Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files (Antwort zu Drs. 21/6383)
Text
Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files (Antwort zu Drs. 21/6383)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7048
21. Wahlperiode 09.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6383 –
Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten
Epstein-Files
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit den „Epstein-
Files“ haben seit Beginn des Jahres 2026 erheblich an Dynamik gewonnen.
Mehrere europäische Staaten – darunter Polen, Frankreich, Litauen und
Norwegen – führen Ermittlungen, parlamentarische Untersuchungen oder
behördliche Prüfungen im Zusammenhang mit internationalen Netzwerk-, Finanz-
und Einflussstrukturen durch (www.zeit.de/news/2026-03/11/epstein-akten-po
len-ermittelt-wegen-menschenhandels).
Auch die Bundesregierung hat im Rahmen parlamentarischer Initiativen (vgl.
u. a. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10, 37, 38, 39 auf
Bundestagsdrucksache 21/5661; Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8, 9, 29,
30 auf Bundestagsdrucksache 21/5933; Bundestagsdrucksache 21/4639)
inzwischen bestätigt, dass
– deutsche Sicherheitsbehörden erneut Kontakt zu US-Partnerbehörden
aufgenommen haben,
– die Financial Intelligence Unit (FIU) ein spezifisches Monitoring zum
Themenkomplex „Epstein“ eingerichtet hat,
– einzelne Informationen unter Hinweis auf Staatswohl, internationale
Nachrichtendienstkooperationen und operative Interessen selbst gegenüber
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht offenbart
wurden.
Zugleich erklärte die Bundesregierung wiederholt, dass bislang keine neuen
Erkenntnisse vorlägen (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 52, Plenarprotokoll 21/79).
Nach Auffassung der Fragesteller wirft dies Fragen hinsichtlich der
Wirksamkeit bestehender Kontroll-, Aufsichts- und Sicherheitsmechanismen, der
Zusammenarbeit deutscher Behörden sowie der Fähigkeit staatlicher Stellen auf,
mögliche Risiken im Zusammenhang mit international vernetzten
Hochrisikostrukturen eigenständig zu erkennen, zu bewerten und gegebenenfalls
weiterzuleiten (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 42,
Plenarprotokoll 21/79).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ferner stellen sich ihnen Fragen zur allgemeinen Aufsichtspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber internationalen
Investment- und Beteiligungsstrukturen mit Deutschlandbezug, insbesondere
im Bereich regulierter Finanz- und FinTech-Unternehmen.
Die Fragesteller betonen ausdrücklich, dass Gegenstand dieser Kleinen
Anfrage nicht die Vorverurteilung einzelner Personen oder Unternehmen ist,
sondern die parlamentarische Prüfung struktureller und institutioneller
Kontrollmechanismen.
1. Welche Bundesbehörden sind derzeit federführend mit der
Koordinierung möglicher Deutschlandbezüge im Zusammenhang mit den
„Epstein-Files“ befasst, und welche Formen der behördenübergreifenden
Zusammenarbeit bestehen hierbei?
2. Welche konkreten Maßnahmen haben Bundesbehörden seit dem Jahr
2024 gegebenenfalls ergriffen, um eigenständig Erkenntnisse zu
möglichen Deutschlandbezügen zu gewinnen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die zuständigen Bundesbehörden prüfen im Rahmen ihrer gesetzlichen
Zuständigkeiten und Befugnisse etwaige relevante Deutschlandbezüge und arbeiten
dabei, soweit angezeigt, mit anderen Behörden zusammen.
Die deutschen und US-amerikanischen Sicherheitsbehörden arbeiten auch und
gerade im operativen Bereich eng und vertrauensvoll zusammen. Deshalb
werden die US-Partnerbehörden sowohl die Polizei- als auch die
Nachrichtendienste im Rahmen der bestehenden intensiven Arbeitsbeziehungen informieren,
sobald sich aus den sogenannten „Epstein Files“ Hinweise auf deutsche Täter
oder Opfer ergeben. Gleichwohl haben sich die Bundessicherheitsbehörden in
diesem Sinne schon vor geraumer Zeit vorsorglich an die US-Partnerbehörden
gewandt. So wurde das Federal Bureau of Investigation (FBI) durch das
Bundeskriminalamt (BKA) gebeten, hiesige Behörden bei entsprechenden
Deutschlandbezügen einzubinden.
Der Bundesregierung liegen im Zusammenhang mit den sogenannten „Epstein-
Files“ aktuell keine Erkenntnisse zu strafrechtlich relevanten Bezügen nach
Deutschland vor.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht und der Prävention
von Geldwäsche infolge konkreter Anlässe zwei Auskunfts- und
Vorlageersuchen gestellt, aus denen sich jedoch gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher
Handlungsbedarf ergeben hat. Mit Bezug auf die Bafin wird im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/5804 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Max Lucks auf
Bundestagsdrucksache 21/4372 verwiesen, jeweils einschließlich der
eingestuften und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegen
Antwortteile.
In Bezug auf die Financial Intelligence Unit (FIU) wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Sascha
Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/5661 verwiesen, einschließlich des
eingestuften und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegen
Antwortteils.
3. Haben die Kontakte deutscher Sicherheitsbehörden zu US-
Partnerbehörden im Zusammenhang mit den „Epstein-Files“ zu einer Anpassung
behördeninterner Prüf-, Analyse- oder Kooperationsstrukturen geführt?
4. In welchen allgemeinen Themenfeldern erfolgte ein
Informationsaustausch mit internationalen Partnerbehörden im Zusammenhang mit den
„Epstein-Files“?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bislang gegebenenfalls aus
laufenden Ermittlungen anderer europäischer Staaten im Zusammenhang
mit den „Epstein-Files“ gewonnen?
Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie der etablierten
Kooperation mit Behörden im In- und Ausland ist davon auszugehen, dass strafrechtlich
relevante Informationen mit einem erkennbaren Deutschlandbezug an das
Bundeskriminalamt als kriminalpolizeiliche Zentralstelle übermittelt werden.
Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung nicht zu laufenden
Ermittlungsverfahren ausländischer Strafverfolgungsbehörden.
6. Welche Formen der internationalen Zusammenarbeit bestehen in diesem
Zusammenhang (vgl. Frage 5) gegebenenfalls mit
a) Europol,
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Die Frage 6a nach der internationalen Zusammenarbeit kann daher nur
abstrakt-allgemein beantwortet werden und beschränkt sich auf die
Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Europol. Eurojust steht mit Europol auf
Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union
für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und
Aufhebung des Beschlusses 2992/187/JI des Rates in einem engen Austausch,
um insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der
EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung bestimmter grenzüberschreitender
schwerer Kriminalität unterstützen zu können. Gemäß Artikel 2 und Artikel 4
Absatz 1 lit c der Eurojust-Verordnung stützt sich Eurojust dabei u. a. auf von
Europol im Rahmen des Europolmandats gelieferte Informationen und
vorgenommene Analysen. Die Einzelheiten der Beziehung zwischen Eurojust und
Europol ergeben sich unter anderem aus Artikel 49 der Eurojust-Verordnung
sowie aus einem Arbeitsübereinkommen zwischen den beiden Agenturen,
welches seit Januar 2010 gilt. Die Einzelheiten lassen sich der Homepage von
Eurojust entnehmen (www.eurojust.europa.eu/de/node/147).
b) Interpol,
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
c) EU-Mitgliedstaaten,
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Die Frage kann nur abstrakt-allgemein beantwortet werden. Die strafrechtliche
Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten (MS) zur grenzüberschreitenden
Erlangung von Beweismitteln richtet sich insbesondere nach der Richtlinie
2024/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
(RL EEA). Gemäß Artikel 1 Absatz 1 RL EEA handelt es sich bei einer
Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) um eine justizielle Entscheidung, die von
einer Justizbehörde eines MS („Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer
oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen MS
(„Vollstreckungsstaat“) zur Erlangung von Beweisen gemäß der RL EEA
erlassen oder validiert wird. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 RL EEA vollstrecken die
MS jede EEA nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß
der RL EEA.
d) den Vereinigten Staaten von Amerika und
Im Strafrecht richtet sich die Zusammenarbeit im Bereich der sonstigen
Rechtshilfe nach dem Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in
Strafsachen (RhV D-USA) in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 18. April
2006 zu dem vorbezeichneten Vertrag.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Richtlinien für den Verkehr mit dem
Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), Anlage II – Länderteil,
Vereinigte Staaten verwiesen.
e) Israel?
Im Strafrecht findet der sonstige Rechtshilfeverkehr nach dem Europäischen
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen in
Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem
vorbezeichneten Übereinkommen statt.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Richtlinien für den Verkehr mit dem
Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), Anlage II – Länderteil,
Israel verwiesen.
7. Wurden seit dem Jahr 2024 Rechtshilfeersuchen, Informationsersuchen
oder operative Austauschformate im Zusammenhang mit den „Epstein-
Files“ genutzt, und wenn ja, in welchem Umfang?
Für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) werden die
Fragen 4, 6 und 7 aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 9 bis 11 der
Kleinen Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4639 sowie zur
Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/5804 wird verwiesen.
8. Welche allgemeinen Kategorien von Risikoindikatoren werden im
Rahmen FIU-bezogener Monitoringmaßnahmen bei international vernetzten
Hochrisikostrukturen typischerweise berücksichtigt?
9. Welche Arten von Personen-, Unternehmens- oder Transaktionsdaten
werden hierbei grundsätzlich berücksichtigt (vgl. Frage 8)?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die hierzu bereits erfolgte Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 8 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache
21/5933, einschließlich des eingestuften und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegen Antwortteils, wird verwiesen.
Im Übrigen kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“*
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz
von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung VSA) eingestuft. Die
Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme
durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder sein kann. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der
FIU unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein
öffentliches Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer
möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche
Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Für den eingestuften
Antwortteil wird auf die Anlage verwiesen.
10. Wie viele Prüffälle mit Deutschlandbezug wurden bislang im Rahmen
des spezifischen Monitorings zum Themenkomplex „Epstein“ näher
geprüft (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
11. In wie vielen Fällen erfolgte eine Weiterleitung an
Strafverfolgungsbehörden (vgl. Frage 10)?
12. In wie vielen Fällen erfolgte keine Weiterleitung trotz weiterer Prüfung
durch die FIU (vgl. Frage 10)?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 4, 6 und 7 wird verwiesen.
13. Welche fachlichen, operativen oder rechtlichen Gründe stehen nach
Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls einer Mitteilung konkreter
Erkenntnisse trotz bestehender Monitoring- und Analysemaßnahmen der
FIU entgegen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4639 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Sascha
Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/5661, die Schriftliche Fragen 8 und 9 des
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/5933 und auf die
Schriftliche Frage 11 des Abgeordneten Sascha Lensing auf
Bundestagsdrucksache 21/6457 verwiesen. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 42 des Abgeordneten Sascha Lensing auf
Plenarprotokoll 21/79, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10
des Abgeordneten Hauke Finger auf Bundestagsdrucksache 21/6244 verwiesen.
14. Unterscheidet die Bundesregierung zwischen neuen Informationen und
Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem spezifischen Monitoring zum
Themenkomplex Epstein, und wenn ja, worin besteht dieser
Unterschied?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 des
Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/6457 wird verwiesen.
15. Welche organisatorischen Schnittstellen bestehen zwischen FIU, BaFin
und Strafverfolgungsbehörden bei international vernetzten
Hochrisikostrukturen?
Die zuständigen inländischen Behörden, insbesondere die
Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern, die Bafin und die FIU arbeiten im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse eng und vertrauensvoll zusammen.
Nach § 32 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) können inländische
Behörden bei der FIU unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus
Finanzinformationen und -analysen erfragen, soweit dies für die Aufklärung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder die Abwehr von sonstigen Gefahren bzw.
für die Durchführung diesbezüglicher Strafverfahren erforderlich erscheint.
Über die Möglichkeit der manuellen Anfrage im Einzelfall hinaus besteht
gemäß § 32 Absatz 4 GwG für Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, Daten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert bei der FIU abzurufen.
Sofern die Bafin Kenntnis über strafrechtlich relevantes Handeln hat, zeigt sie
ein solches bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden an. Wenn die Bafin
Informationen zu Tatsachen hat, die eine Meldepflicht nach § 43 GwG
auslösen, meldet sie diesen Sachverhalt der FIU.
Zur Früherkennung sowie zur gezielten Aufklärung von umfangreichen
Geldwäsche-Netzwerken, insbesondere bei internationalen Verflechtungen, haben
Bafin und FIU außerdem ihre Zusammenarbeit im Jahr 2026 durch eine
gemeinsame Task-Force vertieft.
16. Welche Rolle spielen Europol-Arbeitsgruppen oder internationale
Kooperationsformate im Rahmen FIU-bezogener Monitoringmaßnahmen?
Internationale Kooperationsformate können grundsätzlich Anlassgeber für
Monitoringmaßnahmen sein. Die in diesem Rahmen gewonnenen Erkenntnisse
können darüber hinaus zur Fortentwicklung der bestehenden, themenbezogenen
Monitorings der FIU beitragen. Mit § 32a GwG besteht bereits eine Regelung
für den Informationsaustausch mit Europol. Im Zuge der Umsetzung der 6. EU-
Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) wird der
Informationsaustausch zwischen der FIU und Europol weiter gestärkt.
17. Welche allgemeinen Herausforderungen sieht die Bundesregierung bei
der geldwäscherechtlichen Bewertung komplexer internationaler
Investment- und Beteiligungsstrukturen?
Bei komplexen internationalen Investment- und Beteiligungsstrukturen ist es in
der Regel schwerer und aufwendiger wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionen
und die Herkunft von Vermögensgegenständen nachzuvollziehen.
Geldwäscherechtlich Verpflichtete müssen daher Eigentumsstrukturen ihrer
Vertragspartner, die angesichts der Art der Geschäftstätigkeit ungewöhnlich
oder übermäßig kompliziert erscheinen, als potenziell risikoerhöhenden Faktor
im Rahmen der Bewertung des mit dieser Geschäftsbeziehung einhergehenden
Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung berücksichtigen und
gegebenenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden.
18. Welche allgemeinen Maßnahmen ergreift die BaFin zur Identifikation
möglicher Risiken im Zusammenhang mit internationalen Investment-
und Beteiligungsstrukturen?
Nach dem Geldwäschegesetz haben zunächst die geldwäscherechtlich
Verpflichteten, z. B. Kredit- und Finanzinstitute, die geldwäscherechtlichen
Risiken von Kunden, wie Investment- und Beteiligungsgesellschaften, zu bewerten.
Nach Anlage 2 des Geldwäschegesetzes gilt als ein Faktor für ein potenziell
höheres Risiko, wenn die Eigentümerstruktur angesichts der Art der
Geschäftstätigkeit ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheint. Auch juristische
Personen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
gelten als ein Faktor für ein potenziell höheres Risiko. Bezüglich der Ermittlung
und Bewertung von Eigentümerstrukturen enthalten die Auslegungs- und
Anwendungshinweise der Bafin, insbesondere in Kapitel 5.2 allgemeine Hinweise,
die von geldwäscherechtlich Verpflichteten zu berücksichtigen sind und deren
Einhaltung von der Bafin überprüft werden.
19. Welche besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bestehen bei
Beteiligungen an regulierten Finanz- oder FinTech-Unternehmen?
20. Welche Rolle spielen hierbei (vgl. Frage 19)
a) Mittelherkunftsprüfungen,
b) wirtschaftlich Berechtigte,
c) internationale Beteiligungsstrukturen und
d) geldwäscherechtliche Risikoanalysen?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei Beteiligungen an regulierten Finanz- oder FinTech-Unternehmen bestehen
keine besonderen Anforderungen, die über die allgemein geltenden Regelungen
bei Durchführung eines Inhaberkontrollverfahrens hinaus gehen.
Die Rechtsgrundlagen für die Prüfung unterscheiden sich nach der Rechtsnatur
des betroffenen Aufsichtsobjekts, an dem die Beteiligung erworben werden
soll:
• Für CRR-Kreditinstitute sind § 2c Kreditwesengesetz (KWG) und die
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) einschlägig;
• für Zahlungs- und E-Geld-Institute § 14 (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(ZAG) i. V. m. § 2c KWG i. V. m. InhKontrollV sowie ZAG-
Anzeigenverordnung;
• für Kreditdienstleistungsinstitute § 16 Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
i. V. m. § 2c KWG i. V. m. InhKontrollV;
• für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Artikel 41 und 42
Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-
Assets Regulation, MiCAR) sowie Delegierte Verordnung (EU) 2025/413
und
• für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Artikel 83 und 84 MiCAR
sowie Delegierte Verordnung (EU) 2025/414;
• für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 19 Kapitalanlagegesetzbuch
(KAGB) i. V. m. § 2c KWG i. V. m. InhKontrollV;
• für zentrale Gegenparteien Artikel 30, 31 und 32 Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (European Market Infrastructure Regulation, EMIR);
• für Zentralverwahrer Artikel 27, 27a und 27b Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 über Zentralverwahrer von Wertpapieren (Central Securities
Depositories Regulation, CSDR);
• für Wertpapierinstitute § 24 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), Delegierte
Verordnung (EU) 2017/1946 und Wertpapierinstituts-
Inhaberkontrollverordnung (WpI InhKontrollV).
21. In wie vielen Fällen wurden seit dem Jahr 2020 geldwäscherechtliche
Anlassprüfungen im Zusammenhang mit international vernetzten
Beteiligungs- oder Investmentstrukturen durchgeführt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
22. Wie häufig fordert die BaFin im Rahmen solcher Prüfungen (vgl.
Frage 21) Stellungnahmen von natürlichen oder juristischen Personen
an?
23. Wie lange dauert die Auswertung solcher Stellungnahmen
durchschnittlich (vgl. Frage 22)?
Die Fragen 21 bis 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bafin beaufsichtigt die Einhaltung der Pflichten und Vorgaben nach dem
Geldwäschegesetz durch die in § 50 Nummer 1 GwG genannten Verpflichteten.
Dazu gehören insbesondere Kredit-, Finanzdienstleistungs- und
Zahlungsinstitute. Sie führt in diesem Zusammenhang auch Anlassprüfungen durch und
fordert Stellungnahmen an. Die in den Fragen 21 bis 23 in Bezug genommenen
„international vernetzten Beteiligungs- oder Investmentstrukturen“ sind keine
Verpflichtetenkategorie im Sinne des § 50 Nummer 1 GwG und lassen sich
auch keiner dieser Kategorien zuordnen. Es können daher auch keine
weitergehenden Angaben im Sinne der Fragestellungen gemacht werden.
24. Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen kann die BaFin grundsätzlich
ergreifen, wenn sich Hinweise auf geldwäscherelevante Sachverhalte
bestätigen?
Die Bafin kann nach dem Geldwäschegesetz und anderen
Fachaufsichtsgesetzen, z. B. dem Kreditwesengesetz, verschiedene aufsichtsrechtliche
Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere Sonderprüfungen durchführen, die
Überwachung der Umsetzung von aufsichtlichen Vorgaben durch Sonderbeauftragte
anordnen, den Geschäftsbetrieb beschränken, Personalmaßnahmen anordnen,
Verwarnungen aussprechen, Bußgelder verhängen oder die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb entziehen.
25. Welche besonderen Herausforderungen sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls bei der Aufsicht über international vernetzte Investment- und
Beteiligungsstrukturen mit Bezug zu regulierten Finanz- oder FinTech-
Unternehmen?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf das
Inhaberkontrollverfahren bei von der Bafin beaufsichtigten Finanz- und FinTech-Unternehmen
bezieht.
Besondere Herausforderungen werden bei der Prüfung des Erwerbs oder der
Erhöhung bedeutender Beteiligungen international vernetzter Investment- und
Beteiligungsstrukturen nicht gesehen, da die Anzeigepflicht auch Erwerber aus
Drittstaaten, indirekte Erwerber oder Erwerber, die im Zusammenwirken mit
anderen Personen oder Unternehmen handeln, umfasst.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 17, 19 und 20 sowie 21 bis
23 verwiesen.
26. Welche allgemeinen Mechanismen bestehen zur Erkennung möglicher
sicherheitsrelevanter Risiken durch Kontakte zu international vernetzten
Straftätern oder deren Umfeld?
27. Inwieweit werden Personen in politischen oder wirtschaftlichen
Schlüsselpositionen, die keiner Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterliegen, von bestehenden Mechanismen zur
Risikoerkennung erfasst?
28. Wurden seit dem Jahr 2013 Fälle identifiziert, in denen Kontakte zu
international vernetzten Straftätern als sicherheitsrelevant bewertet
wurden (bitte ohne personenbezogene Angaben)?
29. Sieht die Bundesregierung strukturelle Herausforderungen bei der
Bewertung möglicher Erpressungsrisiken außerhalb klassischer
sicherheitsüberprüfter Bereiche?
Die Fragen 26 bis 29 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden
sollen, sind nach § 2 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorher einer
Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.
Hoheitliche/polizeiliche Maßnahmen auch in Bezug auf mögliche
Überprüfungen, Speicherungen oder Erfassungen erfolgen aufgrund gesetzlicher
Ermächtigungsgrundlagen zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr anlassbezogen im
Einzelfall. Eine Überprüfung oder Speicherung von Personen bzw.
personenbezogener Daten aufgrund deren politischen oder wirtschaftlichen Positionen
erfolgt nicht.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
30. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit den „Epstein-Files“
für die Bewertung möglicher sicherheitsrelevanter Risiken?
31. Welche konkreten Anpassungs- oder Prüfbedarfe sieht die
Bundesregierung infolge der internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit
den „Epstein-Files“ gegebenenfalls?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat die nationale und internationale Sicherheitslage stets
im Blick und prüft aktuelle und künftige Maßnahmen fortlaufend auf etwaigen
Anpassungsbedarf.
32. Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf bei der
a) Geldwäschebekämpfung,
b) Zusammenarbeit von Aufsichts- und Sicherheitsbehörden,
c) Kontrolle international vernetzter Investmentstrukturen und
d) Bewertung möglicher sicherheitsrelevanter Risiken?
Der von der Bundesregierung am 25. Februar 2026 vorgelegte Gemeinsame
Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität enthält eine Vielzahl von
Maßnahmen, um kriminelle Netzwerke noch konsequenter zu bekämpfen und ihnen die
finanzielle Grundlage für weitere Straftaten zu entziehen. Dies umfasst unter
anderem die Geldwäschebekämpfung.
Mit der Umsetzung des im Wesentlichen ab 10. Juli 2027 geltenden EU-
Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung wird der Rechtsrahmen im Bereich der
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EU‑weit
vereinheitlicht und verschärft. In diesem Rahmen werden auch die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und der
FIUs gestärkt. Eine zentrale Rolle wird dabei die neue EU-Behörde zur
Geldwäschebekämpfung AMLA (Anti-Money-Laundering Authority) haben, die
nicht nur die direkte Aufsicht über 40 Kredit- und Finanzinstitute in der EU mit
einem besonders hohen Risikoprofil übernehmen wird, sondern auch die
nationalen Aufsichtsbehörden und FIUs koordinieren und bei ihren Aufgaben
unterstützen wird.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 15, 26 bis 31
verwiesen.
33. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung einer wirksamen
parlamentarischen Kontrolle im Bereich sicherheits- und
geheimschutzrelevanter Vorgänge bei?
34. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls,
parlamentarische Kontrolle auch dann wirksam zu gewährleisten, wenn
Antworten aus Geheimschutzgründen nicht offen erfolgen können?
Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung hat Verfassungsrang. Die Bundesregierung misst der
parlamentarischen Kontrolle daher unabhängig von der konkreten Thematik die
erforderliche hohe Bedeutung bei und beantwortet alle Fragen wahrheitsgemäß
und vollständig. Die Verweigerung einer (öffentlichen) Antwort ist nur
ausnahmsweise möglich, soweit dies verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Eine
Grenze des Informationsanspruchs ergibt sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen,
deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl)
gefährden kann (BVerfGE 124, 78, 123). Um dem Fragerecht der Abgeordneten
gerecht zu werden, prüft die Bundesregierung daher zunächst, ob die begehrten
Informationen zumindest in eingestufter Form übermittelt werden können.
Sofern auch dies in Ausnahmefällen nicht möglich sein sollte, kann die Antwort
insgesamt verweigert werden. Aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet
dieses abgestufte System auch bei sicherheits- und geheimschutzrelevanten
Vorgängen eine wirksame parlamentarische Kontrolle, die den Anforderungen
des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird.
Darüber hinaus unterrichtet die Bundesregierung im Hinblick auf die konkrete
Erfüllung der Aufgaben der FIU in Abständen von höchstens sechs Monaten
umfassend dem nach § 28a GwG eingesetzten Bundestagsgremium (sog. „FIU-
Gremium“), das durch den Deutschen Bundestag in seiner Sitzung vom
9. Oktober 2025 für die 21. Wahlperiode eingesetzt wurde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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