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Schriftliche Frage 206 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage steht nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Obe…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 206 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage steht nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Obe… Frage 206 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage steht nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28. Januar 2026 – OVG 6 A 13/25) und des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 6. November 2008 – B 1 KR 38/07 R) die Kostenerstattung sogenannter Leer- und Fehlfahrten bzw. die Erstattung der Kostenbestandteile solcher nicht in Anspruch genommener Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen in denjenigen Ländern, in denen die Finanzierung von Leistungen öffentlich-rechtlicher Rettungsdienstträger nicht über vertragliche Vergütungsvereinbarungen, sondern ausschließlich auf Grundlage kommunaler Gebührenordnungen erfolgt, und welche Konsequenzen ergeben sich für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), als für die gesetzlichen Krankenkassen aufsichtsrechtlich verantwortliche Behörde, daraus für die gegenwärtige Zahlungspraxis von Kostenerstattungen dieser Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen gegenüber öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstträgern? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 8. April 2026: Die Krankenkassen sind gemäß § 60 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber den Versicherten verpflichtet, die Fahrkosten zu übernehmen, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Wenn Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, müssen die Krankenkassen die landesund kommunalrechtlichen Bestimmungen beachten, solange sie gerichtlich nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden sind. Krankenkassen können von einer Kostenübernahme in Höhe der landesoder kommunalrechtlich festgelegten Gebühren nur abweichen, indem sie die Kostenübernahme gegenüber den Versicherten auf Festbeträge gemäß § 133 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschränken. Die angeführten Urteile berühren diese rechtliche Bewertung nicht. Eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung hat nicht die Unwirksamkeit anderer Satzungen zur Folge. Solange kommunale Satzungen nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch das zuständige Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt werden, sind die jeweiligen Satzungen wirksam. Weder die Krankenkassen, die Bundesregierung noch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) haben insoweit eine Normverwerfungskompetenz. Im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 6. November 2008 – B 1 KR 38/07 R) geht es hingegen um die Fragestellung, ob ein Versicherter gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hat, obwohl der Versicherte nicht transportiert wurde. Das BSG verneinte einen solchen Kostenübernahmeanspruch. Der Bundesregierung und dem BAS ist nicht bekannt, dass Krankenkassen ihren Versicherten Fahrkosten erstatten, obwohl die jeweiligen Versicherten nicht transportiert wurden. Das BSG hat allerdings nicht und auch nicht in anderen Verfahren dazu geurteilt, ob die Kostenübernahme für durchgeführte Transporte nach § 60 SGB V Kostenanteile für Leer- oder Fehlfahrten enthalten darf. Da die Übernahme der Fahrkosten bei einer stattgefundenen Fahrt in Höhe der satzungsmäßigen Gebühren keinen Rechtsverstoß darstellt, beanstandet das BAS die Fahrkostenvergütungen nicht, in deren Kalkulation die Kosten von Fehl- und Leerfahren eingepreist werden.

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