Schriftliche Frage 145 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wieso enthalten die aktuellen Reformvorschläge des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) zum Führerschein vom 16. Oktober 2025 und 11. Februa…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
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Schriftliche Frage 145 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wieso enthalten die aktuellen Reformvorschläge des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) zum Führerschein vom 16. Oktober 2025 und 11. Februa…
Frage 145 (Swantje Henrike Michaelsen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wieso enthalten die aktuellen Reformvorschläge des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) zum Führerschein vom 16. Oktober 2025 und 11. Februar 2026 keine Lernstandskontrollen, obwohl diese von den Facharbeitsgruppen der Bundesländer und des BMV in den Eckpunkten zur Novelle der Fahrschulausbildung vom 11. Juli 2024 festgehalten wurden, und dort explizit als effizienteste Maßnahmen zur Kostensenkung durch höhere Bestehensquoten hervorgehoben und auf der Webseite des BMV noch mit Datum vom 10. Juni 2025 bekräftigt wurden (www.bmv.de/SharedDoc s/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/novelle-fahrsch uelerausbildung.html)??
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 5. Mai 2026:
Fahrschulen sind gesetzlich verpflichtet, den Ausbildungsstand ihrer Fahrschüler kontinuierlich zu beobachten und individuell zu fördern. Da moderne Lernplattformen und digitale Ausbildungssysteme eine laufende, transparente Lernstandserfassung – oft sogar objektiver und nachvollziehbarer als manuelle Bewertungen durch den Fahrlehrer – ermöglichen, wäre es nicht zielführend, im Rahmen des theoretischen Wissenserwerbs formalisierte Prüfungsreifefeststellungen zu fordern. Anders verhält es sich bei der praktischen Ausbildung. Nach den gegenwärtigen Vorstellungen soll der Fahrlehrer die Prüfungsreife eines Fahrschülers für die praktische Fahrerlaubnisprüfung nur feststellen dürfen, wenn dieser mindestens einen einer Prüfungssituation nachempfundenen Test im Verkehr auf öffentlichen Straßen erfolgreich absolviert hat. Die Dauer des Tests entspricht dabei der Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit nach Anlage 7 Nummer 2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Erst wenn die Prüfungsreife festgestellt worden ist, darf die Vorstellung eines Fahrschülers zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung erfolgen.
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