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Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files (Antwort zu Drs. 21/6383)

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 21/7048 · Antwort · Original ↗

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Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files (Antwort zu Drs. 21/6383) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7048 21. Wahlperiode 09.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6383 – Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit den „Epstein- Files“ haben seit Beginn des Jahres 2026 erheblich an Dynamik gewonnen. Mehrere europäische Staaten – darunter Polen, Frankreich, Litauen und Norwegen – führen Ermittlungen, parlamentarische Untersuchungen oder behördliche Prüfungen im Zusammenhang mit internationalen Netzwerk-, Finanz- und Einflussstrukturen durch (www.zeit.de/news/2026-03/11/epstein-akten-po len-ermittelt-wegen-menschenhandels). Auch die Bundesregierung hat im Rahmen parlamentarischer Initiativen (vgl. u. a. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10, 37, 38, 39 auf Bundestagsdrucksache 21/5661; Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8, 9, 29, 30 auf Bundestagsdrucksache 21/5933; Bundestagsdrucksache 21/4639) inzwischen bestätigt, dass – deutsche Sicherheitsbehörden erneut Kontakt zu US-Partnerbehörden aufgenommen haben, – die Financial Intelligence Unit (FIU) ein spezifisches Monitoring zum Themenkomplex „Epstein“ eingerichtet hat, – einzelne Informationen unter Hinweis auf Staatswohl, internationale Nachrichtendienstkooperationen und operative Interessen selbst gegenüber der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht offenbart wurden. Zugleich erklärte die Bundesregierung wiederholt, dass bislang keine neuen Erkenntnisse vorlägen (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 52, Plenarprotokoll 21/79). Nach Auffassung der Fragesteller wirft dies Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit bestehender Kontroll-, Aufsichts- und Sicherheitsmechanismen, der Zusammenarbeit deutscher Behörden sowie der Fähigkeit staatlicher Stellen auf, mögliche Risiken im Zusammenhang mit international vernetzten Hochrisikostrukturen eigenständig zu erkennen, zu bewerten und gegebenenfalls weiterzuleiten (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 42, Plenarprotokoll 21/79). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ferner stellen sich ihnen Fragen zur allgemeinen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber internationalen Investment- und Beteiligungsstrukturen mit Deutschlandbezug, insbesondere im Bereich regulierter Finanz- und FinTech-Unternehmen. Die Fragesteller betonen ausdrücklich, dass Gegenstand dieser Kleinen Anfrage nicht die Vorverurteilung einzelner Personen oder Unternehmen ist, sondern die parlamentarische Prüfung struktureller und institutioneller Kontrollmechanismen.  1. Welche Bundesbehörden sind derzeit federführend mit der Koordinierung möglicher Deutschlandbezüge im Zusammenhang mit den „Epstein-Files“ befasst, und welche Formen der behördenübergreifenden Zusammenarbeit bestehen hierbei?  2. Welche konkreten Maßnahmen haben Bundesbehörden seit dem Jahr 2024 gegebenenfalls ergriffen, um eigenständig Erkenntnisse zu möglichen Deutschlandbezügen zu gewinnen? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die zuständigen Bundesbehörden prüfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse etwaige relevante Deutschlandbezüge und arbeiten dabei, soweit angezeigt, mit anderen Behörden zusammen. Die deutschen und US-amerikanischen Sicherheitsbehörden arbeiten auch und gerade im operativen Bereich eng und vertrauensvoll zusammen. Deshalb werden die US-Partnerbehörden sowohl die Polizei- als auch die Nachrichtendienste im Rahmen der bestehenden intensiven Arbeitsbeziehungen informieren, sobald sich aus den sogenannten „Epstein Files“ Hinweise auf deutsche Täter oder Opfer ergeben. Gleichwohl haben sich die Bundessicherheitsbehörden in diesem Sinne schon vor geraumer Zeit vorsorglich an die US-Partnerbehörden gewandt. So wurde das Federal Bureau of Investigation (FBI) durch das Bundeskriminalamt (BKA) gebeten, hiesige Behörden bei entsprechenden Deutschlandbezügen einzubinden. Der Bundesregierung liegen im Zusammenhang mit den sogenannten „Epstein- Files“ aktuell keine Erkenntnisse zu strafrechtlich relevanten Bezügen nach Deutschland vor. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht und der Prävention von Geldwäsche infolge konkreter Anlässe zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen gestellt, aus denen sich jedoch gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergeben hat. Mit Bezug auf die Bafin wird im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/5804 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Max Lucks auf Bundestagsdrucksache 21/4372 verwiesen, jeweils einschließlich der eingestuften und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegen Antwortteile. In Bezug auf die Financial Intelligence Unit (FIU) wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/5661 verwiesen, einschließlich des eingestuften und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegen Antwortteils.  3. Haben die Kontakte deutscher Sicherheitsbehörden zu US- Partnerbehörden im Zusammenhang mit den „Epstein-Files“ zu einer Anpassung behördeninterner Prüf-, Analyse- oder Kooperationsstrukturen geführt?  4. In welchen allgemeinen Themenfeldern erfolgte ein Informationsaustausch mit internationalen Partnerbehörden im Zusammenhang mit den „Epstein-Files“? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bislang gegebenenfalls aus laufenden Ermittlungen anderer europäischer Staaten im Zusammenhang mit den „Epstein-Files“ gewonnen? Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie der etablierten Kooperation mit Behörden im In- und Ausland ist davon auszugehen, dass strafrechtlich relevante Informationen mit einem erkennbaren Deutschlandbezug an das Bundeskriminalamt als kriminalpolizeiliche Zentralstelle übermittelt werden. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren ausländischer Strafverfolgungsbehörden.  6. Welche Formen der internationalen Zusammenarbeit bestehen in diesem Zusammenhang (vgl. Frage 5) gegebenenfalls mit a) Europol, Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Frage 6a nach der internationalen Zusammenarbeit kann daher nur abstrakt-allgemein beantwortet werden und beschränkt sich auf die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol. Eurojust steht mit Europol auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2992/187/JI des Rates in einem engen Austausch, um insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung bestimmter grenzüberschreitender schwerer Kriminalität unterstützen zu können. Gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 lit c der Eurojust-Verordnung stützt sich Eurojust dabei u. a. auf von Europol im Rahmen des Europolmandats gelieferte Informationen und vorgenommene Analysen. Die Einzelheiten der Beziehung zwischen Eurojust und Europol ergeben sich unter anderem aus Artikel 49 der Eurojust-Verordnung sowie aus einem Arbeitsübereinkommen zwischen den beiden Agenturen, welches seit Januar 2010 gilt. Die Einzelheiten lassen sich der Homepage von Eurojust entnehmen (www.eurojust.europa.eu/de/node/147). b) Interpol, Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. c) EU-Mitgliedstaaten, Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Frage kann nur abstrakt-allgemein beantwortet werden. Die strafrechtliche Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten (MS) zur grenzüberschreitenden Erlangung von Beweismitteln richtet sich insbesondere nach der Richtlinie 2024/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA). Gemäß Artikel 1 Absatz 1 RL EEA handelt es sich bei einer Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) um eine justizielle Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines MS („Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen MS („Vollstreckungsstaat“) zur Erlangung von Beweisen gemäß der RL EEA erlassen oder validiert wird. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 RL EEA vollstrecken die MS jede EEA nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß der RL EEA. d) den Vereinigten Staaten von Amerika und Im Strafrecht richtet sich die Zusammenarbeit im Bereich der sonstigen Rechtshilfe nach dem Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen (RhV D-USA) in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zu dem vorbezeichneten Vertrag. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), Anlage II – Länderteil, Vereinigte Staaten verwiesen. e) Israel? Im Strafrecht findet der sonstige Rechtshilfeverkehr nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), Anlage II – Länderteil, Israel verwiesen.  7. Wurden seit dem Jahr 2024 Rechtshilfeersuchen, Informationsersuchen oder operative Austauschformate im Zusammenhang mit den „Epstein- Files“ genutzt, und wenn ja, in welchem Umfang? Für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) werden die Fragen 4, 6 und 7 aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 9 bis 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4639 sowie zur Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/5804 wird verwiesen.  8. Welche allgemeinen Kategorien von Risikoindikatoren werden im Rahmen FIU-bezogener Monitoringmaßnahmen bei international vernetzten Hochrisikostrukturen typischerweise berücksichtigt?  9. Welche Arten von Personen-, Unternehmens- oder Transaktionsdaten werden hierbei grundsätzlich berücksichtigt (vgl. Frage 8)? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die hierzu bereits erfolgte Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/5933, einschließlich des eingestuften und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegen Antwortteils, wird verwiesen. Im Übrigen kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung VSA) eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein öffentliches Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Für den eingestuften Antwortteil wird auf die Anlage verwiesen. 10. Wie viele Prüffälle mit Deutschlandbezug wurden bislang im Rahmen des spezifischen Monitorings zum Themenkomplex „Epstein“ näher geprüft (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 11. In wie vielen Fällen erfolgte eine Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden (vgl. Frage 10)? 12. In wie vielen Fällen erfolgte keine Weiterleitung trotz weiterer Prüfung durch die FIU (vgl. Frage 10)? Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 4, 6 und 7 wird verwiesen. 13. Welche fachlichen, operativen oder rechtlichen Gründe stehen nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls einer Mitteilung konkreter Erkenntnisse trotz bestehender Monitoring- und Analysemaßnahmen der FIU entgegen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4639 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/5661, die Schriftliche Fragen 8 und 9 des * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/5933 und auf die Schriftliche Frage 11 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/6457 verwiesen. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 42 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Plenarprotokoll 21/79, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Hauke Finger auf Bundestagsdrucksache 21/6244 verwiesen. 14. Unterscheidet die Bundesregierung zwischen neuen Informationen und Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem spezifischen Monitoring zum Themenkomplex Epstein, und wenn ja, worin besteht dieser Unterschied? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/6457 wird verwiesen. 15. Welche organisatorischen Schnittstellen bestehen zwischen FIU, BaFin und Strafverfolgungsbehörden bei international vernetzten Hochrisikostrukturen? Die zuständigen inländischen Behörden, insbesondere die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern, die Bafin und die FIU arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse eng und vertrauensvoll zusammen. Nach § 32 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) können inländische Behörden bei der FIU unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus Finanzinformationen und -analysen erfragen, soweit dies für die Aufklärung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder die Abwehr von sonstigen Gefahren bzw. für die Durchführung diesbezüglicher Strafverfahren erforderlich erscheint. Über die Möglichkeit der manuellen Anfrage im Einzelfall hinaus besteht gemäß § 32 Absatz 4 GwG für Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert bei der FIU abzurufen. Sofern die Bafin Kenntnis über strafrechtlich relevantes Handeln hat, zeigt sie ein solches bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden an. Wenn die Bafin Informationen zu Tatsachen hat, die eine Meldepflicht nach § 43 GwG auslösen, meldet sie diesen Sachverhalt der FIU. Zur Früherkennung sowie zur gezielten Aufklärung von umfangreichen Geldwäsche-Netzwerken, insbesondere bei internationalen Verflechtungen, haben Bafin und FIU außerdem ihre Zusammenarbeit im Jahr 2026 durch eine gemeinsame Task-Force vertieft. 16. Welche Rolle spielen Europol-Arbeitsgruppen oder internationale Kooperationsformate im Rahmen FIU-bezogener Monitoringmaßnahmen? Internationale Kooperationsformate können grundsätzlich Anlassgeber für Monitoringmaßnahmen sein. Die in diesem Rahmen gewonnenen Erkenntnisse können darüber hinaus zur Fortentwicklung der bestehenden, themenbezogenen Monitorings der FIU beitragen. Mit § 32a GwG besteht bereits eine Regelung für den Informationsaustausch mit Europol. Im Zuge der Umsetzung der 6. EU- Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) wird der Informationsaustausch zwischen der FIU und Europol weiter gestärkt. 17. Welche allgemeinen Herausforderungen sieht die Bundesregierung bei der geldwäscherechtlichen Bewertung komplexer internationaler Investment- und Beteiligungsstrukturen? Bei komplexen internationalen Investment- und Beteiligungsstrukturen ist es in der Regel schwerer und aufwendiger wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionen und die Herkunft von Vermögensgegenständen nachzuvollziehen. Geldwäscherechtlich Verpflichtete müssen daher Eigentumsstrukturen ihrer Vertragspartner, die angesichts der Art der Geschäftstätigkeit ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinen, als potenziell risikoerhöhenden Faktor im Rahmen der Bewertung des mit dieser Geschäftsbeziehung einhergehenden Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung berücksichtigen und gegebenenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden. 18. Welche allgemeinen Maßnahmen ergreift die BaFin zur Identifikation möglicher Risiken im Zusammenhang mit internationalen Investment- und Beteiligungsstrukturen? Nach dem Geldwäschegesetz haben zunächst die geldwäscherechtlich Verpflichteten, z. B. Kredit- und Finanzinstitute, die geldwäscherechtlichen Risiken von Kunden, wie Investment- und Beteiligungsgesellschaften, zu bewerten. Nach Anlage 2 des Geldwäschegesetzes gilt als ein Faktor für ein potenziell höheres Risiko, wenn die Eigentümerstruktur angesichts der Art der Geschäftstätigkeit ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheint. Auch juristische Personen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen, gelten als ein Faktor für ein potenziell höheres Risiko. Bezüglich der Ermittlung und Bewertung von Eigentümerstrukturen enthalten die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bafin, insbesondere in Kapitel 5.2 allgemeine Hinweise, die von geldwäscherechtlich Verpflichteten zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung von der Bafin überprüft werden. 19. Welche besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bestehen bei Beteiligungen an regulierten Finanz- oder FinTech-Unternehmen? 20. Welche Rolle spielen hierbei (vgl. Frage 19) a) Mittelherkunftsprüfungen, b) wirtschaftlich Berechtigte, c) internationale Beteiligungsstrukturen und d) geldwäscherechtliche Risikoanalysen? Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei Beteiligungen an regulierten Finanz- oder FinTech-Unternehmen bestehen keine besonderen Anforderungen, die über die allgemein geltenden Regelungen bei Durchführung eines Inhaberkontrollverfahrens hinaus gehen. Die Rechtsgrundlagen für die Prüfung unterscheiden sich nach der Rechtsnatur des betroffenen Aufsichtsobjekts, an dem die Beteiligung erworben werden soll: • Für CRR-Kreditinstitute sind § 2c Kreditwesengesetz (KWG) und die Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) einschlägig; • für Zahlungs- und E-Geld-Institute § 14 (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) i. V. m. § 2c KWG i. V. m. InhKontrollV sowie ZAG- Anzeigenverordnung; • für Kreditdienstleistungsinstitute § 16 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) i. V. m. § 2c KWG i. V. m. InhKontrollV; • für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Artikel 41 und 42 Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto- Assets Regulation, MiCAR) sowie Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 und • für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Artikel 83 und 84 MiCAR sowie Delegierte Verordnung (EU) 2025/414; • für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 19 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) i. V. m. § 2c KWG i. V. m. InhKontrollV; • für zentrale Gegenparteien Artikel 30, 31 und 32 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (European Market Infrastructure Regulation, EMIR); • für Zentralverwahrer Artikel 27, 27a und 27b Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über Zentralverwahrer von Wertpapieren (Central Securities Depositories Regulation, CSDR); • für Wertpapierinstitute § 24 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 und Wertpapierinstituts- Inhaberkontrollverordnung (WpI InhKontrollV). 21. In wie vielen Fällen wurden seit dem Jahr 2020 geldwäscherechtliche Anlassprüfungen im Zusammenhang mit international vernetzten Beteiligungs- oder Investmentstrukturen durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 22. Wie häufig fordert die BaFin im Rahmen solcher Prüfungen (vgl. Frage 21) Stellungnahmen von natürlichen oder juristischen Personen an? 23. Wie lange dauert die Auswertung solcher Stellungnahmen durchschnittlich (vgl. Frage 22)? Die Fragen 21 bis 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bafin beaufsichtigt die Einhaltung der Pflichten und Vorgaben nach dem Geldwäschegesetz durch die in § 50 Nummer 1 GwG genannten Verpflichteten. Dazu gehören insbesondere Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute. Sie führt in diesem Zusammenhang auch Anlassprüfungen durch und fordert Stellungnahmen an. Die in den Fragen 21 bis 23 in Bezug genommenen „international vernetzten Beteiligungs- oder Investmentstrukturen“ sind keine Verpflichtetenkategorie im Sinne des § 50 Nummer 1 GwG und lassen sich auch keiner dieser Kategorien zuordnen. Es können daher auch keine weitergehenden Angaben im Sinne der Fragestellungen gemacht werden. 24. Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen kann die BaFin grundsätzlich ergreifen, wenn sich Hinweise auf geldwäscherelevante Sachverhalte bestätigen? Die Bafin kann nach dem Geldwäschegesetz und anderen Fachaufsichtsgesetzen, z. B. dem Kreditwesengesetz, verschiedene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere Sonderprüfungen durchführen, die Überwachung der Umsetzung von aufsichtlichen Vorgaben durch Sonderbeauftragte anordnen, den Geschäftsbetrieb beschränken, Personalmaßnahmen anordnen, Verwarnungen aussprechen, Bußgelder verhängen oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entziehen. 25. Welche besonderen Herausforderungen sieht die Bundesregierung gegebenenfalls bei der Aufsicht über international vernetzte Investment- und Beteiligungsstrukturen mit Bezug zu regulierten Finanz- oder FinTech- Unternehmen? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf das Inhaberkontrollverfahren bei von der Bafin beaufsichtigten Finanz- und FinTech-Unternehmen bezieht. Besondere Herausforderungen werden bei der Prüfung des Erwerbs oder der Erhöhung bedeutender Beteiligungen international vernetzter Investment- und Beteiligungsstrukturen nicht gesehen, da die Anzeigepflicht auch Erwerber aus Drittstaaten, indirekte Erwerber oder Erwerber, die im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen handeln, umfasst. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 17, 19 und 20 sowie 21 bis 23 verwiesen. 26. Welche allgemeinen Mechanismen bestehen zur Erkennung möglicher sicherheitsrelevanter Risiken durch Kontakte zu international vernetzten Straftätern oder deren Umfeld? 27. Inwieweit werden Personen in politischen oder wirtschaftlichen Schlüsselpositionen, die keiner Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterliegen, von bestehenden Mechanismen zur Risikoerkennung erfasst? 28. Wurden seit dem Jahr 2013 Fälle identifiziert, in denen Kontakte zu international vernetzten Straftätern als sicherheitsrelevant bewertet wurden (bitte ohne personenbezogene Angaben)? 29. Sieht die Bundesregierung strukturelle Herausforderungen bei der Bewertung möglicher Erpressungsrisiken außerhalb klassischer sicherheitsüberprüfter Bereiche? Die Fragen 26 bis 29 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, sind nach § 2 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Hoheitliche/polizeiliche Maßnahmen auch in Bezug auf mögliche Überprüfungen, Speicherungen oder Erfassungen erfolgen aufgrund gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr anlassbezogen im Einzelfall. Eine Überprüfung oder Speicherung von Personen bzw. personenbezogener Daten aufgrund deren politischen oder wirtschaftlichen Positionen erfolgt nicht. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 30. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit den „Epstein-Files“ für die Bewertung möglicher sicherheitsrelevanter Risiken? 31. Welche konkreten Anpassungs- oder Prüfbedarfe sieht die Bundesregierung infolge der internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit den „Epstein-Files“ gegebenenfalls? Die Fragen 30 und 31 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat die nationale und internationale Sicherheitslage stets im Blick und prüft aktuelle und künftige Maßnahmen fortlaufend auf etwaigen Anpassungsbedarf. 32. Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf bei der a) Geldwäschebekämpfung, b) Zusammenarbeit von Aufsichts- und Sicherheitsbehörden, c) Kontrolle international vernetzter Investmentstrukturen und d) Bewertung möglicher sicherheitsrelevanter Risiken? Der von der Bundesregierung am 25. Februar 2026 vorgelegte Gemeinsame Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, um kriminelle Netzwerke noch konsequenter zu bekämpfen und ihnen die finanzielle Grundlage für weitere Straftaten zu entziehen. Dies umfasst unter anderem die Geldwäschebekämpfung. Mit der Umsetzung des im Wesentlichen ab 10. Juli 2027 geltenden EU- Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung wird der Rechtsrahmen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EU‑weit vereinheitlicht und verschärft. In diesem Rahmen werden auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und der FIUs gestärkt. Eine zentrale Rolle wird dabei die neue EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung AMLA (Anti-Money-Laundering Authority) haben, die nicht nur die direkte Aufsicht über 40 Kredit- und Finanzinstitute in der EU mit einem besonders hohen Risikoprofil übernehmen wird, sondern auch die nationalen Aufsichtsbehörden und FIUs koordinieren und bei ihren Aufgaben unterstützen wird. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 15, 26 bis 31 verwiesen. 33. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle im Bereich sicherheits- und geheimschutzrelevanter Vorgänge bei? 34. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, parlamentarische Kontrolle auch dann wirksam zu gewährleisten, wenn Antworten aus Geheimschutzgründen nicht offen erfolgen können? Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung hat Verfassungsrang. Die Bundesregierung misst der parlamentarischen Kontrolle daher unabhängig von der konkreten Thematik die erforderliche hohe Bedeutung bei und beantwortet alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig. Die Verweigerung einer (öffentlichen) Antwort ist nur ausnahmsweise möglich, soweit dies verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Eine Grenze des Informationsanspruchs ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) gefährden kann (BVerfGE 124, 78, 123). Um dem Fragerecht der Abgeordneten gerecht zu werden, prüft die Bundesregierung daher zunächst, ob die begehrten Informationen zumindest in eingestufter Form übermittelt werden können. Sofern auch dies in Ausnahmefällen nicht möglich sein sollte, kann die Antwort insgesamt verweigert werden. Aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet dieses abgestufte System auch bei sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorgängen eine wirksame parlamentarische Kontrolle, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Darüber hinaus unterrichtet die Bundesregierung im Hinblick auf die konkrete Erfüllung der Aufgaben der FIU in Abständen von höchstens sechs Monaten umfassend dem nach § 28a GwG eingesetzten Bundestagsgremium (sog. „FIU- Gremium“), das durch den Deutschen Bundestag in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2025 für die 21. Wahlperiode eingesetzt wurde. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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