Schriftliche Frage 207 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche aufsichtsrechtlichen Maßstäbe legt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bei der Bewertung von Entscheidungen von Vorständen gese…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 207 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche aufsichtsrechtlichen Maßstäbe legt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bei der Bewertung von Entscheidungen von Vorständen gese…
Frage 207 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche aufsichtsrechtlichen Maßstäbe legt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bei der Bewertung von Entscheidungen von Vorständen gesetzlicher Krankenkassen zugrunde, Leistungen auf Grundlage von Gebührensatzungen zu erstatten, für die keine rechtliche Grundlage besteht (beispielsweise im Zusammenhang mit sogenannten Leer-/Fehlfahrten im Rettungsdienst), und sieht das BAS in solchen Fällen eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Vorstands zur wirtschaftlichen und rechtmäßigen Mittelverwendung, die aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 8. April 2026:
Wie in der Antwort zu Frage 206 dargestellt, liegt kein Rechtsverstoß vor, soweit eine Krankenkasse Fahrkosten auf der Grundlage wirksamer Satzungen gegenüber dem Versicherten gemäß § 60 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) übernimmt oder auch im Sinne einer Kostenfreistellung direkt mit Trägern von Rettungsdiensten abrechnet. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Krankenkassen, die unter der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) stehen, Kosten übernehmen, die aufgrund rechtskräftig für unwirksam erklärter Gebührensatzungen entstanden sind. Daher gibt es auch keinen Anhaltspunkt für eine Vorstandshaftung gemäß § 12 Absatz 3 SGB V.
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