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Schriftliche Frage 118 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Aufsichtspraxis sicher, dass Krankenkassen keine Leistungen erbringen, die materiel…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 118 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Aufsichtspraxis sicher, dass Krankenkassen keine Leistungen erbringen, die materiel… Frage 118 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Aufsichtspraxis sicher, dass Krankenkassen keine Leistungen erbringen, die materiellrechtlich nicht geschuldet sind, wenn es zugleich erklärt, die Zusammensetzung kommunaler Gebühren sei „nicht prüfrelevant“ (Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 208 auf Bundestagsdrucksache 21/5249), und wie bewertet die Bundesregierung den Zielkonflikt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 28. Januar 2026 (OVG 6 A 13/25)) eine Kostenübernahme für nicht durchgeführte Transporte grundsätzlich nicht in Betracht kommt, während nach ihrer eigenen Darstellung Kostenanteile für Leer- und Fehlfahrten in den von Krankenkassen übernommenen Gebühren enthalten sein können (Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 206 auf Bundestagsdrucksache 21/5249)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 28. April 2026: In den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Leer- und Fehlfahrten geht es nicht um die Kostenübernahme für einen durchgeführten Transport, in dessen Kosten Leer- und Fehlfahrten anteilig „eingepreist“ worden sind, sondern darum, ob eine versicherte Person gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hat, obwohl die konkret versicherte Person nicht transportiert wurde. Das Bundessozialgericht verneint insofern einen Kostenübernahmeanspruch. Ein Zielkonflikt zwischen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Leer- und Fehlfahrten und der Aussage des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS), dass Kostenanteile für Leer- und Fehlfahrten in den von Krankenkassen übernommenen Gebühren enthalten sein können, besteht nicht. Denn die Darstellung des BAS bezieht sich auf die Übernahme der Kosten (inklusive „Einpreisung“ sogenannter Leer- und Fehlfahrten), die aufgrund eines durchgeführten Transports entstanden sind. Das Bundessozialgericht bezieht sich hingegen auf die Kostenübernahmeansprüche für nicht durchgeführte Transporte. Die genaue Kalkulation der Kosten für durchgeführte Transporte ist dabei die Aufgabe des jeweiligen Landes beziehungsweise der jeweiligen Kommune. Weder die Krankenkassen noch deren Aufsichtsbehörden können eine kommunale Satzung für unwirksam erklären. Das Bundessozialgericht hat bislang nicht dazu geurteilt, ob die Kostenübernahme für durchgeführte Transporte Kostenanteile für Leer- oder Fehlfahrten enthalten darf.

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