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Schriftliche Frage 208 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen Grundlagen legt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) im Rahmen seiner Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen b…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 208 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen Grundlagen legt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) im Rahmen seiner Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen b… Frage 208 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen Grundlagen legt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) im Rahmen seiner Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes zugrunde, wenn diese auf kommunalen Gebührenordnungen beruhen, die Gebührenanpassungen enthalten, die nicht auf Kostensteigerungen, sondern auf dem Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren beruhen, und hält das BAS auf dieser Grundlage eine Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen von Leistungen, die auf entsprechenden kommunalen Gebührenordnungen beruhen, für rechtlich zulässig? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 8. April 2026: Wie in der Antwort zu Frage 206 dargestellt, prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mangels Normverwerfungskompetenz nicht die Rechtmäßigkeit von Gebührensatzungen. Soweit eine Krankenkasse Fahrkosten gemäß § 60 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage wirksamer Satzungen gegenüber den Versicherten übernimmt, liegt kein Rechtsverstoß vor. Die Zusammensetzung kommunaler Gebühren ist nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht des BAS. Welche Kostenbestandteile in solche Gebühren einfließen, ist für das BAS insgesamt daher nicht prüfrelevant.

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