Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6130, 21/6559, 21/7016)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6130, 21/6559, 21/7016)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7020
21. Wahlperiode 08.07.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Julia-Christina Stange, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt,
Desiree Becker, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing,
Katrin Fey, Kathrin Gebel, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski,
Cansin Köktürk, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Zada Salihovic,
David Schliesing, Evelyn Schötz, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath und der
Fraktion Die Linke
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6130, 21/6559, 21/7016 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Versorgung von gesetzlich Versicherten mit Hilfsmitteln (z.B. Rollstühle,
Stomaversorgung, Hörgeräte etc.) ist heute nicht patient*innenfreundlich
organisiert. Trotz eines kleinteiligen Festbetragssystems und zusätzlichem
Vertragssystem von Krankenkassen mit Herstellern/Anbietern muss die Erstattung von
verordneten Hilfsmitteln in der Regel von den Patient*innen einzeln beantragt
werden. Teilweise genehmigen die Krankenkassen auch dann restriktiv, wenn ein
klarer Versorgungsanspruch besteht. Bei Innovationen mit messbar besserer
Versorgung muss die Erstattung immer wieder gerichtlich erzwungen werden (Bsp.
Hörgeräte). Häufig werden den Versicherten von den Anbietern aber auch Hilfsmittel
abgegeben, deren Preis erheblich über dem Festbetrag liegt und die dadurch zu
erheblichen Selbstzahlerleistungen durch die Versicherten führen. Es erscheint
fraglich, dass diesem Aufpreis immer ein adäquater Mehrwert im Vergleich zu
einem aufzahlungsfreien Produkt gegenübersteht. Und selbst wenn dem so ist,
muss hinterfragt werden, warum das Produkt dann nicht Teil des
Leistungskatalogs ist und von den Kassen vollständig übernommen wird. Zurecht fühlen sich
viele Patient*innen besonders bei der Hilfsmittelversorgung zerrieben zwischen
den Interessen von Krankenkassen und Hilfsmittelversorgern (z. B.
Sanitätshäusern). Häufig werden die Anbieter von Hilfsmittelleistungen von den
Krankenkassen vorgegeben, weil diese Selektivverträge miteinander abgeschlossen haben
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(§ 140a SGB V). Die schlimmsten Auswirkungen des „Vertragswettbewerbs“
durch Hilfsmittelausschreibungen wurden gesetzlich verboten. Doch nach wie vor
besteht für viele Produkte ein Kassen- und Anbieter-Wettbewerb, der auch nach
Ansicht des Bundesamts für soziale Sicherung (BAS) für Probleme bei der
Produkt- und Beratungsqualität sowie zu Intransparenz geführt hat. Die Vorgaben des
Gesetzgebers würden nur unzureichend eingehalten1. Zusammenfassend besteht
zwar ein umfassender Versorgungsanspruch der Versicherten, der aber in der
Realität nicht angemessen umgesetzt wird oder mit großem Aufwand durch die
Patient*innen durchgesetzt werden muss.
Auf diese prekäre Situation setzt der Entwurf des
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) nicht nur pauschale Kürzungen auf, sondern auch höhere
Zuzahlungen für die Patient*innen auf. Es sollen auch weitere Festbetragsgruppen
geschaffen werden, ohne Mitentscheidungsrecht durch Patient*innen- oder
Anbieterverbände. Schon heute werden Weiterentwicklungen bei den Produkten oft
nicht adäquat im Hilfsmittelverzeichnis abgebildet und die Versicherten so zu
teils massiven Eigenbeteiligungen gezwungen. Es fehlt auf der anderen Seite eine
wirksame Preisregulation, welche die vom Hersteller oder Anbieter behaupteten
Versorgungsvorteile widerspiegeln.
Das System der Festbeträge muss nicht nur häufiger an den aktuellen
Wissensstand angepasst werden. Es muss auch die Möglichkeit geben, dass echte
Innovationen rasch in die Versorgung gelangen und Anreize für die Entwicklung von
Innovationen zu setzen. Das betrifft nicht nur die Produkte selbst, sondern auch
die Dienstleistung, die Teil der Hilfsmittelversorgung ist. Das Ziel muss letztlich
sein, eine Hilfsmittelversorgung auf dem aktuellen Stand des Wissens, zu
angemessenen Erstattungspreisen und ohne bürokratische Schikane für die
Versicherten zu ermöglichen. Die notwendige Neuaufstellung der Hilfsmittelversorgung
muss sicherstellen, dass aufwändige Einzelbeantragung sowie zeit- und
nervenraubende Widerspruchs- und Klageverfahren weitestgehend vermieden werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der Folgendes gewährleistet:
1. Das Hilfsmittelverzeichnis wird künftig vertraglich zwischen dem GKV-
Spitzenverband und den für die Interessensvertretung von
Hilfsmittelherstellern und Versorgern maßgeblichen Organisationen unter Beteiligung der
maßgeblichen Patient*innenorganisationen vereinbart. Dabei ist gesetzlich
vorzugeben, dass die Hilfsmittelgruppen den aktuellen Stand der
Wissenschaft zu berücksichtigen haben und mindestens jährlich überprüft werden.
Durch angemessene Festbetragsregelungen wird gewährleistet, dass die
Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis wirtschaftlich sind und dadurch
Übergewinne, Regressforderungen für Verordnende oder Eigenbeteiligungen
soweit es geht ausgeschlossen werden. Anreize zu Preissenkungen analog zu
den Festbetragsregelungen bei Arzneimitteln sind zu prüfen.
2. Neue Produkte oder damit verbundene Dienstleistungen, für die ein
Zusatznutzen im Vergleich zu etablierten Produkten einer Festbetragsgruppe
behauptet wird, werden in Erprobungsstudien unabhängig und anhand eines
transparenten Verfahrens untersucht. Stellt sich ein patientenrelevanter
Zusatznutzen oder Versorgungsvorteil heraus, sind nutzenorientierte Zuschläge
zwischen Hersteller/Anbieter und GKV-Spitzenverband zu vereinbaren. Bei
der Konzeption der Erprobungsstudien sind Empfehlungen des Instituts für
1 www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/allgemeine_dokumente/Sonderbe-
richt_Hilfsmittelversorgung_digital_barrierefrei.pdf
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zu
berücksichtigen. Für die Zeit der Erprobung gilt der Festbetragspreis. Wird kein
patientenrelevanter Vorteil festgestellt, gilt weiter der Festbetrag.
3. Die Pflicht der Patient*innen, ärztlich verordnete Hilfsmittel einzeln bei den
Krankenkassen zu beantragen, wird abgeschafft, wenn durch das neue
Hilfsmittelverzeichnis und reelle Erstattungspreise die Qualität und die
Wirtschaftlichkeit des einzelnen Hilfsmittels grundsätzlich gewährleistet sind.
Die Verpflichtung der Ärzt*innen zu einer wirtschaftlichen
Verordnungsweise bleibt davon unberührt.
Berlin, den 7. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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