmündig sind, obliegt die
Reaktion auf ihr Verhalten ausschließlich den Jugendämtern und den
Familiengerichten. Die in den Berichten des Bundeskriminalamts ausgewiesenen
Fallzahlen bei Kindern unter 14 Jahren stellen nach Ansicht der Fragesteller
neue Herausforderungen für die Jugendhilfe und die Familiengerichtsbarkeit
dar.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller eine detaillierte
Aufschlüsselung nach konkreten Altersgruppen, Schulbesuchen, Wohnort und
familiären Verhältnissen sowie eine zahlenmäßige Darstellung der tatsächlich
ergriffenen Maßnahmen von Jugendämtern und Familiengerichten
erforderlich, um die tatsächliche Entwicklung transparent zu machen und eine
fundierte Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen sowie möglicher
Reformbedarfe zu ermöglichen.
1. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Jugendämter in
den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten oder strafrechtlich
relevantem Verhalten von Kindern unter 14 Jahren tätig wurden (wenn ja,
bitte nach Jahren angeben)?
2. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Hilfen zur Erziehung gemäß
§§ 27 ff. SGB VIII in den in Frage 1 erfragten Fällen am häufigsten
eingeleitet wurden (wenn ja, bitte nach Art der Hilfe und Fallzahl
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden a gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Familiengerichte
in den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten durch Kinder unter
14 Jahren eingeschaltet wurden (wenn ja, bitte nach Jahren angeben)?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Maßnahmen von
Familiengerichten in den in Frage 3 erfragten Fällen am häufigsten angeordnet
wurden (wenn ja, bitte nach Maßnahme und Fallzahl aufgliedern)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Welche Erkenntnisse, Berichte oder wissenschaftlichen Evaluationen
liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur praktischen Wirksamkeit
der bundesrechtlichen Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts
(SGB VIII) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im
Umgang mit strafunmündigen Tatverdächtigen vor?
Nach der wissenschaftlichen Evaluierung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG), wurden die zentralen Reformziele erreicht. Unter anderem hat das
FamFG zu einer deutlichen Beschleunigung von Kindschaftsverfahren,
insbesondere auch von Kinderschutzverfahren geführt. Erkenntnisse, Berichte oder
wissenschaftliche Evaluationen, die speziell den Umgang mit strafunmündigen
Tatverdächtigen betreffen, liegen der Bundesregierung nicht vor.
6. Welche präventiven Programme und Projekte bestehen gegebenenfalls
derzeit auf Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf
Länderebene zur Verhinderung von Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren?
Die Zuständigkeit für die Bereiche Schule, Polizei und Justiz liegt
grundsätzlich bei den Ländern.
Ziel entwicklungsförderlicher Prävention ist es, einer Verfestigung von
delinquentem Verhalten in einem frühen Stadium entgegenzuwirken.
Auch das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des
Bundes befasst sich unter Beteiligung des BKA auf Bundesebene mit den Ursachen
von Jugendkriminalität und deren Prävention.
Die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK) stellt zur
Förderung der Evidenzbasierung von Entwicklungsförderung und Gewaltprävention
für junge Menschen eine Datenbank bereit, die Praktikerinnen und Praktikern
den Weg zur Auswahl und Umsetzung wissenschaftlich fundierter und
evaluierter Programme weist (Wegweiser Grüne Liste, https://wegweiser-gruene-list
e.de/programm-o-mat/). Dort sind für die Altersgruppe der Sechs- bis
Zehnjährigen 44 Programme und für die Altersgruppe der Elf- bis Achtzehnjährigen
64 Programme gelistet, deren präventive Wirksamkeit nachgewiesen ist und die
bundesweit von Fachakteuren in verschiedenen Settings (beispielsweise
Bildungseinrichtungen, Kommunen und Jugendzentren) umgesetzt werden
können.
Um für das Themenfeld nicht nur vereinzelte Maßnahmen anzubieten, sondern
Strukturen zu stärken, wird über das DFK mit Mitteln des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen eines Modellprojektes in
ausgewählten Regionen die Implementierung einer kommunalen Präventionskette
gefördert, die kommunalen Verantwortungsträgern ermöglicht, ein
Präventionsangebot (Papilio: Förderung sozial-emotionaler Kompetenz zur Vorbeugung
von Verhaltensproblemen, Sucht und Gewalt bei Kindern bis neun Jahren)
lückenlos in ihren jeweils relevanten Einrichtungen (Krippen, Kitas,
Grundschulen) zu implementieren.
7. Plant die Bundesregierung Änderungen an der Strafmündigkeitsgrenze
(§ 19 StGB) oder an den bestehenden Interventionsmechanismen?
Die Bundesregierung beobachtet die aktuelle Entwicklung im Bereich der
Kinder- und Jugendkriminalität mit besonderer Aufmerksamkeit. Sollten sich
hierbei neue Erkenntnisse ergeben, wird die Bundesregierung diese im Rahmen
ihrer fortlaufenden Überprüfung der Strafmündigkeitsgrenze einbeziehen.
8. Wie viele der tatverdächtigen Kinder unter 14 Jahren waren in den
Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter, und wie hat sich deren Anteil im
Zeitverlauf entwickelt (z. B. steigend, fallend, stabil)?
11. Wie viele tatverdächtige Kinder in den Altersgruppen 6 bis 9 Jahre und
10 bis 13 Jahre waren in den Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter
(bitte nach Altersgruppe und Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Angaben in Anlage 1* verwiesen.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird nicht erfasst, ob eine
tatverdächtige Person Wiederholungstäter ist. In der PKS wird in Tabelle 20
„Mehrfachtatverdächtige nach Alter und Geschlecht“ danach differenziert, ob eine
tatverdächtige Person im jeweiligen Berichtsjahr in dem gleichen PKS-
Schlüsselbereich einmal oder mehrfach (zweimal, dreimal, mehrfach 4–5, mehrfach
6–10, mehrfach 11–20 oder mehrfach über 20) erfasst wurde.
Der Anteil der mehrfachtatverdächtigen Kinder an allen tatverdächtigen
Kindern schwankte in den Jahre 2015 bis 2025 zwischen 16,6 Prozent und
18,3 Prozent und liegt im Jahr 2025 bei 16,8 Prozent.
9. Wie viele tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren wurden in den Jahren
2015 bis 2025 im Zusammenhang mit Gruppen- oder Bandendelinquenz
erfasst?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Schwerpunkte
(Bundesländer oder Städte) bei der Zunahme tatverdächtiger Kinder
unter 14 Jahren, insbesondere bei Gewaltkriminalität?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Daten zu tatverdächtigen Personen nach Alter und Geschlecht stehen unter dem
nachfolgenden Link zur Verfügung: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/St
atistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpr
etationshilfen/BundTV/bundTV.html?nn=266674.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8153 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
12. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen bei tatverdächtigen
Kindern unter 14 Jahren Hinweise auf Schulverweigerung oder
unregelmäßigen Schulbesuch vorlagen (bitte gegebenenfalls nach Jahren
angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
13. Liegen der Bundesregierung Daten zu den familiären Verhältnissen
tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren vor (wenn ja, bitte nach Jahren und
Altersgruppen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Jugendamtmaßnahmen
nach Deliktart (Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikte) in den Jahren
2015 bis 2025 entwickelt haben (wenn ja, bitte nach Gewalt-,
Eigentums- und Sexualdelikten sowie Jahren aufschlüsseln)?
Die durch die Jugendämter gewährten Hilfen zur Erziehung, die in der Kinder-
und Jugendhilfestatistik erfasst werden, richten sich nach dem erzieherischen
Bedarf und folgen keiner strafrechtlichen Logik. Entsprechend werden auch
nicht etwaige Deliktsarten erfasst.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die angeordneten
familiengerichtlichen Maßnahmen auf Deliktarten und Altersgruppen (6 bis 9 Jahre
sowie 10 bis 13 Jahre) in den Jahren 2015 bis 2025 verteilen (wenn ja,
bitte nach Maßnahmen und Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. In welchem Verhältnis stehen nach Einschätzung der Bundesregierung
die polizeilich registrierten Fälle mit Tatverdächtigen unter 14 Jahren zu
den tatsächlichen, nicht bekannt gewordenen Straftaten (sogenannte
Dunkelziffer)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Polizeiliche Kriminalstatistik - Tabelle 20
„Mehrfachtatverdächtige nach Alter und Geschlecht“
Berichtsjahr Häufigkeit
Kinder
6 bis
unter 8
J.
Kinder 8
bis unter
10 J.
Kinder 10
bis unter
12 J.
Kinder 12
bis unter
14 J.
Kinder
unter
14 J.
2025
einmal 4.456 8.902 20.285 42.108 79.397
zweimal 275 841 2.290 6.702 10.237
dreimal 63 175 596 2.138 2.988
mehrfach 4-5 24 95 280 1.320 1.723
mehrfach 6-10 15 31 128 620 797
mehrfach 11-20 7 3 30 161 201
mehrfach über 20 5 3 12 47 67
insgesamt 4.845 10.050 23.621 53.096 95.410
2024
einmal 4.873 9.185 20.619 44.453 84.877
zweimal 302 790 2.326 7.305 10.871
dreimal 55 161 554 2.319 3.107
mehrfach 4-5 27 83 339 1.453 1.904
mehrfach 6-10 18 31 103 685 839
mehrfach 11-20 4 10 21 180 216
mehrfach über 20 0 0 10 62 72
insgesamt 5.279 10.260 23.972 56.457 101.886
2023
einmal 4.808 9.026 20.062 46.543 86.508
zweimal 289 808 2.333 7.623 11.242
dreimal 51 162 575 2.406 3.211
mehrfach 4-5 27 90 323 1.571 2.021
mehrfach 6-10 14 41 127 743 927
mehrfach 11-20 2 7 22 217 249
mehrfach über 20 0 3 3 69 75
insgesamt 5.191 10.137 23.445 59.172 104.233
2022
einmal 3.796 7.649 18.327 42.728 76.617
zweimal 209 633 2.177 7.070 10.241
dreimal 49 174 584 2.285 3.101
mehrfach 4-5 32 76 302 1.475 1.889
mehrfach 6-10 11 46 128 733 919
mehrfach 11-20 7 12 29 196 244
mehrfach über 20 5 10 12 57 84
insgesamt 4.109 8.600 21.559 54.544 93.095
2021
einmal 2.758 5.874 13.982 31.224 57.325
zweimal 168 556 1.549 4.849 7.236
dreimal 29 118 400 1.467 2.020
mehrfach 4-5 12 78 212 962 1.273
mehrfach 6-10 11 30 106 460 609
mehrfach 11-20 10 12 24 158 207
1
mehrfach über 20 1 7 5 41 55
insgesamt 2.989 6.675 16.278 39.161 68.725
2020
einmal 2.587 5.599 12.557 28.136 51.706
zweimal 150 483 1.521 4.589 6.845
dreimal 25 127 375 1.387 1.920
mehrfach 4-5 19 66 239 965 1.293
mehrfach 6-10 20 32 106 493 654
mehrfach 11-20 7 10 24 153 194
mehrfach über 20 2 7 9 38 56
insgesamt 2.810 6.324 14.831 35.761 62.668
2019
einmal 3.040 7.037 14.272 31.786 59.534
zweimal 206 678 1.807 5.362 8.189
dreimal 45 162 491 1.728 2.433
mehrfach 4-5 36 84 298 1.197 1.623
mehrfach 6-10 20 49 147 579 802
mehrfach 11-20 12 12 33 174 233
mehrfach über 20 3 2 8 61 76
insgesamt 3.362 8.024 17.056 40.887 72.890
2018
einmal 3.226 7.029 13.710 29.811 57.861
zweimal 240 630 1.681 5.079 7.815
dreimal 59 177 452 1657 2.358
mehrfach 4-5 23 79 271 1168 1.549
mehrfach 6-10 18 48 113 574 756
mehrfach 11-20 8 10 28 159 207
mehrfach über 20 1 2 4 50 57
insgesamt 3.575 7.975 16.259 38.498 70.603
2017
einmal 3.603 7.532 14.451 30.748 61.903
zweimal 278 699 1.695 5.125 8.081
dreimal 46 175 494 1611 2.339
mehrfach 4-5 33 106 273 1114 1.530
mehrfach 6-10 17 37 112 597 764
mehrfach 11-20 8 20 25 164 220
mehrfach über 20 1 3 8 48 60
insgesamt 3.986 8.572 17.058 39.407 74.897
2016
einmal 3.087 6.255 12.515 25.696 50.555
zweimal 188 569 1.457 4.203 6.510
dreimal 40 124 386 1380 1.945
mehrfach 4-5 34 81 227 915 1.262
mehrfach 6-10 12 27 99 441 582
mehrfach 11-20 3 7 39 136 190
mehrfach über 20 6 1 9 52 68
insgesamt 3.370 7.064 14.732 32.823 61.112
2015
einmal 2.811 6.169 12.424 26.657 50.351
zweimal 176 542 1.455 4.380 6.597
dreimal 50 135 432 1392 2.023
mehrfach 4-5 31 74 266 887 1.264
2
mehrfach 6-10 21 46 89 466 625
mehrfach 11-20 10 11 27 133 181
mehrfach über 20 0 4 13 45 62
insgesamt 3.099 6.981 14.706 33.960 61.103
3
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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