Schriftliche Frage 41 von Desiree Becker (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Allgemeinverfügung zwar den Gesetzesvollzug steuert, aber nicht eine gesetzlich normiert…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 41 von Desiree Becker (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Allgemeinverfügung zwar den Gesetzesvollzug steuert, aber nicht eine gesetzlich normiert…
Frage 41 (Desiree Becker, Die Linke):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Allgemeinverfügung zwar den Gesetzesvollzug steuert, aber nicht eine gesetzlich normierte Genehmigungspflicht suspendieren kann und auch die nun in der öffentlichen Diskussion (z. B. www.lto.de/recht/hintergruende/h/wehrdienst-we hrpflicht-genehmigung-ausland-maenner-gesetz-b undeswehr) vertretene und von mir geteilte Ansicht, dass dies für die in § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) aufgeführte Genehmigungspflicht bei Auslandsaufenthalten von mehr als 90 Tagen gilt, und wenn ja, wie will die Bundesregierung dann gewährleisten, dass die unbürokratische Aussetzung der Anwendung von § 3 Absatz 2 WPflG rechtskonform ist, und wenn nicht, wie begründet die Bundesregierung ihre gegenteilige Auffassung?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 22. April 2026:
Die Bundesregierung hat von der ausdrücklich in § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wehrpflichtgesetzes vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine allgemeine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte zugelassen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Diese Ausnahme ist eine für die Betroffenen ausschließlich begünstigende Regelung. Die zuständigen Wehrersatzbehörden sind angewiesen, entsprechend zu verfahren.
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