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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)

dip / drucksache 30.09.2026 · WP 21 · 21/8274 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8274 21. Wahlperiode 30.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz – 1. KJHSRG) A. Problem und Ziel Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), das am 1. Oktober 1990 in den ostdeutschen Bundesländern und am 1. Januar 1991 in den westdeutschen Bundesländern in Kraft getreten ist, richtet sich an alle jungen Menschen. Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist es, zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen (vergleiche § 1 Absatz 1 SGB VIII). Sie ist damit das primär für ein gedeihliches Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche Sozialleistungssystem. Um sicherzustellen, dass die Kinder- und Jugendhilfe auch in Zukunft wirkungsvoll ihren Auftrag erfüllen kann, ist eine umfassende Reform ihrer Strukturen erforderlich. Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor großen Herausforderungen, die eine ihrem Auftrag entsprechende Aufgabenwahrnehmung nicht nur zunehmend erschweren, sondern ihre „Garantenstellung“ für ein gutes und sicheres Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland grundsätzlich in Frage stellen können, wenn eine Entlastung ihrer Strukturen nicht zeitnah erfolgt. Die Kinder- und Jugendhilfe befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen einem kontinuierlichen Anstieg von – teilweise sehr komplexen – Unterstützungsbedarfen von Kindern, Jugendlichen und Eltern auf der einen Seite und einem erheblichen Ressourcenrückgang der öffentlichen und auch freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf der anderen Seite. Bürokratische Anforderungen und schwierige Abgrenzungsfragen im Hinblick auf andere für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche Systeme, z.B. die Eingliederungshilfe oder die Schule, verstärken den Druck insbesondere auf die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig zu sichern, damit diese künftig krisenfest ihrer Verantwortung für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen gerecht werden kann. Die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ist gesamtgesellschaftlich und verfassungsrechtlich hoch relevant, insbesondere weil ihre Leistungen und Maßnahmen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) sicherstellen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Mit einer umfassenden, zweistufigen Strukturreform sollen die Effektivität und Effizienz der Kinder- und Jugendhilfe erheblich gesteigert und zugleich die kommunale Steuerungsfähigkeit gestärkt werden. Dies ist auch die Zielsetzung des vom Bundeskanzler und den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 beschlossenen Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“. Den bestehenden Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe ist insbesondere mit Blick auf den Verfassungsrang ihres Auftrags möglichst zeitnah Rechnung zu tragen. Deshalb sind im Sinne einer grundsätzlichen Weichenstellung für eine vorrangige Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe auf ein infrastrukturelles System Maßnahmen, die bereits auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage basieren, umgehend in einer ersten Stufe der Strukturreform umzusetzen. Unmittelbar daran anknüpfen werden weitere Maßnahmen zur Wirkungs- und Effizienzsteigerung mit kostendämpfenden Effekten für die kommunalen Haushalte in einem zweiten Teil der Strukturreform nach Erarbeitung der hierfür notwendigen Erkenntnisgrundlagen und unter Einbeziehung des Beschlusses des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder vom 25. Juni 2026 mit dem Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“. Die Ausnahmevorschrift im Jugendschutzgesetz, wonach Jugendliche im Alter von 14 oder 15 Jahren Bier, Wein, Schaumwein und ähnliche Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verzehren oder erwerben dürfen, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden, schwächt den Schutz junger Menschen vor den erheblichen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Alkoholkonsums und steht damit in Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung hinsichtlich einer besseren Suchtprävention. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: 1. Infrastrukturelle Bildungsassistenz • Unter der Voraussetzung, dass „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ als infrastrukturelle Angebote der Bildungsassistenz vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit den für Schule zuständigen Behörden nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII gemeinsam geplant werden, erfüllen diese Gruppenangebote, die mit dem so genannten „Pooling“ vergleichbar sind, den individuellen Rechtanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen oder Schulen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe. Entsprechende Leistungen der „Schulbegleitung“ und „Kita- Assistenz“ nach dem SGB IX sind davon nicht erfasst. • Wenn es kein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz vor Ort gibt, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder wenn der individuelle Bedarf des Kindes oder Jugendlichen durch ein solches infrastrukturelles Angebot nicht abgedeckt wird, besteht der individuelle Anspruch auf die Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen oder Schulen in Form einer Einzelfallhilfe. 2. Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. • Mit einer Experimentierklausel kann zur Erprobung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen das SGB VIII (§ 35a) auch für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen in Folge von körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen vorrangig angewandt werden. Die Erprobung der Zusammenführung wird untersucht, insbesondere werden Daten erhoben zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, zur Ausgestaltung des Verfahrens sowie zu den finanziellen Auswirkungen, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. • Der § 35a SGB VIII wird an den Behinderungsbegriff der UN-BRK angepasst. • Die Befristung der Regelung aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zum Verfahrenslotsen wird aufgehoben; die Regelung ist dann unbefristet gültig. 3. Vorranggebot im Hinblick auf Infrastruktur- und Regelangebote sowie Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen • Infrastrukturelle Angebote, insbesondere der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII, der Beratung nach den §§ 17 und 18 SGB VIII oder der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII sowie Regelangebote, vor allem der Kindertagesbetreuung, sind gegenüber erzieherischen Hilfen vorrangig, sofern sie dem Bedarf im Einzelfall gleichermaßen oder besser entsprechen. • Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII wird gegenüber Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen und gegenüber Hilfe für junge Volljährige ein Vorrang eingeräumt, wenn diese Angebote dem individuellen Bedarf besser oder zumindest gleichermaßen entsprechen. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zu Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige zu prüfen. • Die Entscheidung über eine vorrangige Gewährung von Infrastrukturoder Regelangeboten sowie von Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten Eignungsvergleichs mit erzieherischen Hilfen. 4. Besserer Schutz für Pflegekinder bei der Unterbringung in Pflegefamilien außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe gewährenden Jugendamts • Die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird deutlich erhöht. • Die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie werden konkretisiert. • Der Zuständigkeitswechsel vom Hilfe gewährenden Jugendamt zum Jugendamt am Ort der Pflegefamilie nach § 86 Absatz 6 SGB VIII wird an dessen Beteiligung bei der Auswahl der Pflegefamilie angeknüpft. 5. Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzerfordernisses in der Kinder- und Jugendhilfe V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. • Die personellen Anforderungen werden in den Regelungen zur Personalbemessung in den Jugendämtern und Landesjugendämtern, in den Regelungen zu Leistungsvereinbarungen bei stationären Leistungen sowie in den Regelungen zur Betriebserlaubnis für Einrichtungen spezifisch auf die konkreten Aufgabenbereiche und den in diesen wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet. 6. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Aufnahme und Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen • Die Prozesse zur Altersfeststellung werden vereinfacht und insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung konkretisiert. • Das Verteilverfahren wird vor allem im Hinblick auf die dabei zu beachtenden Fristen praktikabler gestaltet. Die Kostenerstattung wird vereinfacht. 7. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit • Es wird klargestellt, dass die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII mit einer digitalen Anwendung automatisiert bestimmt werden kann. 8. Besserer präventiver Schutz junger Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen Alkoholismus • Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die den Verzehr oder Erwerb alkoholischer Getränke durch 14- und 15-jährige Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigen Person erlaubt, wird gestrichen. Um die Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe durch mehr Effizienz und Effektivität zu sichern, bedarf es über diese Regelungen hinaus weiterer Änderungen, die im Rahmen eines Beteiligungsprozesses multiperspektivisch erörtert und dann zeitnah in einem Gesetz zum zweiten Teil der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe aufgegriffen werden sollen. Dabei geht es vor allem um Weiterentwicklung der Finanzierungsregelungen, Stärkung der Steuerung durch die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Stärkung der Verbindlichkeit der Jugendhilfeplanung, Weiterentwicklung der Regelungen zur Kostenheranziehung sowie bessere Kooperationen an den Schnittstellen zu weiteren Hilfesystemen und die bessere Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Kinder- und Jugendhilferecht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund: Keine. Für die Länder und Kommunen: Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund: Keiner. Für Länder und Kommunen: Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 20 757 000 Euro. Davon entfallen 20 757 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Es kommt in folgenden Jahren zu folgenden Einsparungen: 2028: 148,65 Millionen Euro 2029: 153,65 Millionen Euro 2030: 226,65 Millionen Euro 2031: 237,65 Millionen Euro 2032: 325,65 Millionen Euro 2033: 589,65 Millionen Euro 2034: 762,65 Millionen Euro 2035: 975,65 Millionen Euro Ab 2036: 1.340,65 Millionen Euro V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz – 1. KJHSRG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe1 (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz – 1. KJHSRG) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBL. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 34 Betreute Wohnformen“. b) Die Angabe zu § 42e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 42e (entfallen)“. c) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 58a Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils“. 2. § 8a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko in Zusammenwirkung mehrerer Fachkräfte und, sowie dies notwendig ist, unter Beteiligung anderer betroffener Stellen, Einrichtungen und Dienste einzuschätzen.“ 3. § 10 Absatz 5 bis 7 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor.“ 4. § 18 Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden; der begleitete Umgang soll an einem Ort stattfinden, der für die sichere Ausübung des Umgangsrechts geeignet ist.“ 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024) sowie der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 34„ Betreute Wohnformen“. b) In Satz 1 wird die Angabe „(Heimerziehung)“ gestrichen. 6. In § 42a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sieben Werktagen“ durch die Angabe „einem Monat“ ersetzt. 7. § 42e wird gestrichen. 8. § 42f wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die betroffene Person ist über die Folgen der Altersbestimmung und einer Verweigerung einer Mitwirkung aufzuklären.“ b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In begründeten Zweifelsfällen hat auf Antrag der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder von Amts wegen das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Die betroffene Person ist durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode aufzuklären. Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Eine Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, hat keine aufschiebende Wirkung. Das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.“ 9. § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet, 2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, wobei sich die personellen Voraussetzungen auch nach den jeweils durch dieses Personal in der Einrichtung wahrzunehmenden Funktonen richten,“. 10. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt: „§ 58a Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge bislang gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustand und dem infolge des Todes des anderen Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zusteht, kann bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt eine Bestätigung über den Tod des anderen sorgeberechtigten Elternteils beantragen. Das Jugendamt kann die Bestätigung ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an der alleinigen Sorge des Elternteils oder an der Anwendbarkeit deutschen Rechts bestehen.“ 11. § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 1. „ die Qualifikation des Personals, die sich nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweils in ihr wahrzunehmenden Funktionen richtet, sowie“. 12. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine den jeweiligen Aufgabenbereichen und den darin jeweils wahrzunehmenden Funktionen entsprechende Zahl von Fachkräften.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a kann ein automatisiertes Prüfungssystem zur Anwendung kommen.“ 13. § 84 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln und auch die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger darstellen.“ 14. § 87c Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt oder wechselt, hat das Jugendamt beim Familiengericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen, wenn es die Voraussetzungen des § 1804 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für gegeben hält. Lehnt das Familiengericht den Antrag auf Entlassung nach § 1804 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, bleibt das zum Vormund oder Pfleger bestellte Jugendamt zuständig.“ 15. § 89d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ innerhalb eines Monats nach Kenntnis des tatsächlichen Aufenthalts eines eingereisten jungen Menschen in dessen Bereich oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und“. b) Satz 2 wird gestrichen. 16. § 89f Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt: (2) „ Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b) und bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) erstattet. Bei Gewährung von Jugendhilfe an eingereiste junge Menschen (§ 89d) kann Landesrecht regeln, dass Kosten unter 1 000 Euro erstattet werden. Landesrecht kann eine pauschale Abgeltung aufgewendeter Kosten vorsehen, soweit dies zweckmäßig ist.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „§ 1 Recht auf Förderung der Entwicklung, auf Erziehung und auf Teilhabe“. b) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“. c) Die Angabe zu § 35a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35a Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“. d) Nach der Angabe zu § 35a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 35b Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen § 35c Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe“. e) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 80a Planung infrastruktureller Bildungsassistenz“. f) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 108 Evaluierung“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 1„ Recht auf Förderung der Entwicklung, auf Erziehung und auf Teilhabe“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung seiner vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.“ 3. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Beratung für Kinder und Jugendliche (§ 8 Absatz 3) und der Beratung, Vermittlung und Klärung in Konflikten durch Ombudsstellen (§ 9a) sowie die Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen (§ 10b), 2. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), 3. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), 4. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40) 6. Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39 und 40) 7. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§§ 41 und 41a).“ 4. Nach § 3 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für Leistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 6 des Neunten Buches. § 7 des Neunten Buches ist zu beachten.“ 5. Nach § 10b wird der folgende § 10c eingefügt: „§ 10c Erprobungsklausel (1) Zum Zwecke der Erprobung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gehen abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 2 Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Buch für junge Menschen mit Behinderungen in Folge von körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen oder junge Menschen, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem Neunten Buch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 vor, wenn der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erprobung zugelassen wurde. (2) Bei der Erprobung sind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Regelungen zum Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches anzuwenden, soweit die Vorgaben über die in §§ 36 bis 36b dieses Gesetzes hinausgehen. (3) Die Erprobung ist bis zum 31. Dezember 2032 befristet. (4) Auf Antrag des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle über die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die dieses Buch zur Erprobung vorrangig anwenden. Der Antrag muss Angaben enthalten über 1. die organisatorischen Strukturen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, 2. die Planung der Vorbereitung und der Umsetzung der Erprobung der vorrangigen Anwendung dieses Buches sowie 3. die finanzielle und personelle Sicherstellung der Umsetzung der Erprobung einschließlich der Verwaltungskosten. (5) Die Länder können Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die einen Antrag nach Absatz 4 gestellt haben, zur Erprobung der vorrangigen Anwendung dieses Buches nach Absatz 1 zulassen, wenn diese 1. die geeigneten organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Erprobung zu der Aufgabenerfüllung nachweisen, 2. geplante oder bestehende Verwaltungskooperationen mit dem Träger der Eingliederungshilfe darlegen, 3. die für die Erprobung vorrangig zu gewährenden Leistungen notwendige ordnungsgemäße Finanzabwicklung nachweisen, 4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungsgewährung abzuschließen, und 5. sich verpflichten, Daten zu erheben zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, zur Ausgestaltung des Verfahrens sowie zur Entwicklung der Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (6) Landesrecht bestimmt die für die Erprobung begrenzte Zahl der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die zuständige Stelle im Sinne des Absatz 4. (7) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung der Länder die Erprobung nach Absatz 1 und berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. März 2030 über die Ergebnisse der Untersuchung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Kosten der Leistungen für junge Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen oder für junge Menschen, die von einer solchen Behinderung bedroht sind.“ 6. § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Jungen Menschen kann in Ergänzung oder unabhängig von Hilfen oder Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.“ 7. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „§ 27 Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. (3) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken. (4) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll die Hilfe zur Erziehung Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. (5) Sofern infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote insbesondere nach den §§ 13, 16 bis 18, 22 bis 24 im Hinblick auf den Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind, werden diese nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorrangig gewährt. Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen werden Hilfen oder Maßnahmen nach § 13 nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorrangig gewährt, wenn sie geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind. (6) Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der Schule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt; die Vorschriften zur Hilfeplanung (§ 36) sind nicht anzuwenden. Stehen keine infrastrukturellen Angebote nach § 80a zur Verfügung oder erfordert der erzieherische Bedarf im Einzelfall eine dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen einzeln zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der Schule, so besteht nach Absatz 1 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während des Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“ 8. Der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird durch den folgenden Zweiten Unterabschnitt ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen § 35a Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (1) Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder oder Jugendliche im Sinne von § 7 Absatz 2 haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange die Aussicht besteht, dass diese Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles geeignet und notwendig sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 90 des Neunten Buches zu erfüllen. (2) Besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach Absatz 1, werden diese insbesondere nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, der §§ 35b und 35c sowie der im Rahmen der Hilfeplanung durchgeführten Ermittlungen und getroffenen Feststellungen (§§ 36 bis 36b und 37c) sowie der Kapitel 6 und 9 bis 13 des Teils 1 des Neunten Buches sowie der Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches gewährt. Unterschiedliche Leistungsarten der Eingliederungshilfe können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. (3) Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Sie können bei Bedarf mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Auf Antrag werden Leistungen auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt. Der Leistungsberechtigte und der Personensorgeberechtigte sind entsprechend zu beraten. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden. Für die Erbringung von Leistungen in Form pauschaler Geldleistungen gelten §§ 105 Absatz 3, 116 Absatz 1 des Neunten Buches. (4) Dienstleistungen werden nach dem Bedarf im Einzelfall folgendermaßen erbracht: 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. in Vollzeitpflege und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen. Einrichtungen, Dienste oder Personen sollen die Leistungen erbringen, die es ermöglichen, dass Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen und Kinder oder Jugendliche ohne Behinderungen gemeinsam Leistungen erhalten können, wenn die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können; die besonderen Bedürfnisse von Kindern oder Jugendlichen mit Behinderungen und von Kindern oder Jugendlichen, die von einer Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen. (5) Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen die Hilfe und Leistungen erbringen, die geeignet sind, sowohl den erzieherischen Bedarf zu decken als auch die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 35b Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt. Die Vorschriften zur Hilfeplanung (§ 36) sind nicht anzuwenden. Stehen keine infrastrukturellen Angebote nach § 80a zur Verfügung oder erfordert nach der Besonderheit des Einzelfalles der Bedarf eine dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen einzeln zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung in der Schule, so besteht nach § 35a Absatz 1 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe. Satz 2 gilt nicht, wenn in einem anderen Zusammenhang noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und eine Bedarfsfeststellung notwendig ist, um die Eignung des infrastrukturellen Angebotes im Einzelfall festzustellen. § 35c Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 17 Absatz 1 des Neunten Buches prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger insbesondere, ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen vorliegen, die als Grundlage für seine Feststellung ausreichen. Die Personensorgeberechtigten können entsprechende Unterlagen beibringen. (2) Liegen keine Gutachten, ärztlichen Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen vor, die als Entscheidungsgrundlage ausreichen, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ob für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine ärztliche Stellungnahme oder vergleichbare Bescheinigung, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3, erforderlich und ausreichend ist. Ist dies der Fall, holt er eine ärztliche Stellungnahme oder eine vergleichbare Bescheinigung ein. Die Frist nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt entsprechend. Diese ärztliche Stellungnahme oder vergleichbare Bescheinigung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe sollen weder von der Person, die die Stellungnahme oder die Bescheinigung nach Satz 2 abgegeben oder ausgestellt hat, noch von dem Dienst oder der Einrichtung erbracht werden, dem oder der diese Person angehört. (3) Hält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten für erforderlich, sind die Regelungen zur Begutachtung nach § 17 des Neunten Buches anzuwenden. (4) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens und bei den Prüfungen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 sind das Kind oder der Jugendliche und der Personensorgeberechtigte zu beteiligen.“ 9. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Das Kind oder der Jugendliche und der Personensorgeberechtigte sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe oder Leistung nach diesem Abschnitt und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der gewährten Hilfe oder Leistung zu beraten und auf die möglichen Folgen einer Hilfe- oder Leistungsgewährung für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen sowie für seine familiäre Lebenssituation hinzuweisen. Die Beteiligung in allen Verfahrensschritten sowie die Beratung und Aufklärung nach Satz 1 erfolgen in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. An der Hilfeplanung wird auf Verlangen des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beteiligt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte soll die Entscheidung getroffen werden über 1. die im Einzelfall angezeigte Hilfe- oder Leistungsart, wenn die Hilfe oder Leistung voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, 2. die vorrangige Gewährung von Hilfen oder Maßnahmen nach § 13 bei Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 27 Absatz 5 Satz 2 nach Prüfung, ob diese Hilfen oder Maßnahmen geeigneter als oder gleichermaßen geeignet sind wie Hilfe zur Erziehung, insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35, oder 3. die vorrangige Gewährung von infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten gemäß § 27 Absatz 5 Satz 1, wobei auf der Grundlage des im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 Absatz 1 Nummer 1 festgestellten Bestands an Einrichtungen und Diensten und des im Einzelfall festgestellten erzieherischen Bedarfs zu prüfen ist, ob und inwieweit diese Angebote geeigneter als oder gleichermaßen geeignet sind wie Hilfe zur Erziehung, insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 35a Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 35c“ ersetzt. 10. § 37c Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans geboten ist. Der örtlich zuständige Träger hat bei der Auswahl einer Pflegeperson oder bei der Auswahl einer familienähnlichen Betreuungsform, die außerhalb seiner Zuständigkeitsbereichs gelegen ist, den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die familienähnliche Betreuungsform gelegen ist, über die beabsichtigte Auswahl zu informieren und ihm innerhalb einer angemessenen Frist vor Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Art der Zustellung der Information nach Satz 4 entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen; es gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.“ 11. § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,“. 12. § 74 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker inklusiv ausgerichtet oder an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und die ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.“ 13. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung, über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung und über die Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 zwischen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, geeigneten freien Trägern anzustreben.“ 14. § 78a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ in einer betreuten Wohnform (§ 34),“. b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2), b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4),“. 15. § 78b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),“. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind mit Trägern abzuschließen, die 1. unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind und 2. unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Leistungserbringung sicherstellen.“ c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.“ d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts nach den Absätzen 1 und 3 vor, hat der Leistungserbringer, der eine bewilligte Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten erbringt, Anspruch auf Vergütung dieser Leistung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“ 16. § 79 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit zu verwenden.“ 17. Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt: „§ 80a Planung infrastruktureller Bildungsassistenz Infrastrukturelle Angebote für eine wegen erzieherischen Bedarfs nach § 27 Absatz 6 oder wegen einer Behinderung nach §§ 35a, 35b erforderliche Anleitung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in Schulen sind Angebote, die nach Maßgabe von § 80 unter Einbeziehung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden geplant werden. Landesrecht regelt das Nähere, insbesondere die Beteiligung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 18. Nach § 86 Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Wechsel der Zuständigkeit nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn bei der Auswahl der Pflegeperson der örtliche Träger, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht nach § 37c Absatz 3 Satz 4 einbezogen wurde.“ 19. § 91 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ in einer Wohnform (§ 34),“. bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4),“. b) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und“. 20. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt: § 108„ Evaluierung Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteiligung der Länder das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444). Es wird untersucht, 1. inwiefern die Regelungen das Ziel, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern oder herzustellen, erreicht werden konnte, und 2. welche finanziellen Auswirkungen die Regelungen auf Länder und Kommunen haben. Als Kriterium für die Evaluierung dienen insbesondere die Vollständigkeit der Umsetzung der Regelungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen auch unter Berücksichtigung der Perspektive der Normadressatinnen und -adressaten. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse der Untersuchung.“ Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBL. I. S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 44b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte“ durch die Angabe „Versicherte haben“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 4 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2026 (BGBl 2026 I Nr. 179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 93 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. Artikel 5 Änderung des Jugendschutzgesetzes Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr.149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. Artikel 6 Änderung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 12 wird gestrichen. 2. Artikel 10 Absatz 3 und 4 wird gestrichen. Artikel 7 Änderung des Gewalthilfegesetzes Das Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) wird wie folgt geändert: In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 5“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 8 Evaluierung Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Länder zu evaluieren. Insbesondere werden die finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen untersucht. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse der Untersuchung. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), das am 1. Oktober 1990 in den ostdeutschen Bundesländern und am 1. Januar 1991 in den westdeutschen Bundesländern in Kraft getreten ist, richtet sich an alle jungen Menschen ausgehend von einem umfassenden Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe. Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist es, alle jungen Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (vergleiche § 1 Absatz 3 SGB VIII). Sie ist damit das primär für ein gedeihliches Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche Sozialleistungssystem. Um sicherzustellen, dass die Kinder- und Jugendhilfe auch in Zukunft zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit wirkungsvoll beitragen kann (vergleiche § 1 Absatz 1 SGB VIII), ist eine umfassende Reform ihrer Strukturen erforderlich. Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor großen Herausforderungen, die eine ihrem Auftrag entsprechende Aufgabenwahrnehmung nicht nur zunehmend erschweren, sondern ihre „Garantenstellung“ für ein gutes und sicheres Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland grundsätzlich in Frage stellen können, wenn eine Entlastung ihrer Strukturen nicht zeitnah erfolgt. Die Kinder- und Jugendhilfe befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen einem kontinuierlichen Anstieg von – teilweise sehr komplexen – Unterstützungsbedarfen von Kindern, Jugendlichen und Eltern auf der einen Seite und einem erheblichen Ressourcenrückgang der öffentlichen und auch freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf der anderen Seite. Bürokratische Anforderungen und schwierige Abgrenzungsfragen im Hinblick auf andere für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche Systeme, z.B. die Eingliederungshilfe oder die Schule, verstärken den Druck insbesondere auf die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig zu sichern, damit diese künftig krisenfest ihrer Verantwortung für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen gerecht werden kann. Die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ist gesamtgesellschaftlich und verfassungsrechtlich hoch relevant, insbesondere weil ihre Leistungen und Maßnahmen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) sicherstellen. Dies unterstreicht nicht nur die Bedeutung einer Sicherung des Systems, sondern macht auch deutlich, dass eine Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe einer gesicherten Erkenntnisgrundlage bedarf. Zudem müssen Reformprozesse angesichts der angespannten Lage bei den öffentlichen und auch freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe schrittweise erfolgen, da Veränderungen, auch wenn sie letztlich Entlastung herbeiführen, zunächst auch immer mit einem gewissen Aufwand verbunden sind. Andernfalls würde man das System (weiter) überfordern und damit seine Funktionsfähigkeit zusätzlich gefährden. Mit einer umfassenden, zweistufigen Strukturreform sollen die Effektivität und Effizienz der Kinder- und Jugendhilfe erheblich gesteigert und zugleich die kommunale Steuerungsfähigkeit gestärkt werden. Dies ist auch die Zielsetzung des vom Bundeskanzler und den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 beschlossenen Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“. Den bestehenden Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe ist insbesondere mit Blick auf den Verfassungsrang ihres Auftrags möglichst zeitnah Rechnung zu tragen. Des-halb sind im Sinne einer grundsätzlichen Weichenstellung für eine vorrangige Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe auf ein infrastrukturelles System Maßnahmen, die bereits auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage basieren, umgehend in einer ersten Stufe der Strukturreform umzusetzen. Unmittelbar daran anknüpfen werden weitere Maßnahmen zur Wirkungs- und Effizienzsteigerung mit kostendämpfenden Effekten für die kommunalen Haushalte in einem zweiten Teil der Strukturreform nach Erarbeitung der hierfür notwendigen Erkenntnisgrundlagen und unter Einbeziehung des Beschlusses V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder vom 25. Juni 2026 mit dem Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“. Auch der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode sieht die Weiterentwicklung individueller Leistungen, die der Förderung in der Schule dienen, zu pauschalierten und strukturierten Unterstützungsleistungen an Schulen (Pooling) vor (Zeile 3644-3646). Auch die Länder fordern eine deutliche Stärkung des so genannten Pooling bei Schulbegleitung (vergleiche Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 1). Darüber hinaus sind die Verbesserung des Schutzes von Pflegekindern (vergleiche Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 2) sowie Vereinfachungen und Bürokratieabbau in den Verfahren zur Aufnahme und Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (vergleiche JFMK-Beschluss „Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für UMA“, vom 22./23. Mai 2025) wichtige Anliegen der Länder. Die Streichung der Ausnahmevorschrift des „begleiteten Trinkens“ aus dem Jugendschutzgesetz folgt dem Ansatz, das zunehmende Problem der Suchtabhängigkeit ernst zu nehmen. Um den Folgen entgegenzuwirken, die von Gesundheitsgefährdung bis Gewaltbereitschaft und Verwahrlosung reichen können, müssen insbesondere Kinder und Jugendliche durch geeignete Präventionsmaßnahmen vor Alltagssüchten besser geschützt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Infrastrukturelle Bildungsassistenz • Unter der Voraussetzung, dass „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ als infrastrukturelle Angebote der Bildungsassistenz vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit den für Schule zuständigen Behörden nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII gemeinsam geplant werden, erfüllen diese Gruppenangebote, die mit dem so genannten „Pooling“ vergleichbar sind, den individuellen Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen oder Schulen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe. Entsprechende Leistungen der „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ nach dem SGB IX sind davon nicht erfasst. • Wenn es kein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz vor Ort gibt, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder wenn der individuelle Bedarf des Kindes oder Jugendlichen durch ein solches infrastrukturelles Angebot nicht abgedeckt wird, besteht der individuelle Anspruch auf die Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen oder Schulen in Form einer Einzelfallhilfe. 2. Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe • Mit einer Experimentierklausel kann zur Erprobung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen das SGB VIII (§ 35a) auch für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen vorrangig angewandt werden. Die Erprobung der Zusammenführung wird untersucht, insbesondere werden Daten erhoben zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, zur Ausgestaltung des Verfahrens sowie zu den finanziellen Auswirkungen, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. • Der § 35a SGB VIII wird an den Behinderungsbegriff der UN-BRK angepasst. • Die Befristung der Regelung aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zum Verfahrenslotsen wird aufgehoben; die Regelung gilt nun unbefristet. 3. Vorranggebot im Hinblick auf Infrastruktur- oder Regelangebote sowie Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen • Infrastrukturelle Angebote insbesondere der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII, der Beratung nach §§ 17 und 18 SGB VIII oder der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII sowie Regelangebote vor allem der Kindertagesbetreuung sind gegenüber erzieherischen Hilfen vorrangig, sofern sie dem Bedarf in Einzelfall gleichermaßen oder besser entsprechen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. • Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII wird gegenüber Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen und gegenüber Hilfe für junge Volljährige ein Vorrang eingeräumt, wenn diese Angebote dem individuellen Bedarf besser oder zumindest gleichermaßen entsprechen. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zu Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige zu prüfen. • Die Entscheidung über eine vorrangige Gewährung von Infrastruktur- oder Regelangeboten sowie Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten Eignungsvergleichs mit erzieherischen Hilfen. 4. Besserer Schutz für Pflegekinder bei der Unterbringung in Pflegefamilien außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe gewährenden Jugendamts • Die Pflicht zur Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird deutlich erhöht. • Die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie werden konkretisiert. • Der Zuständigkeitswechsel vom Hilfe gewährenden Jugendamt zum Jugendamt am Ort der Pflegefamilie nach § 86 Absatz 6 SGB VIII wird an dessen Beteiligung bei der Auswahl der Pflegefamilie angeknüpft. 5. Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzerfordernisses in der Kinder- und Jugendhilfe • Die personellen Anforderungen werden in den Regelungen zur Personalbemessung in den Jugendämtern und Landesjugendämtern, in den Regelungen zu Leistungsvereinbarungen bei stationären Leistungen sowie in den Regelungen zur Betriebserlaubnis für Einrichtungen spezifisch auf die konkreten Aufgabenbereiche und den in diesen wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet. 6. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Aufnahme und Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen • Die Prozesse zur Altersfeststellung werden vereinfacht und insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung konkretisiert. • Das Verteilverfahren wird vor allem im Hinblick auf die dabei zu beachtenden Fristen praktikabler gestaltet. Die Kostenerstattung wird vereinfacht. • Die Berichterstattung zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger wird in den Kinder- und Jugendbericht integriert. 7. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Kostenheranziehung der Eltern und zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit • Es wird klargestellt, dass die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII mit einer digitalen Anwendung automatisiert bestimmt werden kann. 8. Besserer präventiver Schutz junger Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen Alkoholkonsums • Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die den Verzehr oder Erwerb alkoholischer Getränke durch 14- und 15-jährige Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigen Person erlaubt, wird gestrichen. Um die Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe durch mehr Effizienz und Effektivität zu sichern, bedarf es über diese Regelungen hinaus weiterer Änderungen, die im Rahmen eines Beteiligungsprozesses multiperspektivisch erörtert und dann zeitnah in einem Gesetz zum zweiten Teil der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe aufgegriffen werden sollen. Dabei geht es vor allem um Weiterentwicklung der Finanzierungsregelungen, Stärkung der Steuerung durch die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Stärkung der Verbindlichkeit der Jugendhilfeplanung, Weiterentwicklung der Regelungen zur Kostenheranziehung sowie bessere Kooperationen an den Schnittstellen zu weiteren Hilfesystemen und die bessere Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Kinder- und Jugendhilferecht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. III. Alternativen In das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das am 10.6.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Regelung aufgenommen, dass das SGB VIII auch für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen vorrangig zuständig werden soll. Diese Regelung soll zum 1.1.2028 in Kraft treten unter der Bedingung, dass bis zum 1.1.2027 ein Bundesgesetz mit den gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe verkündet wurde. Da von einigen Ländern und Kommunen die Sorge geäußert wurde, dass die Umsetzung der Zuständigkeitszusammenführung zum aktuellen Zeitpunkt zu einer Überlastung der Kommunen führen würde, eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe aber überwiegend weiterhin als zu verfolgendes Ziel gesehen wird, wird diese verschoben. Die Alternative, nämlich das Inkrafttreten der Zusammenführung der Zuständigkeit zum 1. Januar 2028, kann wegen der geäußerten Bedenken nicht weiterverfolgt werden. Eine andere Möglichkeit, die vollständige Aufgabe des Ziels der Zusammenführung der Zuständigkeiten unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe, ist ebenfalls keine realisierbare Alternative. Seit ca. 2010 haben sich Bund, Länder, Kommunen und die Fachöffentlichkeit intensiv mit der Frage der Zusammenführung der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe auseinandergesetzt. In zwei umfassenden Beteiligungsprozessen wurde dieses Thema diskutiert. Insbesondere hat das BMBFSFJ von November 2022 bis Dezember 2023 einen umfassenden Beteiligungsprozess unter dem Titel „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe“ durchgeführt Beteiligt wurden Expertinnen und Experten aus den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und der Gesundheitshilfe, auf Landesebene (einschließlich der Kommunen), auf Bundesebene, aus Fachverbänden und Fachorganisationen, von öffentlichen oder freien Trägern sowie aus den Bereichen Wissenschaft und Forschung. Die ganz überwiegende Mehrheit der Beteiligten hat sich für die Zusammenführung der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe ausgesprochen. Viele Kommunen haben sich bereits auf den Weg gemacht, ihre Verwaltungsstrukturen anzupassen und warten auf die vorrangige Geltung der Regelungen des SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen wegen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen. Insofern ist die Einführung einer Experimentierklausel für Kommunen, die das SGB VIII bereits umfassend vorrangig gegenüber dem SGB IX anwenden möchten, der einzige Weg, der den unterschiedlichen Belangen Rechnung trägt. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Achten, Fünften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge umfasst das Kinder- und Jugendhilferecht (Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzentwurfes) sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (Artikel 6 dieses Gesetzentwurfes). Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen Bereich zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Die Regelungen des Gesetzes betreffen insbesondere die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (hier insbesondere Kita- und Schulassistenz sowie ein Vorranggebot für Infrastrukturangeboten bei Hilfe zur Erziehung), die Regelungen zum Verfahren zur vorläufigen Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen sowie Klarstellungen zum Fachkräftegebot. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Eine Gesetzesvielfalt bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung sowie der Kita- und Schulassistenz unter den Ländern würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die Förderung und Unterstützung junger Menschen führen. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung junger Menschen, die auf die Unterstützung der Kinder- und Ju- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. gendhilfe insbesondere beim Schulbesuch angewiesen sind, würde zu einer Auseinanderentwicklung von Grundvoraussetzungen für den Zugang zu Bildung und Förderung junger Menschen führen, deren Folgen weder im Interesse des Bundes noch der Länder hinnehmbar wären. Die aktuellen Herausforderungen bei der Kita- und Schulassistenz (starker Anstieg der Fälle, weniger Personal für die Umsetzung) können nur bundesweit einheitlich gelöst werden. Die Regelungen zu Hilfe zur Erziehung sind ebenfalls zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet insofern erforderlich, als eine Rechtszersplitterung hier problematische Folgen im Hinblick auf den Zugang von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern zu notwendigen Hilfen zur Entwicklungsförderung und Erziehung hätte, die letztlich zu einer erheblichen Schwächung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen führen könnte. Aus eben diesem Grund ist auch die Klarstellung zum Fachkräftegebot bundeseinheitlich erforderlich. In Bezug auf die Änderungen des Verfahrens zur vorläufigen Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger (Artikel 1) sind bundesweit einheitliche Verfahrensregelungen erforderlich. Nur so kann die geordnete Aufnahme und Versorgung unbegleiteter Minderjähriger im Bundesgebiet gewährleistet werden. Unterschiedliche Verfahren würden die Zusammenarbeit der Länder untereinander erheblich erschweren sowie auch zu erheblichen Unsicherheiten bei der Gewährleistung des Schutzes unbegleiteter ausländischer Minderjährige, zu dem die Bundesrepublik Deutschland auf EU-Ebene verpflichtet ist, führen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst auf Grundlage des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes ebenfalls die Kompetenz, befristet Regelungen als Experimentierklauseln zur Untersuchung und Erprobung von neuen Verfahren und Maßnahmen zu erlassen. Eine bundesrechtliche Regelung ist Voraussetzung für die Erprobung der Zusammenführung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, da nur eine bundesgesetzliche Regelung das Abweichen vom Vorrang-Nachrang-Verhältnis nach § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII zulassen kann. Sie stellt bundeseinheitlich die Rahmenbedingungen der Erprobung auf, wenngleich den Ländern aufgrund regionaler Bedürfnisse ein gewisser Gestaltungsspielraum gewährt wird. Eine bundesgesetzliche Zusammenführung der Leistungen ist nur entwickelbar auf Grundlage einer Evaluation, die gerade landesspezifische Erprobungen untersucht, die jeweils entsprechend den landesrechtlichen Besonderheiten entwickelt wurden. Eine bundeseinheitliche Regelung muss sämtlichen Länderspezifika umfassend Rechnung tragen. Die bundesgesetzliche Regelung in Artikel 6 ist zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Der Kinder- und Jugendschutz in der Öffentlichkeit macht eine bundesgesetzliche Regelung notwendig, damit ein übergreifender wirksamer Kinder- und Jugendschutz ermöglicht werden kann. Insbesondere beim gesundheitlichen Kinder- und Jugendschutz handelt es sich um eine Materie, bei der die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse liegt, da andernfalls eine Rechtszersplitterung entstehen würde, die zu erheblichen Nachteilen für die Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat führt. Denn eine uneinheitliche Rechtslage im gesundheitlichen Kinder- und Jugendschutz brächte für Bürgerinnen und Bürger, für die Verwaltung und die Wirtschaft unzumutbare Unsicherheiten oder Belastungen mit sich, wenn nicht nur die Gesundheit von Jugendlichen regional unterschiedlich geschützt würde, sondern auch in innerfamiliären Beziehungen und bei Gastronomiebesuchen Unklarheit und Konfliktpotential entstünde. Die bundesgesetzliche Regelung in Artikel 5 ist zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Der Kinder- und Jugendschutz in der Öffentlichkeit macht eine bundesgesetzliche Regelung notwendig, damit ein übergreifender wirksamer Kinder- und Jugendschutz ermöglicht werden kann. Insbesondere beim gesundheitlichen Kinder- und Jugendschutz handelt es sich um eine Materie, bei der die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse liegt, da andernfalls eine Rechtszersplitterung entstehen würde, die zu erheblichen Nachteilen für die Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat führt. Denn eine uneinheitliche Rechtslage im gesundheitlichen Kinder- und Jugendschutz brächte für Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung und die Wirtschaft unzumutbare Unsicherheiten oder Belastungen mit sich, weil nicht nur die Gesundheit von Jugendlichen regional unterschiedlich geschützt, sondern auch in innerfamiliären Beziehungen und bei Gastronomiebesuchen Unklarheit und Konfliktpotential entstünde. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar. Im Recht der EU ist die Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe nicht im Einzelnen geregelt. Allerdings enthält die Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Vorgaben für minderjährige Kinder von Antragstellern und unbegleitete minderjährige Antragsteller unter anderem in Hinblick auf ihre Unterbringung und ihre Vertretung. Mit zwei Änderungen wird die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umgesetzt. Umgesetzt werden Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/185 sowie Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/185: Es soll sichergestellt werden, dass die in der Richtlinie vorgesehene frühzeitige individuelle Begutachtung zur Ermittlung besonderer Schutzbedarfe von Opfern durch die Jugendämter unter Einbeziehung mehrerer Fachkräfte sowie unter Beteiligung betroffener Einrichtungen, Dienste oder anderer Stellen erfolgt. Zudem wird klargestellt, dass für die Ausübung von Umgangsrechten zwischen Kind und Elternteil sichere Orte zum sicheren Kontakt zur Verfügung stehen. Mit einer Änderung wird die Richtlinie (EU) 2024/1712 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer umgesetzt. Nach Artikel 11 Absatz 4 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen im Rahmen von Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften einen oder mehrere Mechanismen für die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter und mutmaßlicher Opfer einzurichten. Dieser Vorgabe wird mit der Klarstellung in § 8a SGB VIII-E Rechnung getragen, dass Jugendämter im Rahmen der Gefährdungseinschätzung andere Stellen und Akteure wie beispielsweise spezialisierte Fachberatungsstellen hinzuziehen sollen, um betroffene Opfer von Menschenhandel frühzeitig zu identifizieren. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Wird im Rahmen der Experimentierklausel die Zusammenführung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII umgesetzt, macht dies die Klärung schwieriger Abgrenzungsfragen, zum Beispiel bei Mehrfachbehinderungen, leichter bzw. entbehrlich und verhindert Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Eingliederungshilfe. Durch die Ausgestaltung der Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot im Rahmen von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe werden einzelfallbezogene Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und damit der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe deutlich entlastet. Die Verfahren zur Aufnahme und Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen werden erheblich vereinfacht; Bürokratie wird abgebaut. Die Streichung der Ausnahmevorschrift des § 9 Absatz 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) vereinfacht die Rechtsanwendung des JuSchG in Gaststätten, Verkaufsstellen und anderen öffentlichen Einrichtungen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Regelungsvorhaben fördert die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe und somit das Fortbestehen der Unterstützung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien durch das System Kinder- und Jugendhilfe. In Bezug auf die Bildungsassistenz ermöglichen die Regelungen eine praxisnahe, weniger aufwändige und zeitnahe Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Durch die Ermöglichung der perspektivischen Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen werden sich Angebote und Unterstützungsleistungen inklusiv ausrichten. Leistungen können perspektivisch bedarfsübergreifend und ganzheitlich erbracht werden. Das Regelungsvorhaben fördert somit im Ergebnis die Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ihrer Familien in der Gesellschaft. Damit wird ein Grundstein gelegt für eine inklusive Ausrichtung der Gesellschaft. Die Streichung der Ausnahmevorschrift des § 9 Absatz 2 JuSchG fördert das gesunde Aufwachsen junger Menschen, begünstigt hierdurch Bildungserfolge und verhindert zugleich soziale Folgekosten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund: Keiner. Für die Länder und Kommunen: Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 20.757.000 Euro. Davon entfallen 20.757.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Abhängig davon, ob die Zusammenführung der Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern im Rahmen der Experimentierklausel umgesetzt wird oder nicht, kann sich der Erfüllungsaufwand verändern. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger: Laufend e Nu mm ern Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 1; § 58a Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils Zeitaufwand: 10 Minuten „geringfügig“ (geringe Fallzahl) Summe Zeitaufwand (in Stunden) geringfügig 0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) geringfügig 0 Zu Nummer 1.1: Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils; § 58a SGB VIII-E. Aufwand pro Fall: Standardaktivität 6 (Komplexität hoch) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Laufend e Nu mm ern Artikel Rege- lungsent-wurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1; § 10b Absatz 2 SGB VIII; Weitere Unterstützung des örtlichen Trägers durch Verfahrenslotsen (Änderung) Land 573 Verfahrenslotsen 3.256 Euro = (4.800 / 60 * 40,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 1.866 3.2 Artikel 1; §37c Absatz 3 Satz 4 SGB VIII; Benachrichtigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers (Neu) Land „geringfügig“ (geringe Fallzahl) 3.3 Artikel 1; §37c Absatz 3 Satz 4 SGB VIII; Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers (Neu) Land „geringfügig“ (geringe Fallzahl) 3.4 Artikel 1; §37c Absatz 3 Satz 4 SGB VIII; Land „geringfügig“ (geringe Fallzahl) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Laufend e Nu mm ern Artikel Rege- lungsent-wurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Entgegennahme und Bearbeitung der Stellungnahme durch den örtlich zuständigen Träger (Neu) 3.5 Artikel 1; §42f Absatz 1 SGB VIII; Aufklärung über die Folgen der Altersbestimmung und einer Verweigerung einer Mitwirkung vor einer ärztlichen Untersuchung (Änderung) Land 2.056 Aufklärungen 2.150 Euro =ro = (10 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) 14 3.6 Artikel 1; §42f Absatz 2 SGB VIII; Antragsbearbeitung bezüglich einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung (Abschaffung) (a*) Land „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 3.7 Artikel 1; § 58a SGB VIII; Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils Land „geringfügig“ (geringe Fallzahl) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Laufend e Nu mm ern Artikel Rege- lungsent-wurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) (Änderung: id-ip 2012100110 404301) 3.8 Artikel 1; § 78b Absatz 2a SGB VIII; Ergebnisse der Vereinbarungen den Leistungsberechtigten zugänglich machen (Neu) Land „geringfügig“ (geringfügiger Aufwand pro Fall) 3.9 Artikel 1; § 79 Absatz 4 SGB VIII; automatisierte Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Neu) Land -278.103 81,4 (120 Min/Fall *40,70) -22.637 3.1 0 Artikel 1; § 80a SGB VIII; Infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz in Tageseinrichtungen oder Schulen (Neu) Land „geringfügig“ (geringfügiger Aufwand pro Fall) 3.1 1 Artikel 1; § 89d SGB VIII; Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise Land 66,8 Euro = (95 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) „geringfügig“ (geringe Fallzahl) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Laufend e Nu mm ern Artikel Rege- lungsent-wurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebe-ne) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) (Kommunen) (Änderung: id-ip 2018072614 424201) 3.1 2 Artikel 1; § 89d SGB VIII; Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (Länder) (Änderung: id-ip 2018072614 424401) Land 97,2 Euro = (135 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) „geringfügig“ (geringe Fallzahl) 3.1 3 Artikel 1; § 89f Absatz 2 SGB VIII; Kostenerstattung unter 1.000 Euro an eingereiste junge Menschen (Änderung) Land 26,5 Euro = (36 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD) +1,2 Euro) „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) Summe (in Tsd. Euro) -20,757 0 davon auf Bundesebene 0 0 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -20.757 0 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Für die Länder/Kommunen: Zu Nummer 3.1: Weitere Unterstützung des örtlichen Trägers durch Verfahrenslotsen; § 10b Absatz 2 SGB VIII- E. Fallzahl (jährlicher Erfüllungsaufwand): FZ vom BMBFSFJ Aufwand pro Fall (jährlicher Erfüllungsaufwand): Angaben vom BMBFSFJ Zu Nummer 3.7: Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils; § 58a SGB VIII-E. Zu Nummer 3.9: Automatisierte Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, § 79 Absatz 4 SGB VIII-E. Durch ein automatisiertes Prüfsystem soll die Zuordnung der örtlichen Zuständigkeit für neue Fälle erleichtert werden. Nach Angabe des BMBFSFJ entsteht aktuell in 50 % der neuen Fälle ein erheblicher Aufwand bei der manuellen Zuordnung. Da angenommen wird, dass die zeitliche Entlastung bei den 50 % der Fälle, die ohnehin nicht aufwendig sind, geringfügig ist, wird der Fokus auf die Entlastung in den aufwendigen Fällen gelegt. Im Jahr 2023 wurden 247.369 Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige und 35a-Hilfen neu begonnen. In dieser Zahl sind alle Hilfearten abzüglich Erziehungsberatung berücksichtigt. Die Zahl der (vorläufigen) Inobhutnahmen betrug 16.777 (§ 42a) bzw. 52.700 (§ 42) im Jahr 2024. Außerdem gab es im Jahr 2024 noch 239.360 8a-Verfahren. Insgesamt ergeben sich somit 556.206 neue Fälle im Jahr, bei denen die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit eine Rolle spielt. 50 % der Fälle liegt dann bei 278.103 Fällen, bei denen von einer grundsätzlich aufwendigen Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen wird. Es wird angenommen, dass bisher ein Zeitaufwand von 2 Stunden, also 120 Minuten, pro Fall für die manuelle Zuordnung anfiel. Es wird ein Lohnsatz von 40,70 Euro/Stunde angesetzt. Zu Nummer 3.11: Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (Kommunen); § 89d SGB VIII-E. Änderung, id-ip: 2018072614424201 Fallzahl (jährlicher Erfüllungsaufwand): Aktuell 521. Die Änderung der Fallzahl liegt durch die gesetzliche Regelung im Bagatellbereich. Zu Nummer 3.12: Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (Länder); § 89d SGB VIII-E. Änderung, id-ip: 2018072614424401 Fallzahl (jährlicher Erfüllungsaufwand): Aktuell 521. Die Änderung der Fallzahl liegt durch die gesetzliche Regelung im Bagatellbereich. Zu Nummer 3.13: Kostenerstattung unter 1.000 Euro an eingereiste junge Menschen; § 89f Absatz 2 SGB VIII- E. Aufwand pro Fall (jährlicher Erfüllungsaufwand): Standardaktivität 7 (Komplexität mittel) + 11 (Komplexität einfach) + 12 (Komplexität einfach) 5. Weitere Kosten Die Befristung der Regelung zum Verfahrenslotsen in § 10b SGB VIII wird aufgehoben. Entsprechend entstehen durch die weitere Arbeit des Verfahrenslotsen Aufwände bei den Kommunen in Höhe von ca. 9,35 Mio. Euro jährlich. Es sind insgesamt 324.575 Fälle von Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten, sowie insgesamt 154.749 Leistungen nach § 35a SGB VIII. Nach Abzug der Fälle, bei denen grundsätzlich keine Beratung erforderlich ist, beträgt die Fallzahl insgesamt 230.075. Für die Beratung werden 60 Minuten veranschlagt wie bereits im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Die Regelung in § 27 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII-E zur Einführung eines Vorrangs von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber Hilfe zur Erziehung führt zu einer Verringerung der Kosten für erzieherische Hilfen. Berichten aus Kommunen, die als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sozialräumliche Infrastrukturkonzepte V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. umsetzen, weisen auf erhebliche Kostendämpfungs- und Einsparungseffekte im Leistungssegment der individuellen Hilfen zur Erziehung hin, die von 30 bis über 50 Prozent reichen. Da aktuelle methodologisch belastbare Studien hierzu nicht vorliegen, beschränken sich die ausgewiesenen Einsparungen auf die Kosteneffekte, die sich aus dem Vorrang des Regelangebots der Kindertagesbetreuung nach §§ 22 ff. SGB VIII gegenüber Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 27 i.V. m. § 31 SGB VIII beziehen. Bezogen auf dieses Leistungssegment lassen sich anhand der Daten der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik plausibel Kostenfolgen herleiten. Insgesamt wurden 2023 im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik knapp 100.000 Kinder unter sechs Jahren gezählt, die eine ambulante Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen haben (Summe aus am 31.12. laufenden und im Laufe des Jahres beendeten Hilfen). Im Jahr 2023 wurden knapp 50.000 ambulante Hilfen zur Erziehung neu begonnen. Bei den allermeisten dieser Hilfen handelt es sich um sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII. Im Jahr 2023 wurden pro sozialpädagogischer Familienhilfe im Durchschnitt rund 10.000 Euro verausgabt. Laut Statistischem Bundesamt lag die Betreuungsquote an Kindertagesbetreuung zum 01.03.2025 bezogen auf Kinder unter drei Jahren bei 37,8 % und bezogen auf Kinder von drei bis sechs Jahren bei 95,0 %. Greift man angesichts der deutlich geringeren Betreuungsquote Kinder im Alter von ein bis zwei Jahren heraus, so wurden bezogen auf diese Altersgruppe im Jahr 2023 rund 30.000 ambulante erzieherische Hilfen in Anspruch genommen. Es wird angenommen, dass für ein Drittel dieser Fälle vorrangig Kindertagesbetreuung gewährt werden kann. Dies führt dann zu einer Entlastung im Bereich der Hilfe zur Erziehung in Höhe von 100 Millionen Euro. Der in § 27 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII-E eingeführte Vorrang von Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII gegenüber Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen und gegenüber Hilfe für junge Volljährige führt zu einer Verringerung der Kosten für die stationäre Unterbringung von jungen Menschen im Alter zwischen 16 und längstens 27 Jahren. Gerade zwischen der nach § 13 Absatz 3 SGB VIII möglichen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform und einer Unterbringung nach § 34 SGB VIII kann aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung in Bezug auf die Kosten für den Personalaufwand ein Unterschied bestehen, wobei die Übergänge teilweise auch fließend sein können. Von der gesamten Fallzahl von Leistungen nach § 34 SGB VIII für junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren (66.788 Fälle) wird davon ausgegangen, dass für mindestens 10 % dieser Gruppe Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII geeigneter und für mindestens 15 % gleichermaßen geeignet sein können. Allerdings kann, da die Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII zunächst in ausreichender Form ausgestaltet werden müssen, nur eine begrenzte Anzahl von jungen Menschen Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII erhalten, die bislang eine Hilfe nach § 34 SGB VIII erhalten haben. Nach 5 Jahren steigt die Zahl der Angebote, so dass alle junge Menschen mit entsprechenden Bedarfen sie erhalten können. In den ersten beiden Jahren (2028 und 2029) werden 2,5 % der bisherigen § 34 SGB VIII-Fälle in Wohnformen nach § 13 Absatz 3 SGB VIII geschätzt; die Fallzahl beläuft sich auf rund 1.670. In 2030 bis 2032 erhöht sich die Fallzahl auf 3.340 (5 %) und schließlich ab 2033 auf 6.679 (10%). Es wird anhand von Praxisbeispielen und Tagessätzen aus der Praxis davon ausgegangen, dass Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII um ca. 30 % günstiger sind. Dies ergibt bei sonst ca. 50.000 Euro Kosten pro Fall (im Durchschnitt) eine Ersparnis von 25 Millionen Euro pro Jahr in den Jahren 2028 und 2029, rund 50 Millionen Euro pro Jahr in den Jahren 2030 bis 2032 sowie rund 100 Millionen Euro pro Jahr ab 2033 bezogen auf diese Gruppe. Es ist davon auszugehen, dass spätestens ab dem Jahr 2032 auch ein Angebot nach § 13 Absatz 3 SGB VIII für die jungen Menschen zur Verfügung stehen wird, für die diese Leistungen gleichermaßen geeignet sind wie eine Hilfe nach § 34 SGB VIII. Der Anteil dieser Personengruppe an den jungen Menschen zwischen 16 und 27 Jahren in erzieherischen Hilfen nach § 34 SGB VIII macht mindestens weitere 15 % aus und umfasst damit eine Fallzahl von 10.018. Schätzungsweise können im Jahr 2032 50 % dieser Personengruppe Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII erhalten. Die Fallzahl beträgt 5.009. In Bezug auf diese Gruppe entstehen somit im Jahr 2032 Einsparungen in Höhe von 75 Millionen Euro. Ab 2033 können dann alle aus dieser Gruppe Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII erhalten. Daraus resultiert ein Einsparungspotential ab 2033 bezogen auf diese Gruppe in Höhe von 150 Millionen Euro. Bezogen auf beide Gruppen – einmal die Gruppe, für die die Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII geeigneter sind (100 Millionen Euro) und dann die Gruppe, für die die Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII gleichermaßen geeignet sind (150 Millionen Euro), ergibt sich demnach ein Einsparpotential von 250 Millionen Euro. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Demnach lassen sich folgende Einsparpotentiale darstellen: 2028 und 2029: 25 Millionen Euro pro Jahr 2030 und 2031: 50 Millionen Euro pro Jahr 2032: 125 Millionen Euro Ab 2033: 250 Millionen Euro pro Jahr Durch die Änderungen der Regelungen in den §§ 27 Absatz 6, 35b und 80a SGB VIII-E zur Einführung infrastruktureller Bildungsassistenz für Kita und Schule kommt es kurz- und mittelfristig zu Einsparungen durch Reduktion des Zuwachses bei den jährlichen Kostensteigerungen für Kita- und Schulassistenzen, da nicht mehr jedes Kind mit einem entsprechenden Bedarf einen Anspruch auf Einzelfallhilfe hat. Es wird aufgrund von Berichten aus Modellvorhaben davon ausgegangen, dass im ersten und zweiten Jahr nach Inkrafttreten (2028 und 2029) eine Reduktion des Zuwachses in Höhe von 10 % erreicht werden kann. In den Folgejahren kann eine Reduktion des Zuwachses in Höhe von 20 % erreicht werden. Ab dem 6. Jahr ab Inkrafttreten kann es zu einer exponentiellen Reduktion der Zuwächse in den Folgejahren kommen, die letztlich zu einem Anstiegsstopp führen kann. Bei entsprechender Ausgestaltung der Infrastruktur können sich in der Folge weitere Einsparpotentiale im Sinne einer Reduzierung der absoluten Kosten ergeben. Bei aktuellen Kosten in Höhe von ca. 1,8 Milliarden Euro und einer Fallzahl in Höhe von ca. 61.816 sowie einer durchschnittlichen Wachstumsrate in Höhe von 13 % (orientiert sich an der Wachstumsrate zwischen 2021 und 2022) ergeben sich folgende Einsparungen: Im Jahr 2028: 33 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses Im Jahr 2029: 38 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses Im Jahr 2030: 86 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses Im Jahr 2031: 97 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses Im Jahr 2032: 110 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses Ab dem Jahr 2033 erhöhen sich Schätzungen zufolge Einsparungen durch eine exponentielle Reduktion der Zuwächse um jährlich jeweils weitere 20 %: Im Jahr 2033: 249 Millionen Euro (20 % plus 20 %) Im Jahr 2034: 422 Millionen Euro (40 % plus 20 %) Im Jahr 2035: 635 Millionen Euro (60 % plus 20 %) Ab dem Jahr 2036 wird von einem Anstiegsstopp ausgegangen. Dies entspricht einer Einsparung von ca. 1 Milliarde Euro in Bezug auf einen bis dahin auf der Grundlage einer Wachstumsrate von 13 % prognostizierten Stand der Kostenentwicklung in Höhe eines zweistelligen Milliardenbetrags. In den Folgejahren sind weitere Einsparungen im Hinblick auf die absoluten Kosten möglich. 6. Weitere Gesetzesfolgen Im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks sind die Faktoren Daseinsvorsorge sowie Engagement, Zusammenhalt und Teilhabe von diesem Regelungsvorhaben betroffen. Die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe wird durch Herstellung effizienter und effektiver Strukturen gesichert. Zudem geht es perspektivisch um die Verbesserung von Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen und ihren Familien. Die Prüfung der gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gleichstellungsrelevanz nicht gegeben ist, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Frauen und Männer unterschiedlich von der Regelung betroffen sind. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat eine Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren abgegeben. In der Zusammenfassung betont das Kompetenzzentrum, dass durch das Vorhaben der Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliede- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. rungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung ein verbesserter Zugang zu bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen möglich wird und junge Menschen durch die Verstetigung des Verfahrenslotsens auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang zu der Inanspruchnahme von Leistungen erhalten. Bei der Regelung zum Vorrang von infrastrukturellen Angeboten sowie Regelangeboten werden Bedenken dahingehend geäußert, dass hier verschiedene Leistungsarten in Konkurrenz treten, die verschiedene Ziele verfolgen; zudem könnten nicht ausreichend niedrigschwellige Angebote zur Verfügung stehen. Die Einführung eines infrastrukturellen Angebotes der Bildungsassistenz wird als Möglichkeit gesehen, dass junge Menschen niedrigschwellig Hilfen erhalten können. Die Änderungen der Regelungen zur Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger wird einerseits positiv bewertet, andererseits könnten die verlängerten Fristen zu einer Verzögerung der Entscheidungen über den längerfristigen Aufenthalt führen. Die Streichung der Ausnahmeregelung in § 9 Absatz 2 JuSchG wird als Beitrag zum Schutz junger Menschen vor einem frühen Alkoholkonsum bewertet. VII. Befristung; Evaluierung Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird den Umsetzungsprozess des Gesetzes ab Inkrafttreten begleiten und die Umsetzung evaluieren. Die Regelung des § 108 SGB VIII wurde in Bezug auf die Evaluation des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes angepasst. Die Evaluation der Erprobungsklausel wird bis zum 31. März 2030 erfolgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Das Inhaltsverzeichnis ist an die Änderungen anzupassen. Zu Nummer 2 Nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die individuelle Begutachtung zur Ermittlung eines besonderen Schutzbedarfs von Opfern je nach Verfahrensstadium, soweit dies angemessen ist, in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Unterstützungsdiensten wie Opferschutzzentren, spezialisierten Diensten, Sozialdiensten, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Schutzunterkünften und anderen einschlägigen Akteuren erfolgt. Nach Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1712 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen im Rahmen von Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften einen oder mehrere Mechanismen für die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter und mutmaßlicher Opfer einzurichten. Bereits bisher haben die Jugendämter bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a Absatz 1 andere Akteure einbezogen, sofern diese über Informationen verfügten, die für die Einschätzung des Gefährdungsrisikos relevant waren. Zur Klarstellung in Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wird nun diese Beteiligung anderer Akteure in den Absatz 1 aufgenommen. Die Erweiterung des § 8a Absatz 1 stellt zudem in Umsetzung der EU Menschenhandelsrichtlinie klar, dass Jugendämter im Rahmen der Gefährdungseinschätzung andere Stellen und Akteure wie beispielsweise spezialisierte Fachberatungsstellen hinzuziehen sollen, um betroffene Opfer von Menschenhandel frühzeitig zu identifizieren. Stellen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sind dabei entsprechend der Auflistung in § 81 Absatz. 1 SGB VIII weit zu verstehen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 79a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB VIII zur Qualitätsentwicklung in Bezug auf den Prozess der Gefährdungseinschätzung und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen verpflichtet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 3 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden gestrichen. § 10 Absatz 5 SGB VIII hatte seit dem 1. Januar 2024 als Ausnahme vom grundsätzlichen Vorrang des SGB XIV geregelt, dass soweit Leistungen zum Lebensunterhalt während fachspezifischer Maßnahmen erbracht werden, diese den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV vorgehen. Die Leistungen zum Unterhalt im Sinne des SGB VIII decken jedoch nicht nur den Lebensunterhalt des Kindes/Jugendlichen im Sinne der Existenzsicherung ab, sondern umfassen untrennbar auch die Pflege und Erziehung als Fachleistungen. Dies führte in der Praxis dazu, dass viele Jugendhilfeträger keine Erstattungsanträge bei den für das Soziale Entschädigungsrecht zuständigen Behörden (SER-Behörden) für kongruente Teilhabeleistungen stellten, weil sie die Leistungen zum Lebensunterhalt im Sinne der Existenzsicherung nicht herausrechnen konnten (keine Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen der Erziehung und Pflege möglich). In anderen Fällen lehnten die SER- Behörden Erstattungsbegehren der Jugendhilfeträger ab, weil die Leistungen zum Unterhalt nicht trennscharf von den Fachleistungen dargelegt und beziffert werden konnten. Im Ergebnis scheiterten daher die Erstattungsbegehren der Jugendhilfeträger bei Unterbringung im Heim oder in der Pflegefamilie, auch wenn der Bedarf der Fachleistung schädigungsbedingt war und im SGB XIV eine der SGB VIII-Leistung kongruente Leistung existierte. Da die Jugendhilfeträger wegen ihres Knowhows immer in Vorleistung gehen und in der Praxis die Gesamtleistung der Jugendhilfeträger bei Unterbringung im Heim oder in der Pflegefamilie der Ausnahme des § 10 Absatz 5 SGB VIII unterfiel, wurde in solchen Fällen quasi der Vorrang des SBG XIV bei schädigungsbedingten Bedarfen in Gänze ausgehebelt. Dieses führt für die vorrangig leistenden Jugendhilfeträger zu einem unbilligen Ergebnis. Durch Streichung von § 10 Absatz 5 SGB VIII können Jugendhilfeträger, bei Vorliegen der Voraussetzung nach dem SGB XIV, ihre berechtigten Erstattungsansprüche gegenüber den SER-Behörden beziffert geltend machen. In Korrelation zur Aufhebung des § 10 Absatz 5 SGB VIII wird mit diesem Gesetz auch § 93 Absatz 2 SGB XIV aufgehoben Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 5. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung Zu Nummer 4 Nach Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt haben die Mitgliedstaaten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger der elterlichen Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern der Träger elterlicher Verantwortung ein Umgangsrecht hat, zu schaffen und zu unterhalten. Bereits bisher haben die Jugendämter im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 18 Absatz 3 SGB VIII a.F. dafür gesorgt, dass bei Bedarf geeignete Räume für die Ausübung des Umgangsrechts zur Verfügung stehen. Zur Klarstellung und zur Umsetzung der Richtlinie werden diese Räume nun explizit benannt. Zu Nummer 5 Im Rahmen der vom BMFSFJ geförderten Initiative „Zukunftsforum Heimerziehung“ wurde konstatiert, dass die im Rahmen der Hilfe nach § 34 SGB VIII umgesetzten ausdifferenzierten sozialpädagogischen Arrangements und Verfahren vom Begriff der Heimerziehung nicht erfasst werden können. Mit den Änderungen von § 34 SGB VIII werden nicht nur diese fachliche Kritik und auch die historische Belastung des Begriffs der Heimerziehung berücksichtigt. Insbesondere geht es dabei darum, der Ablehnung des Begriffs durch die jungen Menschen, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, Rechnung zu tragen. Diese verbinden damit Stigmatisierungs- und Ausgrenzungserfahrungen und sehen keinerlei Übereinstimmung mit ihrem Lebensort in den Einrichtungen bzw. Wohngruppen und den dortigen Bedingungen (vergleiche zur Begriffskritik insgesamt Zukunftsforum Heimerziehung, Seiten 12/13). Zu Nummer 6 Zur Entlastung des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere vor dem Hintergrund gegebenenfalls zeitaufwändiger Altersfeststellung wird die Frist der Mitteilung der vorläufigen Inobhutnahme von sieben Werktagen auf einen Monat verlängert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 7 Die im bisherigen § 42e enthaltene Berichtspflicht wird aufgehoben.Die Berichterstattung zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger wird in den Kinder- und Jugendbericht integriert als ein Teil des Überblicks, den jeder dritte Bericht über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln soll. Daneben sollen in den Kinder- und Jugendbericht, der in jeder Legislaturperiode themenspezifisch über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe berichtet, bestehende Bezüge zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger hergestellt werden. Statistische Daten sowie Informationen zur Anzahl jugendhilferechtlicher Zuständigkeiten in Bezug auf unbegleitete ausländische Minderjährige werden in regelmäßigen Abständen auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht. Zu Nummer 8 Zur Beseitigung von Auslegungsfragen und so zur Entlastung des nach Landesrecht zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist nunmehr konkret gefasst, dass eine ärztliche Untersuchung ausschließlich nur in begründeten Zweifelsfällen in Betracht kommen kann. Der Rechtsbegriff „Zweifel“ ist nunmehr konkreter gefasst. Zu Buchstabe a Die Auflärungsverpflichtung des nach Landesrecht bestimmten zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist lediglich aus systematischen Erwägungen in den ersten Absatz vorgezogen, inhaltich ergeben sich hieraus keinerlei Änderungen. Zu Buchstabe b In Absatz 2 ist nunmehr konkreter gefasst. Entsprechend der Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen Verteilungsverfahren, Maßnahmen der Jugendhilfe und Clearingverfahren – 3. aktualisierte Fassung 2020 und dem JFMK-Beschluss vom 22./23. Mai ist nunmehr gesetzlich klargestellt, dass eine ärztliche Untersuchung als zusätzliche Maßnahme zu der qualifzierten Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt nur in begründeten Zweifelsfällen veranlasst werden kann. Zu Buchstabe c Mit dem Ziel der Steigerung von Effizienz und der Entlastung von Verwaltung und Gerichten regelt Absatz 3 das Entfallen eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung. Zu Nummer 9 In Nummer 1 wird das Kriterium der Verfassungsgewähr des Trägers als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis eingeführt. Die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet ein Träger nur dann, wenn er positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung wirkt. In Nummer 2 wird klargestellt, dass die Mindestkriterien, die die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde im Hinblick auf die personellen Voraussetzungen einer Einrichtung zu prüfen hat, von dieser flexibel festzulegen sind. Maßgeblich für diese Kriterien sind neben dem Zweck und der Konzeption der jeweiligen Einrichtung auch konkret die in dieser Einrichtung wahrzunehmenden Funktionen. Je anspruchsvoller die betreffenden Aufgaben, umso höhere Anforderungen sind an die jeweilige Qualifikation des hierfür zuständigen Personals zu stellen und umgekehrt. So auch der BayVGH: „Die Mindestanforderungen für die Betreuung Minderjähriger i.R. der Jugendhilfe richten sich im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung des Personals nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweiligen Funktionen in ihr“ (BayVGH v. 02.02.2017, 12 CE 17.71). Zu Nummer 10 Der neue § 58a Absatz 1 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, dass das Jugendamt eine Bestätigung über das Bestehen des alleinigen Sorgerechts ausstellt, wenn die gemeinsame oder teilweise Sorge bestand und ein Elternteil verstorben ist. In vielen Situationen muss die Einwilligung beider Sorgeberechtigter gegenüber Dritten, etwa Behörden oder Schulen, nachgewiesen werden. Verstirbt ein Sorgeberechtigter, oft ein Elternteil, ist in der Regel der V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. hinterbliebene Sorgeberechtigte allein sorgeberechtigt. Als Nachweis für das alleinige Sorgerecht muss dann regelmäßig die Sterbeurkunde des verstorbenen Sorgeberechtigten vorgelegt werden. Diese Situation wird von den Betroffenen oftmals als belastend wahrgenommen. Mit der Regelung soll den Betroffenen ermöglicht werden, einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht von dem zuständigen Jugendamt ausgestellt zu bekommen, um so mit einem neutralen Dokument das alleinige Sorgerecht gegenüber Dritten nachweisen zu können. Bestehen allerdings berechtigte Zweifel an der alleinigen Sorge des Elternteils oder der Anwendbarkeit des deutschen Rechts, so kann das Jugendamt die Bestätigung auch ablehnen. Der Elternteil hat dann unbenommen die Möglichkeit, die Zweifel auszuräumen. Zu Nummer 11 Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Bedeutung des Leistungsmerkmals der Qualifikation des Personals für die Entgeltvereinbarung wird klargestellt, dass der Maßstab hierfür neben dem Zweck der jeweiligen Einrichtung auch die konkret in dieser Einrichtung wahrzunehmenden Funktionen sind. Je anspruchsvoller die betreffende Aufgabe, umso höhere Anforderungen sind an die jeweilige Qualifikation des hierfür zuständigen Personals zu stellen und umgekehrt. So auch der BayVGH: „Die Mindestanforderungen für die Betreuung Minderjähriger i.R. der Jugendhilfe richten sich im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung des Personals nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweiligen Funktionen in ihr“ (BayVGH v. 02.02.2017, 12 CE 17.71). In der Leistungsvereinbarung müssen daher die in der Einrichtung wahrzunehmenden Funktions-, Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche konkret dargestellt und aus dieser Darstellung die jeweils hierfür einzusetzenden Professionen abgeleitet werden (vergleiche auch Gottlieb/Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, § 78c Rn. 6). Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a In § 79 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII-E wird klargestellt, dass die personelle Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter in quantitativer und in qualitativer Hinsicht nach Aufgabenbereichen und den darin wahrzunehmenden Funktionen auszurichten ist. Zu Buchstabe b Zur Beförderung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung der Kinder- und Jugendhilfe wird im Hinblick auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 bis 88a SGB VIII als ein besonders komplexes Verfahren mit Relevanz für die Kostenerstattungspflicht und die finale Kostentragung klargestellt, dass zur Entlastung der Verwaltungsabläufe die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit auch über digitale Anwendungen möglich ist. Zu Nummer 13 Die Berichtspflicht nach § 42e wurde aufgehoben. Der Kinder- und Jugendbericht, der einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln soll, soll auch über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland berichten. Die Daten zu den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen werden davon unabhängig weiterhin erhoben. Zu Nummer 14 Mit der Änderung soll die Ausrichtung der Entscheidung über den Wechsel der Zuständigkeit im Falle des Aufenthaltswechsels des Kindes oder Jugendlichen am Kindeswohl gestärkt werden. Das zum Vormund oder Pfleger bestellte Jugendamt muss nur dann regelmäßig einen Antrag auf Entlassung beim Familiengericht stellen, wenn es die in § 1804 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Entlassungsvoraussetzungen für gegeben hält. Es besteht also im Falle des Aufenthaltswechsels keine Verpflichtung mehr zur Beantragung seiner Entlassung. Vielmehr hat das Jugendamt vor Antragstellung zu prüfen, ob der Wechsel des Vormunds oder Pflegers dem Kindeswohl dient. Hierbei muss insbesondere der Wille des Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt werden. Lehnt das Familiengericht bei Antragsstellung nach Maßgabe dieser Kriterien den Entlassungsantrag ab, stellt Satz 4 klar, dass dann die Zuständigkeit beim Antrag stellenden, zum Vormund oder Pfleger bestellten Jugendamt verbleibt. Die Mitteilungspflicht des Vormunds oder Pflegers an das Familiengericht über den Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen nach § 1790 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt davon unberührt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 15 Zur Verfahrensvereinfachung wird klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Monatsfrist für die Kostenerstattung derjenige ist, zu dem das zuständige Jugendamt Kenntnis über den tatsächlichen Aufenthalt eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen erlangt hat. Damit wird ein Anliegen der Länder aufgegriffen (vergleiche JFMK-Beschluss „Gesetzlicher Anpassungsbedarf der Vorschriften des SGB VIII zur Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA)“ vom 22./23. Mai 2025). Zu Nummer 16 Für die Kostenerstattung bei der Gewährung von Jugendhilfe an eingereiste junge Menschen nach § 89d SGB VIII wird eine Kostenerstattung unter 1000 Euro ausgeschlossen. Die Länder erhalten aber im Wege einer Länderöffnungsklausel die Möglichkeit, die Bagatellgrenze von 1000 Euro zu unterschreiten oder grundsätzlich eine pauschale Abgeltung der Kosten vorzusehen. Mit diesen Regelungen wird einer Forderung der Länder nachgekommen (vergleiche JFMK-Beschluss „Gesetzlicher Anpassungsbedarf der Vorschriften des SGB VIII zur Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (UMA)“ vom 22./23. Mai 2025). Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht ist an die Änderung anzupassen. Zu Nummer 2 Das für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe formulierte programmatische Leitbild wird um den Aspekt der Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erweitert. In der Folge wird auch die Überschrift der Vorschrift entsprechend angepasst. Zu Nummer 3 Mit der neuen Nummer 1 werden die expliziten und konkretisierenden Regelungen im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zur Beratung von Kindern und Jugendlichen, zur Unterstützung durch Ombudsstellen sowie zum Verfahrenslotsen im Katalog des § 2 Absatz 2 SGB VIII nachvollzogen. Zu Nummer 4 Mit dem neu eingefügten Absatz 4 wird in Satz 1 klargestellt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 6 SGB IX ist. Die Vorschriften des Teil 1 SGB IX gelten folglich für diese Leistungen und sind vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger insofern nach Maßgabe von § 7 SGB IX anzuwenden. Darauf wird mit dem Verweis in Satz 2 explizit hingewiesen. Zu Nummer 5 Mit der Experimentierklausel wird die Erprobung der vorrangigen Anwendung des SGB VIII für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen aufgrund von körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen ermöglicht. Landesrecht bestimmt, dass eine begrenzte Zahl von Kommunen, die bereits eine gemeinsame Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe haben oder planen, das SGB VIII bzw. den § 35a SGB VIII als Rechtsgrundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen unabhängig von der Behinderungsart vorrangig gegenüber dem SGB IX anwenden können. Ausdrücklich regelt Absatz 2 die für die Erprobung des Verfahrens anzuwendenden rechtlichen Regelungen: Es wird eine Gesamtzuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für Minderjährige im Hinblick auf die Eingliederungshilfe erprobt – hierzu haben die erprobenden Träger die Regelungen zum Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 122 SGB IX anzuwenden, soweit die Vorgaben über die in §§ 36 bis 36b SGB VIIII geregel- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. ten Vorgaben hinausgehen. Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich die Regelungen zum Hilfeplanverfahren Anwendung finden, wonach eine Hilfeplanung grundsätzlich stattfindet. Im Rahmen der Hilfeplanung sind jedoch die §§ 117 bis 122 SGB IX anzuwenden. Absatz 3 regelt die Befristung der Erprobung bis zum 31. Dezember 2032. Nach Absatz 4 erfolgt eine Zulassung zur Erprobung nur auf Antrag des Trägers. Bei den zuständigen Landesbehörden müssen die Kommunen, die eine vorrangige Anwendung des SGB VIII erproben möchten, einen Antrag stellen. Absatz 4 enthält die zwingenden Inhalte eines Antrags. Der Antrag muss konkrete Ausführungen enthalten zur organisatorischen Leistungsfähigkeit der Verwaltung nach Absatz 4 Nummer 1. Dies umfasst auch die räumliche und technische Ausstattung, die Personalausstattung und Angaben zur Personalqualifizierung. Nach Absatz 4 Nummer 2 sind im Antrag zudem konkrete Ausführungen zu dem Verwaltungsverfahren im Kontext der Vorrangigkeit des SGB VIII darzutun. Diese umfassen auch Darstellungen zu den Finanzströmen der einheitlich durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erbringenden Leistungen. Zwingender Inhalt des Antrags ist zudem die Darlegung einer gesicherten Finanzausstattung betreffend sämtlicher mit der Erprobung einhergehenden Kosten. Die Zulassung als gesamtzuständig leistungsgewährender Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt die Geeignetheit des Trägers im Sinne von Absatz 5 voraus. Zwingend ist hierzu nach Absatz 5 Nummer 1 die Leistungsfähigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgabe (Anwendung der Regelungen nach Absatz 2). Nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Darlegung bestehender und geplanter Verwaltungskooperationen mit dem Träger der Eingliederungshilfe erforderlich. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Finanzabwicklung ist nach Absatz 5 Nummer 3 erforderlich, dies umfasst auch Finanzströme betreffend die Finanzierung der Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe durch die öffentliche Hand. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungsgewährung abzuschließen (Absatz 5 Nummer 4). Zudem regelt Absatz 5 Nummer 5 die Verpflichtung zur Datenerhebung für eine Evaluation, die der Entwicklung einer bundesgesetzlichen Regelung dienen soll. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen demnach Daten erheben, die eine Untersuchung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen ermöglichen. Von zentraler Bedeutung sind hier Daten zur Untersuchung der finanziellen Auswirkungen. Hierbei handelt es sich um eine Befugnis zur Erhebung von anonymisierten Daten, nicht aber um eine Befugnis zur Erhebung von Sozialdaten im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 35 SGB I. Landesrecht bestimmt nach Absatz 6 zwingend die begrenzte Zahl der möglichen gesamtzuständig leistungsgewährenden öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie die zuständige Stelle nach Absatz 4. Das BMBFSFJ ist verpflichtet, die Untersuchung unter Beteiligung der Länder durchzuführen und dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. März 2030 zu berichte Zu Nummer 6 Es wird klargestellt, dass die Unterbringung eines jungen Menschen in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nicht zwingend voraussetzt, dass der junge Mensch gleichzeitig Hilfen oder Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 oder 2 SGB VIII erhält. Neben der beruflichen Eingliederung ist Voraussetzung für die Gewährung der Leistung nach § 13 Absatz 3 SGB VIII die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen jeglicher Art, nicht nur der sogenannten Jugendberufshilfe. Zu Nummer 7 Zu Absatz 5: § 27 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII-E sieht eine anspruchserfüllende Wirkung von infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten nach §§ 16 bis 18, §§ 22 bis 25 oder § 13 im Falle mindestens gleicher Eignung vor. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII zu prüfen. § 8a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII und die §§ 1666, 1666a BGB bleiben davon unberührt. In diesen Fällen nehmen Personensorgeberechtigte nicht selbst Hilfen zur Erziehung in Anspruch, um der eigenen Erziehungsverantwortung gerecht zu werden, sondern sie werden zur Inanspruchnahme durch staatliche Intervention (Eingriff in das V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Elterngrundrecht) mit dem Ziel, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, verpflichtet. Eingriffe in das Elterngrundrecht müssen verhältnismäßig sein, weshalb der für Hilfen zur Erziehung angeordnete Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten nicht zur Anwendung kommen kann, sondern im konkreten Einzelfall diejenige Hilfe von staatlicher Seite zu gewähren ist, die geeignet und erforderlich ist, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn Jugendliche und junge Volljährige (Heranwachsende) durch ein Jugendgericht zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Nach § 52 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt frühzeitig zu prüfen, ob für den betreffenden jungen Menschen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Wenn das Ziel, erneuten Straftaten entgegenzuwirken (§ 2 Absatz 1 JGG), nur durch eine oder mehrere Hilfen zur Erziehung erreicht werden kann, müssen sich die Vertreter der Jugendgerichtshilfe hinsichtlich der Maßnahmen, die zu ergreifen sind, auch ohne Rücksicht auf den Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten nach § 38 Absatz 2 Satz 2 JGG entsprechend äußern können. Voraussetzung für die anspruchserfüllende Wirkung von Infrastruktur- und Regelangeboten ist, dass die Entscheidung über die vorrangige Gewährung von Infrastruktur- oder Regelangeboten im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten Vergleichs der Eignung des in Betracht kommenden Infrastrukturoder Regelangebots mit erzieherischen Hilfen insbesondere nach den §§ 28 bis 35 SGB VIII getroffen wird (vgl. § 36 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII-E). Entsprechen diese Angebote dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall und decken diesen auch vollumfänglich ab, wird damit der individuelle Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII-E erfüllt. Wird der erzieherische Bedarf nur in Teilen abgedeckt, muss das Infrastruktur- oder Regelangebot mit Hilfe zur Erziehung kombiniert werden. In die Prüfung, ob mindestens eine gleiche Eignung des Angebotes vorliegt, können nur tatsächlich für den Einzelfall verfügbare Angebote einbezogen werden. In Bezug auf Jugendliche und junge Volljährige regelt § 27 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII-E ein Vorranggebot im Hinblick auf sämtliche Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII. Insbesondere bei jungen Volljährigen, aber auch bei (älteren) Jugendlichen rücken bei der bedarfsentsprechenden Ausrichtung des Hilfeziels der erfolgreiche Abschluss einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, die Eingliederung in die Arbeitswelt und die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben in den Vordergrund. Bedarfslagen und damit Leistungsziele der Angebote nach § 13 SGB VIII und der Leistungen nach §§ 27, 41 SGB VIII, hier insbesondere nach § 34 SGB VIII, können sich überschneiden. Um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen eine im Vergleich zu erzieherischen Hilfen weniger intensive sozialpädagogische oder pädagogische Betreuung dem individuellen (erzieherischen) Bedarf, der vor allem eine schul- und berufsbezogene Hilfe, lebenspraktische Unterstützung und auch ein sozialpädagogisch flankiertes Wohnangebot erfordert, besser oder zumindest gleichermaßen entspricht, wird nunmehr den diesem Leistungsprofil entsprechenden Angeboten nach § 13 SGB VIII ein Vorrang eingeräumt. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII bei Jugendlichen oder im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu prüfen. Der Vorrang der Hilfen und Maßnahmen nach § 13 SGB VIII kommt nur dann zum Tragen, wenn diese im Hinblick auf den erzieherischen Bedarf des Jugendlichen oder den Unterstützungsbedarf des jungen Volljährigen im Einzelfall geeigneter als oder zumindest gleich geeignet wie eine erzieherische Hilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII, insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII, oder eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Absatz 2 SGB VIII sind. Dabei können nur tatsächlich verfügbare Angebote nach § 13 SGB VIII in die Prüfung mit einbezogen werden. Voraussetzung für die anspruchserfüllende Wirkung ist, dass die Entscheidung über die vorrangige Gewährung von Angeboten nach § 13 SGB VIII im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten Vergleichs der Eignung des in Betracht kommenden Angebots der Jugendsozialarbeit mit erzieherischen Hilfen insbesondere nach den §§ 28 bis 35 SGB VIII getroffen wird (vgl. § 36 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII-E). Bei jungen Volljährigen, die einen Anspruch nach § 41 SGB VIII haben und für die die Angebote nach § 13 SGB VIII anspruchserfüllend wirken, bleibt § 41a SGB VIII weiterhin anwendbar. Weder der in § 27 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII-E geregelte Vorrang von infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten gegenüber erzieherischen Hilfen noch das Vorranggebot nach § 27 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII-E hat Einfluss auf die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. So bleibt insbesondere auch die Pflicht des Jugendamtes, dem Erziehungsberechtigen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignete und notwendige Hilfen anzubieten, uneingeschränkt bestehen. Diese Pflicht ist insbesondere auch für dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidungen des Familiengerichts nach V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. §§ 1666 und 1666a BGB höchst relevant. Entsprechend bleiben auch die §§ 1666 und 1666a BGB von den Vorranggeboten in § 27 Absatz 5 SGB VIII-E unberührt. Zu Absatz 6: In dem neu eingefügten Absatz 6 regelt Satz 1, dass mit dem in § 80a SGB VIII-E definierten infrastrukturellen Angebot der Bildungsassistenz in Bezug auf Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sowie auf die Schule der individuelle Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 1 SGB VIII-E grundsätzlich erfüllt wird, wenn der erzieherische Bedarf Anleitung und Begleitung in den genannten Bildungseinrichtungen erfordert. Durch die damit verbundene Verlagerung der Bedarfsermittlung und -feststellung auf die strukturelle Ebene im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80a SGB VIII-E werden nicht nur einzelfallbezogene Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und damit örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe deutlich entlastet. Auch für die Kinder und Jugendlichen entfallen aufwändige Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung und -feststellung. Dies trägt auch erheblich zur Verwirklichung von Inklusion und Entstigmatisierung der Inanspruchnahme von Assistenzleistungen an Schulen und in Kindertageseinrichtungen bei. Nicht zuletzt werden bürokratische Aufwände für die Hilfe beanspruchenden Personensorgeberechtigen reduziert sowie Planung und Gestaltung des Alltags in Kindertageseinrichtungen und in Schulen erheblich erleichtert. Damit wird auch einem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen (vergleiche Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 1). Wenn der erzieherische Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall nur mit einer individuellen Hilfe, also mit einer einzelnen jeweils ihm zur Seite gestellten Anleitung und Begleitung gedeckt werden kann, kann ein infrastrukturelles Angebot nach § 80a SGB VIII den individuellen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 1 SGB VIII nicht erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn kein infrastrukturelles Angebot, das den Anforderungen nach § 80a SGB VIII entspricht, vorgehalten wird. In diesen Fällen erfolgt eine individuelle Hilfeplanung nach §§ 36 ff. SGB VIII-E. Zu Nummer 8 Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts wird redaktionell angepasst. Zu § 35a § 35a SGB VIII-E enthält die Rechtsgrundlage für den Anspruch von Kindern und Jugendlichen mit (drohenden) Behinderungen auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Zwar enthält der Wortlaut nun keine Begrenzung mehr auf die der (drohenden) seelischen Behinderung. Aufgrund der Vorrang-Nachrang-Regelung in § 10 Absatz 4 gilt diese Anspruchsgrundlage vorrangig nur für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen aufgrund von seelischen Beeinträchtigungen. Für Kommunen, die auf der Grundlage der Experimentierklausel das SGB VIII vorrangig auch für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung anwenden, gilt § 35a als Anspruchsgrundlage auch für diese jungen Menschen. Zu Absatz 1 Satz 1 regelt die Anspruchsvoraussetzungen, unter denen Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Maßgeblich ist der in § 7 Absatz 2 verankerte Behinderungsbegriff. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird die Rechtsfolge des Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe benannt. Maßgeblich für die Leistungsgewährung sind die folgenden Absätze 3 bis 5 sowie §§ 35b, 35c und daneben die genannten Regelungen des 1. und 2. Teils des SGB IX. Wie bisher in § 35a Absatz 3 wird damit auf das SGB IX verwiesen. Satz 2 stellt klar, dass Leistungen der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungen des SGB VIII kombiniert werden können, wenn ein entsprechender Bedarf im Einzelfall vorliegt. Zu Absatz 3 Satz 1 übernimmt die in § 105 Absatz 1 SGB IX geregelten Leistungsformen der Eingliederungshilfe – Sach-, Geld- und Dienstleistungen. Sach- und Dienstleistungen werden als Naturalleistungen unmittelbar zur Verfügung gestellt. Während Geldleistungen unmittelbare Geldzuwendungen beinhalten, beziehen sich Sachleistungen auf Gegenstände, die dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört auch die Ausgabe von V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gutscheinen beim Persönlichen Budget nach Absatz 6 (jurisPK-SGB IX/Wehrhahn Rn. 8). Unter Dienstleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die eine Tätigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten beinhalten, ohne dass es sich um die Zahlung von Geld oder die Zurverfügungstellung von Gegenständen handelt, z.B. Assistenz oder Beratung (vergleiche BeckOK SozR/Kellner, SGB IX, § 105 Rn. 5 und 6). Absatz 3 sieht in Satz 3 vor, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen auf Antrag auch in Form eines Persönlichen Budgets nach Maßgabe von § 29 SGB IX gewährt werden können. Auf die Gewährung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets besteht ein Rechtsanspruch. Um die Selbstbestimmung der Familien zu fördern, sind Anspruchsberechtigte hinsichtlich der Leistungsform des Persönlichen Budgets zu beraten. Zu Absatz 4 In Satz 1 werden Dienstleistungen weiter spezifiziert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 35a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII in der geltenden Fassung und führt vier Grundformen an, in der Dienstleistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Dabei wird erneut auf die Ausrichtung der Leistungsgewährung am jeweiligen individuellen Bedarf hingewiesen. Vor dem Hintergrund des Inklusionsparadigmas der UN-BRK verpflichtet Satz 2 den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung des Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe dazu, im Regelfall inklusive Angebote mit der Leistungserbringung zu betrauen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass ein solches Angebot im Einzelfall die Aufgaben der Eingliederungshilfe bezogen auf den individuellen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen mit (drohender) Behinderung umfassend erfüllen kann. Die Berücksichtigung der spezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit (drohenden) Behinderungen muss sowohl im Rahmen der konkreten Leistungsgestaltung als auch bei den strukturellen Rahmenbedingungen des Angebots bzw. Anbieters zum Tragen kommen. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX ist zu beachten. Zu Absatz 5 In Absatz 5 wird die Regelung des bisherigen § 35a Absatz 4 übernommen, sofern ihr Inhalt nicht bereits von Absatz 4 Satz 2 übernommen wurde. Zu § 35b (Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) In dem neuen § 35b regelt Satz 1, dass mit dem in § 80a SGB VIII-E definierten infrastrukturellen Angebot der Bildungsassistenz für Kita und Schule der individuelle Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 1 SGB VIII-E grundsätzlich erfüllt wird. Durch die damit verbundene Verlagerung der Bedarfsermittlung und – feststellung auf die strukturelle Ebene im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80a SGB VIII-E werden nicht nur einzelfallbezogene Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und damit örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe deutlich entlastet. Auch für die Kinder und Jugendlichen entfallen aufwändige Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung und -feststellung, gerade in den Fällen, in denen die Bedarfe bereits umfassend ermittelt wurden. Gerade die Begleitung und Anleitung mehrerer Kinder und Jugendlichen durch einen Schulbegleiter trägt auch erheblich zur Verwirklichung von Inklusion und Entstigmatisierung der Inanspruchnahme von Assistenzleistungen an Schulen bei. Nicht zuletzt werden bürokratische Aufwände für die Personensorgeberechtigten, die die Hilfen für junge Menschen beantragen, reduziert sowie Planung und Gestaltung des Schulalltags erheblich erleichtert. Damit wird auch einem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen (vergleiche Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 1). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass nur ein Angebot nach § 80a SGB VIII anspruchserfüllend wirken kann. Wenn ein solches Angebot nicht vorliegt, besteht weiterhin ein Anspruch auf Einzelfallhilfe. Ebenso besteht ein Anspruch auf Einzelfallhilfe, wenn der individuelle Bedarf nicht mit dem vorhandenen Angebot erfüllt werden kann. Zwar soll grundsätzlich keine Hilfeplanung stattfinden. Dies gilt aber nicht, wenn der Bedarf des jungen Menschen noch völlig unklar ist und nicht auf vorhandene Bedarfsermittlungen oder vergleichbare Feststellungen zurückgegriffen werden kann. Ebenso wird eine Hilfeplanung notwendig, wenn festgestellt wird, dass das infrastrukturelle Angebot entgegen der ersten Einschätzung nicht den Bedarf abdeckt. Zu § 35c (Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung zur Begutachtung nach § 17 SGB IX an und konkretisiert die Ausübung des Ermittlungsermessens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens. Zu Absatz 1 Im Rahmen der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst zu prüfen, ob bereits ausreichende Entscheidungsgrundlagen in Form von Gutachten, ärztlichen Stellungnahmen oder vergleichbaren Bescheinigungen vorliegen. Von der Beauftragung eines Gutachtens ist also insbesondere dann abzusehen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bedarfsermittlung im Rahmen der Ausübung seines Ermittlungsermessens zu dem Schluss kommt, dass bereits vorliegende Unterlagen als Grundlage für seine Entscheidung ausreichen. Die Personensorgeberechtigten können entsprechende Unterlagen beibringen. Zu Absatz 2 Absatz 2 orientiert sich an § 35a Absatz 1a SGB VIII der geltenden Fassung und dient der Verwaltungsvereinfachung bei der Bedarfsermittlung. Wenn keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen vorliegen, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob kürzere ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer (drohenden) körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung notwendig und als Entscheidungsgrundlage ausreichend sind. Ist dies der Fall, holt er diese in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten ein und legt sie seinen Entscheidungen zugrunde. Dies können Atteste, Stellungnahmen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Fachpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Entlassungsberichte- oder Reha-Berichte oder andere Unterlagen sein, die erstellt wurden oder auf Anforderung erstellt werden. Entscheidungsgrundlagen nach Absatz 2 stellen keine Gutachten dar, mit denen der Rehabilitationsbedarf umfassend festgestellt wird, sondern dienen der Einbeziehung insbesondere ärztlicher oder psychotherapeutischer Expertise und sind nach Satz 2 insofern den Entscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Leistungsgewährung zugrunde zu legen. Für die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme oder vergleichbaren Bescheinigung gilt eine Frist von zwei Wochen entsprechend der Regelung des § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB IX. Um Interessenkollisionen grundsätzlich auszuschließen bestimmt Satz 3, dass die Person, die die Stellungnahme abgibt oder die Bescheinigung ausstellt, in der Regel nicht an der Leistungserbringung beteiligt sein darf. Zu Absatz 3 Der rechtmäßigen Ausübung des Ermittlungsermessens dient auch die Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen und des Personensorgeberechtigten, auf die Absatz 3 klarstellend hinweist. Zu Absatz 4 Absatz 4 verweist klarstellend auf die Regelungen zur Begutachtung nach § 17 SGB IX, die anzuwenden sind, wenn ein Gutachten im Rahmen der Bedarfsermittlung für erforderlich erachtet wird. Im Unterschied zu ärztlichen Stellungnahmen oder vergleichbaren Bescheinigungen nach Absatz 2 stellt das Gutachten das Ergebnis einer umfassenden sozialmedizinischen Begutachtung, einer psychologischen Begutachtung oder einer Begutachtung im Bereich der sozialen Arbeit zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs dar (vergleiche dazu auch BSG Urt. v. 7.8.1991 – 1/3 RK 26/90, BeckRS 1991, 30738353). Im Einzelnen ist die Gemeinsame Empfehlung nach § 26 Absatz 1 i.V.m. § 25 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen (GE Begutachtung) maßgeblich. Zu Nummer 9 Absatz 1 wurde redaktionell angepasst. Absatz 2 Nummer 1 entspricht § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII der geltenden Fassung. Das heißt, sowohl bei Hilfe zur Erziehung als auch bei Leistungen der Eingliederungshilfe muss die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Art der Hilfe oder Leistung in der Regel im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden, wenn es sich voraussichtlich um eine längerfristige Hilfe handelt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Als Voraussetzung für anspruchserfüllende Wirkung von Infrastruktur- oder Regelangeboten sowie von Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII regelt Absatz 2 Nummer 2 und 3, dass die Entscheidung über eine vorrangige Gewährung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten Eignungsvergleichs mit erzieherischen Hilfen insbesondere nach den §§ 28 bis 35 SGB VIII erfolgt. Bei der Eignungsprüfung von infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten nach Absatz 2 Nummer 3 dient der im Rahmen der Jugendhilfeplanung festgestellte Bestand an Angeboten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Grundlage. Werden Infrastruktur- oder Regelangebote oder Hilfen oder Maßnahmen der Jugendsozialarbeit anspruchserfüllend erbracht, sind die Träger der Jugendsozialarbeit gemäß § 36 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Zu Nummer 10 Mit der Regelung soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen, die in einer Pflegefamilie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für die Hilfegewährung zuständigen Jugendamtes untergebracht werden sollen, verbessert werden. Damit wird ein Anliegen des Bundesrates aufgegriffen (vgl. Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 2). Hierzu wird die Verbindlichkeit der Verpflichtung zur Beteiligung des Jugendamtes, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, deutlich erhöht. Künftig muss in jedem Fall ausnahmslos eine Beteiligung erfolgen. Zudem werden die Anforderungen an eine Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie konkretisiert. Es wird klargestellt, dass keine umfassende Einbindung dieses Jugendamts in die Hilfeplanung und den Prozess der Auswahl der Pflegefamilie erfolgen muss. Vielmehr reicht es auch, wenn das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie schriftlich von dem für die Hilfegewährung zuständigen Jugendamt über die Auswahl der Pflegefamilie informiert wird und auch Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Dadurch soll der Aufwand für beide Jugendämter auf das Notwendige reduziert, aber gleichwohl sichergestellt werden, dass das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie Kenntnisse über deren Eignung in die Auswahlentscheidung des Hilfe gewährenden Jugendamts einbringen kann. Die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass künftig der Zuständigkeitsübergang nach § 86 Absatz 6 SGB VIII-E an die Durchführung dieser Beteiligung bei Auswahl der Pflegefamilie gekoppelt ist. Das heißt, dass ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Absatz 6 SGB VIII künftig nicht nur einen zweijährigen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson und eine Prognose für den künftigen Verbleib auf Dauer voraussetzt, sondern auch die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie bei Auswahl der Pflegeperson durch das Hilfe gewährende Jugendamt. Andernfalls ist eine Übernahme der örtlichen Zuständigkeit durch dieses Jugendamt ausgeschlossen; das die Pflegefamilie belegende Jugendamt bleibt zuständig. Über die Art der Zustellung der schriftlichen Information über die avisierte Inpflegegabe entscheidet das für die Hilfegewährung zuständige Jugendamt. Dabei trägt es dem Erfordernis eines Nachweises der Beteiligung des Jugendamtes am Ort der Pflegefamilie bei Inpflegegabe mit Blick auf den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Absatz 6 SGB VIII Rechnung. Zu Nummer 11 Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 35a SGB VIII-E. Zu Nummer 12 Um die Bedeutung inklusiver Angebote freier Träger zu unterstreichen und ihren Ausbau zu befördern, wird mit der Regelung im Rahmen der Subventionsfinanzierung das Ausmaß ihrer inklusiven Ausrichtung als zusätzliches Auswahlkriterium bei konkurrierenden Angeboten, die die Voraussetzungen einer Förderung gleichermaßen erfüllen, eingeführt. Dieses zusätzliche Kriterium kommt nur zum Tragen, wenn zwischen gleich geeigneten Maßnahmen auszuwählen ist. Die Förderung spezialisierter behinderungsspezifischer Leistungsangebote wird dadurch folglich nicht eingeschränkt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 13 Die Änderungen in § 77 Absatz 1 Satz 1 zielen auf eine stärkere Verknüpfung der Leistungsvereinbarungen mit Qualitätsentwicklung und konkretisieren die Darlegungsverantwortung der freien Träger im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einerseits und die Leistungsfähigkeit andererseits. Mit der Aufnahme der Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 in die Vereinbarungen nach § 77 durch den Verweis in Absatz 1 Satz 1, stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kooperation des freien Trägers im Hinblick auf übergreifenden Überprüfungen von Qualitätsentwicklung im Sinne von § 79a Absatz 2 sicher. Zudem werden wirtschaftlichen Anforderungen konkretisiert. Zu Nummer 14 Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 35a SGB VIII-E sowie der Änderung der Begrifflichkeit in § 34 SGB VIII. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Mit der Ergänzung von § 78b Absatz 1 SGB VIII wird die Wirksamkeit der Leistungen als wesentlicher Aspekt ihrer Qualität explizit verbindlicher Gegenstand der Leistungsvereinbarungen in Anlehnung an § 134 SGB IX. Zu Buchstabe b In Absatz 2 Satz 1 wird der Anspruch geeigneter Leistungserbringer auf Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach Absatz 1 im Hinblick auf den Eignungsbegriff konkretisiert. Neben der Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist für die Eignung eines Trägers auch maßgeblich, dass er eine bedarfsdeckende Leistungserbringung nach den Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Wunsch- und Wahlrechte der leistungsberechtigten Person durch den Leistungserbringer sicherstellt. Damit werden der Individualisierungsgrundsatz und die Personenzentrierung auch im Leistungserbringungsrecht des SGB VIII in Anlehnung an § 124 Absatz 1 SGB IX unterstrichen. Zu Buchstabe c Der neu eingefügte Absatz 2a entspricht § 123 Absatz 2 Satz 3 SGB IX. Danach sind die Ergebnisse der Vereinbarungen den Leistungsberechtigten in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Da der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Leistungserbringern in vielfacher Hinsicht auch im besonderen Interesse der Leistungsberechtigten liegt, soll mit dieser Pflicht die Position der Leistungsberechtigten ausdrücklich hervorgehoben und gestärkt werden (vergleiche auch Bundestags-Drucksache 18/9522, 293). Zu Buchstabe d Der neu angefügte Absatz 4 regelt einen eigenständigen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers, wenn eine vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Verwaltungsakt bewilligte Leistung nach § 78a SGB VIII erbracht wird. Bislang wurde der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur aufgrund der mit der Leistungsbewilligung verbundenen Schuldübernahme zum Schuldner des Trägers der leistungserbringenden Einrichtung (vergleiche Beck OGK/Kilz SGB VIII § 78b Rn. 10). Vergleichbar mit § 123 Absatz 6 SGB IX wird aus Praktikabilitätsgründen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch des Leistungserbringers eingeführt, der dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vergleiche LPK-SGB IX/Renate Bieritz-Harder SGB IX § 123 Rn. 20 und 21). Zu Nummer 16 Mit der Aufnahme der Jugendsozialarbeit in § 79 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII wird sichergestellt, dass ein angemessener Anteil der Mittel auch für die Jugendsozialarbeit verwendet wird. Dies korrespondiert mit der Stärkung der Angebote nach § 13 SGB VIII durch die entsprechenden Änderungen in § 27 Absatz 5 SGB VIII-E. Zu Nummer 17 Die neu eingefügte Vorschrift definiert das infrastrukturelle Angebot der Bildungsassistenz in Bezug auf Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sowie auf die Schule. In Ergänzung der allgemeinen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Vorgaben zur Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sind in die Planung infrastruktureller Angebote der Anleitung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen in Schulen die für diese Bildungseinrichtungen in den Ländern zuständigen Behörden einzubeziehen, um die Vorhaltung eines dem Bedarf vor Ort entsprechenden Angebots sicherzustellen. Für die Planung von Angeboten der Anleitung und Begleitung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII ist die Einbeziehung der für die Schulen zuständigen Behörden insbesondere im Hinblick auf eine gelingende Übergangsgestaltung von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule und auch für die Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern von erheblicher Relevanz. Die Vorhaltung einer bedarfsgerechten Infrastruktur an Bildungsassistenz erfordert eine enge Abstimmung zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den für die Schulen zuständigen Behörden. Vor dem Hintergrund des kompetenzrechtlichen Gefüges sind hierfür auch entsprechende landesrechtliche Vorgaben erforderlich, die auch eine Mitfinanzierung der Infrastrukturangebote durch die für die Schulen verantwortlichen Stellen regeln und damit auch zu verlässlichen Angebotsstrukturen beitragen. Zu Nummer 18 Mit der Regelung im neuen Satz 6 wird der Zuständigkeitsübergang bei Dauerpflege nach § 86 Absatz 6 SGB VIII daran gekoppelt, dass bei Auswahl der Pflegeperson durch das Hilfe gewährende Jugendamt eine Beteiligung des Jugendamts nach § 37c Absatz 3 Satz 4 SGB VIII-E erfolgt ist, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie deutlich erhöht. Dies entspricht auch einem Anliegen des Bundesrates (vergleiche Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 2). Das heißt, dass ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Absatz 6 SGB VIII künftig nicht nur einen zweijährigen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson und eine Prognose für dessen künftigen Verbleib auf Dauer voraussetzt, sondern auch die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie bei Auswahl der Pflegeperson durch das Hilfe gewährende Jugendamt. Andernfalls ist eine Übernahme der örtlichen Zuständigkeit durch dieses Jugendamt ausgeschlossen; das die Pflegefamilie belegende Jugendamt bleibt zuständig. Da die Information des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie nach § 37c Absatz 3 Satz 5 SGB VIII-E schriftlich zu erfolgen hat, kann ein entsprechender Nachweis durch das Hilfe gewährende Jugendamt insbesondere auch durch Wahl einer geeigneten förmlichen Art der Zustellung dieser schriftlichen Information geführt werden. Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Es hande

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