Berichte über verspätete Elterngeldzahlungen sowie Stand und mögliche Rückstände bei der Digitalisierung von Familienleistungen (Antwort zu Drs. 21/4062)
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Berichte über verspätete Elterngeldzahlungen sowie Stand und mögliche Rückstände bei der Digitalisierung von Familienleistungen (Antwort zu Drs. 21/4062)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4446
21. Wahlperiode 02.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mandy Eißing, Sonja Lemke,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4062 –
Berichte über verspätete Elterngeldzahlungen sowie Stand und mögliche
Rückstände bei der Digitalisierung von Familienleistungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Beantragung und Auszahlung des Elterngeldes ist für viele Familien in
Deutschland eine existenzielle Unterstützung in der frühen Lebensphase eines
Kindes. Seit dem 1. November 2024 sieht § 25 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes (BEEG) vor, dass Elterngeldstellen relevante Geburtsdaten
automatisiert bei den Standesämtern abrufen können. Ziel dieser Reform war
es, die Antragsverfahren zu beschleunigen und Eltern von bürokratischem
Aufwand zu entlasten.
Trotz dieser Neuregelung kommt es offenbar weiterhin zu erheblichen
Verzögerungen. Laut einem Bericht der „Augsburger Allgemeinen“ vom 13. Juni
2025 (www.augsburger-allgemeine.de/politik/elterngeld-familien-muessen-we
gen-geburtsurkunden-laenger-auf-geld-warten-110430945) erhalten viele
Familien ihr Elterngeld erst Wochen oder Monate nach der Geburt, da die
notwendigen Urkunden nicht rechtzeitig ausgestellt oder übermittelt werden. Aus
parlamentarischen Anfragen geht hervor, dass es der Bundesregierung an
einem Überblick über die Dauer der Bearbeitungszeiten von
Elterngeldanträgen aufgrund des Nichtvorliegens von Geburtsurkunden in den Ländern und
Kommunen fehlt (siehe z. B. die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 113 auf Bundestagsdrucksache 21/747). Gleichzeitig bleibt unklar,
wie viele Elterngeldstellen bereits technisch in der Lage sind, die Neuregelung
umzusetzen. Hierzu machte die Bundesregierung im Juli 2025 die Angabe, die
Umsetzung solle zeitnah beginnen (a. a. O.).
Die Bundesregierung betont wiederholt ihre Digitalisierungsstrategie im
Bereich der Familienleistungen, während es in der Praxis weiterhin zu
Verzögerungen und Lücken kommt.
Separat etablierte Bremen das Programm „ELFE – Einfach Leistungen für
Eltern“. Dieser Onlinedienst ermöglicht es Eltern, digital und automatisiert
Anträge auf Elterngeld, Kindergeld und Geburtsurkunden zu stellen. ELFE
basiert auf dem Once-Only-Prinzip, bei dem Daten nur einmal erfasst und
automatisiert mit den zuständigen Stellen ausgetauscht werden, um Papierkram
und Behördengänge zu reduzieren.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 27. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In anderen Staaten führten Digitalisierungsprozesse im Sozialleistungsbereich
hingegen teilweise zu erheblichen Problemen, etwa durch in den Systemen
angelegte Diskriminierung, besonders dann, wenn Daten nicht nur digital erfasst
werden, sondern auch Systeme zum Einsatz kommen, die mit statistischen
Verfahren aus bestehenden Daten Muster ableiten und diese zur
Entscheidungsgrundlage machen. Denn dabei werden Merkmale sozial benachteiligter
Gruppen manifestiert und führen zu verstärkter Diskriminierung. Ein
bekanntes Beispiel ist die „Toeslagenaffaire“ in den Niederlanden, bei der Familien
zu Unrecht Sozialleistungen gestrichen und zurückgefordert wurden – unter
anderem aufgrund von Algorithmen, die Personen mit doppelter
Staatsbürgerschaft als Risikofaktor behandelten.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur durchschnittlichen
Bearbeitungsdauer von Elterngeldanträgen in den Jahren 2023 und 2024,
aufgeschlüsselt nach Bundesländern?
2. Wie viele Haushalte in Deutschland erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung Elterngeld mit einer Verzögerung von mehr als acht bzw. zwölf
Wochen nach der Geburt (bitte für die Jahre 2023 und 2024 nach Jahr
und Bundesland aufschlüsseln)?
3. Wie viele Anträge auf Elterngeld mussten nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2023 aufgrund fehlender oder verspätet ausgestellter
Geburtsurkunden zurückgestellt werden (bitte nach Jahr und Bundesland
aufschlüsseln)?
4. Falls Frage 3 nicht beantwortet werden kann, welche Rückmeldungen
oder Schätzungen liegen der Bundesregierung zur Verzögerung von
Elterngeldzahlungen aufgrund verspäteter Geburtsurkunden aus einzelnen
Bundesländern oder Kommunen vor?
5. Falls Frage 4 nicht beantwortet werden kann, welche Maßnahmen
ergreift die Bundesregierung, um die Dauer der Elterngeldbearbeitung
bundesweit besser zu erfassen, insbesondere bei Verzögerungen durch
unvollständige oder fehlende Dokumente?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die meisten Eltern stellen ihren Elterngeldantrag erst einige Zeit nach der
Geburt. Der Bund fragt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von
Elterngeldanträgen nach Antragstellung regelmäßig bei den Ländern ab. Die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer nach Ländern ist der Anlage zu entnehmen.* Weitere
Daten zur Beantwortung der Fragen 2 bis 4 liegen der Bundesregierung nicht
vor.
6. Welche Gespräche oder Abstimmungen gab es mit den Ländern seit
Bekanntwerden der Berichte über Verzögerungen durch fehlende
Geburtsurkunden?
Der Bund steht im kontinuierlichen Austausch mit den Ländern. Darüber
hinaus finden zwei Mal jährlich Bund-Länder-Tagungen statt. Hierbei werden
auch Themen wie z. B. fehlende Nachweise beim Elterngeldantrag erörtert.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4446 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Umsetzung der
Digitalisierungsreform (§ 25 BEEG) bis Ende 2025 zu begleiten?
a) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die technische Umsetzung
des automatisierten Datenabrufs aus § 25 BEEG bereits erfolgt, und
wenn ja, in welchem Umgang, und soweit die Umsetzung nach
Kenntnis der Bundesregierung noch nicht erfolgt ist obwohl die
Rechtsgrundlage seit November 2024 gilt, welche Gründe gibt es
hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung?
b) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits technische Vorkehrungen getroffen?
c) Wie viele Elterngeldstellen und Standesämter sind nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit technisch in der Lage, den automatisierten
Abruf digital durchzuführen?
d) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur
Unterstützung der technischen Umsetzung veranlasst?
e) Welche Unterstützungsangebote stellt der Bund den Ländern und
Kommunen für die technische Umsetzung bereit?
Die Fragen 7a bis 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist bisher keine Umsetzung des
automatisierten Datenabrufs nach § 25 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
(BEEG) erfolgt. Die Verantwortung für die Umsetzung liegt bei den nach § 12
BEEG zuständigen Stellen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit
§ 25 BEEG lediglich eine Möglichkeit zum Nachweis der Geburt eines Kindes
geschaffen wurde. Ob und inwiefern die verantwortlichen Stellen davon
Gebrauch machen, liegt im Ermessen der jeweiligen Stellen. Nach Kenntnis der
Bundesregierung bemühen sich aktuell mehrere Länder darum, den Datenabruf
bei den Standesämtern zu ermöglichen, jedoch ist die dafür notwendige
Ertüchtigung innerhalb des allein existierenden Fachverfahrens der Standesämter
seitens des Fachverfahrensherstellers bis dato nicht erfolgt. Weiterführende
Kenntnisse über den laufenden Prozess liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Welche Maßnahmen zur besseren Kommunikation zwischen
Elterngeldstellen, Standesämtern und Antragstellenden hält die Bundesregierung
für notwendig, um die laut Berichten derzeitig auftretenden
Verzögerungen zu reduzieren?
Das Elterngeld wird im Auftrag des Bundes, aber eigenverantwortlich durch
die Länder vollzogen (Artikel 85 Grundgesetzes (GG)). Der Bund übt sein
Aufsichtsrecht nach den Vorgaben des GG aus. Geburtsregistrierungen nehmen die
Länder als eigene Aufgabe wahr (Artikel 83 GG).
9. Welche finanziellen Mittel sind für die Digitalisierung
familienpolitischer Leistungen (Elterngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld) in den
Haushaltsjahren 2025 und 2026 vorgesehen?
Insgesamt waren für das Jahr 2025 360.000 Euro und sind für das Jahr 2026
835.000 Euro für die Digitalisierung familienpolitischer Leistungen im
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
vorgesehen. Unter anderem soll damit im Jahr 2026 die Ende-zu-Ende-
Digitalisierung des Elterngeldes vorangetrieben werden. Da Digitalisierung eine
Querschnittsaufgabe ist, profitieren Digitalvorhaben im familienpolitischen Bereich
auch von anderen Investitionen in die Digitalisierung von Verwaltung und
Staat.
Dem Bundesministerium der Finanzen liegen für das steuerrechtliche
Kindergeld und dem BMBFSFJ für das sozialrechtliche Kindergeld und den
Kinderzuschlag keine gesonderten Daten vor. Die Ausgaben für Digitalisierung sind
Bestandteil der Sachkosten und werden nicht separat durch die Bundesagentur für
Arbeit ausgewiesen.
Das Elterngeld wird im Auftrag des Bundes, aber eigenverantwortlich durch
die Länder vollzogen (Artikel 85 GG). Ausgaben für den Vollzug des
Elterngeldes einschließlich der Digitalisierung liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Vereinheitlichung
und Beschleunigung digitaler Familienleistungen im Rahmen der
Digitalstrategie 2025?
Die Bundesregierung setzt sich zum Ziel, den Zugang zu familienbezogenen
Leistungen weiter zu digitalisieren. Zentraler Bestandteil dessen ist die
konsequente Ende-zu-Ende-Digitalisierung für wesentliche Verwaltungsleistungen
des Bundes gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes (EGovG). Mit den
Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform vom 27. Januar 2026 liegen
konkrete Vorschläge zur Verbesserung des Zugangs und des Vollzugs von
familienbezogenen Leistungen vor. Die Kommission empfiehlt unter anderem einen
einheitlichen und zentralen digitalen Zugang zu allen Sozialleistungen – also
auch den familienbezogenen Leistungen. Ein Bundessozialportal könnte
zukünftig Zuständigkeitsfragen für Bürgerinnen und Bürger transparenter
gestalten und die Inanspruchnahme familienbezogener Leistungen weiter verbessern.
Weiterhin sollen durch eine plattformbasierte Digitalisierung der
Sozialverwaltung unter Berücksichtigung von verbindlichen IT-Standards die IT-Landschaft
verschlankt und Verwaltungsprozesse beschleunigt werden. Mit der föderalen
Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 haben Bund und Länder
bereits beschlossen, IT-Aufgaben stärker zu bündeln und IT-Dienste zentral
bereitzustellen. Für das Elterngeld prüfen der Bund und die für den Vollzug
zuständigen Länder gemäß den Empfehlungen der Kommission zur
Sozialstaatsreform und gemäß der föderalen Modernisierungsagenda zudem, ob durch eine
Bündelung des Leistungsvollzugs bei einem Land oder durch die zentrale
Bereitstellung von IT durch ein Land wesentliche Vorteile oder Entlastungen
entstehen können. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen
Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung plant die Bundesregierung
darüber hinaus, die digitalen Dienstleistungen und Unterstützungsangebote für
Familien in verschiedenen Lebenslagen zur Steigerung der Servicequalität zu
harmonisieren, zu optimieren und weiterzuentwickeln. Das Ziel ist es,
niedrigschwellige und praktische digitale Unterstützung für Familien anzubieten.
Eine sogenannte „Digitalstrategie 2025“, wie sie in der Fragestellung benannt
ist, in der entsprechende Maßnahmen zur Vereinheitlichung und
Beschleunigung digitaler Familienleistungen verankert sind, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
11. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensvoraussetzungen für die
Beantragung von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz, und bis wann sollen diese Maßnahmen nach derzeitiger Planung
umgesetzt werden?
Der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, das
Elterngeld bezüglich unterschiedlicher Aspekte in den Blick zu nehmen. Das
Elterngeld soll u. a. auch einfacher und digitaler werden. Die Kommission zur
Sozialstaatsreform empfiehlt ebenfalls, das Leistungsrecht beim Elterngeld zu
vereinfachen. Die Prüfungen und Abstimmungen zur konkreten Umsetzung des
Vorhabens sind noch nicht abgeschlossen.
Das Elterngeld wird im Auftrag des Bundes, aber eigenverantwortlich durch
die Länder vollzogen (Artikel 85 GG). Die Kommission zur Sozialstaatsreform
empfiehlt zum Elterngeld, zu prüfen, ob durch eine Bündelung des
Leistungsvollzugs bei einem Land oder durch die zentrale Bereitstellung von
Informationstechnik durch ein Land der Elterngeldvollzug entlastet und der Zugang
zum Elterngeld vereinfacht werden kann.
12. Plant die Bundesregierung, ein vergleichbares System wie das Bremer
„ELFE“-Programm, das eine digitalisierte Antragstellung und
automatisierte Datenübermittlung nach dem Once-Only-Prinzip ermöglicht,
bundesweit einzuführen?
a) Wenn ja, in welchem Zeitraum ist mit einer Umsetzung zu rechnen?
b) Wenn nein, welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung
gegen eine bundesweite Einführung?
Die Fragen 12, 12a und 12b werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sollte das Bremer Projekt „ELFE“
(Einfach Leistungen für Eltern) die kombinierte Beantragung der Geburtsurkunde,
des Elterngeldes sowie des Kindergeldes ermöglichen. Der Dienst ist heute
nicht mehr in Betrieb. Die Einführung eines derartigen Systems ist seitens der
Bundesregierung nicht geplant. Gleichwohl hat die Kommission zur
Sozialstaatsreform ein digitales Sozialportal als zentralen Zugang zu den
Sozialleistungen von Bund, Ländern und Kommunen empfohlen. Dessen weitere
Ausgestaltung wird Gegenstand des ebenfalls empfohlenen Expertengremiums
„Digitalisierung der Sozialverwaltung“ sein.
13. Plant die Bundesregierung bei der Digitalisierung von
Familienleistungen auch den Einsatz von künstlicher Intelligenz, (teil-)automatisierten
Entscheidungsprozessen oder Musterkennung (bitte konkrete
Einsatzszenarien benennen), und wenn ja, welche Maßnahmen zur
Risikoabschätzung und Risikominimierung werden getroffen?
14. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus der „Toeslagenaffaire“ in
den Niederlanden im Jahr 2020 und ähnlichen Fällen im Hinblick auf
den Einsatz digitaler und automatisierter Verfahren bei der Beantragung
und Auszahlung von Elterngeld und anderen Familienleistungen und
Überprüfung derselben?
a) Welche Maßnahmen sind geplant, um Diskriminierung und
intransparente Entscheidungsprozesse beim Einsatz dieser Verfahren zur
Gewährung von Familienleistungen zu verhindern?
b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die genannten Verfahren
mit ausreichender Flexibilität und menschlicher Prüfung kombiniert
werden, um individuelle Härten zu vermeiden?
Die Fragen 13 und 14 bis 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Im Einsatz von künstlicher Intelligenz sowie der (Teil-)Automatisierung von
Prozessschritten bestehen Chancen, den Zugang zu sowie die Bearbeitung von
familienbezogenen Leistungen insgesamt zu verbessern. Wesentlicher
Bestandteil dessen ist eine konsequente Ende-zu-Ende-Digitalisierung der
Verwaltungsprozesse. Die wesentlichen Leistungen im Vollzug des Bundes sollen gemäß
§ 6 Absatz 1 EGovG bis Ende 2029 Ende-zu-Ende digitalisiert werden. Im
Geschäftsbereich des BMBFSFJ ist nur der Kinderzuschlag davon umfasst. Zur
Operationalisierung der Ende-zu-Ende-Digitalisierung hat die Bundesregierung
bereits 2025 eine Weiterentwicklung des sogenannten Reifegradmodells
vorgelegt und ein durch das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung koordiniertes Ende-zu-Ende-Digitalisierungsprogramm aufgelegt. Das
„Reifegradmodell der Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des
Onlinezugangsgesetzes, Version 2.0“ umfasst sieben Reifegrade, die Anforderungen der
Ende-zu-Ende-Digitalisierung sind mit Erreichung von Reifegrad 5 bereits
erfüllt. Bereits hier können einzelne Prozessschritte automatisiert ablaufen, eine
Entscheidungsautomatisierung ist davon jedoch nicht umfasst. Reifegrad 7
beschreibt dagegen auch die Automatisierung von Entscheidungen.
Automatisierbar sind dabei jedoch nur Entscheidungen, die gemäß § 35a
Verwaltungsverfahrensgesetz keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zulassen. Gemäß
EGovG muss der Kinderzuschlag den Reifegrad 5 erreichen. Ob und welche
Automatisierungsschritte vorgesehen sind, ist Gegenstand der weiteren
Prüfungen.
Sollte für diese Leistung eine Automatisierung von Entscheidungsprozessen in
Betracht gezogen werden, so werden entsprechende Maßnahmen getroffen, um
Rechte von Antragstellenden zu schützen.
Für die etwaige Nutzung von Anwendungen künstlicher Intelligenz (KI) wird
auf den Marktplatz der KI-Möglichkeiten verwiesen, (abrufbar unter www.kim
arktplatz.bund.de/Webs/MaKI/DE/startseite/startseite-node.html). Darüber
hinaus hat die Bundesregierung keine weitere Kenntnis darüber, ob die Länder
für den Vollzug von Leistungen in ihrem Bereich aktuell den Einsatz
künstlicher Intelligenz oder (teil-) automatisierter Entscheidungsprozesse planen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage zu Frage Nr. 1 / KA 21/4062
Bearbeitungszeiten von Elterngeldanträgen vom Erstantrag bis zur Bescheidung in Kalendertagen
2023 2024
Baden-Württemberg 67 63
Bayern 33 31
Berlin (Dauer von
Erstantrag bis
Bescheidung wird bislang
nicht erhoben.)
/ /
Brandenburg 52 51
Hansestadt Bremen
(Diese Zahl liegt nur für
die Stadtgemeinde
Bremerhaven vor.)
38 31
Hansestadt Hamburg 42 56
Hessen 36 39
Mecklenburg-Vorpommern 31 30
Niedersachsen 42 41
Nordrhein-Westfalen 42 40
Rheinland-Pfalz 49 47
Saarland 38 44
Sachsen 54 53
Sachsen-Anhalt 41 43
Schleswig-Holstein 66 88
Thüringen 39 33
Hinweis: Die Daten sind nur eingeschränkt vergleichbar, da die Datenerhebung in den Ländern und den
Elterngeldstellen nicht einheitlich ist.
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