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Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/7884)

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 21/8153 · Antwort · Original ↗

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Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/7884) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8153 21. Wahlperiode 23.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7884 – Strafmündigkeit, Entwicklung tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren und staatliche Interventionsmaßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) obliegt dem Bund gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht. Von dieser Gesetzbefugnis hat der Bundesgesetzgeber durch die Normierung der absoluten Strafunmündigkeit von Kindern unter 14 Jahren in § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) abschließend Gebrauch gemacht (Sperrwirkung des Bundesrechts gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG). Zwar verbleibt die administrative Ausführung des Kinder- und Jugendhilferechts (Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Verwaltungshoheit (Artikel 30, 83 GG) im Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese rein sozialpädagogischen und fürsorgerechtlichen Interventionsmöglichkeiten der kommunalen Jugendhilfeträger sind jedoch systemisch und dogmatisch strikt von repressiven strafrechtlichen Sanktionierungs- und Ermittlungsmechanismen getrennt. Aus dieser klaren vertikalen Gewaltenteilung folgt, dass den Ländern mangels eigener Gesetzgebungskompetenz im Straf- und Strafprozessrecht jede originäre, tat- und schuldangemessene strafrechtliche Reaktion auf deliktisches Verhalten von strafunmündigen Kindern entzogen ist. Die länderspezifischen jugendhilferechtlichen Maßnahmen greifen naturgemäß erst ex post und weisen im Vergleich zum materiellen Jugendstrafrecht erhebliche strukturelle und repressive Unterschiede auf. Die administrative Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des SGB VIII berührt mithin nicht die primäre legislative Zuständigkeit des Bundes für die strafrechtliche Regelung von Delikten unter 14‑Jähriger. Die primäre verfassungsrechtliche Verantwortung für die kriminalpolitische Bewertung, Steuerung und Bewältigung der Kriminalität von Personen unter 14 Jahren liegt somit unmissverständlich beim Bundesgesetzgeber. Aus dieser ausschließlichen Regelungsverantwortung erwächst für den Bund eine fortlaufende verfassungsrechtliche Evaluierungspflicht dahingehend, ob die starre Altersgrenze des § 19 StGB der staatlichen Schutzpflicht für Rechtsgüter von überragender Bedeutung noch gerecht wird. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist die Bundesregierung gehalten, eine systematische, bundesweite Erfassung der Delin- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. quenzstrukturen sicherzustellen und in einen kontinuierlichen, datengestützten Erkenntnistransfer mit den Ländern einzutreten. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2025 weist insgesamt einen leichten Rückgang der Zahl tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren aus – konkret einen Rückgang um ca. 6,4 Prozent auf 95 410 Tatverdächtige (www.bka.de/Shared Docs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2025/Fachli cheBroschueren/IMK-Bericht.html). Gleichzeitig zeigt sich jedoch im Bereich der Gewaltkriminalität ein weiterer Anstieg: Die Zahl der tatverdächtigen Kinder stieg hier um 3,3 Prozent auf 14 235 Fälle (www.bka.de/DE/AktuelleInfor mationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizei liche_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html). Damit setzt sich der bereits in früheren Jahren beobachtete Trend bei Gewaltdelikten auch im Berichtsjahr 2025 fort. Das Bundeskriminalamt hatte bereits in der PKS 2023 festgestellt, dass die Anzahl nicht strafmündiger Tatverdächtiger so hoch gewesen sei wie seit Jahrzehnten nicht mehr (www.bka.de/DE/A ktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS 2023/pks2023_node.html; www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Statistiken Lagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatis tik_2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html). Auch in der aktuellen Statistik 2025 bleibt die Gewaltkriminalität der Bereich mit einem deutlichen Anstieg bei Kindern unter 14 Jahren (www.bka.de/DE/AktuelleInforma tionen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/Polizeilic he_Kriminalstatistik_2025/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2025_node.html; www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2026/Presse2026/260 420_PM_PKS_SKiD.html?nn=267068). Da Kinder unter 14 Jahren gemäß § 19 StGB strafunmündig sind, obliegt die Reaktion auf ihr Verhalten ausschließlich den Jugendämtern und den Familiengerichten. Die in den Berichten des Bundeskriminalamts ausgewiesenen Fallzahlen bei Kindern unter 14 Jahren stellen nach Ansicht der Fragesteller neue Herausforderungen für die Jugendhilfe und die Familiengerichtsbarkeit dar. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller eine detaillierte Aufschlüsselung nach konkreten Altersgruppen, Schulbesuchen, Wohnort und familiären Verhältnissen sowie eine zahlenmäßige Darstellung der tatsächlich ergriffenen Maßnahmen von Jugendämtern und Familiengerichten erforderlich, um die tatsächliche Entwicklung transparent zu machen und eine fundierte Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen sowie möglicher Reformbedarfe zu ermöglichen.  1. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Jugendämter in den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten oder strafrechtlich relevantem Verhalten von Kindern unter 14 Jahren tätig wurden (wenn ja, bitte nach Jahren angeben)?  2. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII in den in Frage 1 erfragten Fällen am häufigsten eingeleitet wurden (wenn ja, bitte nach Art der Hilfe und Fallzahl aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden a gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  3. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Familiengerichte in den Jahren 2015 bis 2025 aufgrund von Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren eingeschaltet wurden (wenn ja, bitte nach Jahren angeben)?  4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Maßnahmen von Familiengerichten in den in Frage 3 erfragten Fällen am häufigsten angeordnet wurden (wenn ja, bitte nach Maßnahme und Fallzahl aufgliedern)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  5. Welche Erkenntnisse, Berichte oder wissenschaftlichen Evaluationen liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur praktischen Wirksamkeit der bundesrechtlichen Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Umgang mit strafunmündigen Tatverdächtigen vor? Nach der wissenschaftlichen Evaluierung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wurden die zentralen Reformziele erreicht. Unter anderem hat das FamFG zu einer deutlichen Beschleunigung von Kindschaftsverfahren, insbesondere auch von Kinderschutzverfahren geführt. Erkenntnisse, Berichte oder wissenschaftliche Evaluationen, die speziell den Umgang mit strafunmündigen Tatverdächtigen betreffen, liegen der Bundesregierung nicht vor.  6. Welche präventiven Programme und Projekte bestehen gegebenenfalls derzeit auf Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Länderebene zur Verhinderung von Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren? Die Zuständigkeit für die Bereiche Schule, Polizei und Justiz liegt grundsätzlich bei den Ländern. Ziel entwicklungsförderlicher Prävention ist es, einer Verfestigung von delinquentem Verhalten in einem frühen Stadium entgegenzuwirken. Auch das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes befasst sich unter Beteiligung des BKA auf Bundesebene mit den Ursachen von Jugendkriminalität und deren Prävention. Die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK) stellt zur Förderung der Evidenzbasierung von Entwicklungsförderung und Gewaltprävention für junge Menschen eine Datenbank bereit, die Praktikerinnen und Praktikern den Weg zur Auswahl und Umsetzung wissenschaftlich fundierter und evaluierter Programme weist (Wegweiser Grüne Liste, https://wegweiser-gruene-list e.de/programm-o-mat/). Dort sind für die Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen 44 Programme und für die Altersgruppe der Elf- bis Achtzehnjährigen 64 Programme gelistet, deren präventive Wirksamkeit nachgewiesen ist und die bundesweit von Fachakteuren in verschiedenen Settings (beispielsweise Bildungseinrichtungen, Kommunen und Jugendzentren) umgesetzt werden können. Um für das Themenfeld nicht nur vereinzelte Maßnahmen anzubieten, sondern Strukturen zu stärken, wird über das DFK mit Mitteln des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen eines Modellprojektes in ausgewählten Regionen die Implementierung einer kommunalen Präventionskette gefördert, die kommunalen Verantwortungsträgern ermöglicht, ein Präventionsangebot (Papilio: Förderung sozial-emotionaler Kompetenz zur Vorbeugung von Verhaltensproblemen, Sucht und Gewalt bei Kindern bis neun Jahren) lückenlos in ihren jeweils relevanten Einrichtungen (Krippen, Kitas, Grundschulen) zu implementieren.  7. Plant die Bundesregierung Änderungen an der Strafmündigkeitsgrenze (§ 19 StGB) oder an den bestehenden Interventionsmechanismen? Die Bundesregierung beobachtet die aktuelle Entwicklung im Bereich der Kinder- und Jugendkriminalität mit besonderer Aufmerksamkeit. Sollten sich hierbei neue Erkenntnisse ergeben, wird die Bundesregierung diese im Rahmen ihrer fortlaufenden Überprüfung der Strafmündigkeitsgrenze einbeziehen.  8. Wie viele der tatverdächtigen Kinder unter 14 Jahren waren in den Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter, und wie hat sich deren Anteil im Zeitverlauf entwickelt (z. B. steigend, fallend, stabil)? 11. Wie viele tatverdächtige Kinder in den Altersgruppen 6 bis 9 Jahre und 10 bis 13 Jahre waren in den Jahren 2015 bis 2025 Wiederholungstäter (bitte nach Altersgruppe und Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 8 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Angaben in Anlage 1* verwiesen. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird nicht erfasst, ob eine tatverdächtige Person Wiederholungstäter ist. In der PKS wird in Tabelle 20 „Mehrfachtatverdächtige nach Alter und Geschlecht“ danach differenziert, ob eine tatverdächtige Person im jeweiligen Berichtsjahr in dem gleichen PKS- Schlüsselbereich einmal oder mehrfach (zweimal, dreimal, mehrfach 4–5, mehrfach 6–10, mehrfach 11–20 oder mehrfach über 20) erfasst wurde. Der Anteil der mehrfachtatverdächtigen Kinder an allen tatverdächtigen Kindern schwankte in den Jahre 2015 bis 2025 zwischen 16,6 Prozent und 18,3 Prozent und liegt im Jahr 2025 bei 16,8 Prozent.  9. Wie viele tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren wurden in den Jahren 2015 bis 2025 im Zusammenhang mit Gruppen- oder Bandendelinquenz erfasst? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Schwerpunkte (Bundesländer oder Städte) bei der Zunahme tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren, insbesondere bei Gewaltkriminalität? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Daten zu tatverdächtigen Personen nach Alter und Geschlecht stehen unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/St atistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpr etationshilfen/BundTV/bundTV.html?nn=266674. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8153 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 12. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen bei tatverdächtigen Kindern unter 14 Jahren Hinweise auf Schulverweigerung oder unregelmäßigen Schulbesuch vorlagen (bitte gegebenenfalls nach Jahren angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. 13. Liegen der Bundesregierung Daten zu den familiären Verhältnissen tatverdächtiger Kinder unter 14 Jahren vor (wenn ja, bitte nach Jahren und Altersgruppen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Jugendamtmaßnahmen nach Deliktart (Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikte) in den Jahren 2015 bis 2025 entwickelt haben (wenn ja, bitte nach Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikten sowie Jahren aufschlüsseln)? Die durch die Jugendämter gewährten Hilfen zur Erziehung, die in der Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst werden, richten sich nach dem erzieherischen Bedarf und folgen keiner strafrechtlichen Logik. Entsprechend werden auch nicht etwaige Deliktsarten erfasst. 15. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die angeordneten familiengerichtlichen Maßnahmen auf Deliktarten und Altersgruppen (6 bis 9 Jahre sowie 10 bis 13 Jahre) in den Jahren 2015 bis 2025 verteilen (wenn ja, bitte nach Maßnahmen und Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 16. In welchem Verhältnis stehen nach Einschätzung der Bundesregierung die polizeilich registrierten Fälle mit Tatverdächtigen unter 14 Jahren zu den tatsächlichen, nicht bekannt gewordenen Straftaten (sogenannte Dunkelziffer)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Polizeiliche Kriminalstatistik - Tabelle 20 „Mehrfachtatverdächtige nach Alter und Geschlecht“ Berichtsjahr Häufigkeit Kinder 6 bis unter 8 J. Kinder 8 bis unter 10 J. Kinder 10 bis unter 12 J. Kinder 12 bis unter 14 J. Kinder unter 14 J. 2025 einmal 4.456 8.902 20.285 42.108 79.397 zweimal 275 841 2.290 6.702 10.237 dreimal 63 175 596 2.138 2.988 mehrfach 4-5 24 95 280 1.320 1.723 mehrfach 6-10 15 31 128 620 797 mehrfach 11-20 7 3 30 161 201 mehrfach über 20 5 3 12 47 67 insgesamt 4.845 10.050 23.621 53.096 95.410 2024 einmal 4.873 9.185 20.619 44.453 84.877 zweimal 302 790 2.326 7.305 10.871 dreimal 55 161 554 2.319 3.107 mehrfach 4-5 27 83 339 1.453 1.904 mehrfach 6-10 18 31 103 685 839 mehrfach 11-20 4 10 21 180 216 mehrfach über 20 0 0 10 62 72 insgesamt 5.279 10.260 23.972 56.457 101.886 2023 einmal 4.808 9.026 20.062 46.543 86.508 zweimal 289 808 2.333 7.623 11.242 dreimal 51 162 575 2.406 3.211 mehrfach 4-5 27 90 323 1.571 2.021 mehrfach 6-10 14 41 127 743 927 mehrfach 11-20 2 7 22 217 249 mehrfach über 20 0 3 3 69 75 insgesamt 5.191 10.137 23.445 59.172 104.233 2022 einmal 3.796 7.649 18.327 42.728 76.617 zweimal 209 633 2.177 7.070 10.241 dreimal 49 174 584 2.285 3.101 mehrfach 4-5 32 76 302 1.475 1.889 mehrfach 6-10 11 46 128 733 919 mehrfach 11-20 7 12 29 196 244 mehrfach über 20 5 10 12 57 84 insgesamt 4.109 8.600 21.559 54.544 93.095 2021 einmal 2.758 5.874 13.982 31.224 57.325 zweimal 168 556 1.549 4.849 7.236 dreimal 29 118 400 1.467 2.020 mehrfach 4-5 12 78 212 962 1.273 mehrfach 6-10 11 30 106 460 609 mehrfach 11-20 10 12 24 158 207 1 mehrfach über 20 1 7 5 41 55 insgesamt 2.989 6.675 16.278 39.161 68.725 2020 einmal 2.587 5.599 12.557 28.136 51.706 zweimal 150 483 1.521 4.589 6.845 dreimal 25 127 375 1.387 1.920 mehrfach 4-5 19 66 239 965 1.293 mehrfach 6-10 20 32 106 493 654 mehrfach 11-20 7 10 24 153 194 mehrfach über 20 2 7 9 38 56 insgesamt 2.810 6.324 14.831 35.761 62.668 2019 einmal 3.040 7.037 14.272 31.786 59.534 zweimal 206 678 1.807 5.362 8.189 dreimal 45 162 491 1.728 2.433 mehrfach 4-5 36 84 298 1.197 1.623 mehrfach 6-10 20 49 147 579 802 mehrfach 11-20 12 12 33 174 233 mehrfach über 20 3 2 8 61 76 insgesamt 3.362 8.024 17.056 40.887 72.890 2018 einmal 3.226 7.029 13.710 29.811 57.861 zweimal 240 630 1.681 5.079 7.815 dreimal 59 177 452 1657 2.358 mehrfach 4-5 23 79 271 1168 1.549 mehrfach 6-10 18 48 113 574 756 mehrfach 11-20 8 10 28 159 207 mehrfach über 20 1 2 4 50 57 insgesamt 3.575 7.975 16.259 38.498 70.603 2017 einmal 3.603 7.532 14.451 30.748 61.903 zweimal 278 699 1.695 5.125 8.081 dreimal 46 175 494 1611 2.339 mehrfach 4-5 33 106 273 1114 1.530 mehrfach 6-10 17 37 112 597 764 mehrfach 11-20 8 20 25 164 220 mehrfach über 20 1 3 8 48 60 insgesamt 3.986 8.572 17.058 39.407 74.897 2016 einmal 3.087 6.255 12.515 25.696 50.555 zweimal 188 569 1.457 4.203 6.510 dreimal 40 124 386 1380 1.945 mehrfach 4-5 34 81 227 915 1.262 mehrfach 6-10 12 27 99 441 582 mehrfach 11-20 3 7 39 136 190 mehrfach über 20 6 1 9 52 68 insgesamt 3.370 7.064 14.732 32.823 61.112 2015 einmal 2.811 6.169 12.424 26.657 50.351 zweimal 176 542 1.455 4.380 6.597 dreimal 50 135 432 1392 2.023 mehrfach 4-5 31 74 266 887 1.264 2 mehrfach 6-10 21 46 89 466 625 mehrfach 11-20 10 11 27 133 181 mehrfach über 20 0 4 13 45 62 insgesamt 3.099 6.981 14.706 33.960 61.103 3 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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