US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein (Antwort zu Drs. 21/7683)
Text
US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein (Antwort zu Drs. 21/7683)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8068
21. Wahlperiode 21.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7683 –
US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im
Zusammenhang mit Jeffrey Epstein
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey
Epstein beschäftigen seit mehreren Jahren Strafverfolgungs-, Finanzaufsichts-
und Sicherheitsbehörden zahlreicher Staaten. Neben strafrechtlichen
Ermittlungen rückten insbesondere die Wirksamkeit geldwäscherechtlicher
Kontrollmechanismen international tätiger Kreditinstitute, die Überwachung
sogenannter Hochrisikokunden sowie die Zusammenarbeit nationaler und
internationaler Finanzaufsichtsbehörden in den Mittelpunkt des öffentlichen
Interesses (www.dfs.ny.gov/system/files/documents/2020/07/ea20200706_deutsche_
bank_consent_order.pdf).
Besondere Aufmerksamkeit erlangten dabei die Maßnahmen der New Yorker
Finanzaufsichtsbehörde (New York State Department of Financial Services
[NYDFS]) gegen die Deutsche Bank AG. Die NYDFS verhängte im Juli 2020
wegen erheblicher Defizite bei der Überwachung eines Hochrisikokunden
sowie bei der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten eine
Geldbuße in Höhe von 150 Mio. US‑Dollar. Die Behörde stellte unter anderem fest,
dass erhebliche Defizite bei der Überwachung verdächtiger Transaktionen
sowie bei der Anwendung bankinterner Compliance- und Kontrollmechanismen
bestanden (NYDFS, Consent Order, 7. Juli 2020; außerdem SEC-Mitteilung
[SEC = Securities and Exchange Commission] der Deutschen Bank AG zur
NYDFS-Entscheidung).
In den vergangenen Monaten wurden darüber hinaus weitere Unterlagen aus
US-amerikanischen Gerichts- und Ermittlungsverfahren bekannt, die in der
öffentlichen Berichterstattung bislang keine Beachtung gefunden hatten und
erneut Fragen nach der praktischen Umsetzung von Know-your-Customer
(KYC)- und Enhanced-Due-Diligence (EDD)-Verfahren bei international
tätigen Kreditinstituten sowie nach der Bewertung von Hochrisikokunden
aufgeworfen haben (www.globalbankingandfinance.com/likes-cash-inside-deutsch
e-banks-slow-split-epstein/, www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicher
ungen/banken/deutsche-bank-wie-das-frankfurter-institut-epsteins-lieblingsba
nker-umwarb/100202669.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung hat sich in mehreren parlamentarischen Initiativen mit
den institutionellen und aufsichtsrechtlichen Folgen dieser internationalen
Entwicklungen befasst. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der AfD „Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den
sogenannten Epstein-Files“ (Bundestagsdrucksache 21/7048) bestätigte sie
unter anderem, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) aufgrund konkreter Anlässe zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen
durchgeführt habe. Nach der Bewertung der BaFin habe sich hieraus
gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergeben. Gleichzeitig
verwies die Bundesregierung auf die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit
internationalen Partnern sowie auf bestehende aufsichts- und
geldwäscherechtliche Kontrollmechanismen.
Ferner führte die Bundesregierung aus, dass die BaFin und die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit [FIU]) ihre
Zusammenarbeit im Jahr 2026 durch eine gemeinsame Task Force zur
Früherkennung und Aufklärung umfangreicher Geldwäschenetzwerke vertieft hätten.
Darüber hinaus verwies sie auf die bevorstehende Umsetzung des
europäischen Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie auf die
künftig zentrale Rolle der Anti-Money-Laundering Authority (AMLA) bei der
europäischen Koordinierung der Geldwäscheaufsicht.
Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich hieraus weitergehende Fragen
hinsichtlich der Schlussfolgerungen, die deutsche Finanzaufsichts-,
Geldwäsche- und Sicherheitsbehörden aus den im Ausland festgestellten
aufsichtsrechtlichen Defiziten gezogen haben. Von besonderem parlamentarischen
Interesse ist in ihren Augen hierbei, in welchem Umfang Erkenntnisse aus
Maßnahmen ausländischer Finanzaufsichtsbehörden in deutsche Prüf- und
Aufsichtsverfahren einfließen, welche Maßstäbe deutsche Behörden bei der
Bewertung internationaler Hochrisikokunden anwenden und welche Folgerungen
hieraus für die Weiterentwicklung der deutschen Geldwäscheprävention sowie
der internationalen Zusammenarbeit deutscher Aufsichts-, Geldwäsche- und
Strafverfolgungsbehörden gezogen wurden.
Die Fragesteller betonen ausdrücklich, dass Gegenstand dieser Kleinen
Anfrage weder die Vorverurteilung einzelner Personen oder Unternehmen noch
die Bewertung abgeschlossener ausländischer Verfahren ist. Ziel der Kleinen
Anfrage ist vielmehr die parlamentarische Überprüfung der institutionellen
Kontroll-, Aufsichts- und Kooperationsmechanismen deutscher Behörden
sowie der aus internationalen Aufsichtsmaßnahmen gezogenen
Schlussfolgerungen für die deutsche Finanzmarktaufsicht und die Bekämpfung von
Geldwäsche und Finanzkriminalität.
1. Zu welchen Zeitpunkten stellte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die in der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 21/7048 genannten zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen,
und welche allgemeinen aufsichtsrechtlichen Fragestellungen lagen
diesen jeweils zugrunde?
2. Welche tatsächlichen Erkenntnisse oder Sachverhalte lagen der
aufsichtsrechtlichen Bewertung der BaFin zugrunde, wonach sich aus den beiden
Auskunfts- und Vorlageersuchen gegenwärtig kein weiterer
aufsichtlicher Handlungsbedarf ergab?
3. Nach welchen tatsächlichen und rechtlichen Maßstäben gelangte die
BaFin zu der Einschätzung, dass sich aus den beiden Auskunfts- und
Vorlageersuchen „gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher
Handlungsbedarf“ ergeben habe?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat die genannten
Auskunfts- und Vorlageersuchen im Februar 2026 bzw. April 2026 versendet.
Die Bafin hatte in beiden Fällen die öffentliche Berichterstattung zum Anlass
genommen, zu prüfen, ob sich im Kontext der Inhaberkontrolle gemäß § 2c des
Kreditwesengesetzes (KWG) mögliche Indizien für eine Unzuverlässigkeit von
Inhabern bedeutender Beteiligungen an deutschen Kreditinstituten aufgrund
von Verbindungen der Inhaber zu Herrn Epstein ergeben könnten. Die im
Rahmen des Auskunfts- und Vorlagersuchen von den betroffenen Unternehmen
eingereichten Informationen wurden überprüft. Es ergaben sich jedoch keine
Erkenntnisse, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit der Inhaber der
bedeutenden Beteiligungen rechtfertigen würde.
4. Welche Rolle spielten bei dieser Bewertung die Feststellungen
ausländischer Aufsichtsbehörden, insbesondere des New York State Department
of Financial Services, zu Defiziten bei der Überwachung von
Hochrisikokunden und der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten
(vgl. Frage 3)?
Aus den Auskunfts- und Vorlageersuchen ergaben sich keine Erkenntnisse, die
dem Ergebnis der Inhaberkontrollverfahren entgegenstehen. Die Feststellungen
ausländischer Aufsichtsbehörden waren dabei nicht von Relevanz. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 hingewiesen.
5. Hat die BaFin die den Maßnahmen der NYDFS zugrunde liegenden
Feststellungen oder Unterlagen ausgewertet oder auf anderem Wege
Kenntnis von den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhalten,
und wenn ja, in welcher Form flossen diese Erkenntnisse in die
aufsichtsrechtliche Bewertung ein?
Auf die Bundestagsdrucksachen 21/5804 sowie 21/4372 wird verwiesen,
jeweils einschließlich der eingestuften und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegten Antwortteile.
6. Hat die BaFin ihre Bewertung, wonach sich aus den beiden Auskunfts-
und Vorlageersuchen kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf
ergeben habe, seit deren Abschluss erneut überprüft oder aktualisiert, und
wenn ja, aus welchem allgemeinen Anlass?
Für eine erneute Überprüfung der betreffenden Inhaber der bedeutenden
Beteiligungen bestand seither kein Anlass.
7. Welche Schlussfolgerungen zog die Bundesregierung aus den gegen die
Deutsche Bank AG im Ausland ergriffenen aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen für die Aufsicht über deutsche Kreditinstitute mit internationalem
Geschäft?
8. Wurden infolge der internationalen Entwicklungen bestehende
Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Identifizierung, Überwachung
und laufenden Neubewertung von Hochrisikokunden überprüft oder
angepasst, und wenn ja, in welcher Form (vgl. Frage 7)?
9. Wurden infolge der internationalen Entwicklungen bestehende Vorgaben
oder die Verwaltungspraxis zur Durchführung verstärkter
Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence) überprüft oder fortentwickelt, und wenn
ja, mit welchem Ergebnis?
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
internationalen Entwicklungen hinsichtlich der Identifizierung, Bewertung
und fortlaufenden Überwachung sogenannter Hochrisikokunden durch
deutsche Kreditinstitute?
Die Fragen 7 bis 9 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfolgt Veröffentlichungen von aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen gegen deutsche Kreditinstitute im Ausland aufmerksam. Die Bafin
prüft im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse etwaige
relevante Bezüge zu Deutschland und tauscht sich hierzu, soweit angezeigt, mit
Aufsichtsbehörden aus anderen Staaten aus.
Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Kreditinstitute Sorgfaltspflichten in
Bezug auf ihre Kunden zu erfüllen. Liegt ein höheres Risiko der Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung vor, haben Kreditinstitute zusätzlich sogenannte
verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG anzuwenden. Die Bafin überwacht
die Einhaltung der Vorgaben des GwG durch die Kreditinstitute.
Mit der ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1624
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung werden die Risikomanagement-,
Kundensorgfalts- und Meldepflichten der geldwäscherechtlich Verpflichteten, u. a. Kredit-
und Finanzinstitute, EU-weit vereinheitlicht und verschärft. Ab dem Jahr 2028
übernimmt zudem die europäische Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA
die direkte Aufsicht über 40 ausgewählte Kredit- und Finanzinstitute in der
Europäischen Union mit einem hohem Risikoprofil. Zudem übt AMLA die
indirekte Beaufsichtigung der übrigen Kredit- und Finanzinstitute in der
Europäischen Union aus, die von den nationalen Finanzaufsehern beaufsichtigt
werden.
10. Nach welchen allgemeinen Kriterien entscheidet die BaFin, ob aus
Maßnahmen ausländischer Aufsichtsbehörden gegen deutsche Kreditinstitute
eigener weiterer aufsichtlicher Prüfungs- oder Handlungsbedarf in
Deutschland entsteht?
Die Bafin entscheidet im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und
Befugnisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall über
Aufsichtsmaßnahmen.
11. Welche Zielsetzung verfolgt die von der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7048 genannte gemeinsame Task
Force der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence
Unit), welche organisatorische Einbindung besitzt sie, und welche
wesentlichen Aufgaben wurden ihr übertragen?
12. Inwieweit fließen gegebenenfalls Erkenntnisse aus internationalen
Aufsichts- und Geldwäscheverfahren gegen deutsche Kreditinstitute in die
Arbeit dieser Task Force ein (vgl. Frage 11)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Ziel der gemeinsamen Task Force von Bafin und Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) ist die beschleunigte
und fachübergreifende Aufklärung komplexer und institutsübergreifender
Sachverhalte. Sie greift hierbei auch auf Erkenntnisse ausländischer Behörden
zurück, soweit ihr diese bekannt werden.
13. Welche Bundesbehörden – insbesondere BaFin, FIU,
Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, Generalzolldirektion sowie gegebenenfalls weitere
Bundesbehörden – sind regelmäßig in die Bewertung internationaler
Sachverhalte mit geldwäscherechtlichem Bezug eingebunden?
Die in der Fragestellung benannten Bundesbehörden befassen sich im Rahmen
ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse regelmäßig mit
der Bewertung internationaler Sachverhalte mit geldwäscherechtlichem Bezug.
14. Nach welchen allgemeinen Kriterien erfolgt der Informationsaustausch
zwischen deutschen Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und
Strafverfolgungsbehörden sowie ausländischen Partnerbehörden in Fällen von
besonderer geldwäscherechtlicher Bedeutung?
Der Informationsaustausch im Sinne der Fragestellung erfolgt nach den
gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse der jeweiligen Behörden. Insoweit wird
auf die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, des GwG und des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verwiesen.
Zu den internationalen Kooperationsvereinbarungen der Bafin wird auf die
öffentlich zugänglichen Erläuterungen auf der Website der Bafin verwiesen (vgl.
www.bafin.de/DE/die-bafin/ueber-die-bafin/aufgaben/bafin-international/MoU/
internationalekooperationsvereinbarungen_mou.html).
15. Welche Rolle spielen dabei internationale Kooperationsgremien und
Institutionen wie die Financial Action Task Force (FATF), die Egmont
Group, Europol, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie
sonstige europäische und internationale Aufsichts- und
Kooperationsmechanismen (vgl. Frage 14)?
Die Financial Action Task Force (FATF) ist der internationale Standardsetzer
zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der
Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und setzt damit das
globale Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung.
Die Egmont Group fördert und unterstützt als globale Organisation die
Zusammenarbeit zwischen FIUs verschiedener Länder. Sie führt selbst keine
Finanzermittlungen durch. Hierfür sind die nationalen Strafverfolgungs- und
Ermittlungsbehörden zuständig.
Ziel von Europol ist es, die EU-Mitgliedstaaten bei der
Kriminalitätsbekämpfung und ‑verhütung zu unterstützen und zu stärken. Das Bundeskriminalamt
steht als sogenannte nationale Stelle in Deutschland mit Europol in Verbindung.
Nähere Erläuterungen finden sich auf der Webseite des Bundeskriminalamtes
unter dem folgenden Link: www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Kooperationen/E
uropol/europol_node.html.
Mit der Errichtung der europäischen Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA
sind die Aufgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf die
Geldwäscheprävention auf erstere übergegangen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 14 hingewiesen.
16. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den
internationalen Entwicklungen für die Zusammenarbeit zwischen BaFin, FIU,
Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt und weiteren Bundesbehörden
gezogen, soweit geldwäscherechtliche Erkenntnisse die Bekämpfung
organisierter oder grenzüberschreitender Finanzkriminalität betreffen?
17. Wurden aufgrund der internationalen Entwicklungen bestehende
Verfahren zur Risikoanalyse oder Priorisierung komplexer internationaler
Geldwäsche- oder Finanzermittlungsverfahren angepasst oder
weiterentwickelt, und wenn ja, in welcher allgemeinen Form?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Um die organisierte oder grenzüberschreitende Finanzkriminalität noch
konsequenter zu bekämpfen und kriminellen Netzwerken die finanzielle Grundlage
für weitere Straftaten zu entziehen, hat die Bundesregierung am 25. Februar
2026 den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität
vorgelegt. Dieser enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, auch im Bereich der
Geldwäschebekämpfung. Mit dem am 12. August 2026 beschlossenen
Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes sollen erste gesetzliche
Maßnahmen des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität umgesetzt werden. So
sollen die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von
internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und
Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme,
umgesetzt werden. Ziel ist es, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch
die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen
und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale
Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken.
18. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der internationalen
Zusammenarbeit von Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und
Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung grenzüberschreitender Finanzkriminalität
mit Bezug zu international tätigen Kreditinstituten bei?
Für die Bundesregierung hat die Bekämpfung von Finanzkriminalität und die
internationale Zusammenarbeit hierbei höchste Priorität. Die Bundesregierung
setzt sich auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene für eine
Stärkung der Prävention und eine effektivere Verfolgung von Finanzkriminalität
ein. Im Bereich der Geldwäscheprävention wird die neue in Frankfurt ansässige
europäische Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA und die Umsetzung des
EU-Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit spürbar erleichtern und vertiefen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 16 und 17 wird verwiesen.
19. Welche Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der
vollständigen Arbeitsaufnahme der Anti-Money-Laundering Authority hinsichtlich
der Verbesserung der Zusammenarbeit nationaler Aufsichtsbehörden in
Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug (vgl. www.bundesfinanzminist
erium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Geldwaesch
e-bekaempfen/anti-geldwaeschebehoerde-amla-in-frankfurt.html)?
20. Welche weiteren gesetzgeberischen, organisatorischen oder
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung derzeit gegebenenfalls
für erforderlich, um die Prävention und Bekämpfung internationaler
Geldwäsche über grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute weiter zu
verbessern?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 9 und 18 wird verwiesen.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im
Ausland gegen die Deutsche Bank AG ergriffenen aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen für die Weiterentwicklung der deutschen Geldwäscheaufsicht?
22. Hält die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf hinsichtlich der
Eingriffs-, Prüfungs- oder Informationsbefugnisse der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber international tätigen
Kreditinstituten für erforderlich, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem bis zum 10. Juli 2027 umzusetzenden EU-Legislativpakets zur
Geldwäschebekämpfung, insbesondere der 6. EU-Geldwäscherichtlinie (EU)
2024/1640, werden auch die Aufgaben, Befugnisse und die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und damit auch der
Bafin deutlich gestärkt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5, 7
bis 9 und 18 hingewiesen.
23. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der
vollständigen Umsetzung des europäischen AML-Pakets (AML = Anti-Money-
Laundering) und der Arbeitsaufnahme der Anti-Money-Laundering
Authority auf die Zusammenarbeit zwischen nationalen und europäischen
Aufsichtsbehörden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der vollständigen Umsetzung
des EU-Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung die Aufsicht im
europäischen Binnenmarkt einheitlicher und effektiver sein wird. Die nationalen
Geldwäscheaufsichtsbehörden werden intensiver und effizienter zusammenarbeiten
können. Die europäische Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA wird dabei
eine zentrale Rolle übernehmen, da sie die nationalen
Geldwäscheaufsichtsbehörden koordinieren, gemeinsame Aufsichtsansätze und Standards fördern und
den grenzüberschreitenden Informationsaustausch stärken wird.
24. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2020 gegebenenfalls
ergriffen oder geplant, um insbesondere Erkenntnisse aus ausländischen
Aufsichts- und Geldwäscheverfahren systematisch für die nationale
Banken- und Geldwäscheaufsicht nutzbar zu machen?
Die Bundesregierung hat sich bereits während der EU-Ratspräsidentschaft
Deutschlands im zweiten Halbjahr 2020 aktiv für eine Reform des
europäischen Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und auch für die Errichtung einer europäischen
Geldwäschebekämpfungsbehörde eingesetzt. Das EU-Legislativpaket zur Geldwäschebekämpfung
wurde im Jahr 2024 beschlossen und ist im Wesentlichen bis 10. Juli 2027
umzusetzen. Auf die Antwort zu Fragen 7 bis 9 wird insoweit verwiesen.
Auch die Bafin hat sich seit dem Jahr 2020 grundlegend modernisiert. Der
Bereich der Geldwäscheaufsicht wurde organisatorisch und personell deutlich
gestärkt, u. a. durch den Aufbau einer zweiten Abteilung. Das Personal wurde
von 116 Stellen im Jahr 2021 auf 176 Stellen im August 2026 erhöht und soll
auch in den kommenden Jahren weiter personell gestärkt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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