Schriftliche Frage 150 von Sascha Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Kann die Bundesregierung darlegen, inwiefern bei der geplanten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke die verfassungsrechtlichen Merkmale einer S…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 150 von Sascha Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Kann die Bundesregierung darlegen, inwiefern bei der geplanten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke die verfassungsrechtlichen Merkmale einer S…
Frage 150 (Sascha Müller, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Kann die Bundesregierung darlegen, inwiefern bei der geplanten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke die verfassungsrechtlichen Merkmale einer Sonderabgabe erfüllt sind (abgrenzbare Gruppe, besondere Finanzierungsverantwortung und gruppennützige Verwendung) und wie sie eine Ausgestaltung als Zwecksteuer bewertet, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einzelfällen grundsätzlich unbedenklich sein kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a., NJW 2018, 3223, Rn. 53)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 12. Mai 2026:
Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr 2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe als eine von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das ebenfalls am 29. April 2026 im Bundeskabinett verabschiedete GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkretisiert, dass die Bundesregierung in einem Gesetzgebungsverfahren beschließen wird, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen. Bei der konkreten Umsetzung dieser Maßnahme werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden.
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