Schriftliche Frage 117 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 117 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28…
Frage 117 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie bewertet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2026 (OVG 6 A 13/25), wonach die Einpreisung von Kostenanteilen für Fehl- und Leerfahrten in Rettungsdienstgebühren gegen den Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität verstößt, die Vereinbarkeit der aktuellen Freistellungspraxis gesetzlicher Krankenkassen mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (§ 31 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), wenn Krankenkassen Versicherte von Kosten freistellen, die auf kommunalen Gebührensatzungen beruhen, die nach der genannten Rechtsprechung materiell rechtswidrige Kostenbestandteile enthalten, und hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob Gebührenbescheide, die auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, auch ohne Nichtigkeitserklärung der Rechtsgrundlage rechtswidrig sind, und wenn ja, wie lautet diese?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 28. April 2026:
Das in Ihrer Frage genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg führt nicht zu einer Unwirksamkeit von Satzungen, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Gerichtsverfahrens waren. Nur die streitgegenständliche Gebührensatzung der konkreten Kommune wurde für unwirksam erklärt Oberverwaltungsgerichte haben die Normverwerfungskompetenz für Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Die Normverwerfungskompetenz von Oberverwaltungsgerichten wird in § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Weder die Krankenkassen noch die Aufsichtsbehörden der Krankenkassen können eine wirksame kommunale Satzung für unwirksam erklären. Wenn eine Kommune aufgrund einer wirksamen Gebührensatzung einen Kostenbescheid für einen Krankentransport erlässt, handelt die Krankenkasse gesetzesmäßig, wenn sie die Kosten aufgrund eines erlassenen und wirksamen kommunalen Kostenbescheids übernimmt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Bundeskabinett am 22. April 2026 den Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die medizinische Notfallrettung eine Sachleistung wird und die Kosten für die medizinische Notfallrettung nicht mehr von der Durchführung eines Transports abhängig sind. Bezüglich der Entgelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung sieht der Entwurf vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Verträge schließen. Wenn die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Notfallrettung durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, haben Versicherte innerhalb der Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen der medizinischen Notfallrettung in der nach bisheriger Rechtslage vorgesehenen Höhe. Nach Ablauf der Übergangsfrist besteht der Kostenübernahmeanspruch nicht mehr und die Entgelte müssen durch die oben genannten Verträge geregelt werden. Die Rechtslage, die derzeit in einigen Ländern zu den Streitigkeiten im Rahmen der Kostenübernahmeverhandlungen führt, wird damit geändert und die Refinanzierung der Kosten für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung auf eine rechtssichere und transparente Rechtsgrundlage gestellt.
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