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US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein (Antwort zu Drs. 21/7683)

dip / drucksache 21.09.2026 · WP 21 · 21/8068 · Antwort · Original ↗

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US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein (Antwort zu Drs. 21/7683) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8068 21. Wahlperiode 21.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7683 – US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey Epstein beschäftigen seit mehreren Jahren Strafverfolgungs-, Finanzaufsichts- und Sicherheitsbehörden zahlreicher Staaten. Neben strafrechtlichen Ermittlungen rückten insbesondere die Wirksamkeit geldwäscherechtlicher Kontrollmechanismen international tätiger Kreditinstitute, die Überwachung sogenannter Hochrisikokunden sowie die Zusammenarbeit nationaler und internationaler Finanzaufsichtsbehörden in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses (www.dfs.ny.gov/system/files/documents/2020/07/ea20200706_deutsche_ bank_consent_order.pdf). Besondere Aufmerksamkeit erlangten dabei die Maßnahmen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (New York State Department of Financial Services [NYDFS]) gegen die Deutsche Bank AG. Die NYDFS verhängte im Juli 2020 wegen erheblicher Defizite bei der Überwachung eines Hochrisikokunden sowie bei der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten eine Geldbuße in Höhe von 150 Mio. US‑Dollar. Die Behörde stellte unter anderem fest, dass erhebliche Defizite bei der Überwachung verdächtiger Transaktionen sowie bei der Anwendung bankinterner Compliance- und Kontrollmechanismen bestanden (NYDFS, Consent Order, 7. Juli 2020; außerdem SEC-Mitteilung [SEC = Securities and Exchange Commission] der Deutschen Bank AG zur NYDFS-Entscheidung). In den vergangenen Monaten wurden darüber hinaus weitere Unterlagen aus US-amerikanischen Gerichts- und Ermittlungsverfahren bekannt, die in der öffentlichen Berichterstattung bislang keine Beachtung gefunden hatten und erneut Fragen nach der praktischen Umsetzung von Know-your-Customer (KYC)- und Enhanced-Due-Diligence (EDD)-Verfahren bei international tätigen Kreditinstituten sowie nach der Bewertung von Hochrisikokunden aufgeworfen haben (www.globalbankingandfinance.com/likes-cash-inside-deutsch e-banks-slow-split-epstein/, www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicher ungen/banken/deutsche-bank-wie-das-frankfurter-institut-epsteins-lieblingsba nker-umwarb/100202669.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Bundesregierung hat sich in mehreren parlamentarischen Initiativen mit den institutionellen und aufsichtsrechtlichen Folgen dieser internationalen Entwicklungen befasst. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files“ (Bundestagsdrucksache 21/7048) bestätigte sie unter anderem, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgrund konkreter Anlässe zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen durchgeführt habe. Nach der Bewertung der BaFin habe sich hieraus gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergeben. Gleichzeitig verwies die Bundesregierung auf die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit internationalen Partnern sowie auf bestehende aufsichts- und geldwäscherechtliche Kontrollmechanismen. Ferner führte die Bundesregierung aus, dass die BaFin und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit [FIU]) ihre Zusammenarbeit im Jahr 2026 durch eine gemeinsame Task Force zur Früherkennung und Aufklärung umfangreicher Geldwäschenetzwerke vertieft hätten. Darüber hinaus verwies sie auf die bevorstehende Umsetzung des europäischen Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie auf die künftig zentrale Rolle der Anti-Money-Laundering Authority (AMLA) bei der europäischen Koordinierung der Geldwäscheaufsicht. Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich hieraus weitergehende Fragen hinsichtlich der Schlussfolgerungen, die deutsche Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und Sicherheitsbehörden aus den im Ausland festgestellten aufsichtsrechtlichen Defiziten gezogen haben. Von besonderem parlamentarischen Interesse ist in ihren Augen hierbei, in welchem Umfang Erkenntnisse aus Maßnahmen ausländischer Finanzaufsichtsbehörden in deutsche Prüf- und Aufsichtsverfahren einfließen, welche Maßstäbe deutsche Behörden bei der Bewertung internationaler Hochrisikokunden anwenden und welche Folgerungen hieraus für die Weiterentwicklung der deutschen Geldwäscheprävention sowie der internationalen Zusammenarbeit deutscher Aufsichts-, Geldwäsche- und Strafverfolgungsbehörden gezogen wurden. Die Fragesteller betonen ausdrücklich, dass Gegenstand dieser Kleinen Anfrage weder die Vorverurteilung einzelner Personen oder Unternehmen noch die Bewertung abgeschlossener ausländischer Verfahren ist. Ziel der Kleinen Anfrage ist vielmehr die parlamentarische Überprüfung der institutionellen Kontroll-, Aufsichts- und Kooperationsmechanismen deutscher Behörden sowie der aus internationalen Aufsichtsmaßnahmen gezogenen Schlussfolgerungen für die deutsche Finanzmarktaufsicht und die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität.  1. Zu welchen Zeitpunkten stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/7048 genannten zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen, und welche allgemeinen aufsichtsrechtlichen Fragestellungen lagen diesen jeweils zugrunde?  2. Welche tatsächlichen Erkenntnisse oder Sachverhalte lagen der aufsichtsrechtlichen Bewertung der BaFin zugrunde, wonach sich aus den beiden Auskunfts- und Vorlageersuchen gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergab?  3. Nach welchen tatsächlichen und rechtlichen Maßstäben gelangte die BaFin zu der Einschätzung, dass sich aus den beiden Auskunfts- und Vorlageersuchen „gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf“ ergeben habe? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat die genannten Auskunfts- und Vorlageersuchen im Februar 2026 bzw. April 2026 versendet. Die Bafin hatte in beiden Fällen die öffentliche Berichterstattung zum Anlass genommen, zu prüfen, ob sich im Kontext der Inhaberkontrolle gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes (KWG) mögliche Indizien für eine Unzuverlässigkeit von Inhabern bedeutender Beteiligungen an deutschen Kreditinstituten aufgrund von Verbindungen der Inhaber zu Herrn Epstein ergeben könnten. Die im Rahmen des Auskunfts- und Vorlagersuchen von den betroffenen Unternehmen eingereichten Informationen wurden überprüft. Es ergaben sich jedoch keine Erkenntnisse, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit der Inhaber der bedeutenden Beteiligungen rechtfertigen würde.  4. Welche Rolle spielten bei dieser Bewertung die Feststellungen ausländischer Aufsichtsbehörden, insbesondere des New York State Department of Financial Services, zu Defiziten bei der Überwachung von Hochrisikokunden und der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten (vgl. Frage 3)? Aus den Auskunfts- und Vorlageersuchen ergaben sich keine Erkenntnisse, die dem Ergebnis der Inhaberkontrollverfahren entgegenstehen. Die Feststellungen ausländischer Aufsichtsbehörden waren dabei nicht von Relevanz. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 hingewiesen.  5. Hat die BaFin die den Maßnahmen der NYDFS zugrunde liegenden Feststellungen oder Unterlagen ausgewertet oder auf anderem Wege Kenntnis von den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhalten, und wenn ja, in welcher Form flossen diese Erkenntnisse in die aufsichtsrechtliche Bewertung ein? Auf die Bundestagsdrucksachen 21/5804 sowie 21/4372 wird verwiesen, jeweils einschließlich der eingestuften und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten Antwortteile.  6. Hat die BaFin ihre Bewertung, wonach sich aus den beiden Auskunfts- und Vorlageersuchen kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergeben habe, seit deren Abschluss erneut überprüft oder aktualisiert, und wenn ja, aus welchem allgemeinen Anlass? Für eine erneute Überprüfung der betreffenden Inhaber der bedeutenden Beteiligungen bestand seither kein Anlass.  7. Welche Schlussfolgerungen zog die Bundesregierung aus den gegen die Deutsche Bank AG im Ausland ergriffenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für die Aufsicht über deutsche Kreditinstitute mit internationalem Geschäft?  8. Wurden infolge der internationalen Entwicklungen bestehende Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Identifizierung, Überwachung und laufenden Neubewertung von Hochrisikokunden überprüft oder angepasst, und wenn ja, in welcher Form (vgl. Frage 7)?  9. Wurden infolge der internationalen Entwicklungen bestehende Vorgaben oder die Verwaltungspraxis zur Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence) überprüft oder fortentwickelt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den internationalen Entwicklungen hinsichtlich der Identifizierung, Bewertung und fortlaufenden Überwachung sogenannter Hochrisikokunden durch deutsche Kreditinstitute? Die Fragen 7 bis 9 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verfolgt Veröffentlichungen von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen deutsche Kreditinstitute im Ausland aufmerksam. Die Bafin prüft im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse etwaige relevante Bezüge zu Deutschland und tauscht sich hierzu, soweit angezeigt, mit Aufsichtsbehörden aus anderen Staaten aus. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Kreditinstitute Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden zu erfüllen. Liegt ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, haben Kreditinstitute zusätzlich sogenannte verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG anzuwenden. Die Bafin überwacht die Einhaltung der Vorgaben des GwG durch die Kreditinstitute. Mit der ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung werden die Risikomanagement-, Kundensorgfalts- und Meldepflichten der geldwäscherechtlich Verpflichteten, u. a. Kredit- und Finanzinstitute, EU-weit vereinheitlicht und verschärft. Ab dem Jahr 2028 übernimmt zudem die europäische Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA die direkte Aufsicht über 40 ausgewählte Kredit- und Finanzinstitute in der Europäischen Union mit einem hohem Risikoprofil. Zudem übt AMLA die indirekte Beaufsichtigung der übrigen Kredit- und Finanzinstitute in der Europäischen Union aus, die von den nationalen Finanzaufsehern beaufsichtigt werden. 10. Nach welchen allgemeinen Kriterien entscheidet die BaFin, ob aus Maßnahmen ausländischer Aufsichtsbehörden gegen deutsche Kreditinstitute eigener weiterer aufsichtlicher Prüfungs- oder Handlungsbedarf in Deutschland entsteht? Die Bafin entscheidet im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall über Aufsichtsmaßnahmen. 11. Welche Zielsetzung verfolgt die von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7048 genannte gemeinsame Task Force der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit), welche organisatorische Einbindung besitzt sie, und welche wesentlichen Aufgaben wurden ihr übertragen? 12. Inwieweit fließen gegebenenfalls Erkenntnisse aus internationalen Aufsichts- und Geldwäscheverfahren gegen deutsche Kreditinstitute in die Arbeit dieser Task Force ein (vgl. Frage 11)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Ziel der gemeinsamen Task Force von Bafin und Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) ist die beschleunigte und fachübergreifende Aufklärung komplexer und institutsübergreifender Sachverhalte. Sie greift hierbei auch auf Erkenntnisse ausländischer Behörden zurück, soweit ihr diese bekannt werden. 13. Welche Bundesbehörden – insbesondere BaFin, FIU, Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, Generalzolldirektion sowie gegebenenfalls weitere Bundesbehörden – sind regelmäßig in die Bewertung internationaler Sachverhalte mit geldwäscherechtlichem Bezug eingebunden? Die in der Fragestellung benannten Bundesbehörden befassen sich im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse regelmäßig mit der Bewertung internationaler Sachverhalte mit geldwäscherechtlichem Bezug. 14. Nach welchen allgemeinen Kriterien erfolgt der Informationsaustausch zwischen deutschen Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und Strafverfolgungsbehörden sowie ausländischen Partnerbehörden in Fällen von besonderer geldwäscherechtlicher Bedeutung? Der Informationsaustausch im Sinne der Fragestellung erfolgt nach den gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse der jeweiligen Behörden. Insoweit wird auf die Regelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, des GwG und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verwiesen. Zu den internationalen Kooperationsvereinbarungen der Bafin wird auf die öffentlich zugänglichen Erläuterungen auf der Website der Bafin verwiesen (vgl. www.bafin.de/DE/die-bafin/ueber-die-bafin/aufgaben/bafin-international/MoU/ internationalekooperationsvereinbarungen_mou.html). 15. Welche Rolle spielen dabei internationale Kooperationsgremien und Institutionen wie die Financial Action Task Force (FATF), die Egmont Group, Europol, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie sonstige europäische und internationale Aufsichts- und Kooperationsmechanismen (vgl. Frage 14)? Die Financial Action Task Force (FATF) ist der internationale Standardsetzer zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und setzt damit das globale Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Egmont Group fördert und unterstützt als globale Organisation die Zusammenarbeit zwischen FIUs verschiedener Länder. Sie führt selbst keine Finanzermittlungen durch. Hierfür sind die nationalen Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden zuständig. Ziel von Europol ist es, die EU-Mitgliedstaaten bei der Kriminalitätsbekämpfung und ‑verhütung zu unterstützen und zu stärken. Das Bundeskriminalamt steht als sogenannte nationale Stelle in Deutschland mit Europol in Verbindung. Nähere Erläuterungen finden sich auf der Webseite des Bundeskriminalamtes unter dem folgenden Link: www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Kooperationen/E uropol/europol_node.html. Mit der Errichtung der europäischen Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA sind die Aufgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf die Geldwäscheprävention auf erstere übergegangen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 hingewiesen. 16. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den internationalen Entwicklungen für die Zusammenarbeit zwischen BaFin, FIU, Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt und weiteren Bundesbehörden gezogen, soweit geldwäscherechtliche Erkenntnisse die Bekämpfung organisierter oder grenzüberschreitender Finanzkriminalität betreffen? 17. Wurden aufgrund der internationalen Entwicklungen bestehende Verfahren zur Risikoanalyse oder Priorisierung komplexer internationaler Geldwäsche- oder Finanzermittlungsverfahren angepasst oder weiterentwickelt, und wenn ja, in welcher allgemeinen Form? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Um die organisierte oder grenzüberschreitende Finanzkriminalität noch konsequenter zu bekämpfen und kriminellen Netzwerken die finanzielle Grundlage für weitere Straftaten zu entziehen, hat die Bundesregierung am 25. Februar 2026 den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vorgelegt. Dieser enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, auch im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Mit dem am 12. August 2026 beschlossenen Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes sollen erste gesetzliche Maßnahmen des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität umgesetzt werden. So sollen die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt werden. Ziel ist es, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken. 18. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der internationalen Zusammenarbeit von Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung grenzüberschreitender Finanzkriminalität mit Bezug zu international tätigen Kreditinstituten bei? Für die Bundesregierung hat die Bekämpfung von Finanzkriminalität und die internationale Zusammenarbeit hierbei höchste Priorität. Die Bundesregierung setzt sich auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene für eine Stärkung der Prävention und eine effektivere Verfolgung von Finanzkriminalität ein. Im Bereich der Geldwäscheprävention wird die neue in Frankfurt ansässige europäische Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA und die Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung die grenzüberschreitende Zusammenarbeit spürbar erleichtern und vertiefen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 wird verwiesen. 19. Welche Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der vollständigen Arbeitsaufnahme der Anti-Money-Laundering Authority hinsichtlich der Verbesserung der Zusammenarbeit nationaler Aufsichtsbehörden in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug (vgl. www.bundesfinanzminist erium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Geldwaesch e-bekaempfen/anti-geldwaeschebehoerde-amla-in-frankfurt.html)? 20. Welche weiteren gesetzgeberischen, organisatorischen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung derzeit gegebenenfalls für erforderlich, um die Prävention und Bekämpfung internationaler Geldwäsche über grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute weiter zu verbessern? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 9 und 18 wird verwiesen. 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im Ausland gegen die Deutsche Bank AG ergriffenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für die Weiterentwicklung der deutschen Geldwäscheaufsicht? 22. Hält die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf hinsichtlich der Eingriffs-, Prüfungs- oder Informationsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber international tätigen Kreditinstituten für erforderlich, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Mit dem bis zum 10. Juli 2027 umzusetzenden EU-Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung, insbesondere der 6. EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640, werden auch die Aufgaben, Befugnisse und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und damit auch der Bafin deutlich gestärkt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5, 7 bis 9 und 18 hingewiesen. 23. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der vollständigen Umsetzung des europäischen AML-Pakets (AML = Anti-Money- Laundering) und der Arbeitsaufnahme der Anti-Money-Laundering Authority auf die Zusammenarbeit zwischen nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der vollständigen Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung die Aufsicht im europäischen Binnenmarkt einheitlicher und effektiver sein wird. Die nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden werden intensiver und effizienter zusammenarbeiten können. Die europäische Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA wird dabei eine zentrale Rolle übernehmen, da sie die nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden koordinieren, gemeinsame Aufsichtsansätze und Standards fördern und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch stärken wird. 24. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2020 gegebenenfalls ergriffen oder geplant, um insbesondere Erkenntnisse aus ausländischen Aufsichts- und Geldwäscheverfahren systematisch für die nationale Banken- und Geldwäscheaufsicht nutzbar zu machen? Die Bundesregierung hat sich bereits während der EU-Ratspräsidentschaft Deutschlands im zweiten Halbjahr 2020 aktiv für eine Reform des europäischen Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und auch für die Errichtung einer europäischen Geldwäschebekämpfungsbehörde eingesetzt. Das EU-Legislativpaket zur Geldwäschebekämpfung wurde im Jahr 2024 beschlossen und ist im Wesentlichen bis 10. Juli 2027 umzusetzen. Auf die Antwort zu Fragen 7 bis 9 wird insoweit verwiesen. Auch die Bafin hat sich seit dem Jahr 2020 grundlegend modernisiert. Der Bereich der Geldwäscheaufsicht wurde organisatorisch und personell deutlich gestärkt, u. a. durch den Aufbau einer zweiten Abteilung. Das Personal wurde von 116 Stellen im Jahr 2021 auf 176 Stellen im August 2026 erhöht und soll auch in den kommenden Jahren weiter personell gestärkt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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