Schriftliche Frage 166 von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern stellt die Bundesregierung im GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz, bzw. in dessen Entwurf, bei der Beauftragung des GKV- Spitze…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 166 von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern stellt die Bundesregierung im GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz, bzw. in dessen Entwurf, bei der Beauftragung des GKV- Spitze…
Frage 166 (Johannes Wagner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern stellt die Bundesregierung im GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz, bzw. in dessen Entwurf, bei der Beauftragung des GKV- Spitzenverbands zur Festsetzung von Hilfsmittel- Festbeträgen sicher, dass Festbeträge nur für gut standardisierte Produktgruppen mit geringem Beratungsoder Anpassungsbedarf in Betracht kommen, und welche gesetzlichen Vorgaben oder Schutzklauseln sind vorgesehen, um zu verhindern, dass Hilfsmittel für Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, komplexen Behinderungen oder speziellem Versorgungsbedarf auf eine preisgünstige Standardversorgung beschränkt werden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 4. Mai 2026:
Die Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ein seit langem etabliertes Instrument zur wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Bereits nach der bisherigen Rechtslage und Verwaltungspraxis des GKV-Spitzenverbands kommen Festbeträge nur für solche Hilfsmittel in Betracht, bei denen eine sachgerechte Gruppenbildung nach vergleichbaren Funktionen, gleichwertigen Gebrauchseigenschaften und hinreichender Marktverfügbarkeit möglich ist. In der Praxis wurden daher auch bislang vor allem standardisierbare Produktbereiche erfasst. Hilfsmittel, die regelmäßig einen hohen individuellen Anpassungs-, Beratungs- oder Versorgungsbedarf aufweisen, sind demgegenüber typischerweise nicht Gegenstand von Festbetragsregelungen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz) knüpft an diese bewährten Grundsätze an und entwickelt das bestehende Instrument fort, ohne den bisherigen Schutzstandard zu verändern. Eine Ausweitung auf komplexe, hochindividualisierte oder medizinisch besonders anspruchsvolle Hilfsmittelversorgungen ist hiermit nicht verbunden. Die maßgeblichen Anforderungen ergeben sich dabei unmittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 36 Absatz 1 des Gesetzentwurfs hat der GKV-Spitzenverband nur für entsprechend geeignete Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen und nur soweit eine angemessene Versorgung der Versicherten gewährleistet ist. Zugleich wird durch die Festsetzung von Festbeträgen der Umfang des Leistungsanspruchs der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln nicht eingeschränkt. Sie dienen der Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots, ohne den individuellen Versorgungsanspruch der Versicherten zu verdrängen. Der individuelle Leistungsanspruch der Versicherten auf eine ausreichende, zweckmäßige Versorgung mit medizinisch erforderlichen Hilfsmitteln wird nicht berührt. Erweist sich im Einzelfall ein Hilfsmittel zum Festbetrag als nicht ausreichend, etwa aufgrund besonderer gesundheitlicher Einschränkungen, komplexer Behinderungen, chronischer Erkrankungen oder spezifischer Entwicklungsbedarfe von Kindern und Jugendlichen, kann auch weiterhin eine über den Festbetrag hinausgehende Versorgung medizinisch erforderlich sein. Die insoweit entstehenden Kosten sind von der zuständigen Krankenkasse auch über den Festbetrag hinaus zu tragen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Schaffung einer Verfahrensordnung für die Festbetragsfestsetzung vor. Hierdurch wird das Verfahren transparenter und nachvollziehbarer ausgestaltet. Insbesondere sollen Auswahlkriterien, Verfahrensschritte, Beteiligungsrechte betroffener Kreise sowie die Entscheidungsgrundlagen klar geregelt werden. Dies stärkt die Rechtssicherheit, erhöht die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen und verbessert die Beteiligungsmöglichkeiten der betroffenen Akteure.
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