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Schriftliche Frage 113 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bearbeitungszeiten von Elterngeldanträgen und Geburtsurkunden in den Ländern und Kommun…

dip / schriftliche_frage 04.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 113 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bearbeitungszeiten von Elterngeldanträgen und Geburtsurkunden in den Ländern und Kommun… Frage 113 (Heidi Reichinnek, Die Linke): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bearbeitungszeiten von Elterngeldanträgen und Geburtsurkunden in den Ländern und Kommunen, und zieht sie Konsequenzen daraus, dass die teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten von Geburtsurkunden dazu führen, dass manche Eltern monatelang auf einen Elterngeldbescheid warten, und wenn ja, welche (vgl. www.mdr.de/n achrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/ geburtsurkunde-standesamt-lange-wartezeit-elter n-100.html)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 4. Juli 2025: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 Grundgesetz von den Bundesländern im Auftrag des Bundes eigenverantwortlich vollzogen. Nach den personenstandsrechtlichen Vorgaben darf die Beurkundung eines personenstandsrechtlichen Sachverhalts erst dann vorgenommen werden, wenn er vom Standesamt im Rahmen der diesem nach § 9 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 5 der Personenstandsverordnung (PStV) obliegenden Sachverhaltsermittlung aufgeklärt und zweifelsfrei festgestellt worden ist. Hintergrund hierfür ist die Beweiswirkung, die Personenstandsurkunden nach § 54 Absatz 1 Satz 1 PStG zukommt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Dauer der Bearbeitungszeiten von Elterngeldanträgen aufgrund des Nichtvorliegens von Geburtsurkunden in den Ländern und Kommunen vor. Es kann jedoch mitgeteilt werden, dass mit Artikel 57 des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes der § 25 BEEG novelliert wurde. Mit Inkrafttreten vom 1. November 2024 wurde die Rechtsgrundlage für den automatisierten Abruf der erforderlichen Daten der Geburtsbeurkundung durch die Elterngeldstellen beim zuständigen Standesamt geschaffen. Die technische Umsetzung wird zeitnah beginnen und wird das Verfahren zukünftig beschleunigen.

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