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Schriftliche Frage 91 von Lukas Rehm (AfD): Inwiefern prüfen die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zuständigen Behörden bei Antragstellern ohne deutsc…

dip / schriftliche_frage 29.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 91 von Lukas Rehm (AfD): Inwiefern prüfen die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zuständigen Behörden bei Antragstellern ohne deutsc… Frage 91 (Lukas Rehm, AfD): Inwiefern prüfen die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zuständigen Behörden bei Antragstellern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, ob die im Elterngeldantrag angegebene Wohnanschrift mit der im Melderegister nach § 3 des Bundesmeldegesetzes hinterlegten Anschrift übereinstimmt? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 26. Mai 2026: Alle Eltern haben die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die allgemeinen Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 BEEG werden in der Regel durch den Personalausweis oder einen Aufenthaltstitel nachgewiesen. Darüber hinaus gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Hierbei entscheidet die Elterngeldstelle, ob nach Prüfung der Angaben der Antragstellenden und der vorgelegten Unterlagen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, kann bei allen antragstellenden Personen beispielsweise auch eine elektronische Melderegisterauskunft eingeholt werden.

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