Schriftliche Frage 44/45 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Wie viele Jugendämter bringen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von fehlenden Plätzen in geschlossener Unterbringung Kinder und Jug…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 44/45 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Wie viele Jugendämter bringen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von fehlenden Plätzen in geschlossener Unterbringung Kinder und Jug…
Frage 44 (Heidi Reichinnek, Die Linke):
Wie viele Jugendämter bringen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von fehlenden Plätzen in geschlossener Unterbringung Kinder und Jugendliche als sogenannte Brückenlösung ohne Betriebserlaubnis in Hotels unter, und wie viele Kinder und Jugendliche sind derzeit deutschlandweit in solchen Hotels untergebracht?
Frage 45 (Heidi Reichinnek, Die Linke):
In wie vielen Hotels, in denen nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder und Jugendliche durch das Jugendamt untergebracht sind, steht zeitweise kein pädagogisches Fachpersonal zur Verfügung, und wie werden diese Zeiträume überbrückt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ekin Deligöz vom 2. Mai 2025:
Die Fragen 44 und 45 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Jugendämter aufgrund von fehlenden Plätzen in geschlossener Unterbringung Kinder und Jugendliche als „Brückenlösung“ in Hotels unterbringen bzw. wie viele Kinder deutschlandweit in solchen Hotels untergebracht sind. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass für geschlossene Einrichtungen besonders hohe Standards gelten und diese bei jeder Form der Unterbringung zu beachten sind. Der Bundesregierung liegen ebenfalls keine Erkenntnisse hinsichtlich der Frage 45 vor. Die bundesrechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Jugendämter ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinderund Jugendhilfe. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes steht dem Bund im Bereich des SGB VIII die Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung zu. Das bedeutet, dass die Ausführung des SGB VIII nach dem Grundgesetz (Artikel 83 GG) Aufgabe der Jugendbehörden in den Ländern ist. Die Jugendämter unterliegen der Rechtsaufsicht durch die im Landesrecht dazu bestimmten Aufsichtsbehörden. Als Behörde ist das Jugendamt grundsätzlich an Recht und Gesetz gebunden (Artikel 20 Absatz 3 GG).
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