Schriftliche Frage 97 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde des Bundesamtes für Soziale Sicherung, dass aktuell ein dire…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 97 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde des Bundesamtes für Soziale Sicherung, dass aktuell ein dire…
Frage 97 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie bewertet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde des Bundesamtes für Soziale Sicherung, dass aktuell ein direkter Kostenersatz von Krankenkassen an öffentlich-rechtlich organisierte Leistungserbringer im Bereich des Rettungsdienstes in Deutschland gezahlt wird, wenn es sich aufgrund fehlender Vertragsbeziehung bei der Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes laut jüngster Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Februar 2025 – B 1 KR 7/24 R) im engeren Sinne um einen reinen Kostenerstattungsanspruch handelt, und wie sind entsprechende Geldflüsse aktuell besonders dort überhaupt gesetzeskonform möglich, wo aufgrund von Gebührenmodellen für die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes zwischen Kostenträger und Leistungserbringer keinerlei Vertragsbeziehungen bestehen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 24. September 2025:
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Bundessozialgericht in dem von Ihnen angesprochenen Urteil nicht darüber entschieden hat, ob Krankenkassen direkt den Kostenersatz an öffentlich-rechtlich organisierte Leistungserbringer im Bereich des Rettungsdienstes zahlen dürfen, sondern ob die fehlende Genehmigung einer Kostenübernahme nach § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dem entgegenstand. Zu der Frage, ob ein direkter Kostenersatz von Krankenkassen an öffentlich-rechtlich organisierte Leistungserbringer im Bereich des Rettungsdienstes in Deutschland rechtlich zulässig ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Aufsichtsbehörde über die bundesunmittelbaren Krankenkassen um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Im Ergebnis bewertet das BAS dies als ein „rechtlich zulässiges Handeln der Krankenkassen“. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung des BAS zur aktuellen Rechtslage. Das Bundesministerium für Gesundheit bereitet derzeit eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Reform der Notfallversorgung vor, in der auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zum Rettungsdienst konkretisiert werden sollen. Die derzeitige Rechtslage im SGB V, die den Rettungsdienst als reinen Fahrkostenersatz sieht, bildet die Realität dieses hochspezialisierten Leistungsbereichs nicht mehr ab. In diesem Zusammenhang wird auch das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts geprüft.
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