Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)
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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 441/26
14.08.26 BRFuss
FSFJ - AIS - Fz - G - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder-
und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-
Gesetz - 1. KJHSRG)
A. Problem und Ziel
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), das am 1.
Oktober 1990 in den ostdeutschen Bundesländern und am 1. Januar 1991 in den
westdeutschen Bundesländern in Kraft getreten ist, richtet sich an alle jungen Menschen. Auftrag
der Kinder- und Jugendhilfe ist es, zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen
Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen
(vergleiche § 1 Absatz 1 SGB VIII). Sie ist damit das primär für ein gedeihliches Aufwachsen von
Kindern und Jugendlichen verantwortliche Sozialleistungssystem. Um sicherzustellen,
dass die Kinder- und Jugendhilfe auch in Zukunft wirkungsvoll ihren Auftrag erfüllen kann,
ist eine umfassende Reform ihrer Strukturen erforderlich.
Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor großen Herausforderungen, die eine ihrem Auftrag
entsprechende Aufgabenwahrnehmung nicht nur zunehmend erschweren, sondern ihre
„Garantenstellung“ für ein gutes und sicheres Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen
in Deutschland grundsätzlich in Frage stellen können, wenn eine Entlastung ihrer
Strukturen nicht zeitnah erfolgt. Die Kinder- und Jugendhilfe befindet sich in einem
Spannungsfeld zwischen einem kontinuierlichen Anstieg von – teilweise sehr komplexen –
Unterstützungsbedarfen von Kindern, Jugendlichen und Eltern auf der einen Seite und einem
erheblichen Ressourcenrückgang der öffentlichen und auch freien Träger der Kinder- und
Jugendhilfe auf der anderen Seite. Bürokratische Anforderungen und schwierige
Abgrenzungsfragen im Hinblick auf andere für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen
verantwortliche Systeme, z.B. die Eingliederungshilfe oder die Schule, verstärken den
Druck insbesondere auf die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich.
Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig zu sichern, damit
diese künftig krisenfest ihrer Verantwortung für ein gutes Aufwachsen von Kindern und
Jugendlichen gerecht werden kann. Die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ist
gesamtgesellschaftlich und verfassungsrechtlich hoch relevant, insbesondere weil ihre
Leistungen und Maßnahmen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende
Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz)
sicherstellen.
Fristablauf: 25.09.26
Mit einer umfassenden, zweistufigen Strukturreform sollen die Effektivität und Effizienz
der Kinder- und Jugendhilfe erheblich gesteigert und zugleich die kommunale
Steuerungsfähigkeit gestärkt werden. Dies ist auch die Zielsetzung des vom Bundeskanzler und
den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026
beschlossenen Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“.
Den bestehenden Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe ist insbesondere mit
Blick auf den Verfassungsrang ihres Auftrags möglichst zeitnah Rechnung zu tragen.
Deshalb sind im Sinne einer grundsätzlichen Weichenstellung für eine vorrangige
Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe auf ein infrastrukturelles System Maßnahmen, die
bereits auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage basieren, umgehend in einer ersten Stufe
der Strukturreform umzusetzen. Unmittelbar daran anknüpfen werden weitere
Maßnahmen zur Wirkungs- und Effizienzsteigerung mit kostendämpfenden Effekten für die
kommunalen Haushalte in einem zweiten Teil der Strukturreform nach Erarbeitung der hierfür
notwendigen Erkenntnisgrundlagen und unter Einbeziehung des Beschlusses des
Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder vom 25. Juni
2026 mit dem Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“.
Die Ausnahmevorschrift im Jugendschutzgesetz, wonach Jugendliche im Alter von 14
oder 15 Jahren Bier, Wein, Schaumwein und ähnliche Getränke in Gaststätten,
Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verzehren oder erwerben dürfen, wenn sie von
einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden, schwächt den Schutz junger
Menschen vor den erheblichen gesundheitlichen und sozialen Folgen des
Alkoholkonsums und steht damit in Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung hinsichtlich
einer besseren Suchtprävention.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
1. Infrastrukturelle Bildungsassistenz
Unter der Voraussetzung, dass „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ als
infrastrukturelle Angebote der Bildungsassistenz vom örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe gemeinsam mit den für Schule zuständigen Behörden nach Maßgabe
der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII gemeinsam geplant werden, erfüllen
diese Gruppenangebote, die mit dem so genannten „Pooling“ vergleichbar sind,
den individuellen Rechtanspruch auf Anleitung und Begleitung in
Kindertageseinrichtungen oder Schulen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder
Eingliederungshilfe. Entsprechende Leistungen der „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ nach
dem SGB IX sind davon nicht erfasst.
Wenn es kein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz vor Ort gibt, das
den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder wenn der individuelle Bedarf des
Kindes oder Jugendlichen durch ein solches infrastrukturelles Angebot nicht
abgedeckt wird, besteht der individuelle Anspruch auf die Anleitung und Begleitung in
Kindertageseinrichtungen oder Schulen in Form einer Einzelfallhilfe.
2. Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe:
Mit einer Experimentierklausel kann zur Erprobung der Gesamtzuständigkeit der
Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge
Menschen mit (drohenden) Behinderungen das SGB VIII (§ 35a) auch für junge
Menschen mit (drohenden) Behinderungen in Folge von körperlichen und geistigen
Beeinträchtigungen vorrangig angewandt werden. Die Erprobung der
Zusammenführung wird untersucht, insbesondere werden Daten erhoben zur Bestimmung
von Art und Umfang der Leistungen, zur Ausgestaltung des Verfahrens sowie zu
den finanziellen Auswirkungen, um bundeseinheitliche Datenerfassung,
Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Der § 35a SGB VIII wird an den Behinderungsbegriff der UN-BRK angepasst.
Die Befristung der Regelung aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zum
Verfahrenslotsen wird aufgehoben; die Regelung ist dann unbefristet gültig.
3. Vorranggebot im Hinblick auf Infrastruktur- und Regelangebote sowie Hilfen und
Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen
Infrastrukturelle Angebote, insbesondere der allgemeinen Förderung der
Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII, der Beratung nach den §§ 17 und 18 SGB
VIII oder der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII sowie Regelangebote, vor
allem der Kindertagesbetreuung, sind gegenüber erzieherischen Hilfen vorrangig,
sofern sie dem Bedarf im Einzelfall gleichermaßen oder besser entsprechen.
Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII wird
gegenüber Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen und gegenüber Hilfe für junge
Volljährige ein Vorrang eingeräumt, wenn diese Angebote dem individuellen Bedarf besser
oder zumindest gleichermaßen entsprechen. Dieser Vorrang ist bei der
Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zu Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige zu prüfen.
Die Entscheidung über eine vorrangige Gewährung von Infrastruktur- oder
Regelangeboten sowie von Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit erfolgt im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten
Eignungsvergleichs mit erzieherischen Hilfen.
4. Besserer Schutz für Pflegekinder bei der Unterbringung in Pflegefamilien
außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe gewährenden Jugendamts
Die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird
deutlich erhöht.
Die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie
werden konkretisiert.
Der Zuständigkeitswechsel vom Hilfe gewährenden Jugendamt zum Jugendamt
am Ort der Pflegefamilie nach § 86 Absatz 6 SGB VIII wird an dessen Beteiligung
bei der Auswahl der Pflegefamilie angeknüpft.
5. Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzerfordernisses in der Kinder- und
Jugendhilfe
Die personellen Anforderungen werden in den Regelungen zur
Personalbemessung in den Jugendämtern und Landesjugendämtern, in den Regelungen zu
Leistungsvereinbarungen bei stationären Leistungen sowie in den Regelungen zur
Betriebserlaubnis für Einrichtungen spezifisch auf die konkreten Aufgabenbereiche
und den in diesen wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet.
6. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Aufnahme und
Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen
Die Prozesse zur Altersfeststellung werden vereinfacht und insbesondere im
Hinblick auf das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung konkretisiert.
Das Verteilverfahren wird vor allem im Hinblick auf die dabei zu beachtenden
Fristen praktikabler gestaltet. Die Kostenerstattung wird vereinfacht.
7. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit
Es wird klargestellt, dass die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB
VIII mit einer digitalen Anwendung automatisiert bestimmt werden kann.
8. Besserer präventiver Schutz junger Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen
Alkoholismus
Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die den Verzehr oder Erwerb
alkoholischer Getränke durch 14- und 15-jährige Jugendliche in Begleitung einer
personensorgeberechtigen Person erlaubt, wird gestrichen.
Um die Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe durch mehr Effizienz und Effektivität
zu sichern, bedarf es über diese Regelungen hinaus weiterer Änderungen, die im
Rahmen eines Beteiligungsprozesses multiperspektivisch erörtert und dann zeitnah in einem
Gesetz zum zweiten Teil der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe aufgegriffen
werden sollen. Dabei geht es vor allem um Weiterentwicklung der Finanzierungsregelungen,
Stärkung der Steuerung durch die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
Stärkung der Verbindlichkeit der Jugendhilfeplanung, Weiterentwicklung der Regelungen zur
Kostenheranziehung sowie bessere Kooperationen an den Schnittstellen zu weiteren
Hilfesystemen und die bessere Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Kinder- und
Jugendhilferecht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund: Keine
Für die Länder und Kommunen: Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund:
Keiner
Für Länder und Kommunen:
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 20 757 000 Euro.
Davon entfallen 20 757 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Es kommt in folgenden Jahren zu folgenden Einsparungen:
2028: 148,65 Millionen Euro
2029: 153,65 Millionen Euro
2030: 226,65 Millionen Euro
2031: 237,65 Millionen Euro
2032: 325,65 Millionen Euro
2033: 589,65 Millionen Euro
2034: 762,65 Millionen Euro
2035: 975,65 Millionen Euro
Ab 2036: 1.340,65 Millionen Euro
Bundesrat Drucksache 441/26
14.08.26 BRFuss
FSFJ - AIS - Fz - G - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder-
und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-
Gesetz - 1. KJHSRG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
(Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz –1. KJHSRG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und
Jugendhilfe1
(Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz – 1. KJHSRG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBL. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34 Betreute Wohnformen“.
b) Die Angabe zu § 42e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 42e (entfallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 58a Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils“.
2. § 8a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls
eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko in
Zusammenwirkung mehrerer Fachkräfte und, sowie dies notwendig ist, unter
Beteiligung anderer betroffener Stellen, Einrichtungen und Dienste einzuschätzen.“
3. § 10 Absatz 5 bis 7 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl.
L, 2024/1385, 24.5.2024) sowie der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024).
(5) „ Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem
Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor.“
4. § 18 Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse zu verlangen, bei der
Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder
vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung
geleistet werden; der begleitete Umgang soll an einem Ort stattfinden, der für die
sichere Ausübung des Umgangsrechts geeignet ist.“
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 34„
Betreute Wohnformen“.
b) In Satz 1 wird die Angabe „(Heimerziehung)“ gestrichen.
6. In § 42a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sieben Werktagen“ durch die Angabe „einem
Monat“ ersetzt.
7. § 42e wird gestrichen.
8. § 42f wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die betroffene Person ist über die Folgen der Altersbestimmung und einer
Verweigerung einer Mitwirkung aufzuklären.“
b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In begründeten Zweifelsfällen hat auf Antrag der betroffenen Person oder ihres
Vertreters oder von Amts wegen das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur
Altersbestimmung zu veranlassen. Die betroffene Person ist durch das Jugendamt
umfassend über die Untersuchungsmethode aufzuklären. Die Untersuchung darf
nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt
werden.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Eine Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der
Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a
oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu
beenden, hat keine aufschiebende Wirkung. Das Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.“
9. § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2
ersetzt:
1. „ der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet,
2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen,
fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb
erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, wobei sich die personellen
Voraussetzungen auch nach den jeweils durch dieses Personal in der Einrichtung
wahrzunehmenden Funktonen richten,“.
10. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:
„§ 58a
Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils
Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge bislang
gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustand und dem infolge des Todes des
anderen Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein
zusteht, kann bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt eine
Bestätigung über den Tod des anderen sorgeberechtigten Elternteils beantragen. Das
Jugendamt kann die Bestätigung ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an der alleinigen
Sorge des Elternteils oder an der Anwendbarkeit deutschen Rechts bestehen.“
11. § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
1. „ die Qualifikation des Personals, die sich nach der Zweckbestimmung der
Einrichtung und den jeweils in ihr wahrzunehmenden Funktionen richtet, sowie“.
12. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung
der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der
Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine den jeweiligen
Aufgabenbereichen und den darin jeweils wahrzunehmenden Funktionen
entsprechende Zahl von Fachkräften.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a
kann ein automatisiertes Prüfungssystem zur Anwendung kommen.“
13. § 84 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur
Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick
über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln und auch die Situation
unbegleiteter ausländischer Minderjähriger darstellen.“
14. § 87c Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt oder
wechselt, hat das Jugendamt beim Familiengericht einen Antrag auf Entlassung zu
stellen, wenn es die Voraussetzungen des § 1804 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für gegeben hält. Lehnt das Familiengericht den Antrag auf
Entlassung nach § 1804 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, bleibt das zum
Vormund oder Pfleger bestellte Jugendamt zuständig.“
15. § 89d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ innerhalb eines Monats nach Kenntnis des tatsächlichen Aufenthalts eines
eingereisten jungen Menschen in dessen Bereich oder eines
Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und“.
b) Satz 2 wird gestrichen.
16. § 89f Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
(2) „ Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz
von Kindern und Jugendlichen (§ 89b) und bei fortdauernder oder vorläufiger
Leistungsverpflichtung (§ 89c) erstattet. Bei Gewährung von Jugendhilfe an eingereiste
junge Menschen (§ 89d) kann Landesrecht regeln, dass Kosten unter 1 000 Euro
erstattet werden. Landesrecht kann eine pauschale Abgeltung aufgewendeter Kosten
vorsehen, soweit dies zweckmäßig ist.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1 Recht auf Förderung der Entwicklung, auf Erziehung und auf Teilhabe“.
b) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Zweiten
Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Unterabschnitt
Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“.
c) Die Angabe zu § 35a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35a Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“.
d) Nach der Angabe zu § 35a werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 35b Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
§ 35c Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe“.
e) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 80a Planung infrastruktureller Bildungsassistenz“.
f) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 108 Evaluierung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 1„
Recht auf Förderung der Entwicklung, auf Erziehung und auf Teilhabe“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und
auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung seiner vollen, wirksamen
und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.“
3. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. Angebote der Beratung für Kinder und Jugendliche (§ 8 Absatz 3) und der
Beratung, Vermittlung und Klärung in Konflikten durch Ombudsstellen (§ 9a) sowie
die Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen (§ 10b),
2. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
3. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
4. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
5. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40)
6. Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39 und 40)
7. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§§ 41 und 41a).“
4. Nach § 3 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für Leistungen nach § 2 Absatz 2
Nummer 6 Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 6 des Neunten
Buches. § 7 des Neunten Buches ist zu beachten.“
5. Nach § 10b wird der folgende § 10c eingefügt:
„§ 10c
Erprobungsklausel
(1) Zum Zwecke der Erprobung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen gehen abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 2 Leistungen der
Eingliederungshilfe nach diesem Buch für junge Menschen mit Behinderungen in Folge
von körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen oder junge Menschen, die
von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem Neunten Buch
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 vor, wenn der örtlich zuständige Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zur Erprobung zugelassen wurde.
(2) Bei der Erprobung sind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Regelungen zum Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches
anzuwenden, soweit die Vorgaben über die in §§ 36 bis 36b dieses Gesetzes
hinausgehen.
(3) Die Erprobung ist bis zum 31. Dezember 2032 befristet.
(4) Auf Antrag des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe bestimmt die nach
Landesrecht zuständige Stelle über die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die dieses
Buch zur Erprobung vorrangig anwenden. Der Antrag muss Angaben enthalten über
1. die organisatorischen Strukturen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
2. die Planung der Vorbereitung und der Umsetzung der Erprobung der vorrangigen
Anwendung dieses Buches sowie
3. die finanzielle und personelle Sicherstellung der Umsetzung der Erprobung
einschließlich der Verwaltungskosten.
(5) Die Länder können Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die einen Antrag nach
Absatz 4 gestellt haben, zur Erprobung der vorrangigen Anwendung dieses Buches
nach Absatz 1 zulassen, wenn diese
1. die geeigneten organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die
Erprobung zu der Aufgabenerfüllung nachweisen,
2. geplante oder bestehende Verwaltungskooperationen mit dem Träger der
Eingliederungshilfe darlegen,
3. die für die Erprobung vorrangig zu gewährenden Leistungen notwendige
ordnungsgemäße Finanzabwicklung nachweisen,
4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über
die Leistungsgewährung abzuschließen, und
5. sich verpflichten, Daten zu erheben zur Bestimmung von Art und Umfang der
Leistungen, zur Ausgestaltung des Verfahrens sowie zur Entwicklung der Kosten
für die Leistungen der Eingliederungshilfe, um bundeseinheitliche Datenerfassung,
Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu
ermöglichen.
(6) Landesrecht bestimmt die für die Erprobung begrenzte Zahl der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sowie die zuständige Stelle im Sinne des Absatz 4.
(7) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
untersucht unter Beteiligung der Länder die Erprobung nach Absatz 1 und berichtet
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. März 2030 über die
Ergebnisse der Untersuchung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die
Kosten der Leistungen für junge Menschen mit körperlichen oder geistigen
Behinderungen oder für junge Menschen, die von einer solchen Behinderung bedroht
sind.“
6. § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Jungen Menschen kann in Ergänzung oder unabhängig von Hilfen oder
Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 während der Teilnahme an schulischen oder
beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in
sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen
auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe
nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.“
7. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
„§ 27
Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die
Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35
gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im
Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen
einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert
werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im
Einzelfall entspricht.
(3) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine
andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die
Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person
bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(4) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und
damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll die Hilfe zur Erziehung
Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2
einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden.
(5) Sofern infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote insbesondere nach den
§§ 13, 16 bis 18, 22 bis 24 im Hinblick auf den Bedarf des Kindes oder des
Jugendlichen im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind, werden diese
nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorrangig gewährt. Bei
Jugendlichen und jungen Volljährigen werden Hilfen oder Maßnahmen nach § 13 nach
Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorrangig gewährt, wenn sie geeigneter
oder gleichermaßen geeignet sind.
(6) Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der
Schule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung
werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt; die Vorschriften zur
Hilfeplanung (§ 36) sind nicht anzuwenden. Stehen keine infrastrukturellen Angebote
nach § 80a zur Verfügung oder erfordert der erzieherische Bedarf im Einzelfall eine
dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen einzeln zur Seite gestellte Anleitung und
Begleitung in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der
Schule, so besteht nach Absatz 1 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während des Aufenthalts in einer
Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe
zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.“
8. Der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird durch den
folgenden Zweiten Unterabschnitt ersetzt:
„Zweiter Unterabschnitt
Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
§ 35a
Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
(1) Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte
Kinder oder Jugendliche im Sinne von § 7 Absatz 2 haben einen Anspruch auf
Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange die Aussicht besteht, dass diese
Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles geeignet und notwendig sind, die
Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 90 des Neunten Buches zu erfüllen.
(2) Besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach Absatz 1,
werden diese insbesondere nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, der §§ 35b und 35c
sowie der im Rahmen der Hilfeplanung durchgeführten Ermittlungen und getroffenen
Feststellungen (§§ 36 bis 36b und 37c) sowie der Kapitel 6 und 9 bis 13 des Teils 1
des Neunten Buches sowie der Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches
gewährt. Unterschiedliche Leistungsarten der Eingliederungshilfe können miteinander
kombiniert werden, sofern dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall
entspricht.
(3) Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder
Dienstleistung erbracht. Sie können bei Bedarf mit anderen Leistungen nach diesem
Buch kombiniert werden. Auf Antrag werden Leistungen auch durch ein Persönliches
Budget ausgeführt. Der Leistungsberechtigte und der Personensorgeberechtigte sind
entsprechend zu beraten. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 des
Neunten Buches ist insoweit anzuwenden. Für die Erbringung von Leistungen in Form
pauschaler Geldleistungen gelten §§ 105 Absatz 3, 116 Absatz 1 des Neunten Buches.
(4) Dienstleistungen werden nach dem Bedarf im Einzelfall folgendermaßen
erbracht:
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. in Vollzeitpflege und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen.
Einrichtungen, Dienste oder Personen sollen die Leistungen erbringen, die es
ermöglichen, dass Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen und Kinder oder
Jugendliche ohne Behinderungen gemeinsam Leistungen erhalten können, wenn die
Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können; die besonderen Bedürfnisse
von Kindern oder Jugendlichen mit Behinderungen und von Kindern oder
Jugendlichen, die von einer Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.
(5) Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und ein Anspruch
auf Leistungen der Eingliederungshilfe, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen
die Hilfe und Leistungen erbringen, die geeignet sind, sowohl den erzieherischen
Bedarf zu decken als auch die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.
§ 35b
Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der
Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung werden als
infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt. Die Vorschriften zur Hilfeplanung (§ 36)
sind nicht anzuwenden. Stehen keine infrastrukturellen Angebote nach § 80a zur
Verfügung oder erfordert nach der Besonderheit des Einzelfalles der Bedarf eine dem
jeweiligen Kind oder Jugendlichen einzeln zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung
in der Schule, so besteht nach § 35a Absatz 1 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe.
Satz 2 gilt nicht, wenn in einem anderen Zusammenhang noch keine
Bedarfsfeststellung erfolgt ist und eine Bedarfsfeststellung notwendig ist, um die
Eignung des infrastrukturellen Angebotes im Einzelfall festzustellen.
§ 35c
Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens zur
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 17 Absatz 1 des Neunten Buches prüft
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger
insbesondere, ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare
Bescheinigungen vorliegen, die als Grundlage für seine Feststellung ausreichen. Die
Personensorgeberechtigten können entsprechende Unterlagen beibringen.
(2) Liegen keine Gutachten, ärztlichen Stellungnahmen oder vergleichbare
Bescheinigungen vor, die als Entscheidungsgrundlage ausreichen, prüft der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, ob für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine
ärztliche Stellungnahme oder vergleichbare Bescheinigung, insbesondere hinsichtlich
des Vorliegens einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung
nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3, erforderlich und ausreichend ist. Ist dies der Fall, holt
er eine ärztliche Stellungnahme oder eine vergleichbare Bescheinigung ein. Die Frist
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt entsprechend. Diese ärztliche
Stellungnahme oder vergleichbare Bescheinigung hat der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger seiner Entscheidung zugrunde zu
legen. Die gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe sollen weder von der Person,
die die Stellungnahme oder die Bescheinigung nach Satz 2 abgegeben oder
ausgestellt hat, noch von dem Dienst oder der Einrichtung erbracht werden, dem oder
der diese Person angehört.
(3) Hält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten für erforderlich, sind die Regelungen zur
Begutachtung nach § 17 des Neunten Buches anzuwenden.
(4) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens und bei den
Prüfungen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 sind das Kind oder der
Jugendliche und der Personensorgeberechtigte zu beteiligen.“
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Kind oder der Jugendliche und der Personensorgeberechtigte sind
vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe oder Leistung nach
diesem Abschnitt und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der
gewährten Hilfe oder Leistung zu beraten und auf die möglichen Folgen einer
Hilfeoder Leistungsgewährung für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen
sowie für seine familiäre Lebenssituation hinzuweisen. Die Beteiligung in allen
Verfahrensschritten sowie die Beratung und Aufklärung nach Satz 1 erfolgen in
einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen
verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. An der Hilfeplanung
wird auf Verlangen des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder
Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beteiligt.
(2) Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte soll die Entscheidung getroffen
werden über
1. die im Einzelfall angezeigte Hilfe- oder Leistungsart, wenn die Hilfe oder
Leistung voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist,
2. die vorrangige Gewährung von Hilfen oder Maßnahmen nach § 13 bei
Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 27 Absatz 5 Satz 2 nach
Prüfung, ob diese Hilfen oder Maßnahmen geeigneter als oder gleichermaßen
geeignet sind wie Hilfe zur Erziehung, insbesondere nach Maßgabe der §§ 28
bis 35, oder
3. die vorrangige Gewährung von infrastrukturellen Angeboten oder
Regelangeboten gemäß § 27 Absatz 5 Satz 1, wobei auf der Grundlage des
im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 Absatz 1 Nummer 1
festgestellten Bestands an Einrichtungen und Diensten und des im Einzelfall
festgestellten erzieherischen Bedarfs zu prüfen ist, ob und inwieweit diese
Angebote geeigneter als oder gleichermaßen geeignet sind wie Hilfe zur
Erziehung, insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35.
Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit
dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen
Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art
der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen,
ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder
der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung
bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung
der Hilfe Rechnung getragen werden.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 35a Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 35c“ ersetzt.
10. § 37c Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der
Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen nach
§ 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen des
Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die
Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger
keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden,
wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans
geboten ist. Der örtlich zuständige Träger hat bei der Auswahl einer Pflegeperson oder
bei der Auswahl einer familienähnlichen Betreuungsform, die außerhalb seiner
Zuständigkeitsbereichs gelegen ist, den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die
familienähnliche Betreuungsform gelegen ist, über die beabsichtigte Auswahl zu
informieren und ihm innerhalb einer angemessenen Frist vor Unterbringung des Kindes
oder Jugendlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Art der
Zustellung der Information nach Satz 4 entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen; es gelten die jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.“
11. § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Leistungen der Eingliederungshilfe
für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen auf Grund einer Vermittlung durch
das Jugendamt,“.
12. § 74 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben
werden, die stärker inklusiv ausgerichtet oder an den Interessen der Betroffenen
orientiert sind und die ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme
gewährleisten.“
13. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch
genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme
sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe
für die Bewertung der Qualität der Leistung, über geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung und über die Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2
zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und, unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, geeigneten freien Trägern
anzustreben.“
14. § 78a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ in einer betreuten Wohnform (§ 34),“.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen in
a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 4 Satz 1
Nummer 2),
b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4),“.
15. § 78b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der
Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind mit Trägern abzuschließen, die
1. unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind und
2. unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des
Leistungsberechtigten nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine
bedarfsdeckende Leistungserbringung sicherstellen.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in
einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form
zugänglich zu machen.“
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
nach den Absätzen 1 und 3 vor, hat der Leistungserbringer, der eine bewilligte
Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten erbringt, Anspruch auf Vergütung
dieser Leistung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“
16. § 79 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen
Anteil für die Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit zu verwenden.“
17. Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt:
„§ 80a
Planung infrastruktureller Bildungsassistenz
Infrastrukturelle Angebote für eine wegen erzieherischen Bedarfs nach § 27
Absatz 6 oder wegen einer Behinderung nach §§ 35a, 35b erforderliche Anleitung und
Begleitung von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1
Satz 1 oder in Schulen sind Angebote, die nach Maßgabe von § 80 unter Einbeziehung
der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden geplant werden.
Landesrecht regelt das Nähere, insbesondere die Beteiligung der nach Landesrecht für
die Schulen zuständigen Behörden.“
18. Nach § 86 Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Wechsel der Zuständigkeit nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn bei der Auswahl
der Pflegeperson der örtliche Träger, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht nach § 37c Absatz 3 Satz 4 einbezogen wurde.“
19. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ in einer Wohnform (§ 34),“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und
Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
und 4),“.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in
Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und“.
20. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:
§ 108„
Evaluierung
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
untersucht unter Beteiligung der Länder das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444). Es wird untersucht,
1. inwiefern die Regelungen das Ziel, gesellschaftliche Teilhabe und
Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern oder herzustellen, erreicht
werden konnte, und
2. welche finanziellen Auswirkungen die Regelungen auf Länder und Kommunen
haben.
Als Kriterium für die Evaluierung dienen insbesondere die Vollständigkeit der
Umsetzung der Regelungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen auch unter
Berücksichtigung der Perspektive der Normadressatinnen und -adressaten. Das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse der Untersuchung.“
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBL. I. S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 44b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte“
durch die Angabe „Versicherte haben“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2026 (BGBl 2026 I Nr. 179)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 93 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
Artikel 5
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr.149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
Artikel 6
Änderung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 12 wird gestrichen.
2. Artikel 10 Absatz 3 und 4 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gewalthilfegesetzes
Das Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) wird wie folgt
geändert:
In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 5“
ersetzt.
Artikel 8
Evaluierung
Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind vom Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Länder zu evaluieren. Insbesondere
werden die finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen untersucht. Das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend berichtet dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse der Untersuchung.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), das am 1. Oktober
1990 in den ostdeutschen Bundesländern und am 1. Januar 1991 in den westdeutschen
Bundesländern in Kraft getreten ist, richtet sich an alle jungen Menschen ausgehend von
einem umfassenden Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe. Auftrag der Kinder- und
Jugendhilfe ist es, alle jungen Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu
fördern, sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und Benachteiligungen zu vermeiden
oder abzubauen (vergleiche § 1 Absatz 3 SGB VIII). Sie ist damit das primär für ein
gedeihliches Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche
Sozialleistungssystem.
Um sicherzustellen, dass die Kinder- und Jugendhilfe auch in Zukunft zur Verwirklichung
des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit wirkungsvoll beitragen kann (vergleiche § 1 Absatz 1 SGB VIII), ist eine
umfassende Reform ihrer Strukturen erforderlich. Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor
großen Herausforderungen, die eine ihrem Auftrag entsprechende Aufgabenwahrnehmung
nicht nur zunehmend erschweren, sondern ihre „Garantenstellung“ für ein gutes und
sicheres Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland grundsätzlich in Frage
stellen können, wenn eine Entlastung ihrer Strukturen nicht zeitnah erfolgt. Die Kinder- und
Jugendhilfe befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen einem kontinuierlichen Anstieg
von – teilweise sehr komplexen – Unterstützungsbedarfen von Kindern, Jugendlichen und
Eltern auf der einen Seite und einem erheblichen Ressourcenrückgang der öffentlichen und
auch freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf der anderen Seite. Bürokratische
Anforderungen und schwierige Abgrenzungsfragen im Hinblick auf andere für das
Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche Systeme, z.B. die
Eingliederungshilfe oder die Schule, verstärken den Druck insbesondere auf die
Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich. Ziel ist es, die
Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig zu sichern, damit diese künftig
krisenfest ihrer Verantwortung für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen
gerecht werden kann. Die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ist
gesamtgesellschaftlich und verfassungsrechtlich hoch relevant, insbesondere weil ihre
Leistungen und Maßnahmen eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende
Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz)
sicherstellen. Dies unterstreicht nicht nur die Bedeutung einer Sicherung des Systems,
sondern macht auch deutlich, dass eine Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe einer
gesicherten Erkenntnisgrundlage bedarf. Zudem müssen Reformprozesse angesichts der
angespannten Lage bei den öffentlichen und auch freien Trägern der Kinder- und
Jugendhilfe schrittweise erfolgen, da Veränderungen, auch wenn sie letztlich Entlastung
herbeiführen, zunächst auch immer mit einem gewissen Aufwand verbunden sind.
Andernfalls würde man das System (weiter) überfordern und damit seine Funktionsfähigkeit
zusätzlich gefährden.
Mit einer umfassenden, zweistufigen Strukturreform sollen die Effektivität und Effizienz der
Kinder- und Jugendhilfe erheblich gesteigert und zugleich die kommunale
Steuerungsfähigkeit gestärkt werden. Dies ist auch die Zielsetzung des vom Bundeskanzler
und den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026
beschlossenen Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“.
Den bestehenden Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe ist insbesondere mit
Blick auf den Verfassungsrang ihres Auftrags möglichst zeitnah Rechnung zu tragen.
Deshalb sind im Sinne einer grundsätzlichen Weichenstellung für eine vorrangige Ausrichtung
der Kinder- und Jugendhilfe auf ein infrastrukturelles System Maßnahmen, die bereits auf
einer gesicherten Erkenntnisgrundlage basieren, umgehend in einer ersten Stufe der
Strukturreform umzusetzen. Unmittelbar daran anknüpfen werden weitere Maßnahmen zur
Wirkungs- und Effizienzsteigerung mit kostendämpfenden Effekten für die kommunalen
Haushalte in einem zweiten Teil der Strukturreform nach Erarbeitung der hierfür
notwendigen Erkenntnisgrundlagen und unter Einbeziehung des Beschlusses des
Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder vom 25.
Juni 2026 mit dem Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei
Leistungsgesetzen“.
Auch der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode sieht die Weiterentwicklung
individueller Leistungen, die der Förderung in der Schule dienen, zu pauschalierten und
strukturierten Unterstützungsleistungen an Schulen (Pooling) vor (Zeile 3644-3646).
Auch die Länder fordern eine deutliche Stärkung des so genannten Pooling bei
Schulbegleitung (vergleiche Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 1).
Darüber hinaus sind die Verbesserung des Schutzes von Pflegekindern (vergleiche
Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 2) sowie Vereinfachungen und
Bürokratieabbau in den Verfahren zur Aufnahme und Verteilung von unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (vergleiche JFMK-Beschluss „Sicherstellung bundesweiter
Versorgungsstrukturen für UMA“, vom 22./23. Mai 2025) wichtige Anliegen der Länder.
Die Streichung der Ausnahmevorschrift des „begleiteten Trinkens“ aus dem
Jugendschutzgesetz folgt dem Ansatz, das zunehmende Problem der Suchtabhängigkeit
ernst zu nehmen. Um den Folgen entgegenzuwirken, die von Gesundheitsgefährdung bis
Gewaltbereitschaft und Verwahrlosung reichen können, müssen insbesondere Kinder und
Jugendliche durch geeignete Präventionsmaßnahmen vor Alltagssüchten besser geschützt
werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Infrastrukturelle Bildungsassistenz
• Unter der Voraussetzung, dass „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ als
infrastrukturelle Angebote der Bildungsassistenz vom örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit den für Schule zuständigen Behörden nach
Maßgabe der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII gemeinsam geplant werden,
erfüllen diese Gruppenangebote, die mit dem so genannten „Pooling“ vergleichbar
sind, den individuellen Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung in
Kindertageseinrichtungen oder Schulen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder
Eingliederungshilfe. Entsprechende Leistungen der „Schulbegleitung“ und „Kita-
Assistenz“ nach dem SGB IX sind davon nicht erfasst.
• Wenn es kein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz vor Ort gibt, das den
gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder wenn der individuelle Bedarf des
Kindes oder Jugendlichen durch ein solches infrastrukturelles Angebot nicht
abgedeckt wird, besteht der individuelle Anspruch auf die Anleitung und Begleitung
in Kindertageseinrichtungen oder Schulen in Form einer Einzelfallhilfe.
2. Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe
• Mit einer Experimentierklausel kann zur Erprobung der Gesamtzuständigkeit der
Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen
mit (drohenden) Behinderungen das SGB VIII (§ 35a) auch für junge Menschen mit
(drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen vorrangig angewandt
werden. Die Erprobung der Zusammenführung wird untersucht, insbesondere
werden Daten erhoben zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, zur
Ausgestaltung des Verfahrens sowie zu den finanziellen Auswirkungen, um
bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung
und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
• Der § 35a SGB VIII wird an den Behinderungsbegriff der UN-BRK angepasst.
• Die Befristung der Regelung aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zum
Verfahrenslotsen wird aufgehoben; die Regelung gilt nun unbefristet.
3. Vorranggebot im Hinblick auf Infrastruktur- oder Regelangebote sowie Hilfen und
Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen
• Infrastrukturelle Angebote insbesondere der allgemeinen Förderung der Erziehung
in der Familie nach § 16 SGB VIII, der Beratung nach §§ 17 und 18 SGB VIII oder
der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII sowie Regelangebote vor allem der
Kindertagesbetreuung sind gegenüber erzieherischen Hilfen vorrangig, sofern sie
dem Bedarf in Einzelfall gleichermaßen oder besser entsprechen.
• Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII wird gegenüber
Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen und gegenüber Hilfe für junge Volljährige ein
Vorrang eingeräumt, wenn diese Angebote dem individuellen Bedarf besser oder
zumindest gleichermaßen entsprechen. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im
Rahmen von Hilfe zu Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige zu prüfen.
• Die Entscheidung über eine vorrangige Gewährung von Infrastruktur- oder
Regelangeboten sowie Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit erfolgt im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten
Eignungsvergleichs mit erzieherischen Hilfen.
4. Besserer Schutz für Pflegekinder bei der Unterbringung in Pflegefamilien außerhalb
des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe gewährenden Jugendamts
• Die Pflicht zur Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird deutlich
erhöht.
• Die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie
werden konkretisiert.
• Der Zuständigkeitswechsel vom Hilfe gewährenden Jugendamt zum Jugendamt am
Ort der Pflegefamilie nach § 86 Absatz 6 SGB VIII wird an dessen Beteiligung bei
der Auswahl der Pflegefamilie angeknüpft.
5. Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzerfordernisses in der Kinder- und
Jugendhilfe
• Die personellen Anforderungen werden in den Regelungen zur Personalbemessung
in den Jugendämtern und Landesjugendämtern, in den Regelungen zu
Leistungsvereinbarungen bei stationären Leistungen sowie in den Regelungen zur
Betriebserlaubnis für Einrichtungen spezifisch auf die konkreten Aufgabenbereiche
und den in diesen wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet.
6. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Aufnahme und Verteilung
von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen
• Die Prozesse zur Altersfeststellung werden vereinfacht und insbesondere im
Hinblick auf das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung konkretisiert.
• Das Verteilverfahren wird vor allem im Hinblick auf die dabei zu beachtenden Fristen
praktikabler gestaltet. Die Kostenerstattung wird vereinfacht.
• Die Berichterstattung zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger wird
in den Kinder- und Jugendbericht integriert.
7. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Kostenheranziehung der
Eltern und zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
• Es wird klargestellt, dass die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII
mit einer digitalen Anwendung automatisiert bestimmt werden kann.
8. Besserer präventiver Schutz junger Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen
Alkoholkonsums
• Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die den Verzehr oder Erwerb
alkoholischer Getränke durch 14- und 15-jährige Jugendliche in Begleitung einer
personensorgeberechtigen Person erlaubt, wird gestrichen.
Um die Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe durch mehr Effizienz und Effektivität
zu sichern, bedarf es über diese Regelungen hinaus weiterer Änderungen, die im Rahmen
eines Beteiligungsprozesses multiperspektivisch erörtert und dann zeitnah in einem Gesetz
zum zweiten Teil der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe aufgegriffen werden sollen.
Dabei geht es vor allem um Weiterentwicklung der Finanzierungsregelungen, Stärkung der
Steuerung durch die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Stärkung der
Verbindlichkeit der Jugendhilfeplanung, Weiterentwicklung der Regelungen zur
Kostenheranziehung sowie bessere Kooperationen an den Schnittstellen zu weiteren
Hilfesystemen und die bessere Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Kinder- und
Jugendhilferecht.
III. Alternativen
In das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das am 10.6.2021 in Kraft getreten ist,
wurde die Regelung aufgenommen, dass das SGB VIII auch für Leistungen der
Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen
Behinderungen vorrangig zuständig werden soll. Diese Regelung soll zum 1.1.2028 in Kraft
treten unter der Bedingung, dass bis zum 1.1.2027 ein Bundesgesetz mit den gesetzlichen
Grundlagen für die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der Kinder- und
Jugendhilfe verkündet wurde.
Da von einigen Ländern und Kommunen die Sorge geäußert wurde, dass die Umsetzung
der Zuständigkeitszusammenführung zum aktuellen Zeitpunkt zu einer Überlastung der
Kommunen führen würde, eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe aber überwiegend
weiterhin als zu verfolgendes Ziel gesehen wird, wird diese verschoben. Die Alternative,
nämlich das Inkrafttreten der Zusammenführung der Zuständigkeit zum 1. Januar 2028,
kann wegen der geäußerten Bedenken nicht weiterverfolgt werden. Eine andere
Möglichkeit, die vollständige Aufgabe des Ziels der Zusammenführung der Zuständigkeiten
unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe, ist ebenfalls keine realisierbare Alternative.
Seit ca. 2010 haben sich Bund, Länder, Kommunen und die Fachöffentlichkeit intensiv mit
der Frage der Zusammenführung der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe
unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe auseinandergesetzt. In zwei umfassenden
Beteiligungsprozessen wurde dieses Thema diskutiert. Insbesondere hat das BMBFSFJ
von November 2022 bis Dezember 2023 einen umfassenden Beteiligungsprozess unter
dem Titel „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe“
durchgeführt Beteiligt wurden Expertinnen und Experten aus den Bereichen der Kinder- und
Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und der Gesundheitshilfe, auf Landesebene
(einschließlich der Kommunen), auf Bundesebene, aus Fachverbänden und
Fachorganisationen, von öffentlichen oder freien Trägern sowie aus den Bereichen
Wissenschaft und Forschung. Die ganz überwiegende Mehrheit der Beteiligten hat sich für
die Zusammenführung der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder
und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe
ausgesprochen.
Viele Kommunen haben sich bereits auf den Weg gemacht, ihre Verwaltungsstrukturen
anzupassen und warten auf die vorrangige Geltung der Regelungen des SGB VIII für Kinder
und Jugendliche mit Behinderungen wegen körperlichen oder geistigen
Beeinträchtigungen. Insofern ist die Einführung einer Experimentierklausel für Kommunen,
die das SGB VIII bereits umfassend vorrangig gegenüber dem SGB IX anwenden möchten,
der einzige Weg, der den unterschiedlichen Belangen Rechnung trägt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Achten, Fünften und
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des
Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Der Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge umfasst das Kinder- und
Jugendhilferecht (Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzentwurfes) sowie den Schutz von Kindern
und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (Artikel 6 dieses Gesetzentwurfes).
Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen Bereich zu, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Die Regelungen des Gesetzes betreffen insbesondere die Gewährung von Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe (hier insbesondere Kita- und Schulassistenz sowie ein
Vorranggebot für Infrastrukturangeboten bei Hilfe zur Erziehung), die Regelungen zum
Verfahren zur vorläufigen Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen
sowie Klarstellungen zum Fachkräftegebot.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Eine
Gesetzesvielfalt bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung sowie der Kita- und
Schulassistenz unter den Ländern würde zu einer Rechtszersplitterung mit
problematischen Folgen für die Förderung und Unterstützung junger Menschen führen.
Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung junger Menschen, die auf die Unterstützung
der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere beim Schulbesuch angewiesen sind, würde zu
einer Auseinanderentwicklung von Grundvoraussetzungen für den Zugang zu Bildung und
Förderung junger Menschen führen, deren Folgen weder im Interesse des Bundes noch
der Länder hinnehmbar wären. Die aktuellen Herausforderungen bei der Kita- und
Schulassistenz (starker Anstieg der Fälle, weniger Personal für die Umsetzung) können nur
bundesweit einheitlich gelöst werden. Die Regelungen zu Hilfe zur Erziehung sind ebenfalls
zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet insofern erforderlich, als eine
Rechtszersplitterung hier problematische Folgen im Hinblick auf den Zugang von Kindern,
Jugendlichen und ihren Eltern zu notwendigen Hilfen zur Entwicklungsförderung und
Erziehung hätte, die letztlich zu einer erheblichen Schwächung des Schutzes von Kindern
und Jugendlichen führen könnte. Aus eben diesem Grund ist auch die Klarstellung zum
Fachkräftegebot bundeseinheitlich erforderlich.
In Bezug auf die Änderungen des Verfahrens zur vorläufigen Inobhutnahme unbegleiteter
ausländischer Minderjähriger (Artikel 1) sind bundesweit einheitliche Verfahrensregelungen
erforderlich. Nur so kann die geordnete Aufnahme und Versorgung unbegleiteter
Minderjähriger im Bundesgebiet gewährleistet werden. Unterschiedliche Verfahren würden
die Zusammenarbeit der Länder untereinander erheblich erschweren sowie auch zu
erheblichen Unsicherheiten bei der Gewährleistung des Schutzes unbegleiteter
ausländischer Minderjährige, zu dem die Bundesrepublik Deutschland auf EU-Ebene
verpflichtet ist, führen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst auf Grundlage des Artikel 74 Absatz 1
Nummer 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
ebenfalls die Kompetenz, befristet Regelungen als Experimentierklauseln zur
Untersuchung und Erprobung von neuen Verfahren und Maßnahmen zu erlassen. Eine
bundesrechtliche Regelung ist Voraussetzung für die Erprobung der Zusammenführung
von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, da
nur eine bundesgesetzliche Regelung das Abweichen vom Vorrang-Nachrang-Verhältnis
nach § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII zulassen kann. Sie stellt bundeseinheitlich die
Rahmenbedingungen der Erprobung auf, wenngleich den Ländern aufgrund regionaler
Bedürfnisse ein gewisser Gestaltungsspielraum gewährt wird. Eine bundesgesetzliche
Zusammenführung der Leistungen ist nur entwickelbar auf Grundlage einer Evaluation, die
gerade landesspezifische Erprobungen untersucht, die jeweils entsprechend den
landesrechtlichen Besonderheiten entwickelt wurden. Eine bundeseinheitliche Regelung
muss sämtlichen Länderspezifika umfassend Rechnung tragen.
Die bundesgesetzliche Regelung in Artikel 6 ist zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Der Kinder- und Jugendschutz in der
Öffentlichkeit macht eine bundesgesetzliche Regelung notwendig, damit ein übergreifender
wirksamer Kinder- und Jugendschutz ermöglicht werden kann. Insbesondere beim
gesundheitlichen Kinder- und Jugendschutz handelt es sich um eine Materie, bei der die
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse liegt, da andernfalls eine
Rechtszersplitterung entstehen würde, die zu erheblichen Nachteilen für die
Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat führt. Denn eine uneinheitliche
Rechtslage im gesundheitlichen Kinder- und Jugendschutz brächte für Bürgerinnen und
Bürger, für die Verwaltung und die Wirtschaft unzumutbare Unsicherheiten oder
Belastungen mit sich, wenn nicht nur die Gesundheit von Jugendlichen regional
unterschiedlich geschützt würde, sondern auch in innerfamiliären Beziehungen und bei
Gastronomiebesuchen Unklarheit und Konfliktpotential entstünde.
Die bundesgesetzliche Regelung in Artikel 5 ist zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Der Kinder- und Jugendschutz in der
Öffentlichkeit macht eine bundesgesetzliche Regelung notwendig, damit ein übergreifender
wirksamer Kinder- und Jugendschutz ermöglicht werden kann. Insbesondere beim
gesundheitlichen Kinder- und Jugendschutz handelt es sich um eine Materie, bei der die
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse liegt, da andernfalls eine
Rechtszersplitterung entstehen würde, die zu erheblichen Nachteilen für die
Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat führt. Denn eine uneinheitliche
Rechtslage im gesundheitlichen Kinder- und Jugendschutz brächte für Bürgerinnen und
Bürger, die Verwaltung und die Wirtschaft unzumutbare Unsicherheiten oder Belastungen
mit sich, weil nicht nur die Gesundheit von Jugendlichen regional unterschiedlich geschützt,
sondern auch in innerfamiliären Beziehungen und bei Gastronomiebesuchen Unklarheit
und Konfliktpotential entstünde.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar. Im Recht der
EU ist die Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe nicht im Einzelnen geregelt. Allerdings
enthält die Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen, Vorgaben für minderjährige Kinder von Antragstellern
und unbegleitete minderjährige Antragsteller unter anderem in Hinblick auf ihre
Unterbringung und ihre Vertretung.
Mit zwei Änderungen wird die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt umgesetzt. Umgesetzt werden Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/185
sowie Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/185: Es soll sichergestellt werden, dass
die in der Richtlinie vorgesehene frühzeitige individuelle Begutachtung zur Ermittlung
besonderer Schutzbedarfe von Opfern durch die Jugendämter unter Einbeziehung
mehrerer Fachkräfte sowie unter Beteiligung betroffener Einrichtungen, Dienste oder
anderer Stellen erfolgt. Zudem wird klargestellt, dass für die Ausübung von
Umgangsrechten zwischen Kind und Elternteil sichere Orte zum sicheren Kontakt zur
Verfügung stehen.
Mit einer Änderung wird die Richtlinie (EU) 2024/1712 des europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und
Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer umgesetzt. Nach
Artikel 11 Absatz 4 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen
Opferbetreuungsorganisationen im Rahmen von Gesetzen, Regelungen oder
Verwaltungsvorschriften einen oder mehrere Mechanismen für die frühzeitige Erkennung
und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter und mutmaßlicher Opfer
einzurichten. Dieser Vorgabe wird mit der Klarstellung in § 8a SGB VIII-E Rechnung
getragen, dass Jugendämter im Rahmen der Gefährdungseinschätzung andere Stellen und
Akteure wie beispielsweise spezialisierte Fachberatungsstellen hinzuziehen sollen, um
betroffene Opfer von Menschenhandel frühzeitig zu identifizieren.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Wird im Rahmen der Experimentierklausel die Zusammenführung der Zuständigkeiten für
junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII umgesetzt, macht dies die Klärung
schwieriger Abgrenzungsfragen, zum Beispiel bei Mehrfachbehinderungen, leichter bzw.
entbehrlich und verhindert Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Eingliederungshilfe.
Durch die Ausgestaltung der Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot im Rahmen
von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe werden einzelfallbezogene
Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und damit der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe deutlich entlastet.
Die Verfahren zur Aufnahme und Verteilung von unbegleiteten ausländischen
Minderjährigen werden erheblich vereinfacht; Bürokratie wird abgebaut.
Die Streichung der Ausnahmevorschrift des § 9 Absatz 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
vereinfacht die Rechtsanwendung des JuSchG in Gaststätten, Verkaufsstellen und anderen
öffentlichen Einrichtungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Regelungsvorhaben fördert die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe und
somit das Fortbestehen der Unterstützung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und
ihren Familien durch das System Kinder- und Jugendhilfe. In Bezug auf die
Bildungsassistenz ermöglichen die Regelungen eine praxisnahe, weniger aufwändige und
zeitnahe Unterstützung von Kindern und Jugendlichen.
Durch die Ermöglichung der perspektivischen Gesamtzuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen werden sich
Angebote und Unterstützungsleistungen inklusiv ausrichten. Leistungen können
perspektivisch bedarfsübergreifend und ganzheitlich erbracht werden. Das
Regelungsvorhaben fördert somit im Ergebnis die Inklusion von Kindern und Jugendlichen
mit Behinderungen und ihrer Familien in der Gesellschaft. Damit wird ein Grundstein gelegt
für eine inklusive Ausrichtung der Gesellschaft.
Die Streichung der Ausnahmevorschrift des § 9 Absatz 2 JuSchG fördert das gesunde
Aufwachsen junger Menschen, begünstigt hierdurch Bildungserfolge und verhindert
zugleich soziale Folgekosten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund:
Keiner
Für die Länder und Kommunen:
Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 20.757.000 Euro.
Davon entfallen 20.757.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Abhängig davon, ob die
Zusammenführung der Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern im Rahmen der
Experimentierklausel umgesetzt wird oder nicht, kann sich der Erfüllungsaufwand
verändern.
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger:
Lauf
end
e
Nu
mm
ern
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
1.1
Artikel 1; § 58a
Bestätigung des Todes
eines
sorgeberechtigten
Elternteils
Zeitaufwan
d: 10
Minuten
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl)
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
geringfügi
g
Summe
Sachaufwand (in
Tsd. Euro)
geringfügi
g
Zu Nummer 1.1: Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils; § 58a SGB
VIII-E.
Aufwand pro Fall: Standardaktivität 6 (Komplexität hoch)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Lauf
end
e
Nu
mm
ern
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnu
ng der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
3.1
Artikel 1;
§ 10b
Absatz 2
SGB VIII;
Weitere
Unterstützu
ng des
örtlichen
Trägers
durch
Verfahrensl
Land
Verfahren
slotsen
3.256 Euro
= (4.800 / 60
* 40,70
Euro/h
(100%
durchschnit
t))
1.866
Lauf
end
e
Nu
mm
ern
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnu
ng der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
otsen
(Änderung)
3.2
Artikel 1;
§37c
Absatz 3
Satz 4 SGB
VIII;
Benachrichti
gung des
örtlichen
Trägers der
öffentlichen
Jugendhilfe
außerhalb
des Bereichs
des örtlich
zuständigen
Trägers
(Neu)
Land
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl)
3.3
Artikel 1;
§37c
Absatz 3
Satz 4 SGB
VIII;
Stellungnah
me des
örtlichen
Trägers der
öffentlichen
Jugendhilfe
außerhalb
des Bereichs
des örtlich
zuständigen
Trägers
(Neu)
Land
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl)
3.4
Artikel 1;
§37c
Absatz 3
Satz 4 SGB
VIII;
Entgegenna
hme und
Bearbeitung
der
Stellungnah
me durch
den örtlich
Land
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl)
Lauf
end
e
Nu
mm
ern
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnu
ng der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
zuständigen
Träger (Neu)
3.5
Artikel 1;
§42f
Absatz 1
SGB VIII;
Aufklärung
über die
Folgen der
Altersbesti
mmung und
einer
Verweigeru
ng einer
Mitwirkung
vor einer
ärztlichen
Untersuchu
ng
(Änderung)
Land
2.056
Aufklärun
gen
2.150 Euro
=ro
= (10 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
3.6
Artikel 1;
§42f
Absatz 2
SGB VIII;
Antragsbear
beitung
bezüglich
einer
ärztlichen
Untersuchu
ng zur
Altersbesti
mmung
(Abschaffun
g) (a*)
Land
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl und
geringfügige
r Aufwand
pro Fall)
3.7
Artikel 1;
§ 58a SGB
VIII;
Bestätigung
des Todes
eines
sorgeberech
tigten
Elternteils
(Änderung:
id-ip
2012100110
404301)
Land
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl)
Lauf
end
e
Nu
mm
ern
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnu
ng der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
3.8
Artikel 1;
§ 78b
Absatz 2a
SGB VIII;
Ergebnisse
der
Vereinbarun
gen den
Leistungsbe
rechtigten
zugänglich
machen
(Neu)
Land
„geringfügig
“
(geringfügig
er Aufwand
pro Fall)
3.9
Artikel 1;
§ 79
Absatz 4
SGB VIII;
automatisie
rte Prüfung
der
örtlichen
Zuständigke
it (Neu)
Land -278.103
81,4 (120
Min/Fall
*40,70)
-22.637
3.1
Artikel 1;
§ 80a SGB
VIII;
Infrastruktu
relles
Angebot der
Bildungsassi
stenz in
Tageseinrich
tungen oder
Schulen
(Neu)
Land
„geringfügig
“
(geringfügig
er Aufwand
pro Fall)
3.1
Artikel 1;
§ 89d SGB
VIII;
Kostenersta
ttung bei
Gewährung
von
Jugendhilfe
nach der
Einreise
(Kommunen
) (Änderung:
id-ip
Land
66,8 Euro
= (95 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl)
Lauf
end
e
Nu
mm
ern
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnu
ng der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
2018072614
424201)
3.1
Artikel 1;
§ 89d SGB
VIII;
Kostenersta
ttung bei
Gewährung
von
Jugendhilfe
nach der
Einreise
(Länder)
(Änderung:
id-ip
2018072614
424401)
Land
97,2 Euro
= (135 / 60 *
43,20
Euro/h
(100% gD))
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl)
3.1
Artikel 1;
§ 89f
Absatz 2
SGB VIII;
Kostenersta
ttung unter
1.000 Euro
an
eingereiste
junge
Menschen
(Änderung)
Land
26,5 Euro
= (36 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD)
+1,2 Euro)
„geringfügig
“ (geringe
Fallzahl und
geringfügige
r Aufwand
pro Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
-20,757 0
davon auf
Bundesebene
0
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommune
n)
-20.757
- 28 -Drucksache 441/26
Für die Länder/Kommunen:
Zu Nummer 3.1: Weitere Unterstützung des örtlichen Trägers durch Verfahrenslotsen;
§ 10b Absatz 2 SGB VIII-E.
Fallzahl (jährlicher Erfüllungsaufwand): FZ vom BMBFSFJ
Aufwand pro Fall (jährlicher Erfüllungsaufwand): Angaben vom BMBFSFJ
Zu Nummer 3.7: Bestätigung des Todes eines sorgeberechtigten Elternteils; § 58a SGB
VIII-E.
Zu Nummer 3.9: Automatisierte Prüfung der örtlichen Zuständigkeit,
§ 79 Absatz 4 SGB VIII-E.
Durch ein automatisiertes Prüfsystem soll die Zuordnung der örtlichen Zuständigkeit für
neue Fälle erleichtert werden. Nach Angabe des BMBFSFJ entsteht aktuell in 50 % der
neuen Fälle ein erheblicher Aufwand bei der manuellen Zuordnung. Da angenommen wird,
dass die zeitliche Entlastung bei den 50 % der Fälle, die ohnehin nicht aufwendig sind,
geringfügig ist, wird der Fokus auf die Entlastung in den aufwendigen Fällen gelegt.
Im Jahr 2023 wurden 247.369 Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige und 35a-
Hilfen neu begonnen. In dieser Zahl sind alle Hilfearten abzüglich Erziehungsberatung
berücksichtigt. Die Zahl der (vorläufigen) Inobhutnahmen betrug 16.777 (§ 42a) bzw.
52.700 (§ 42) im Jahr 2024. Außerdem gab es im Jahr 2024 noch 239.360 8a-Verfahren.
Insgesamt ergeben sich somit 556.206 neue Fälle im Jahr, bei denen die Prüfung der
örtlichen Zuständigkeit eine Rolle spielt. 50 % der Fälle liegt dann bei 278.103 Fällen, bei
denen von einer grundsätzlich aufwendigen Prüfung der örtlichen Zuständigkeit
ausgegangen wird.
Es wird angenommen, dass bisher ein Zeitaufwand von 2 Stunden, also 120 Minuten, pro
Fall für die manuelle Zuordnung anfiel. Es wird ein Lohnsatz von 40,70 Euro/Stunde
angesetzt.
Zu Nummer 3.11: Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
(Kommunen); § 89d SGB VIII-E.
Änderung, id-ip: 2018072614424201
Fallzahl (jährlicher Erfüllungsaufwand): Aktuell 521. Die Änderung der Fallzahl liegt durch
die gesetzliche Regelung im Bagatellbereich.
Zu Nummer 3.12: Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
(Länder); § 89d SGB VIII-E.
Änderung, id-ip: 2018072614424401
Fallzahl (jährlicher Erfüllungsaufwand): Aktuell 521. Die Änderung der Fallzahl liegt durch
die gesetzliche Regelung im Bagatellbereich.
Zu Nummer 3.13: Kostenerstattung unter 1.000 Euro an eingereiste junge Menschen; § 89f
Absatz 2 SGB VIII-E.
Aufwand pro Fall (jährlicher Erfüllungsaufwand): Standardaktivität 7 (Komplexität mittel) +
11 (Komplexität einfach) + 12 (Komplexität einfach)
5. Weitere Kosten
Die Befristung der Regelung zum Verfahrenslotsen in § 10b SGB VIII wird aufgehoben.
Entsprechend entstehen durch die weitere Arbeit des Verfahrenslotsen Aufwände bei den
Kommunen in Höhe von ca. 9,35 Mio. Euro jährlich. Es sind insgesamt 324.575 Fälle von
Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe nach
dem SGB IX erhalten, sowie insgesamt 154.749 Leistungen nach § 35a SGB VIII. Nach
Abzug der Fälle, bei denen grundsätzlich keine Beratung erforderlich ist, beträgt die Fallzahl
insgesamt 230.075. Für die Beratung werden 60 Minuten veranschlagt wie bereits im
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz.
Die Regelung in § 27 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII-E zur Einführung eines Vorrangs von
Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber Hilfe zur Erziehung führt zu einer
Verringerung der Kosten für erzieherische Hilfen. Berichten aus Kommunen, die als örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sozialräumliche Infrastrukturkonzepte umsetzen,
weisen auf erhebliche Kostendämpfungs- und Einsparungseffekte im Leistungssegment
der individuellen Hilfen zur Erziehung hin, die von 30 bis über 50 Prozent reichen. Da
aktuelle methodologisch belastbare Studien hierzu nicht vorliegen, beschränken sich die
ausgewiesenen Einsparungen auf die Kosteneffekte, die sich aus dem Vorrang des
Regelangebots der Kindertagesbetreuung nach §§ 22 ff. SGB VIII gegenüber Hilfe zur
Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 27 i.V. m. § 31 SGB VIII
beziehen. Bezogen auf dieses Leistungssegment lassen sich anhand der Daten der
amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik plausibel Kostenfolgen herleiten.
Insgesamt wurden 2023 im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik knapp
100.000 Kinder unter sechs Jahren gezählt, die eine ambulante Hilfe zur Erziehung in
Anspruch genommen haben (Summe aus am 31.12. laufenden und im Laufe des Jahres
beendeten Hilfen). Im Jahr 2023 wurden knapp 50.000 ambulante Hilfen zur Erziehung neu
begonnen. Bei den allermeisten dieser Hilfen handelt es sich um sozialpädagogische
Familienhilfe nach § 31 SGB VIII. Im Jahr 2023 wurden pro sozialpädagogischer
Familienhilfe im Durchschnitt rund 10.000 Euro verausgabt. Laut Statistischem Bundesamt
lag die Betreuungsquote an Kindertagesbetreuung zum 01.03.2025 bezogen auf Kinder
unter drei Jahren bei 37,8 % und bezogen auf Kinder von drei bis sechs Jahren bei 95,0 %.
Greift man angesichts der deutlich geringeren Betreuungsquote Kinder im Alter von ein bis
zwei Jahren heraus, so wurden bezogen auf diese Altersgruppe im Jahr 2023 rund 30.000
ambulante erzieherische Hilfen in Anspruch genommen. Es wird angenommen, dass für ein
Drittel dieser Fälle vorrangig Kindertagesbetreuung gewährt werden kann. Dies führt dann
zu einer Entlastung im Bereich der Hilfe zur Erziehung in Höhe von 100 Millionen Euro.
Der in § 27 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII-E eingeführte Vorrang von Hilfen und Maßnahmen
der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII gegenüber Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen
und gegenüber Hilfe für junge Volljährige führt zu einer Verringerung der Kosten für die
stationäre Unterbringung von jungen Menschen im Alter zwischen 16 und längstens 27
Jahren. Gerade zwischen der nach § 13 Absatz 3 SGB VIII möglichen sozialpädagogisch
begleiteten Wohnform und einer Unterbringung nach § 34 SGB VIII kann aufgrund der
unterschiedlichen Zielsetzung in Bezug auf die Kosten für den Personalaufwand ein
Unterschied bestehen, wobei die Übergänge teilweise auch fließend sein können. Von der
gesamten Fallzahl von Leistungen nach § 34 SGB VIII für junge Menschen zwischen 16
und 27 Jahren (66.788 Fälle) wird davon ausgegangen, dass für mindestens 10 % dieser
Gruppe Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII geeigneter und für mindestens 15 %
gleichermaßen geeignet sein können. Allerdings kann, da die Angebote nach § 13 Absatz 3
SGB VIII zunächst in ausreichender Form ausgestaltet werden müssen, nur eine begrenzte
Anzahl von jungen Menschen Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII erhalten, die bislang
eine Hilfe nach § 34 SGB VIII erhalten haben. Nach 5 Jahren steigt die Zahl der Angebote,
so dass alle junge Menschen mit entsprechenden Bedarfen sie erhalten können. In den
ersten beiden Jahren (2028 und 2029) werden 2,5 % der bisherigen § 34 SGB VIII-Fälle in
Wohnformen nach § 13 Absatz 3 SGB VIII geschätzt; die Fallzahl beläuft sich auf rund
1.670. In 2030 bis 2032 erhöht sich die Fallzahl auf 3.340 (5 %) und schließlich ab 2033 auf
6.679 (10%).
Es wird anhand von Praxisbeispielen und Tagessätzen aus der Praxis davon ausgegangen,
dass Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII um ca. 30 % günstiger sind. Dies ergibt bei
sonst ca. 50.000 Euro Kosten pro Fall (im Durchschnitt) eine Ersparnis von 25 Millionen
Euro pro Jahr in den Jahren 2028 und 2029, rund 50 Millionen Euro pro Jahr in den Jahren
2030 bis 2032 sowie rund 100 Millionen Euro pro Jahr ab 2033 bezogen auf diese Gruppe.
Es ist davon auszugehen, dass spätestens ab dem Jahr 2032 auch ein Angebot nach § 13
Absatz 3 SGB VIII für die jungen Menschen zur Verfügung stehen wird, für die diese
Leistungen gleichermaßen geeignet sind wie eine Hilfe nach § 34 SGB VIII. Der Anteil
dieser Personengruppe an den jungen Menschen zwischen 16 und 27 Jahren in
erzieherischen Hilfen nach § 34 SGB VIII macht mindestens weitere 15 % aus und umfasst
damit eine Fallzahl von 10.018. Schätzungsweise können im Jahr 2032 50 % dieser
Personengruppe Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII erhalten. Die Fallzahl beträgt
5.009. In Bezug auf diese Gruppe entstehen somit im Jahr 2032 Einsparungen in Höhe von
75 Millionen Euro. Ab 2033 können dann alle aus dieser Gruppe Angebote nach § 13
Absatz 3 SGB VIII erhalten. Daraus resultiert ein Einsparungspotential ab 2033 bezogen
auf diese Gruppe in Höhe von 150 Millionen Euro.
Bezogen auf beide Gruppen – einmal die Gruppe, für die die Angebote nach § 13 Absatz 3
SGB VIII geeigneter sind (100 Millionen Euro) und dann die Gruppe, für die die Angebote
nach § 13 Absatz 3 SGB VIII gleichermaßen geeignet sind (150 Millionen Euro), ergibt sich
demnach ein Einsparpotential von 250 Millionen Euro.
Demnach lassen sich folgende Einsparpotentiale darstellen:
2028 und 2029: 25 Millionen Euro pro Jahr
2030 und 2031: 50 Millionen Euro pro Jahr
2032: 125 Millionen Euro
Ab 2033: 250 Millionen Euro pro Jahr
Durch die Änderungen der Regelungen in den §§ 27 Absatz 6, 35b und 80a SGB VIII-E zur
Einführung infrastruktureller Bildungsassistenz für Kita und Schule kommt es kurz- und
mittelfristig zu Einsparungen durch Reduktion des Zuwachses bei den jährlichen
Kostensteigerungen für Kita- und Schulassistenzen, da nicht mehr jedes Kind mit einem
entsprechenden Bedarf einen Anspruch auf Einzelfallhilfe hat. Es wird aufgrund von
Berichten aus Modellvorhaben davon ausgegangen, dass im ersten und zweiten Jahr nach
Inkrafttreten (2028 und 2029) eine Reduktion des Zuwachses in Höhe von 10 % erreicht
werden kann. In den Folgejahren kann eine Reduktion des Zuwachses in Höhe von 20 %
erreicht werden. Ab dem 6. Jahr ab Inkrafttreten kann es zu einer exponentiellen Reduktion
der Zuwächse in den Folgejahren kommen, die letztlich zu einem Anstiegsstopp führen
kann. Bei entsprechender Ausgestaltung der Infrastruktur können sich in der Folge weitere
Einsparpotentiale im Sinne einer Reduzierung der absoluten Kosten ergeben.
Bei aktuellen Kosten in Höhe von ca. 1,8 Milliarden Euro und einer Fallzahl in Höhe von ca.
61.816 sowie einer durchschnittlichen Wachstumsrate in Höhe von 13 % (orientiert sich an
der Wachstumsrate zwischen 2021 und 2022) ergeben sich folgende Einsparungen:
Im Jahr 2028: 33 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses
Im Jahr 2029: 38 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses
Im Jahr 2030: 86 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses
Im Jahr 2031: 97 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses
Im Jahr 2032: 110 Millionen Euro Reduktion des Zuwachses
Ab dem Jahr 2033 erhöhen sich Schätzungen zufolge Einsparungen durch eine
exponentielle Reduktion der Zuwächse um jährlich jeweils weitere 20 %:
Im Jahr 2033: 249 Millionen Euro (20 % plus 20 %)
Im Jahr 2034: 422 Millionen Euro (40 % plus 20 %)
Im Jahr 2035: 635 Millionen Euro (60 % plus 20 %)
Ab dem Jahr 2036 wird von einem Anstiegsstopp ausgegangen. Dies entspricht einer
Einsparung von ca. 1 Milliarde Euro in Bezug auf einen bis dahin auf der Grundlage einer
Wachstumsrate von 13 % prognostizierten Stand der Kostenentwicklung in Höhe eines
zweistelligen Milliardenbetrags. In den Folgejahren sind weitere Einsparungen im Hinblick
auf die absoluten Kosten möglich.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks sind die Faktoren Daseinsvorsorge sowie
Engagement, Zusammenhalt und Teilhabe von diesem Regelungsvorhaben betroffen. Die
Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe wird durch Herstellung effizienter und
effektiver Strukturen gesichert. Zudem geht es perspektivisch um die Verbesserung von
Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen und ihren Familien.
Die Prüfung der gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung ist zu dem
Ergebnis gekommen, dass eine Gleichstellungsrelevanz nicht gegeben ist, da keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Frauen und Männer unterschiedlich von der Regelung
betroffen sind.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat eine Stellungnahme zu möglichen
Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren
abgegeben. In der Zusammenfassung betont das Kompetenzzentrum, dass durch das
Vorhaben der Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung ein verbesserter Zugang
zu bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen möglich wird und junge Menschen durch die
Verstetigung des Verfahrenslotsens auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang
zu der Inanspruchnahme von Leistungen erhalten. Bei der Regelung zum Vorrang von
infrastrukturellen Angeboten sowie Regelangeboten werden Bedenken dahingehend
geäußert, dass hier verschiedene Leistungsarten in Konkurrenz treten, die verschiedene
Ziele verfolgen; zudem könnten nicht ausreichend niedrigschwellige Angebote zur
Verfügung stehen. Die Einführung eines infrastrukturellen Angebotes der Bildungsassistenz
wird als Möglichkeit gesehen, dass junge Menschen niedrigschwellig Hilfen erhalten
können. Die Änderungen der Regelungen zur Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer
Minderjähriger wird einerseits positiv bewertet, andererseits könnten die verlängerten
Fristen zu einer Verzögerung der Entscheidungen über den längerfristigen Aufenthalt
führen. Die Streichung der Ausnahmeregelung in § 9 Absatz 2 JuSchG wird als Beitrag zum
Schutz junger Menschen vor einem frühen Alkoholkonsum bewertet.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird den
Umsetzungsprozess des Gesetzes ab Inkrafttreten begleiten und die Umsetzung
evaluieren. Die Regelung des § 108 SGB VIII wurde in Bezug auf die Evaluation des Kinder-
und Jugendstärkungsgesetzes angepasst. Die Evaluation der Erprobungsklausel wird bis
zum 31. März 2030 erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis ist an die Änderungen anzupassen.
Zu Nummer 2
Nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die individuelle Begutachtung zur
Ermittlung eines besonderen Schutzbedarfs von Opfern je nach Verfahrensstadium, soweit
dies angemessen ist, in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen zuständigen Behörden
und einschlägigen Unterstützungsdiensten wie Opferschutzzentren, spezialisierten
Diensten, Sozialdiensten, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Schutzunterkünften und
anderen einschlägigen Akteuren erfolgt. Nach Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2024/1712 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um in
Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen im Rahmen von
Gesetzen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften einen oder mehrere Mechanismen für
die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung identifizierter
und mutmaßlicher Opfer einzurichten.
Bereits bisher haben die Jugendämter bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nach
§ 8a Absatz 1 andere Akteure einbezogen, sofern diese über Informationen verfügten, die
für die Einschätzung des Gefährdungsrisikos relevant waren. Zur Klarstellung in Hinblick
auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
wird nun diese Beteiligung anderer Akteure in den Absatz 1 aufgenommen. Die Erweiterung
des § 8a Absatz 1 stellt zudem in Umsetzung der EU Menschenhandelsrichtlinie klar, dass
Jugendämter im Rahmen der Gefährdungseinschätzung andere Stellen und Akteure wie
beispielsweise spezialisierte Fachberatungsstellen hinzuziehen sollen, um betroffene Opfer
von Menschenhandel frühzeitig zu identifizieren.
Stellen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sind dabei entsprechend der Auflistung
in § 81 Absatz. 1 SGB VIII weit zu verstehen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist
nach § 79a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB VIII zur Qualitätsentwicklung in Bezug
auf den Prozess der Gefährdungseinschätzung und die Zusammenarbeit mit anderen
Institutionen verpflichtet.
Zu Nummer 3
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
§ 10 Absatz 5 SGB VIII hatte seit dem 1. Januar 2024 als Ausnahme vom grundsätzlichen
Vorrang des SGB XIV geregelt, dass soweit Leistungen zum Lebensunterhalt während
fachspezifischer Maßnahmen erbracht werden, diese den Leistungen zum Lebensunterhalt
nach dem SGB XIV vorgehen. Die Leistungen zum Unterhalt im Sinne des SGB VIII decken
jedoch nicht nur den Lebensunterhalt des Kindes/Jugendlichen im Sinne der
Existenzsicherung ab, sondern umfassen untrennbar auch die Pflege und Erziehung als
Fachleistungen. Dies führte in der Praxis dazu, dass viele Jugendhilfeträger keine
Erstattungsanträge bei den für das Soziale Entschädigungsrecht zuständigen Behörden
(SER-Behörden) für kongruente Teilhabeleistungen stellten, weil sie die Leistungen zum
Lebensunterhalt im Sinne der Existenzsicherung nicht herausrechnen konnten (keine
Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen der Erziehung und
Pflege möglich). In anderen Fällen lehnten die SER-Behörden Erstattungsbegehren der
Jugendhilfeträger ab, weil die Leistungen zum Unterhalt nicht trennscharf von den
Fachleistungen dargelegt und beziffert werden konnten.
Im Ergebnis scheiterten daher die Erstattungsbegehren der Jugendhilfeträger bei
Unterbringung im Heim oder in der Pflegefamilie, auch wenn der Bedarf der Fachleistung
schädigungsbedingt war und im SGB XIV eine der SGB VIII-Leistung kongruente Leistung
existierte. Da die Jugendhilfeträger wegen ihres Knowhows immer in Vorleistung gehen und
in der Praxis die Gesamtleistung der Jugendhilfeträger bei Unterbringung im Heim oder in
der Pflegefamilie der Ausnahme des § 10 Absatz 5 SGB VIII unterfiel, wurde in solchen
Fällen quasi der Vorrang des SBG XIV bei schädigungsbedingten Bedarfen in Gänze
ausgehebelt. Dieses führt für die vorrangig leistenden Jugendhilfeträger zu einem unbilligen
Ergebnis. Durch Streichung von § 10 Absatz 5 SGB VIII können Jugendhilfeträger, bei
Vorliegen der Voraussetzung nach dem SGB XIV, ihre berechtigten Erstattungsansprüche
gegenüber den SER-Behörden beziffert geltend machen. In Korrelation zur Aufhebung des
§ 10 Absatz 5 SGB VIII wird mit diesem Gesetz auch § 93 Absatz 2 SGB XIV aufgehoben
Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 5. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung
Zu Nummer 4
Nach Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt haben die Mitgliedstaaten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem
Kind und einem Träger der elterlichen Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen
Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern der Träger elterlicher Verantwortung
ein Umgangsrecht hat, zu schaffen und zu unterhalten.
Bereits bisher haben die Jugendämter im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 18
Absatz 3 SGB VIII a.F. dafür gesorgt, dass bei Bedarf geeignete Räume für die Ausübung
des Umgangsrechts zur Verfügung stehen. Zur Klarstellung und zur Umsetzung der
Richtlinie werden diese Räume nun explizit benannt.
Zu Nummer 5
Im Rahmen der vom BMFSFJ geförderten Initiative „Zukunftsforum Heimerziehung“ wurde
konstatiert, dass die im Rahmen der Hilfe nach § 34 SGB VIII umgesetzten
ausdifferenzierten sozialpädagogischen Arrangements und Verfahren vom Begriff der
Heimerziehung nicht erfasst werden können. Mit den Änderungen von § 34 SGB VIII
werden nicht nur diese fachliche Kritik und auch die historische Belastung des Begriffs der
Heimerziehung berücksichtigt. Insbesondere geht es dabei darum, der Ablehnung des
Begriffs durch die jungen Menschen, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen,
Rechnung zu tragen. Diese verbinden damit Stigmatisierungs- und
Ausgrenzungserfahrungen und sehen keinerlei Übereinstimmung mit ihrem Lebensort in
den Einrichtungen bzw. Wohngruppen und den dortigen Bedingungen (vergleiche zur
Begriffskritik insgesamt Zukunftsforum Heimerziehung, Seiten 12/13).
Zu Nummer 6
Zur Entlastung des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere vor dem
Hintergrund gegebenenfalls zeitaufwändiger Altersfeststellung wird die Frist der Mitteilung
der vorläufigen Inobhutnahme von sieben Werktagen auf einen Monat verlängert.
Zu Nummer 7
Die im bisherigen § 42e enthaltene Berichtspflicht wird aufgehoben.Die Berichterstattung
zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger wird in den Kinder- und
Jugendbericht integriert als ein Teil des Überblicks, den jeder dritte Bericht über die
Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln soll. Daneben sollen in den Kinder- und
Jugendbericht, der in jeder Legislaturperiode themenspezifisch über die Lage junger
Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe berichtet,
bestehende Bezüge zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger hergestellt
werden. Statistische Daten sowie Informationen zur Anzahl jugendhilferechtlicher
Zuständigkeiten in Bezug auf unbegleitete ausländische Minderjährige werden in
regelmäßigen Abständen auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht.
Zu Nummer 8
Zur Beseitigung von Auslegungsfragen und so zur Entlastung des nach Landesrecht
zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist nunmehr konkret
gefasst, dass eine ärztliche Untersuchung ausschließlich nur in begründeten Zweifelsfällen
in Betracht kommen kann. Der Rechtsbegriff „Zweifel“ ist nunmehr konkreter gefasst.
Zu Buchstabe a
Die Auflärungsverpflichtung des nach Landesrecht bestimmten zuständigen örtlichen
Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist lediglich aus systematischen
Erwägungen in den ersten Absatz vorgezogen, inhaltich ergeben sich hieraus keinerlei
Änderungen.
Zu Buchstabe b
In Absatz 2 ist nunmehr konkreter gefasst. Entsprechend der Handlungsempfehlungen zum
Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen Verteilungsverfahren, Maßnahmen der
Jugendhilfe und Clearingverfahren – 3. aktualisierte Fassung 2020 und dem JFMK-
Beschluss vom 22./23. Mai ist nunmehr gesetzlich klargestellt, dass eine ärztliche
Untersuchung als zusätzliche Maßnahme zu der qualifzierten Inaugenscheinnahme durch
das Jugendamt nur in begründeten Zweifelsfällen veranlasst werden kann.
Zu Buchstabe c
Mit dem Ziel der Steigerung von Effizienz und der Entlastung von Verwaltung und Gerichten
regelt Absatz 3 das Entfallen eines Vorverfahrens nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
Zu Nummer 9
In Nummer 1 wird das Kriterium der Verfassungsgewähr des Trägers als Voraussetzung für
die Erteilung der Betriebserlaubnis eingeführt. Die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet ein Träger nur dann, wenn er positiv im Sinne der
obersten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung wirkt.
In Nummer 2 wird klargestellt, dass die Mindestkriterien, die die für die Erteilung der
Betriebserlaubnis zuständige Behörde im Hinblick auf die personellen Voraussetzungen
einer Einrichtung zu prüfen hat, von dieser flexibel festzulegen sind. Maßgeblich für diese
Kriterien sind neben dem Zweck und der Konzeption der jeweiligen Einrichtung auch
konkret die in dieser Einrichtung wahrzunehmenden Funktionen. Je anspruchsvoller die
betreffenden Aufgaben, umso höhere Anforderungen sind an die jeweilige Qualifikation des
hierfür zuständigen Personals zu stellen und umgekehrt. So auch der BayVGH: „Die
Mindestanforderungen für die Betreuung Minderjähriger i.R. der Jugendhilfe richten sich im
Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung des Personals nach der
Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweiligen Funktionen in ihr“ (BayVGH v.
02.02.2017, 12 CE 17.71).
Zu Nummer 10
Der neue § 58a Absatz 1 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, dass das Jugendamt eine
Bestätigung über das Bestehen des alleinigen Sorgerechts ausstellt, wenn die gemeinsame
oder teilweise Sorge bestand und ein Elternteil verstorben ist. In vielen Situationen muss
die Einwilligung beider Sorgeberechtigter gegenüber Dritten, etwa Behörden oder Schulen,
nachgewiesen werden. Verstirbt ein Sorgeberechtigter, oft ein Elternteil, ist in der Regel der
hinterbliebene Sorgeberechtigte allein sorgeberechtigt. Als Nachweis für das alleinige
Sorgerecht muss dann regelmäßig die Sterbeurkunde des verstorbenen Sorgeberechtigten
vorgelegt werden. Diese Situation wird von den Betroffenen oftmals als belastend
wahrgenommen. Mit der Regelung soll den Betroffenen ermöglicht werden, einen Nachweis
über das alleinige Sorgerecht von dem zuständigen Jugendamt ausgestellt zu bekommen,
um so mit einem neutralen Dokument das alleinige Sorgerecht gegenüber Dritten
nachweisen zu können.
Bestehen allerdings berechtigte Zweifel an der alleinigen Sorge des Elternteils oder der
Anwendbarkeit des deutschen Rechts, so kann das Jugendamt die Bestätigung auch
ablehnen. Der Elternteil hat dann unbenommen die Möglichkeit, die Zweifel auszuräumen.
Zu Nummer 11
Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Bedeutung des Leistungsmerkmals der
Qualifikation des Personals für die Entgeltvereinbarung wird klargestellt, dass der Maßstab
hierfür neben dem Zweck der jeweiligen Einrichtung auch die konkret in dieser Einrichtung
wahrzunehmenden Funktionen sind. Je anspruchsvoller die betreffende Aufgabe, umso
höhere Anforderungen sind an die jeweilige Qualifikation des hierfür zuständigen Personals
zu stellen und umgekehrt. So auch der BayVGH: „Die Mindestanforderungen für die
Betreuung Minderjähriger i.R. der Jugendhilfe richten sich im Hinblick auf die fachliche und
persönliche Eignung des Personals nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den
jeweiligen Funktionen in ihr“ (BayVGH v. 02.02.2017, 12 CE 17.71). In der
Leistungsvereinbarung müssen daher die in der Einrichtung wahrzunehmenden Funktions-
, Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche konkret dargestellt und aus dieser
Darstellung die jeweils hierfür einzusetzenden Professionen abgeleitet werden (vergleiche
auch Gottlieb/Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, § 78c Rn. 6).
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
In § 79 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII-E wird klargestellt, dass die personelle Ausstattung der
Jugendämter und der Landesjugendämter in quantitativer und in qualitativer Hinsicht nach
Aufgabenbereichen und den darin wahrzunehmenden Funktionen auszurichten ist.
Zu Buchstabe b
Zur Beförderung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung der Kinder- und Jugendhilfe
wird im Hinblick auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 bis 88a SGB
VIII als ein besonders komplexes Verfahren mit Relevanz für die Kostenerstattungspflicht
und die finale Kostentragung klargestellt, dass zur Entlastung der Verwaltungsabläufe die
Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit auch über digitale Anwendungen möglich ist.
Zu Nummer 13
Die Berichtspflicht nach § 42e wurde aufgehoben. Der Kinder- und Jugendbericht, der einen
Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln soll, soll auch über die
Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland berichten.
Die Daten zu den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen werden davon unabhängig
weiterhin erhoben.
Zu Nummer 14
Mit der Änderung soll die Ausrichtung der Entscheidung über den Wechsel der
Zuständigkeit im Falle des Aufenthaltswechsels des Kindes oder Jugendlichen am
Kindeswohl gestärkt werden. Das zum Vormund oder Pfleger bestellte Jugendamt muss
nur dann regelmäßig einen Antrag auf Entlassung beim Familiengericht stellen, wenn es
die in § 1804 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten
Entlassungsvoraussetzungen für gegeben hält. Es besteht also im Falle des
Aufenthaltswechsels keine Verpflichtung mehr zur Beantragung seiner Entlassung.
Vielmehr hat das Jugendamt vor Antragstellung zu prüfen, ob der Wechsel des Vormunds
oder Pflegers dem Kindeswohl dient. Hierbei muss insbesondere der Wille des Kindes oder
Jugendlichen berücksichtigt werden. Lehnt das Familiengericht bei Antragsstellung nach
Maßgabe dieser Kriterien den Entlassungsantrag ab, stellt Satz 4 klar, dass dann die
Zuständigkeit beim Antrag stellenden, zum Vormund oder Pfleger bestellten Jugendamt
verbleibt. Die Mitteilungspflicht des Vormunds oder Pflegers an das Familiengericht über
den Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen nach § 1790 Absatz 5 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt davon unberührt.
Zu Nummer 15
Zur Verfahrensvereinfachung wird klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den
Beginn der Monatsfrist für die Kostenerstattung derjenige ist, zu dem das zuständige
Jugendamt Kenntnis über den tatsächlichen Aufenthalt eines unbegleiteten ausländischen
Minderjährigen erlangt hat. Damit wird ein Anliegen der Länder aufgegriffen (vergleiche
JFMK-Beschluss „Gesetzlicher Anpassungsbedarf der Vorschriften des SGB VIII zur
Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für unbegleitete minderjährige
Ausländerinnen und Ausländer (umA)“ vom 22./23. Mai 2025).
Zu Nummer 16
Für die Kostenerstattung bei der Gewährung von Jugendhilfe an eingereiste junge
Menschen nach § 89d SGB VIII wird eine Kostenerstattung unter 1000 Euro
ausgeschlossen. Die Länder erhalten aber im Wege einer Länderöffnungsklausel die
Möglichkeit, die Bagatellgrenze von 1000 Euro zu unterschreiten oder grundsätzlich eine
pauschale Abgeltung der Kosten vorzusehen. Mit diesen Regelungen wird einer Forderung
der Länder nachgekommen (vergleiche JFMK-Beschluss „Gesetzlicher Anpassungsbedarf
der Vorschriften des SGB VIII zur Sicherstellung bundesweiter Versorgungsstrukturen für
unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (UMA)“ vom 22./23. Mai 2025).
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht ist an die Änderung anzupassen.
Zu Nummer 2
Das für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe formulierte programmatische Leitbild wird um
den Aspekt der Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft erweitert. In der Folge wird auch die Überschrift der Vorschrift
entsprechend angepasst.
Zu Nummer 3
Mit der neuen Nummer 1 werden die expliziten und konkretisierenden Regelungen im
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zur Beratung von Kindern und Jugendlichen, zur
Unterstützung durch Ombudsstellen sowie zum Verfahrenslotsen im Katalog des § 2
Absatz 2 SGB VIII nachvollzogen.
Zu Nummer 4
Mit dem neu eingefügten Absatz 4 wird in Satz 1 klargestellt, dass der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 2
Nummer 6 Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 6 SGB IX ist. Die
Vorschriften des Teil 1 SGB IX gelten folglich für diese Leistungen und sind vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger insofern nach Maßgabe von § 7 SGB IX
anzuwenden. Darauf wird mit dem Verweis in Satz 2 explizit hingewiesen.
Zu Nummer 5
Mit der Experimentierklausel wird die Erprobung der vorrangigen Anwendung des SGB VIII
für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen
aufgrund von körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen ermöglicht.
Landesrecht bestimmt, dass eine begrenzte Zahl von Kommunen, die bereits eine
gemeinsame Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der
Eingliederungshilfe haben oder planen, das SGB VIII bzw. den § 35a SGB VIII als
Rechtsgrundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit
(drohenden) Behinderungen unabhängig von der Behinderungsart vorrangig gegenüber
dem SGB IX anwenden können.
Ausdrücklich regelt Absatz 2 die für die Erprobung des Verfahrens anzuwendenden
rechtlichen Regelungen:
Es wird eine Gesamtzuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für Minderjährige
im Hinblick auf die Eingliederungshilfe erprobt – hierzu haben die erprobenden Träger die
Regelungen zum Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 122 SGB IX anzuwenden,
soweit die Vorgaben über die in §§ 36 bis 36b SGB VIIII geregelten Vorgaben hinausgehen.
Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich die Regelungen zum Hilfeplanverfahren
Anwendung finden, wonach eine Hilfeplanung grundsätzlich stattfindet. Im Rahmen der
Hilfeplanung sind jedoch die §§ 117 bis 122 SGB IX anzuwenden.
Absatz 3 regelt die Befristung der Erprobung bis zum 31. Dezember 2032.
Nach Absatz 4 erfolgt eine Zulassung zur Erprobung nur auf Antrag des Trägers. Bei den
zuständigen Landesbehörden müssen die Kommunen, die eine vorrangige Anwendung des
SGB VIII erproben möchten, einen Antrag stellen. Absatz 4 enthält die zwingenden Inhalte
eines Antrags. Der Antrag muss konkrete Ausführungen enthalten zur organisatorischen
Leistungsfähigkeit der Verwaltung nach Absatz 4 Nummer 1. Dies umfasst auch die
räumliche und technische Ausstattung, die Personalausstattung und Angaben zur
Personalqualifizierung. Nach Absatz 4 Nummer 2 sind im Antrag zudem konkrete
Ausführungen zu dem Verwaltungsverfahren im Kontext der Vorrangigkeit des SGB VIII
darzutun. Diese umfassen auch Darstellungen zu den Finanzströmen der einheitlich durch
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erbringenden Leistungen. Zwingender Inhalt des
Antrags ist zudem die Darlegung einer gesicherten Finanzausstattung betreffend sämtlicher
mit der Erprobung einhergehenden Kosten.
Die Zulassung als gesamtzuständig leistungsgewährender Träger der öffentlichen
Jugendhilfe setzt die Geeignetheit des Trägers im Sinne von Absatz 5 voraus.
Zwingend ist hierzu nach Absatz 5 Nummer 1 die Leistungsfähigkeit des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgabe (Anwendung der
Regelungen nach Absatz 2). Nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Darlegung bestehender und
geplanter Verwaltungskooperationen mit dem Träger der Eingliederungshilfe erforderlich.
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Finanzabwicklung ist nach Absatz 5 Nummer 3
erforderlich, dies umfasst auch Finanzströme betreffend die Finanzierung der Leistungen
der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe durch die öffentliche Hand. Weitere
Zulassungsvoraussetzung ist, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet,
mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungsgewährung
abzuschließen (Absatz 5 Nummer 4). Zudem regelt Absatz 5 Nummer 5 die Verpflichtung
zur Datenerhebung für eine Evaluation, die der Entwicklung einer bundesgesetzlichen
Regelung dienen soll. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen demnach Daten
erheben, die eine Untersuchung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für junge
Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen ermöglichen. Von
zentraler Bedeutung sind hier Daten zur Untersuchung der finanziellen Auswirkungen.
Hierbei handelt es sich um eine Befugnis zur Erhebung von anonymisierten Daten, nicht
aber um eine Befugnis zur Erhebung von Sozialdaten im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1
SGB X in Verbindung mit § 35 SGB I.
Landesrecht bestimmt nach Absatz 6 zwingend die begrenzte Zahl der möglichen
gesamtzuständig leistungsgewährenden öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie die
zuständige Stelle nach Absatz 4.
Das BMBFSFJ ist verpflichtet, die Untersuchung unter Beteiligung der Länder
durchzuführen und dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. März 2030
zu berichte
Zu Nummer 6
Es wird klargestellt, dass die Unterbringung eines jungen Menschen in sozialpädagogisch
begleiteten Wohnformen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nicht zwingend voraussetzt,
dass der junge Mensch gleichzeitig Hilfen oder Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 oder 2
SGB VIII erhält. Neben der beruflichen Eingliederung ist Voraussetzung für die Gewährung
der Leistung nach § 13 Absatz 3 SGB VIII die Teilnahme an schulischen oder beruflichen
Bildungsmaßnahmen jeglicher Art, nicht nur der sogenannten Jugendberufshilfe.
Zu Nummer 7
Zu Absatz 5:
§ 27 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII-E sieht eine anspruchserfüllende Wirkung von
infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten nach §§ 16 bis 18, §§ 22 bis 25 oder
§ 13 im Falle mindestens gleicher Eignung vor. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im
Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII zu prüfen. § 8a Absatz 1
Satz 3 SGB VIII und die §§ 1666, 1666a BGB bleiben davon unberührt. In diesen Fällen
nehmen Personensorgeberechtigte nicht selbst Hilfen zur Erziehung in Anspruch, um der
eigenen Erziehungsverantwortung gerecht zu werden, sondern sie werden zur
Inanspruchnahme durch staatliche Intervention (Eingriff in das Elterngrundrecht) mit dem
Ziel, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, verpflichtet. Eingriffe in das
Elterngrundrecht müssen verhältnismäßig sein, weshalb der für Hilfen zur Erziehung
angeordnete Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten nicht zur Anwendung
kommen kann, sondern im konkreten Einzelfall diejenige Hilfe von staatlicher Seite zu
gewähren ist, die geeignet und erforderlich ist, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Entsprechendes gilt, wenn Jugendliche und junge Volljährige (Heranwachsende) durch ein
Jugendgericht zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Nach § 52 Absatz 2
Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt frühzeitig zu prüfen, ob für den betreffenden jungen
Menschen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht
kommen. Wenn das Ziel, erneuten Straftaten entgegenzuwirken (§ 2 Absatz 1 JGG), nur
durch eine oder mehrere Hilfen zur Erziehung erreicht werden kann, müssen sich die
Vertreter der Jugendgerichtshilfe hinsichtlich der Maßnahmen, die zu ergreifen sind, auch
ohne Rücksicht auf den Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten nach § 38 Absatz 2
Satz 2 JGG entsprechend äußern können.
Voraussetzung für die anspruchserfüllende Wirkung von Infrastruktur- und Regelangeboten
ist, dass die Entscheidung über die vorrangige Gewährung von Infrastruktur- oder
Regelangeboten im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines
konkreten Vergleichs der Eignung des in Betracht kommenden Infrastruktur- oder
Regelangebots mit erzieherischen Hilfen insbesondere nach den §§ 28 bis 35 SGB VIII
getroffen wird (vgl. § 36 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII-E). Entsprechen diese Angebote dem
erzieherischen Bedarf im Einzelfall und decken diesen auch vollumfänglich ab, wird damit
der individuelle Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII-E erfüllt.
Wird der erzieherische Bedarf nur in Teilen abgedeckt, muss das Infrastruktur- oder
Regelangebot mit Hilfe zur Erziehung kombiniert werden. In die Prüfung, ob mindestens
eine gleiche Eignung des Angebotes vorliegt, können nur tatsächlich für den Einzelfall
verfügbare Angebote einbezogen werden.
In Bezug auf Jugendliche und junge Volljährige regelt § 27 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII-E ein
Vorranggebot im Hinblick auf sämtliche Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit
nach § 13 SGB VIII. Insbesondere bei jungen Volljährigen, aber auch bei (älteren)
Jugendlichen rücken bei der bedarfsentsprechenden Ausrichtung des Hilfeziels der
erfolgreiche Abschluss einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, die Eingliederung in
die Arbeitswelt und die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben in den Vordergrund.
Bedarfslagen und damit Leistungsziele der Angebote nach § 13 SGB VIII und der
Leistungen nach §§ 27, 41 SGB VIII, hier insbesondere nach § 34 SGB VIII, können sich
überschneiden. Um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen eine im Vergleich zu
erzieherischen Hilfen weniger intensive sozialpädagogische oder pädagogische Betreuung
dem individuellen (erzieherischen) Bedarf, der vor allem eine schul- und berufsbezogene
Hilfe, lebenspraktische Unterstützung und auch ein sozialpädagogisch flankiertes
Wohnangebot erfordert, besser oder zumindest gleichermaßen entspricht, wird nunmehr
den diesem Leistungsprofil entsprechenden Angeboten nach § 13 SGB VIII ein Vorrang
eingeräumt. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zur Erziehung
nach § 27 Absatz 2 SGB VIII bei Jugendlichen oder im Rahmen von Hilfe für junge
Volljährige nach § 41 SGB VIII zu prüfen. Der Vorrang der Hilfen und Maßnahmen nach
§ 13 SGB VIII kommt nur dann zum Tragen, wenn diese im Hinblick auf den erzieherischen
Bedarf des Jugendlichen oder den Unterstützungsbedarf des jungen Volljährigen im
Einzelfall geeigneter als oder zumindest gleich geeignet wie eine erzieherische Hilfe nach
§ 27 Absatz 2 SGB VIII, insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII, oder eine
Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Absatz 2 SGB VIII sind. Dabei können nur tatsächlich
verfügbare Angebote nach § 13 SGB VIII in die Prüfung mit einbezogen werden.
Voraussetzung für die anspruchserfüllende Wirkung ist, dass die Entscheidung über die
vorrangige Gewährung von Angeboten nach § 13 SGB VIII im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten Vergleichs der Eignung des in Betracht
kommenden Angebots der Jugendsozialarbeit mit erzieherischen Hilfen insbesondere nach
den §§ 28 bis 35 SGB VIII getroffen wird (vgl. § 36 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII-E).
Bei jungen Volljährigen, die einen Anspruch nach § 41 SGB VIII haben und für die die
Angebote nach § 13 SGB VIII anspruchserfüllend wirken, bleibt § 41a SGB VIII weiterhin
anwendbar.
Weder der in § 27 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII-E geregelte Vorrang von infrastrukturellen
Angeboten oder Regelangeboten gegenüber erzieherischen Hilfen noch das Vorranggebot
nach § 27 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII-E hat Einfluss auf die Wahrnehmung des
Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. So bleibt insbesondere
auch die Pflicht des Jugendamtes, dem Erziehungsberechtigen zur Abwendung einer
Kindeswohlgefährdung geeignete und notwendige Hilfen anzubieten, uneingeschränkt
bestehen. Diese Pflicht ist insbesondere auch für dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechende Entscheidungen des Familiengerichts nach §§ 1666 und 1666a BGB höchst
relevant. Entsprechend bleiben auch die §§ 1666 und 1666a BGB von den Vorranggeboten
in § 27 Absatz 5 SGB VIII-E unberührt.
Zu Absatz 6:
In dem neu eingefügten Absatz 6 regelt Satz 1, dass mit dem in § 80a SGB VIII-E
definierten infrastrukturellen Angebot der Bildungsassistenz in Bezug auf
Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sowie auf die Schule der
individuelle Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 1 SGB VIII-E grundsätzlich
erfüllt wird, wenn der erzieherische Bedarf Anleitung und Begleitung in den genannten
Bildungseinrichtungen erfordert. Durch die damit verbundene Verlagerung der
Bedarfsermittlung und -feststellung auf die strukturelle Ebene im Rahmen der
Jugendhilfeplanung nach § 80a SGB VIII-E werden nicht nur einzelfallbezogene
Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und damit örtliche Träger der öffentlichen
Kinder- und Jugendhilfe deutlich entlastet. Auch für die Kinder und Jugendlichen entfallen
aufwändige Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung und -feststellung. Dies
trägt auch erheblich zur Verwirklichung von Inklusion und Entstigmatisierung der
Inanspruchnahme von Assistenzleistungen an Schulen und in Kindertageseinrichtungen
bei. Nicht zuletzt werden bürokratische Aufwände für die Hilfe beanspruchenden
Personensorgeberechtigen reduziert sowie Planung und Gestaltung des Alltags in
Kindertageseinrichtungen und in Schulen erheblich erleichtert. Damit wird auch einem
Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen (vergleiche Bundesratsdrucksache 590/24
(Beschluss), Nummer 1). Wenn der erzieherische Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im
Einzelfall nur mit einer individuellen Hilfe, also mit einer einzelnen jeweils ihm zur Seite
gestellten Anleitung und Begleitung gedeckt werden kann, kann ein infrastrukturelles
Angebot nach § 80a SGB VIII den individuellen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung
nach § 27 Absatz 1 SGB VIII nicht erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn kein infrastrukturelles
Angebot, das den Anforderungen nach § 80a SGB VIII entspricht, vorgehalten wird. In
diesen Fällen erfolgt eine individuelle Hilfeplanung nach §§ 36 ff. SGB VIII-E.
Zu Nummer 8
Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts wird redaktionell angepasst.
Zu § 35a
§ 35a SGB VIII-E enthält die Rechtsgrundlage für den Anspruch von Kindern und
Jugendlichen mit (drohenden) Behinderungen auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Zwar
enthält der Wortlaut nun keine Begrenzung mehr auf die der (drohenden) seelischen
Behinderung. Aufgrund der Vorrang-Nachrang-Regelung in § 10 Absatz 4 gilt diese
Anspruchsgrundlage vorrangig nur für Kinder und Jugendliche mit (drohenden)
Behinderungen aufgrund von seelischen Beeinträchtigungen. Für Kommunen, die auf der
Grundlage der Experimentierklausel das SGB VIII vorrangig auch für junge Menschen mit
(drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung anwenden, gilt § 35a als
Anspruchsgrundlage auch für diese jungen Menschen.
Zu Absatz 1
Satz 1 regelt die Anspruchsvoraussetzungen, unter denen Kinder und Jugendliche mit
(drohenden) Behinderungen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Maßgeblich ist
der in § 7 Absatz 2 verankerte Behinderungsbegriff.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die Rechtsfolge des Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe
benannt. Maßgeblich für die Leistungsgewährung sind die folgenden Absätze 3 bis 5 sowie
§§ 35b, 35c und daneben die genannten Regelungen des 1. und 2. Teils des SGB IX. Wie
bisher in § 35a Absatz 3 wird damit auf das SGB IX verwiesen.
Satz 2 stellt klar, dass Leistungen der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungen des SGB
VIII kombiniert werden können, wenn ein entsprechender Bedarf im Einzelfall vorliegt.
Zu Absatz 3
Satz 1 übernimmt die in § 105 Absatz 1 SGB IX geregelten Leistungsformen der
Eingliederungshilfe – Sach-, Geld- und Dienstleistungen. Sach- und Dienstleistungen
werden als Naturalleistungen unmittelbar zur Verfügung gestellt. Während Geldleistungen
unmittelbare Geldzuwendungen beinhalten, beziehen sich Sachleistungen auf
Gegenstände, die dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört
auch die Ausgabe von Gutscheinen beim Persönlichen Budget nach Absatz 6 (jurisPK-SGB
IX/Wehrhahn Rn. 8). Unter Dienstleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die eine
Tätigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten beinhalten, ohne dass es sich um die
Zahlung von Geld oder die Zurverfügungstellung von Gegenständen handelt, z.B. Assistenz
oder Beratung (vergleiche BeckOK SozR/Kellner, SGB IX, § 105 Rn. 5 und 6).
Absatz 3 sieht in Satz 3 vor, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und
Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen auf Antrag auch in Form eines Persönlichen
Budgets nach Maßgabe von § 29 SGB IX gewährt werden können. Auf die Gewährung von
Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets besteht ein Rechtsanspruch. Um die
Selbstbestimmung der Familien zu fördern, sind Anspruchsberechtigte hinsichtlich der
Leistungsform des Persönlichen Budgets zu beraten.
Zu Absatz 4
In Satz 1 werden Dienstleistungen weiter spezifiziert. Die Regelung entspricht im
Wesentlichen § 35a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII in der geltenden Fassung und führt vier
Grundformen an, in der Dienstleistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Dabei
wird erneut auf die Ausrichtung der Leistungsgewährung am jeweiligen individuellen Bedarf
hingewiesen.
Vor dem Hintergrund des Inklusionsparadigmas der UN-BRK verpflichtet Satz 2 den Träger
der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung des Anspruchs auf Leistungen der
Eingliederungshilfe dazu, im Regelfall inklusive Angebote mit der Leistungserbringung zu
betrauen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass ein solches Angebot im Einzelfall die
Aufgaben der Eingliederungshilfe bezogen auf den individuellen Bedarf des Kindes oder
Jugendlichen mit (drohender) Behinderung umfassend erfüllen kann. Die Berücksichtigung
der spezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit (drohenden) Behinderungen
muss sowohl im Rahmen der konkreten Leistungsgestaltung als auch bei den strukturellen
Rahmenbedingungen des Angebots bzw. Anbieters zum Tragen kommen. Das Wunsch-
und Wahlrecht nach § 8 SGB IX ist zu beachten.
Zu Absatz 5
In Absatz 5 wird die Regelung des bisherigen § 35a Absatz 4 übernommen, sofern ihr Inhalt
nicht bereits von Absatz 4 Satz 2 übernommen wurde.
Zu § 35b (Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen)
In dem neuen § 35b regelt Satz 1, dass mit dem in § 80a SGB VIII-E definierten
infrastrukturellen Angebot der Bildungsassistenz für Kita und Schule der individuelle
Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 1 SGB VIII-E grundsätzlich erfüllt wird.
Durch die damit verbundene Verlagerung der Bedarfsermittlung und –feststellung auf die
strukturelle Ebene im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80a SGB VIII-E werden nicht
nur einzelfallbezogene Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht und damit örtliche
Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe deutlich entlastet. Auch für die Kinder und
Jugendlichen entfallen aufwändige Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung
und -feststellung, gerade in den Fällen, in denen die Bedarfe bereits umfassend ermittelt
wurden. Gerade die Begleitung und Anleitung mehrerer Kinder und Jugendlichen durch
einen Schulbegleiter trägt auch erheblich zur Verwirklichung von Inklusion und
Entstigmatisierung der Inanspruchnahme von Assistenzleistungen an Schulen bei. Nicht
zuletzt werden bürokratische Aufwände für die Personensorgeberechtigten, die die Hilfen
für junge Menschen beantragen, reduziert sowie Planung und Gestaltung des Schulalltags
erheblich erleichtert. Damit wird auch einem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen
(vergleiche Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 1).
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass nur ein Angebot nach § 80a SGB VIII
anspruchserfüllend wirken kann. Wenn ein solches Angebot nicht vorliegt, besteht weiterhin
ein Anspruch auf Einzelfallhilfe. Ebenso besteht ein Anspruch auf Einzelfallhilfe, wenn der
individuelle Bedarf nicht mit dem vorhandenen Angebot erfüllt werden kann.
Zwar soll grundsätzlich keine Hilfeplanung stattfinden. Dies gilt aber nicht, wenn der Bedarf
des jungen Menschen noch völlig unklar ist und nicht auf vorhandene Bedarfsermittlungen
oder vergleichbare Feststellungen zurückgegriffen werden kann. Ebenso wird eine
Hilfeplanung notwendig, wenn festgestellt wird, dass das infrastrukturelle Angebot
entgegen der ersten Einschätzung nicht den Bedarf abdeckt.
Zu § 35c (Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen)
Die Vorschrift knüpft an die Regelung zur Begutachtung nach § 17 SGB IX an und
konkretisiert die Ausübung des Ermittlungsermessens des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe im Rahmen der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens.
Zu Absatz 1
Im Rahmen der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens hat der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zunächst zu prüfen, ob bereits ausreichende
Entscheidungsgrundlagen in Form von Gutachten, ärztlichen Stellungnahmen oder
vergleichbaren Bescheinigungen vorliegen. Von der Beauftragung eines Gutachtens ist
also insbesondere dann abzusehen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der
Bedarfsermittlung im Rahmen der Ausübung seines Ermittlungsermessens zu dem Schluss
kommt, dass bereits vorliegende Unterlagen als Grundlage für seine Entscheidung
ausreichen. Die Personensorgeberechtigten können entsprechende Unterlagen beibringen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 orientiert sich an § 35a Absatz 1a SGB VIII der geltenden Fassung und dient der
Verwaltungsvereinfachung bei der Bedarfsermittlung. Wenn keine ausreichenden
Entscheidungsgrundlagen vorliegen, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob kürzere ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare
Bescheinigungen zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere hinsichtlich des
Vorliegens einer (drohenden) körperlichen, seelischen, geistigen oder
Sinnesbeeinträchtigung notwendig und als Entscheidungsgrundlage ausreichend sind. Ist
dies der Fall, holt er diese in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten ein und legt sie seinen
Entscheidungen zugrunde. Dies können Atteste, Stellungnahmen von Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Fachpsychotherapeutinnen und -
therapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten,
Entlassungsberichte- oder Reha-Berichte oder andere Unterlagen sein, die erstellt wurden
oder auf Anforderung erstellt werden. Entscheidungsgrundlagen nach Absatz 2 stellen
keine Gutachten dar, mit denen der Rehabilitationsbedarf umfassend festgestellt wird,
sondern dienen der Einbeziehung insbesondere ärztlicher oder psychotherapeutischer
Expertise und sind nach Satz 2 insofern den Entscheidungen des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe über die Leistungsgewährung zugrunde zu legen. Für die Einholung einer
ärztlichen Stellungnahme oder vergleichbaren Bescheinigung gilt eine Frist von zwei
Wochen entsprechend der Regelung des § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB IX. Um
Interessenkollisionen grundsätzlich auszuschließen bestimmt Satz 3, dass die Person, die
die Stellungnahme abgibt oder die Bescheinigung ausstellt, in der Regel nicht an der
Leistungserbringung beteiligt sein darf.
Zu Absatz 3
Der rechtmäßigen Ausübung des Ermittlungsermessens dient auch die Beteiligung des
Kindes oder Jugendlichen und des Personensorgeberechtigten, auf die Absatz 3
klarstellend hinweist.
Zu Absatz 4
Absatz 4 verweist klarstellend auf die Regelungen zur Begutachtung nach § 17 SGB IX, die
anzuwenden sind, wenn ein Gutachten im Rahmen der Bedarfsermittlung für erforderlich
erachtet wird. Im Unterschied zu ärztlichen Stellungnahmen oder vergleichbaren
Bescheinigungen nach Absatz 2 stellt das Gutachten das Ergebnis einer umfassenden
sozialmedizinischen Begutachtung, einer psychologischen Begutachtung oder einer
Begutachtung im Bereich der sozialen Arbeit zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
dar (vergleiche dazu auch BSG Urt. v. 7.8.1991 – 1/3 RK 26/90, BeckRS 1991, 30738353).
Im Einzelnen ist die Gemeinsame Empfehlung nach § 26 Absatz 1 i.V.m. § 25 Absatz 1
Nummer 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen
Grundsätzen (GE Begutachtung) maßgeblich.
Zu Nummer 9
Absatz 1 wurde redaktionell angepasst.
Absatz 2 Nummer 1 entspricht § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII der geltenden Fassung. Das
heißt, sowohl bei Hilfe zur Erziehung als auch bei Leistungen der Eingliederungshilfe muss
die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Art der Hilfe oder Leistung in der Regel
im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden, wenn es sich voraussichtlich
um eine längerfristige Hilfe handelt.
Als Voraussetzung für anspruchserfüllende Wirkung von Infrastruktur- oder
Regelangeboten sowie von Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB
VIII regelt Absatz 2 Nummer 2 und 3, dass die Entscheidung über eine vorrangige
Gewährung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten
Eignungsvergleichs mit erzieherischen Hilfen insbesondere nach den §§ 28 bis 35 SGB VIII
erfolgt. Bei der Eignungsprüfung von infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten
nach Absatz 2 Nummer 3 dient der im Rahmen der Jugendhilfeplanung festgestellte
Bestand an Angeboten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe als Grundlage.
Werden Infrastruktur- oder Regelangebote oder Hilfen oder Maßnahmen der
Jugendsozialarbeit anspruchserfüllend erbracht, sind die Träger der Jugendsozialarbeit
gemäß § 36 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner
Überprüfung zu beteiligen.
Zu Nummer 10
Mit der Regelung soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen, die in einer Pflegefamilie
außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für die Hilfegewährung zuständigen
Jugendamtes untergebracht werden sollen, verbessert werden. Damit wird ein Anliegen
des Bundesrates aufgegriffen (vgl. Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 2).
Hierzu wird die Verbindlichkeit der Verpflichtung zur Beteiligung des Jugendamtes, in
dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, deutlich erhöht.
Künftig muss in jedem Fall ausnahmslos eine Beteiligung erfolgen. Zudem werden die
Anforderungen an eine Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie konkretisiert.
Es wird klargestellt, dass keine umfassende Einbindung dieses Jugendamts in die
Hilfeplanung und den Prozess der Auswahl der Pflegefamilie erfolgen muss. Vielmehr reicht
es auch, wenn das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie schriftlich von dem für die
Hilfegewährung zuständigen Jugendamt über die Auswahl der Pflegefamilie informiert wird
und auch Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Dadurch soll der Aufwand für beide
Jugendämter auf das Notwendige reduziert, aber gleichwohl sichergestellt werden, dass
das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie Kenntnisse über deren Eignung in die
Auswahlentscheidung des Hilfe gewährenden Jugendamts einbringen kann.
Die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird zusätzlich
dadurch verstärkt, dass künftig der Zuständigkeitsübergang nach § 86 Absatz 6 SGB VIII-
E an die Durchführung dieser Beteiligung bei Auswahl der Pflegefamilie gekoppelt ist. Das
heißt, dass ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Absatz 6 SGB VIII künftig nicht nur einen
zweijährigen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson und eine
Prognose für den künftigen Verbleib auf Dauer voraussetzt, sondern auch die Beteiligung
des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie bei Auswahl der Pflegeperson durch das Hilfe
gewährende Jugendamt. Andernfalls ist eine Übernahme der örtlichen Zuständigkeit durch
dieses Jugendamt ausgeschlossen; das die Pflegefamilie belegende Jugendamt bleibt
zuständig.
Über die Art der Zustellung der schriftlichen Information über die avisierte Inpflegegabe
entscheidet das für die Hilfegewährung zuständige Jugendamt. Dabei trägt es dem
Erfordernis eines Nachweises der Beteiligung des Jugendamtes am Ort der Pflegefamilie
bei Inpflegegabe mit Blick auf den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Absatz 6 SGB VIII
Rechnung.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 35a SGB VIII-E.
Zu Nummer 12
Um die Bedeutung inklusiver Angebote freier Träger zu unterstreichen und ihren Ausbau
zu befördern, wird mit der Regelung im Rahmen der Subventionsfinanzierung das Ausmaß
ihrer inklusiven Ausrichtung als zusätzliches Auswahlkriterium bei konkurrierenden
Angeboten, die die Voraussetzungen einer Förderung gleichermaßen erfüllen, eingeführt.
Dieses zusätzliche Kriterium kommt nur zum Tragen, wenn zwischen gleich geeigneten
Maßnahmen auszuwählen ist. Die Förderung spezialisierter behinderungsspezifischer
Leistungsangebote wird dadurch folglich nicht eingeschränkt.
Zu Nummer 13
Die Änderungen in § 77 Absatz 1 Satz 1 zielen auf eine stärkere Verknüpfung der
Leistungsvereinbarungen mit Qualitätsentwicklung und konkretisieren die
Darlegungsverantwortung der freien Träger im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit einerseits und die Leistungsfähigkeit andererseits.
Mit der Aufnahme der Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 in die Vereinbarungen nach § 77
durch den Verweis in Absatz 1 Satz 1, stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Kooperation des freien Trägers im Hinblick auf übergreifenden Überprüfungen von
Qualitätsentwicklung im Sinne von § 79a Absatz 2 sicher. Zudem werden wirtschaftlichen
Anforderungen konkretisiert.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 35a SGB VIII-E
sowie der Änderung der Begrifflichkeit in § 34 SGB VIII.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung von § 78b Absatz 1 SGB VIII wird die Wirksamkeit der Leistungen als
wesentlicher Aspekt ihrer Qualität explizit verbindlicher Gegenstand der
Leistungsvereinbarungen in Anlehnung an § 134 SGB IX.
Zu Buchstabe b
In Absatz 2 Satz 1 wird der Anspruch geeigneter Leistungserbringer auf Abschluss von
Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach Absatz 1 im Hinblick
auf den Eignungsbegriff konkretisiert. Neben der Berücksichtigung der Grundsätze der
Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist für die Eignung eines Trägers
auch maßgeblich, dass er eine bedarfsdeckende Leistungserbringung nach den
Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Wunsch- und Wahlrechte der
leistungsberechtigten Person durch den Leistungserbringer sicherstellt. Damit werden der
Individualisierungsgrundsatz und die Personenzentrierung auch im
Leistungserbringungsrecht des SGB VIII in Anlehnung an § 124 Absatz 1 SGB IX
unterstrichen.
Zu Buchstabe c
Der neu eingefügte Absatz 2a entspricht § 123 Absatz 2 Satz 3 SGB IX. Danach sind die
Ergebnisse der Vereinbarungen den Leistungsberechtigten in einer verständlichen,
nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Da der Abschluss
einer Vereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den
Leistungserbringern in vielfacher Hinsicht auch im besonderen Interesse der
Leistungsberechtigten liegt, soll mit dieser Pflicht die Position der Leistungsberechtigten
ausdrücklich hervorgehoben und gestärkt werden (vergleiche auch Bundestags-
Drucksache 18/9522, 293).
Zu Buchstabe d
Der neu angefügte Absatz 4 regelt einen eigenständigen Vergütungsanspruch des
Leistungserbringers, wenn eine vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Verwaltungsakt
bewilligte Leistung nach § 78a SGB VIII erbracht wird. Bislang wurde der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nur aufgrund der mit der Leistungsbewilligung verbundenen
Schuldübernahme zum Schuldner des Trägers der leistungserbringenden Einrichtung
(vergleiche Beck OGK/Kilz SGB VIII § 78b Rn. 10). Vergleichbar mit § 123 Absatz 6 SGB
IX wird aus Praktikabilitätsgründen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch des
Leistungserbringers eingeführt, der dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vergleiche LPK-
SGB IX/Renate Bieritz-Harder SGB IX § 123 Rn. 20 und 21).
Zu Nummer 16
Mit der Aufnahme der Jugendsozialarbeit in § 79 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII wird
sichergestellt, dass ein angemessener Anteil der Mittel auch für die Jugendsozialarbeit
verwendet wird. Dies korrespondiert mit der Stärkung der Angebote nach § 13 SGB VIII
durch die entsprechenden Änderungen in § 27 Absatz 5 SGB VIII-E.
Zu Nummer 17
Die neu eingefügte Vorschrift definiert das infrastrukturelle Angebot der Bildungsassistenz
in Bezug auf Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sowie auf die
Schule. In Ergänzung der allgemeinen Vorgaben zur Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB
VIII sind in die Planung infrastruktureller Angebote der Anleitung und Begleitung von
Kindern und Jugendlichen in Schulen die für diese Bildungseinrichtungen in den Ländern
zuständigen Behörden einzubeziehen, um die Vorhaltung eines dem Bedarf vor Ort
entsprechenden Angebots sicherzustellen. Für die Planung von Angeboten der Anleitung
und Begleitung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII ist
die Einbeziehung der für die Schulen zuständigen Behörden insbesondere im Hinblick auf
eine gelingende Übergangsgestaltung von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule
und auch für die Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern von erheblicher Relevanz. Die
Vorhaltung einer bedarfsgerechten Infrastruktur an Bildungsassistenz erfordert eine enge
Abstimmung zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den für die Schulen
zuständigen Behörden. Vor dem Hintergrund des kompetenzrechtlichen Gefüges sind
hierfür auch entsprechende landesrechtliche Vorgaben erforderlich, die auch eine
Mitfinanzierung der Infrastrukturangebote durch die für die Schulen verantwortlichen Stellen
regeln und damit auch zu verlässlichen Angebotsstrukturen beitragen.
Zu Nummer 18
Mit der Regelung im neuen Satz 6 wird der Zuständigkeitsübergang bei Dauerpflege nach
§ 86 Absatz 6 SGB VIII daran gekoppelt, dass bei Auswahl der Pflegeperson durch das
Hilfe gewährende Jugendamt eine Beteiligung des Jugendamts nach § 37c Absatz 3 Satz 4
SGB VIII-E erfolgt ist, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Damit wird die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie
deutlich erhöht. Dies entspricht auch einem Anliegen des Bundesrates (vergleiche
Bundesratsdrucksache 590/24 (Beschluss), Nummer 2).
Das heißt, dass ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Absatz 6 SGB VIII künftig nicht nur
einen zweijährigen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson und eine
Prognose für dessen künftigen Verbleib auf Dauer voraussetzt, sondern auch die
Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie bei Auswahl der Pflegeperson durch
das Hilfe gewährende Jugendamt. Andernfalls ist eine Übernahme der örtlichen
Zuständigkeit durch dieses Jugendamt ausgeschlossen; das die Pflegefamilie belegende
Jugendamt bleibt zuständig. Da die Information des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie
nach § 37c Absatz 3 Satz 5 SGB VIII-E schriftlich zu erfolgen hat, kann ein entsprechender
Nachweis durch das Hilfe gewährende Jugendamt insbesondere auch durch Wahl einer
geeigneten förmlichen Art der Zustellung dieser schriftlichen Information geführt werden.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 20
Die Verpflichtung zur Evaluation des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes bleibt
bestehen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Gesetzesbereinigung. Der Zeitpunkt ab dem die Regelung in
Anspruch genommen werden kann, ist nicht länger relevant
Zu Artikel 4 (Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
In Korrelation zur Aufhebung des § 10 Absatz 5 SGB VIII durch Artikel 1 dieses Gesetzes
ist auch § 93 Absatz 2 SGB XIV aufzuheben. Mit der Streichung von § 10 Absatz 5 SGB
VIII ist das SGB XIV ausnahmslos gegenüber dem SGB VIII vorrangig, wenn die
Voraussetzungen des SGB XIV vorliegen. Das gilt dann auch (wieder, wie vor Inkrafttreten
des SGB XIV und damit des § 10 Absatz 5 SGB VIII am 01.01.2024) im Bereich der
Leistungen zum Lebensunterhalt. Deshalb bedarf es der gesonderten Regelung in § 93
Absatz 2 (Halbsatz 2) SGB XIV im Sinne einer Ausnahme von der Ausnahme nicht mehr,
die ausweislich der Begründung nur für die Fälle ambulanter Erziehungsleistungen des
Jugendhilfeträgers an Berechtigte im Elternhaus gedacht war.
Die Leistungserbringung durch die für das Soziale Entschädigungsrecht zuständigen
Behörden (SER-Behörden) ergibt sich - nach Streichung von § 10 Abs. 5 SGB VIII - direkt
au
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG) (Gesetzentwurf)