Schriftliche Frage 87 von Lorenz Gösta Beutin (DIE LINKE): Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage gebildet, ob es mit dem subjektivöffentlichen Rechtsanspruch auf Schulkinder…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 87 von Lorenz Gösta Beutin (DIE LINKE): Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage gebildet, ob es mit dem subjektivöffentlichen Rechtsanspruch auf Schulkinder…
Frage 87 (Lorenz Gösta Beutin, Die Linke):
Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage gebildet, ob es mit dem subjektivöffentlichen Rechtsanspruch auf Schulkinderbetreuung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Schuljahr 2026/2027 sowie mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, der UN-Kinderrechtskonvention und der UN- Behindertenrechtskonvention vereinbar ist, wenn Assistenzleistungen für Kinder mit Behinderungen in Ferienzeiten und/oder anteiligen Zeiten der Schulkinderbetreuung als Leistungen nach § 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) statt nach § 112 SGB IX eingeordnet werden und dadurch einkommens- und vermögensabhängige Antragserfordernisse sowie ggf. daraus resultierende Kostenbeteiligungen der Eltern Voraussetzung der Teilnahme an der Schulkinderbetreuung werden, und wenn ja, wie lautet diese, und sieht sie diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 2. April 2026:
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) können Kinder und Jugendliche mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen bzw. Sinnesbeeinträchtigungen erhalten. Die Länder und Kommunen vollziehen das Recht der Eingliederungshilfe in eigener Zuständigkeit. Den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe obliegt die im Einzelfall zu treffende Entscheidung über die Zuordnung der notwendigen Unterstützungsleistungen zum Bereich der Sozialen Teilhabe oder der Teilhabe an Bildung. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Im Schulbereich ist es grundsätzlich Aufgabe der Schule, eine inklusive Betreuung sicherzustellen. Die Angebote für die Schul-, Nachmittags- und Ferienhortbetreuung in den Schulen sind in den Ländern unterschiedlich hinsichtlich des leistungsberechtigten Personenkreises, des Betreuungsumfangs sowie der Verschränkung mit dem Unterricht ausgestaltet. Bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe hat der Gesetzgeber von der Heranziehung von Einkommen und Vermögen ausgenommen. Dazu zählen unter anderem die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX. Für Leistungen der Sozialen Teilhabe für Kinder im Schulalter ist – außer für heilpädagogische Leistungen – hingegen grundsätzlich ein Kostenbeitrag zu leisten. Mit der Freistellung bestimmter Leistungen der Eingliederungshilfe – als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenheranziehung – wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die damit verbundenen Möglichkeiten der Eingliederung in die Gesellschaft nicht aus finanziellen Gründen vernachlässigt oder gar verhindert werden. Dabei wurde der Fokus für Schulkinder vor allem darauf gelegt, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, den das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 23. März 2026 vorgelegt hat, enthält die Regelung, dass auch Assistenzleistungen im Bereich der Sozialen Teilhabe kostenbeitragsfrei werden für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen. Diese Änderung soll mit der Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe in Kraft treten.
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