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Schriftliche Frage 160 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung als für die gesetzlichen Krankenkassen aufsichtsrechtlich verantwortliche Behörde, ob Krankenkasse…

dip / schriftliche_frage 08.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 160 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung als für die gesetzlichen Krankenkassen aufsichtsrechtlich verantwortliche Behörde, ob Krankenkasse… Frage 160 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung als für die gesetzlichen Krankenkassen aufsichtsrechtlich verantwortliche Behörde, ob Krankenkassen die Rechtmäßigkeit von Gebührenbescheiden eigenständig prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen, um ihrer Verpflichtung zur wirtschaftlichen und rechtmäßigen Mittelverwendung (§ 31 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I; § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) nachzukommen, und wenn nein, wie stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung sicher, dass § 31 SGB I und § 12 SGB V im Rahmen der Freistellung Versicherter von Kostenverpflichtungen, die auf rechtswidrigen Gebührenbescheiden beruhen, eingehalten werden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 5. Mai 2026: Nach derzeitiger Rechtslage (§§ 60 und 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V), die die Kostenübernahmeverpflichtung durchgeführter Rettungsfahrten vorsieht, ist es nicht unvertretbar, dass Krankenkassen die Kosten für durchgeführte Transporte mit Kostenanteilen für Leer- und Fehlfahrten übernehmen. Für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) besteht derzeit kein Anhaltspunkt, dass die seiner Aufsicht unterliegenden Krankenkassen diesbezüglich gegen geltendes Recht verstoßen. Aufgrund dessen prüft das BAS auch nicht anlasslos, ob Krankenkassen die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide eigenständig prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen. Sobald Anhaltspunkte für etwaige Rechtsverstöße einzelner Krankenkassen bestehen sollten, würde das BAS das Verwaltungshandeln der Krankenkassen entsprechend aufsichtsrechtlich prüfen.

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